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Urteil

B 1 K 23.719

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Um die Notwendigkeit einer ärztlichen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung oder Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Unerheblich ist, ob diese Erkrankung einer der in der Anl. 4 Nr. 7 FeV aufgezählten Störungen zugeordnet werden kann und welche konkrete Unternummer innerhalb der Nr. 7 einschlägig sein könnte (vgl. VGH München BeckRS 2010, 36840 Rn. 27). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Person, die unter Verfolgungswahn leidet und deshalb Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. VGH München BeckRS 2010, 36840 Rn. 27) (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um die Notwendigkeit einer ärztlichen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung oder Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Unerheblich ist, ob diese Erkrankung einer der in der Anl. 4 Nr. 7 FeV aufgezählten Störungen zugeordnet werden kann und welche konkrete Unternummer innerhalb der Nr. 7 einschlägig sein könnte (vgl. VGH München BeckRS 2010, 36840 Rn. 27). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Person, die unter Verfolgungswahn leidet und deshalb Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. VGH München BeckRS 2010, 36840 Rn. 27) (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über das Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 4. bzw. 7. März 2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist im wohlverstandenen Sinne des anwaltlich vertretenen Klägers so auszulegen, dass dieser die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. März 2023 mit Ausnahme der Ziff. 2 (Sofortvollzugsanordnung) begehrt. Ziff. 2 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 42 m.w.N.). 2. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheides erfasst, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Der Führerschein wurde vom Kläger innerhalb der in Ziff. 3 des Bescheides bestimmten Frist bei der Führerscheinstelle des Zweckverbandes abgegeben. Das Zwangsgeld wurde deshalb nicht fällig gestellt. Gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ist die Anwendung eines Zwangsmittels einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Ziff. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen dieser Vorschrift beitreiben wird. Die Zwangsgeldandrohung hat sich damit erledigt (VG Bayreuth, B.v.12.7.2018 – B1 18.564 – juris Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 24.2.2021 – W 6 K.20.1735 – BeckRS 2021, 6971 Rn. 21). Die Klage ist insoweit unzulässig. 3. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet und hat deshalb in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Form des Widerspruchbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Die in Ziff. 1 angeordnete Fahrerlaubnisentziehung begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Nichteignung des Klägers ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 FeV. Bringt ein Fahrerlaubnisbewerber demgemäß ein behördlich angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht bzw. nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung darauf schließen, dass dem Betroffenen die Fahreignung fehlt. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (st Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 19). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Weiterhin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlich, dass der Betroffene nachweislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Zwar trifft es zu, dass nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Betreffenden geschlossen werden kann, wenn das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Ausschlussfrist nach deren Ablauf weiteres Vorbringen präkludiert ist und z.B. auch bei verspäteter Vorlage eines positiven Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen werden könnte, sondern weiterer Sachvortrag und andere Erkenntnisse sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 7.8.2018 – 11 CS 18.1270 – juris Rn. 16 ff. unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 12.3.1985 – 7 C 26/83 – juris Rn. 16). aa. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV müssen der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Beibringungsanordnung Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen und darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden (BayVGH, U.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13). Ob solche konkreten Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung des Fahrerlaubniserwerbers begründen, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Tatsachen können sich auch aus Mitteilungen anderer Behörden ergeben. