Urteil
B 6 K 23.769
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nr. 1.I.10/2.1 KVz ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (Rn. 32)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gebühr abschreckende Wirkung hat, ist sowohl die wirtschaftliche Situation des Antragstellers als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse zu berücksichtigen. Die Gebühr darf weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nr. 1.I.10/2.1 KVz ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (Rn. 32) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gebühr abschreckende Wirkung hat, ist sowohl die wirtschaftliche Situation des Antragstellers als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse zu berücksichtigen. Die Gebühr darf weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Klage ist zulässig. Das Schreiben des Landratsamts … vom 3. August 2023 beinhaltet unzweifelhaft eine verbindliche Gebührenfestsetzung und stellt damit einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Da diesem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, war die Erhebung der statthaften Anfechtungsklage nicht an die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden und konnte innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgen. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägerbevollmächtigten kann dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Aus dem Umstand, dass der Kläger die ihm in Aussicht gestellte Gebühr von 450 EUR vorab nicht beanstandet, an seinem Auskunftsbegehren festgehalten und die Begleichung der Gebühr angekündigt hat, kann kein Klageverzicht abgeleitet werden. Klageverzicht bedeutet die eindeutige und unmissverständliche, auch konkludent mögliche Erklärung des Klägers, auf die gerichtliche Geltendmachung eines ihm zustehenden Rechts verzichten zu wollen, wobei an die Feststellung dieser Eindeutigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, U.v. 28.4.1978 – VII C 50.75 – juris Rn. 13). Ein solch eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf eine gerichtliche Überprüfung der festgesetzten Gebühr lässt sich dem Verhalten des Klägers nicht entnehmen. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr beruht – entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten – auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (2.1). Auch die konkrete Höhe der festgesetzten Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.2). 2.1. Das Landratsamt hat die Gebührenfestsetzung auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG i.V.m. Art. 1, 2, 6 und 10 Abs. 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz gestützt. Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz ist nicht deshalb rechtswidrig und nichtig, weil dort ein Gebührenrahmen von 10 bis 2.500 EUR vorgesehen ist und sich die Höhe der Gebühr nach dem Wortlaut der Verordnungsregelung nach dem Bearbeitungsaufwand „bestimmt“. Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz enthält eine Rahmengebühr (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KG). Zwar ist festzustellen, dass der Gebührenrahmen für Auskünfte nach dem BayUIG im Vergleich zur bundesrechtlichen Regelung und zu den Gebührenregelungen anderer Länder, die überwiegend eine Deckelung der Gebühr bei 500 EUR vorsehen, recht hoch ist (rechtliche Bedenken gegen die bayerische Regelung deswegen bei Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 12 UIG Rn. 42; einen noch höheren Gebührenrahmen sieht allerdings Nr. 55.1.3 des zehnten sächsischen Kostenverzeichnisses vor). Daraus folgt jedoch kein Verstoß der Verordnungsregelung gegen formell-gesetzliche landesrechtliche oder unionsrechtlichen Vorgaben. Denn die Verordnungsregelung kann jedenfalls so ausgelegt werden, dass sie den Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 BayUIG, mit dem der bayerische Gesetzgeber die Regelung des Art. 5 RL 2003/4/EG (Umweltinformations-RL) umgesetzt hat (LT-Drs.15/5627, 13), Rechnung trägt. Eine Rahmengebühr bestimmt einen minimalen und einen maximalen Gebührenwert, innerhalb deren die konkrete Gebührenhöhe durch Ermessensentscheidung festzusetzen ist (BVerwG, U.v. 13.10.2020 – 10 C 23/19 – NVwZ 2021, 497 Rn. 14; konkret zur Ermessensentscheidung bei § 12 UIG: Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 12 Rn. 27). Dieser Gebührenrahmen lässt hinreichenden rechtlichen Raum zur gebotenen Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 2 BayUIG geregelten Verbotes prohibitiver (abschreckender) Gebühren. Ob die Behörde die Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 BayUIG bei der Konkretisierung der Gebühr im Einzelfall innerhalb des durch