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Ergehens der zu überprüfenden Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14; B.v. 21.5.2012 – 3 B 65.11 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 11 CS 15.645 – juris Rn. 11). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Beibringungsanordnung trotz Vorliegens neuer Erkenntnisse, die die ursprünglichen Zweifel (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV: „Tatsachen, die Bedenken begründen“) an der Fahrgeeignetheit des Betroffenen ausräumen, aufrechtzuerhalten ist. Vielmehr ist, werden die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers auch ohne die Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig und – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt, die Gutachtensbeibringungsanordnung aufzuheben, weil es dann einer medizinischen Untersuchung und der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens offensichtlich nicht mehr bedarf. Davon ist allerdings nur dann auszugehen‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – juris Rn. 13, so auch SächsOVG, B.v. 18.5.2020 – 6 B 346/19 – ZfSch 2020, 416, 417). Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Forderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung zu Recht erfolgt ist, denn es bestanden und bestehen vorliegend Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer Wahnerkrankung leidet. Am 11. Oktober 2022 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts von der Waffenbehörde der waffenrechtliche Vorgang zum Kläger zur Kenntnis und zur Prüfung übersandt, da seitens der Waffenbehörde erhebliche Bedenken hinsichtlich der körperlichen Eignung gemäß § 6 WaffG bestünden, die auch für die Beurteilung der Fahreignung des Klägers von Relevanz sein könnten (vgl. BA Bl. 1 ff.). So wies die Waffenbehörde die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass der Kläger im Zuge des waffenrechtlichen Verfahrens immer wieder Aussagen getätigt habe, die auf eine psychische Erkrankung hindeuteten. Auch in der Akte enthaltene Mitteilungen der Polizei wie etwa die Kurzmitteilung der PI vom 26. Januar 2021 (BA Bl. 3) oder die Ereignismeldung der Kriminalpolizeiinspektion … vom 15. August 2022 (BA Bl. 23 ff.) enthielten Hinweise auf einen psychisch auffälligen und geistig verwirrten Zustand des Klägers. Diese zweifelbegründenden Tatsachen wurden weiter verstärkt infolge des Termins zur persönlichen Vorsprache des Klägers beim Amtsarzt Dr. v. S. am 15. Dezember 2022, als dessen Ergebnis in einem Aktenvermerk seitens des Amtsarztes festgehalten wurde, dass beim Kläger der dringende Verdacht einer wahnhaften Störung vorliege (vgl. Aktenvermerk, BA Bl. 52), weshalb ein Gutachten eines verkehrsmedizinisch geschulten Arztes für Neurologie und Psychiatrie empfohlen werde. Zwar steht nicht fest, ob diese Erkrankung einer der in der Anlage 4 Nr. 7 der FeV aufgezählten Störungen zugeordnet werden kann – wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist – und welche konkrete Unternummer innerhalb der Nr. 7 einschlägig sein könnte. Um die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung zu bejahen, genügt es jedoch, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung oder Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 11 C 10.2329 – juris Rn. 27). Eine Person, die unter Verfolgungswahn leidet und deshalb Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 11 C 10.2329 – juris Rn. 27). Insbesondere ist in derartigen Fällen zu vermuten, dass der situationsgerechte Einsatz der psycho-physischen Leistungsfähigkeit aufgrund von Antriebs- bzw. Konzentrationsstörungen gemindert ist. Weiterhin besteht bei psychischen Erkrankungen die Gefahr, dass das Realitätsurteil des Fahrerlaubnisinhabers in so erheblichem Maße beeinträchtigt ist, dass selbst die Einschätzung normaler Verkehrssituationen gestört sein kann. In höherem Alter tritt regelmäßig eine zunehmende Anpassungsschwierigkeit hinzu. Verbindet sich diese mit einer psychischen Erkrankung so entsteht die besonders gefahrenträchtige Kombination von Leistungsschwäche und falscher Einschätzung des eigenen Leistungsvermögens (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 228 ff.). Die bestehenden Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Erkrankung des Klägers sind auch nicht nachträglich durch Vorlage medizinischer Befunde entfallen. Gänzlich ungeeignet, den Verdacht auf eine fahreignungsrelevante Erkrankung beim Kläger entfallen zu lassen, sind die beiden vorgelegten ärztlichen Atteste des Dr. J. aus dem Jahr 1960 und des Dr. T. aus dem Jahr 1965 (vgl. BA Bl. 255), da diese zu der Frage, ob aktuell beim Kläger Erkrankungen aus dem nervenärztlichen Bereich vorliegen, die die Fahreignung in Frage stellen, nichts beitragen können, weil sie bereits vor über fünfzig Jahren erstellt wurden. Auch nicht geeignet, den Verdacht entfallen zu lassen, dass bei dem Kläger fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen vorliegen könnten, ist das ärztliche Attest des Hausarztes Dr. med. F. vom 17. März 2023, welches bescheinigt, dass sich der Kläger seit dem Jahr 2004 in hausärztlicher Behandlung befinde und seitdem keine Behandlungen oder diagnostische Maßnahmen hinsichtlich psychiatrischer Erkrankungen eingeleitet worden seien. Sieht man davon ab, dass Ärzte, die die zu begutachtende Person behandelt haben, nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV grundsätzlich nicht dazu berufen sind, sich sachverständig zur Fahreignung des Betroffenen zu äußern, so muss berücksichtigt werden, dass sich aus der Bescheinigung auch die Begutachtungsgrundlage nicht ergibt. Es bleibt deshalb unklar, ob eine Untersuchung des Klägers im Hinblick auf dessen Fahreignung vorgenommen wurde. Außerdem wird aus dem Attest nicht ersichtlich, wie oft der Kläger diesen Arzt konsultierte und ob der Arzt überhaupt über die notwendige Kenntnis über die Vorgänge in der Vergangenheit verfügt, um über die Fahreignung eine treffende Einschätzung abgeben zu können. Schließlich lagen ihm auch die Unterlagen für die Beurteilung der Fahreignung nicht vor. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Hausarzt nicht um einen Facharzt handelt, ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der Hausarzt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation zur Beurteilung derartiger Fragen verfügt. An diesem Ergebnis ändert auch die Vorlage des sozialmedizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit vom 15. März bzw. 22. April 2023 nichts, da das Gutachten erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides und Widerspruchsbescheides vorgelegt wurde. Das Gutachten hätte zudem die konkreten behördlichen Zweifel im Vorfeld der Begutachtungsaufforderung auch bei fristgerechter Vorlage nicht ausräumen können. Dergleichen wäre nur dann anzunehmen, wenn – wie oben bereits festgehalten wurde – keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verblieben und die ursprünglichen Bedenken – auch für einen medizinisch und psychologisch geschulten Laien – eindeutig hätten widerlegt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – juris Rn. 13). Insofern ist anzumerken, dass sich das sozialmedizinische Gutachten auf die Frage bezieht, ob der Kläger pflegebedürftig ist. Die Fahreignung des Klägers hingegen war nicht Gegenstand dieser Begutachtung. Hinzu tritt der Umstand, dass die Begutachtung durch den medizinischen Dienst von einer Pflegefachkraft und nicht von einem Arzt, mithin auch nicht von einem Facharzt, durchgeführt wird. Insofern können die gutachterlichen Feststellungen dahingehend, dass keine kognitiven Einschränkungen und psychische Problemlagen bestehen, die begründeten Zweifel an der Fahreignung nicht gänzlich ausräumen. Vielmehr bleiben auch nach Vorlage des Gutachtens erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Zudem begründet die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragene ambulante Begutachtung durch Dr. V. im Rahmen eines den Kläger betreffenden Betreuungsverfahrens, der in seinem Gutachten festgehalten habe, dass beim Kläger eine dementielle, die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigende neurologische Erkrankung ausgeschlossen werde und der zugleich festgestellt habe, dass keine (partielle) Geschäftsunfähigkeit, kein unfreier Wille und keine Notwendigkeit einer psychiatrischen Unterbringung in einer Klinik vorliege (vgl. Widerspruchsbegründung, Widerspruchsakte Bl. 212 f.), kein anderes Ergebnis. Insofern ist festzuhalten, dass das Gutachten des Dr. V. weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren vorgelegt wurde. Unklar bleibt deshalb, wann dieses Gutachten angefertigt worden sein soll, welchen Zeitraum das Gutachten beleuchtet hat und was konkret Gutachtensgegenstand war. In Bezug auf die vorgetragenen Feststellungen, die in dem Betreuungsgutachten getroffen worden sein sollen, ist anzumerken, dass diese nicht die Frage der Fahreignung des Klägers umfassen. Zudem wären die getroffenen Feststellungen wohl auch nicht geeignet, die Zweifel an der Fahreignung des Klägers zu entkräften. Auch wenn der Kläger als geschäftsfähig eingeschätzt würde und eine Notwendigkeit zur psychiatrischen Unterbringung in einer Klinik ausgeschlossen würde, können – wie vorliegend angenommen – dennoch Zweifel an der Eignung des Betroffenen bestehen, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. bb. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ist in der Anordnung zu bestimmen, von welcher Art von Arzt das ärztliche Gutachten erstellt werden soll. Das Landratsamt forderte vom Kläger die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt der Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV. cc. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 der FeV in der Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens festlegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ist dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen, das Gutachten beizubringen hat und er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Diese formellen Anforderungen an den Inhalt einer Beibringungsanordnung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 21). Durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, die der Konkretisierung des Untersuchungsthemas dient, soll der Betroffene in Einklang damit in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage des Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Zudem soll er sich darüber schlüssig werden können, ob er sich der mit seiner Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details seiner Privatsphäre aussetzen will. Schließlich ist die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen auch deshalb geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den Gutachter mitgeteilte Fragestellung der Beibringungsanordnung entspricht und sich die Begutachtungsstelle daran hält (BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 – juris Rn. 23). Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es ausgehend von diesen abstrakten Anforderungen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Der Beibringungsanordnung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14 – juris Rn. 9). Dabei ist die Krankheit oder die Beeinträchtigung, die die Fahreignungszweifel begründet, zu benennen. 1) Wenn der Beklagte die Fragestellung so fasst, dass zu klären sei, ob der Kläger „trotz des Vorliegens einer Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachbereich (wahnhafte Störung), welche nach Anlage 4 Nr. 7 FeV die Fahreignung in Frage stellt“ in der Lage ist, „den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, BE, C1E, CE, M, S, L und T gerecht zu werden“, so begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit der Konkretisierung der Fragestellung auf die Abklärung einer Erkrankung im Sinne der Anlage 4 Nr. 7 wird im Sinne des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen, dass die Gesamtheit der in Anlage 4 genannten Krankheitsbilder zum Gegenstand der fachärztlichen Untersuchung gemacht wird.*Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der Behörde nicht immer möglich sein wird, das genaue Krankheitsbild aus der Anlage 4 Nr. 7 zu bestimmen, denn die verdachtsbegründenden Umstände können – wie im vorliegenden Fall – so unspezifisch sein, dass eine genaue Zuordnung zu den Nummern der Anlage 4 ausgeschlossen ist. Deshalb genügt die Behörde den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV auch, wenn sie die Fragestellung auf „Erkrankungen aus dem nervenärztlichen Bereich“ bezieht und die Begutachtung auf Erkrankungen aus der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beschränkt. Angesichts der Tatsache, dass es dem Landratsamt bei der Beibringungsaufforderung eines medizinischen Gutachtens nach eigener Aussage vor allem um die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Erkrankung nach der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ging, überrascht zunächst die gewählte Formulierung, ob der Kläger „trotz des Vorliegens einer Erkrankung“ in der Lage ist, den verkehrsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, da diese auf den erstem Blick die Annahme impliziert, eine solche Erkrankung würde beim Kläger vorliegen. Die Behördenakte enthält keine ärztliche Diagnose einer konkreten psychisch geistigen Störung. Angesichts der unspezifischen verdachtsbegründenden Umstände, die auf eine wahnhafte Störung beim Kläger hindeuteten, war die Behörde gehalten, sich zur Präzisierung des Krankheitsbildes des Sachverstandes eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu bedienen. Nichtsdestotrotz erfüllt die Fragestellung die Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Die Frage muss in ihrer Gesamtschau der rechtlichen Bewertung zugeführt werden. Der erste Bestandteil der Frage, der das Vorliegen einer Erkrankung zu implizieren erscheint, ist untrennbar mit dem zweiten Teil verknüpft, der danach fragt, ob der Kläger aufgrund der Erkrankung den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen noch gerecht werden kann. Folglich erledigt sich der zweite Teil der Fragestellung, wenn vom begutachtenden Arzt bereits keine Erkrankung nach der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV festgestellt werden sollte. Bei genauerer Betrachtung der Fragestellung zeigt