die Verordnung eröffnenden Gebührenrahmens beachtet hat, obliegt im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlicher Kontrolle. Denn nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht auch, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle der konkreten Gebührenhöhe verlangt das Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-71/14 – NVwZ 2015, 1588 Ls. 2 und Rn. 50 ff.). Allein der Umstand, dass die bayerische Gebührenregelung auch Gebühren von mehr als 500 EUR zulässt, macht diese Regelung nicht rechtswidrig. Es sind nämlich durchaus Auskunftsersuchen nach dem BayUIG denkbar, die einen solch hohen Verwaltungsaufwand verursachen, dass im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 BayUIG eine Gebühr von mehr als 500 EUR gerechtfertigt sein kann. Dass eine Deckelung des Gebührenrahmens bei 500 EUR zwingend geboten ist, lässt sich im Übrigen weder der Rechtsprechung des EuGH noch des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. Zur rechtlich vergleichbaren Thematik der Gebührenerhebung gemäß § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat das Bundesverwaltungsgericht zwar geäußert, dass Gebühren bis zu 500 EUR – einen solchen Gebührenrahmen sah die im dortigen Rechtsstreit zu beurteilende Gebührenregelung vor – im Hinblick auf das Abschreckungsverbot keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen (BVerwG, U.v. 13.10.2020 – 10 C 23/19 – NVwZ 2021, 497 Rn. 22). Daraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss folgern, dass jede Gebührenfestsetzung von mehr als 500 EUR per se rechtswidrig wäre. Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz deshalb mit Art. 12 Abs. 2 BayUIG unvereinbar sei, weil sich die Gebühr nach dem Verordnungstext nach dem „Bearbeitungsaufwand“ „bestimmt“, während nach Art. 12 Abs. 2 BayUIG der „Verwaltungsaufwand“ lediglich „auch“ zu „berücksichtigen“ ist. Auch insoweit lässt die Rahmengebühr und die deshalb gebotene pflichtgemäße behördliche Ermessensausübung dem Rechtsanwender hinreichend Raum für die gebotene Beachtung der vorrangigen formell-gesetzlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 BayUIG. Der Verordnungstext macht durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayUIG und die dort angeordnete Nichtanwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 KG (Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands aller beteiligten Behörden und Stellen und Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten) deutlich, dass die Tarifstelle gerade der Umsetzung der formell-gesetzlichen Vorgaben des Art. 12 BayUIG dient und nicht losgelöst von diesen angewandt werden kann. Ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, weist die Kammer im Übrigen darauf hin, dass selbst dann, wenn man aus den von dem Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Gründen von der Nichtigkeit der Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 KVz ausginge, daraus nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Fall folgte. Wäre die vorgenannte Tarifstelle nichtig, richtete sich die Gebührenbemessung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 BayUIG. 2.2. Die vom Landratsamt … festgesetzte Gebühr von 450 EUR ist bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles rechtlich nicht zu beanstanden. Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 BayUIG gegeben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung ist das Auskunftsbegehren des Klägers als Einheit anzusehen, da sämtliche von ihm gestellten Fragen den Betrieb der Fa. … und die von dem Betrieb ausgehenden Umwelteinwirkungen betrafen und insofern einen einheitlichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hatten. In einem solchen Fall ist eine Aufspaltung des Auskunftsbegehrens bzw. der behördlichen Auskunftserteilung ohne Rücksicht darauf, mit wie vielen behördlichen Bescheiden bzw. Schreiben die Auskunft erteilt wurde, nicht statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 7 C 6/15 – NVwZ 2017, 485 Rn. 20, zum IFG). Ebenso wenig, wie die Behörde das Auskunftsersuchen in mehrere einzelne kostenpflichtige Auskünfte aufspalten dürfte, kann der Kläger, wie von dem Klägerbevollmächtigten angedeutet, seine einen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffende Auskunft in mehrere „einfache“ schriftliche Auskünfte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUIG aufspalten und damit die grundsätzliche Kostenpflicht der Auskunft umgehen. Denn dies liefe den gesetzlichen Regelungen in Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 BayUIG offensichtlich zuwider. Hiervon ausgehend ist ersichtlich, dass das Landratsamt der Gebührenbemessung unter hinreichender Beachtung von Art. 12 Abs. 2 BayUIG und den dieser Norm zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Vorgaben bei Weitem nicht allen entstandenen Verwaltungsaufwand zugrunde gelegt hat. Art. 12 Abs. 2 BayUIG dient, wie ausgeführt, der Umsetzung von Art. 5 RL 2003/4/EG. Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie können Behörden für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Nach der Rechtsprechung des EuGH erlaubt diese Bestimmung die Erhebung einer Gebühr unter zwei Voraussetzungen: Zum einen müssen alle Kostenbestandteile, auf deren Grundlage die Höhe der Gebühr berechnet wird, die „Bereitstellung“ der beantragten Umweltinformationen betreffen. Zum anderen darf, wenn diese erste Voraussetzung erfüllt ist, die Gesamthöhe der Gebühr eine „angemessene Höhe“ nicht überschreiten (EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-71/14 – NVwZ 2015, 1588 Rn. 29). Zur ersten Voraussetzung hat der EuGH ausgeführt, dass die Kosten, die auf die Arbeitszeit der Bediensteten der betroffenen Behörde für die Beantwortung eines einzelnen Auskunftsersuchens entfallen, ansatzfähig sind. Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf den 18. Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie, wonach die Gebühren grundsätzlich die „tatsächlichen Kosten“ der Anfertigung des betroffenen Materials nicht übersteigen dürfen (EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-71/14 – NVwZ 2015, 1588 Rn. 39). Ansatzfähig sind laut EuGH auch ordnungsgemäß berücksichtigte, auf die aufgewendete Arbeitszeit der Behördenbediensteten entfallende Gemeinkosten, solange sie mit der „Bereitstellung“ von Umweltinformationen im konkreten Fall in Zusammenhang stehen (EuGH, a.a.O. Rn. 40 f.). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, also der „angemessenen Höhe“ der Gebühr, kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich darauf an, dass die konkrete Gebührenhöhe den Einzelnen, der Informationen erhalten möchte, hiervon nicht abhalten oder sein Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht beschränken darf. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gebühr abschreckende Wirkung hat, ist sowohl die wirtschaftliche Situation des Antragstellers als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse zu berücksichtigen. Die Beurteilung darf nicht nur anhand der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorgenommen werden, sondern muss auch auf einer objektiven Bewertung der Höhe der Gebühr beruhen. Diese Gebühr darf weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen (EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-71/14 – NVwZ 2015, 1588 Rn. 42 f.). Bereits zuvor hatte der EuGH entschieden, dass die Richtlinie verbiete, dem Antragsteller die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten aufzuerlegen (EuGH, U.v. 9.9.1999 – C-217/97 – EuZW 1999, 763 Rn. 48). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die festgesetzte Gebühr von 450 EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Festzustellen ist zunächst, dass das Landratsamt verschiedene Teile des Auskunftsbegehrens des Klägers kostenfrei beantwortet hat. Die Beantwortung der wasserrechtlichen und baurechtlichen Aspekte der Anfrage des Klägers wurde ebenso wenig berechnet wie die Übersendung der vom Kläger gewünschten Genehmigungs- bzw. Anzeigeunterlagen. Auch die Beantwortung der Nachfragen des Klägers zu den wasserrechtlichen Teilen der Auskunft, für die, wie aus der E-Mail des Landratsamts vom 6. September 2023 ersichtlich ist, eine Beteiligung des zuständigen Wasserwirtschaftsamts erforderlich war, wurde dem Kläger nicht in Rechnung gestellt. Die Komplexität des immissionsschutzrechtlichen Teils der klägerischen Anfrage und den durch die Beantwortung verursachten Verwaltungsaufwand hat das Landratsamt nachvollziehbar dargelegt. Dass die Genehmigungslage bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen häufig komplex ist und eine verlässliche Auskunft hierüber mitunter die Sichtung von mehrere Jahrzehnte zurückreichenden Genehmigungsunterlagen erforderlich macht, ist gerichtsbekannt. Dass es sich bei dem Betrieb, auf den sich die klägerische Anfrage bezieht, um eine solche nicht einfach zu überblickende Genehmigungslage handelt, hat das Landratsamt nachvollziehbar dargelegt. Ebenso ist nachvollziehbar, dass für die Vorbereitung und Erteilung der mehrseitigen schriftlichen Auskunft eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 12 eingesetzt wurde. Angesichts der Komplexität des Immissionsschutzrechts und der Genehmigungslage der betroffenen Anlage konnte der Kläger nicht erwarten, dass seine Anfrage durch einen geringer qualifizierten Beschäftigten des Landratsamts bearbeitet werde und ihm deshalb geringere Personalkosten in Rechnung gestellt würden. Das Gericht sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in der behördlichen Kostenaufstellung (Bl. 16 der Behördenakte) erfassten 9,5 Arbeitsstunden nicht dem tatsächlichen Personalaufwand entsprechen. Die diesbezüglichen Rügen des Klägers bleiben unsubstantiiert und spekulativ. Das Landratsamt hat nachvollziehbar dargetan, dass bei insgesamt 75 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen im Landratsamt … und angesichts der umfangreichen Genehmigungslage des betroffenen Betriebs – entgegen der Annahme des Klägerbevollmächtigten – die klägerische Anfrage nicht nur mittels ohne Weiteres griffbereiter Unterlagen bzw. mittels der den behördlichen Sachbearbeitern präsenten Wissens bearbeitet werden konnte. Es ist auch weder von Klägerseite substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Gegenstand der klägerischen Auskunftsanfrage mit parallel beim Landratsamt anhängigen Genehmigungsverfahren in wesentlichen Punkten „deckungsgleich“ wäre, sodass für die Beantwortung des Auskunftsersuchens nur auf ohnehin für das Genehmigungsverfahren aufbereitete Unterlagen hätte zurückgegriffen werden müssen. Zu Recht weist das Landratsamt zudem darauf hin, dass eine noch detailliertere Aufschlüsselung des für die Beantwortung der klägerischen Anfrage entstandenen Verwaltungsaufwands nicht geboten war und im Übrigen den behördlichen Bearbeitungsaufwand weiter erhöht hätte. Dem von dem Klägerbevollmächtigten betonten Transparenzgebot bei der Kostenerhebung wurde dadurch Rechnung getragen, dass das Landratsamt dem Kläger zum einen vor der Auskunftserteilung eine konkrete Kostenschätzung übermittelte und zum anderen den Personalaufwand für die Beantwortung des komplexen immissionsschutzrechtlichen Teils der Anfrage ermittelt, berechnet und in der Behördenakte dokumentiert hat. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt bei der Berechnung der angefallenen Personalkosten die vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalvollkosten für den Zeitraum ab 1. Dezember 2022 (FMS vom 15.11.2022, 23-P 1509-1/40, im Internet frei zugänglich) zugrunde gelegt hat. Diese Personalvollkosten unterscheiden sich von den Personaldurchschnittskosten, wie in dem vorgenannten Schreiben des bayerischen Finanzministeriums ausgeführt dadurch, dass bei den Personalvollkosten ein Aufschlag von 30% für Gemein- und Arbeitsplatzkosten auf die Personaldurchschnittskosten erfolgt. Die Berücksichtigung dieser Personalvollkosten bei einer Gebührenfestsetzung gemäß Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 BayUIG ist zulässig. Denn wie sich aus der oben referierten EuGH-Rechtsprechung ergibt, ist die Berücksichtigung des behördlichen Personalaufwands einschließlich der auf die Arbeitszeit für die Beantwortung des konkreten Auskunftsersuchens entfallenden Gemeinkosten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verwaltungsaufwand, der dem Landratsamt unabhängig von der Bearbeitung der konkreten Anfrage des Klägers entstanden ist, ist nicht in die Bemessung der streitgegenständlichen Gebühr eingeflossen. Den so zulässigerweise ermittelten Verwaltungsaufwand hat das Landratsamt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vollumfänglich der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, sondern um rund ein Drittel gekürzt. Tatsächlich wurden nämlich nur 6,5 der als Arbeitsaufwand ermittelten 9,5 Stunden für die Gebührenberechnung herangezogen und die auf dieser Grundlage berechnete Summe noch zugunsten des Klägers deutlich, nämlich auf 450 EUR, abgerundet. Die konkret festgesetzte Gebühr liegt damit unterhalb des im Gebührenverzeichnis des Bundes und mehrerer anderer Länder für Auskünfte nach dem UIG vorgesehenen Deckelungsbetrags von 500 EUR. Auch ist der Umstand, dass der Kläger in Kenntnis und ohne vorherige Beanstandung der vom Landratsamt vorab genannten Gebührenhöhe sein Auskunftsbegehren unverändert aufrechterhalten und die Begleichung der Gebühr angekündigt hat, zwar kein alleiniges Argument, jedoch durchaus ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Gebührenhöhe für ihn nicht abschreckend wirkte und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht überstieg. Der Kläger hat auch nichts zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, für die er darlegungspflichtig ist (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 12 UIG Rn. 31), vorgetragen. Es fehlt daher an Anhaltspunkten für die Annahme, dass die festgesetzte Gebühr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.