sich, dass diese aus zwei Fragen besteht: Die Erste fragt nach dem Vorliegen einer Erkrankung und die Zweite danach, ob der Kläger trotz der festgestellten Erkrankung die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllen kann. Einer solchen Auslegung der Fragestellung steht auch nicht der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entgegen, der sicherstellen soll, dass dem Betroffenen durch die Mitteilung der Frage klar wird, welche Aspekte den Gegenstand der medizinischen Untersuchung bilden, um so beurteilen zu können, ob er sich dieser medizinischen Untersuchung unterziehen möchte. In der Gesamtschau der Fragestellungen zusammen mit den ausführlichen Schilderungen des Landratsamtes zum Anlass der Beibringungsaufforderung ergab sich eindeutig, dass die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung Gegenstand der medizinischen Untersuchung durch den Facharzt sein wird. 2) Der Beklagte ist weiterhin den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 und 4 FeV ergebenden Informationspflichten korrekt nachgekommen. Der Beklagte hat dem Kläger in seinem Schreiben vom 5. Januar 2023 ausführlich die Gründe dargelegt, welche die Zweifel an der Fahreignung des Klägers stützen. Außerdem hat das Landratsamt den Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV auf die Möglichkeit hingewiesen, die zu übersendenden Unterlagen bei der Führerscheinstelle einzusehen. dd. Die Fristsetzung zur Beibringung des medizinischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV war angemessen. Sie war insbesondere so bemessen, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände möglich und zumutbar war, das Gutachten fristgerecht vorzulegen. Die Beibringungsfrist ist nach der Zeitspanne zu bemessen, die zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26; B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 20). Dem Kläger standen acht Wochen zur Verfügung, um seinen Gesundheitszustand und seine Fahreignung entsprechend der Gutachtensbeibringungsaufforderung begutachten zu lassen. Dieser Zeitraum hätte ihm unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationswege grundsätzlich die Gelegenheit geboten, sich begutachten zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 27 bezüglich eines Zeitraums von „etwas mehr als acht Wochen“, wobei hier Feiertage und Jahreswechsel zu berücksichtigen waren). Weder aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 – 11 CS 17.1483 – juris Rn. 5, 26; B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18; B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 20: jeweils zwei Monate für ausreichend erachtet) noch aus der Verwaltungspraxis anderer Hoheitsträger lässt sich eine behördliche Verpflichtung ableiten, regelmäßig (z.B.) drei Monate zur Beibringung eines Gutachtens einzuräumen (BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 28). Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der Gutachtensbeibringungsaufforderung gebeten wurde, bis spätestens 19. Januar 2023 mitzuteilen, bei welcher Stelle die Begutachtung erfolgen solle, um eine fristgerechte Begutachtung sicherzustellen. Die Einverständniserklärung wurde von ihm jedoch erst wenige Tage vor Fristablauf der Behörde übersendet. Dass die Begutachtung in diesem Falle nicht mehr fristgerecht durchgeführt werden konnte, geht zu seinen Lasten, da er hinreichend Zeit hatte, sich um einen Gutachter zu bemühen, der die Begutachtung innerhalb der Frist durchführen kann. ee. Das Landratsamt … hat weiterhin das ihm gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zustehende Ermessen im Hinblick auf die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens gemäß § 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Es sind keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere lässt die Beibringungsaufforderung des Landratsamts … erkennen, dass die Interessen des Klägers – die persönlichen und finanziellen Interessen – mit dem öffentlichen Interesse an Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen abgewogen wurden. Dies zeigt, dass das Landratsamt alle relevanten Interessen ermittelt und einander gegenübergestellt hat. In der Zusammenschau der bekannt gewordenen Informationen über den Kläger ergaben sich für die Behörde zu Recht erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung. Im Rahmen der Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens durfte die Behörde vorliegend von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem persönlichen und finanziellen Interesse des Klägers an der Nichtbeibringung eines medizinischen Gutachtens ausgehen. Der klägerische Einwand, er könne sich die Begutachtung nicht leisten, verfängt nicht. Für die Frage der Zulässigkeit der Gutachtensbeibringungsaufforderung kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht an. Verfügt der Betroffene nicht über die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines medizinischen Gutachtens, so geht dies zu Lasten des Betroffenen, denn das Risiko, das von einem möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer ausgeht, kann nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Es entspricht der einhelligen Meinung der Rechtsprechung sowie der Kommentarliteratur, dass das Fehlen finanzieller Mittel bei Fahreignungszweifeln keinen ausreichenden Grund für das Absehen von der Begutachtung darstellt (vgl. anstatt Vieler BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 11 CS 17.1821 – juris Rn. 17; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 53). ff. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie war auch verhältnismäßig. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich prüfen, ob der Sachverhalt zunächst noch durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen weiter aufgeklärt werden kann. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens gegenüber dem Kläger war im vorliegenden Fall insbesondere erforderlich, mithin das mildeste geeignete Mittel, um die Zweifel an der Fahreignung des Klägers auszuräumen. Lassen die der Anforderung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen, so steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dieser Anordnung in der Regel nicht entgegen. Dies wurde gerichtlich vor allem für die Fälle festgestellt, in denen die Fahrerlaubnisbehörde im Entziehungsverfahren nicht nur ein einfaches medizinisches Gutachten, sondern sogar ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert hat (vgl. BVerfG, B.v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – BverfGE 89, 69 – juris Rn. 63; BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 11 CS 16.227 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 29.10.2019 – B 1 K 19.219 – juris Rn. 30). In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Landratsamt nach Erhalt des waffenrechtlichen Vorgangs des Klägers, der Tatsachen enthielt, die auch Zweifel an der Fahreignung des Klägers begründeten, zunächst eigene Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt hat, bevor es vom Kläger ein fachärztliches Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung forderte. So wurde der Kläger vorerst zu einer persönlichen Vorsprache bei dem Amtsarzt Dr. v. S. gebeten. Im Rahmen dieses Gesprächs konnten zwar die Zweifel hinsichtlich einer Demenz ausgeräumt werden. Seitens des Amtsarztes wurde aber der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer wahnhaften Störung geäußert und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens empfohlen. Da eine Person, die unter Verfolgungswahn leidet und deshalb Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, nicht die Gewähr dafür bietet, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010, 11 C 10.2329 – juris Rn. 27), musste das Landratsamt diesen Zweifeln an der Fahreignung des Klägers nachgehen und durfte zur Klärung dieser Frage ein fachärztliches Gutachten fordern. gg. Das Landratsamt hat den Kläger im Rahmen der Gutachtensbeibringungsaufforderung vom 5. Januar 2023 gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens hingewiesen. hh. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 – juris Rn. 14). Da der Kläger das vom Landratsamt geforderte medizinische Gutachten nicht beigebracht hat, musste das Landratsamt folglich von der Nichteignung des Klägers ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen. Das Vorbringen des Klägers, er sei zur Sicherung der ärztlichen Versorgung, aber auch zur täglichen Grundversorgung und zur sozio-kulturellen Teilhabe auf die Fahrerlaubnis angewiesen, konnte deshalb im Rahmen der Entziehungsentscheidung keine Berücksichtigung finden. b. Aus obenstehenden Gründen ist auch die Pflicht zur umgehenden Ablieferung des Führerscheins in Ziff. 1 rechtmäßig. Die Anordnung beruht auf § 47 Abs. 1 FeV, wonach Führerscheine nach der Entziehung unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sind. Insofern steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückgabe des Führerscheins zu. c. Die Festsetzung der Kosten in Ziff. 4 des Bescheides beruht auf §§ 1 ff. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebühren sind nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt dem Kläger aufzuerlegen. Die Gebühren in Höhe von 150,00 EUR bewegen sich im Gebührenrahmen der Nr. 206 der Anlage 1 zur GebOSt und sind nicht zu beanstanden. Die Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 EUR sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. Auch die Gebührenfestsetzung des Widerspruchsbescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).