Gerichtsbescheid
B 2 K 22.1070
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Ablöserecht der Stellplatzsatzungen gilt der Grundsatz, dass, soweit der Stellplatzbedarf, der der Festsetzung des Ablösebetrages zugrunde liegt, unter Verstoß gegen die insoweit einschlägige Vorschrift der Bauordnung fehlerhaft ermittelt worden ist, dieser Rechtsverstoß nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. II. Die Klage – der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Ablösungsvertrages gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO unstreitig eröffnet – ist zulässig, aber unbegründet. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Stellplatzsatzung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Ablösebetrags in Höhe von 15.400,00 €, da der vorliegende öffentlich-rechtliche Vertrag weder unwirksam noch sonst entfallen ist und damit den Rechtsgrund für die Leistung darstellt (vgl. HessVGH, B.v. 24.09.2021 – 3 A 2085/13.Z – juris Rn. 5). 1. Es liegt keine Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages vor. Insbesondere führt eine etwaige Unwirksamkeit der Stellplatzsatzung zu keiner Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß Art. 59 BayVwVfG. Im Ablöserecht der Stellplatzsatzungen gilt der Grundsatz, dass, soweit der Stellplatzbedarf, der der Festsetzung des Ablösebetrages zugrunde liegt, unter Verstoß gegen die insoweit einschlägige Vorschrift der Bauordnung fehlerhaft ermittelt worden ist, dieser Rechtsverstoß nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt (vgl. HessVGH, B.v. 24.09.2021 – 3 A 2085/13.Z – juris Rn. 7; Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 59 Rn. 19). Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der dem Ablösevertrag zugrundeliegenden Bedarfsprognose hat nicht das Gewicht eines gesetzlichen Verbotes im Sinne von Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB, das die Nichtigkeit des zur Erlangung der Baugenehmigung abgeschlossenen Stellplatzablösungsvertrages bewirken könnte (vgl. HessVGH, B.v. 24.09.2021 – 3 A 2085/13.Z – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 29.01.2004 – 2 B 02.1445 – juris Rn. 19; Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 54 Rn. 141). Die Wirksamkeit des Ablösungsvertrags hängt damit nicht von derjenigen der Stellplatzsatzung ab (vgl. BayVGH, U.v. 29.01.2004 – 2 B 02.1445 – juris Rn. 19). 2. Anhaltspunkte für die bloße Behauptung der Klägerin, es sei davon ausgehen, dass die Beklagte selbst bereits bei Vertragsschluss von der Nichtigkeit der Stellplatzsatzung Kenntnis gehabt habe und deshalb ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und könnten wohl nur durch Ausübung eines Gestaltungsrechtes geltend gemacht werden. Im Übrigen steht einer Behörde grundsätzlich keine Normverwerfungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2020 – 1 ZB 18.69 – BeckRS 2020, 9498 Rn. 5 m.w.N.). 3. Auch eine etwaige Ausübung eines Gestaltungsrechtes – eine dafür erforderliche Gestaltungserklärung der Klägerin liegt nicht vor – würde zu keinem Entfall des öffentlich-rechtlichen Vertrags führen. a. Die Voraussetzungen für ein vertragliches Rücktrittsrecht (§ 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages) sind vorliegend ebenso wenig ersichtlich wie die eines gesetzlichen Anfechtungs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechtes. b. Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen für eine Kündigung bzw. einen Rücktritt gemäß Art. 60 BayVwVfG (analog) nicht vor. Als spezielle Regelung für den öffentlich-rechtlichen Vertrag verdrängt Art. 60 BayVwVfG in direkter oder analoger Anwendung die inhaltsgleiche Regelung des § 313 BGB vollständig (vgl. Brosius-Gersdorf in Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 60 Rn. 18 ff. m.w.N.). Zum einen ist keine Äquivalenzstörung gegeben. Mit seiner Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde (der Beklagten) hat die Bauherrin (die Klägerin) den zur Erlangung der beantragten Baugenehmigung erforderlichen Stellplatznachweis erbracht; er hat die Verpflichtung der Klägerin zum Inhalt, gegenüber der Beklagten die Herstellungskosten für einen Kfz-Stellplatz und einen Fahrrad-Stellplatz zu übernehmen, die, obgleich nach zwischen der Klägerin und der Baugenehmigungsbehörde übereinstimmender Prognose für das Gesamtvorhaben erforderlich, die Klägerin nicht tatsächlich herstellen würde. Der Beklagten sind mit der Zahlung des Ablösungsbetrags die zur Realisierung der in Art. 47 Abs. 4 BayBO beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten erforderlichen Mittel zugeflossen. Darin hat sich der Vertragszweck erschöpft. Das vertragliche Schuldverhältnis ist durch Erfüllung nach Art. 62 BayVwVfG i.V.m. § 362 BGB erloschen. Schon deshalb kommt eine Anwendung des Art. 60 BayVwVfG nicht – mehr – in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 29.01.2004 – 2 B 02.1445 – juris Rn. 18). Überdies sind die nun abgelösten Stellplätze auch auf zukünftige Bauvorhaben auf dem Bauvorhaben anzurechnen (§ 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages), sodass auch bei einer etwaigen überobligatorischen Ablösung von Stellplätzen diese jedenfalls für zukünftige Bauvorhaben auf dem Bauvorhaben genutzt werden können. Außerdem bezieht sich auch die vertragliche Vorbehaltsklausel allein auf die in der bestandskräftigen Baugenehmigung festgesetzte Zahl der Stellplätze (§ 6 des öffentlich-rechtlichen Vertrages) und nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Stellplatzzahl. Zu anderen bestünde auch kein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht, sondern allenfalls ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 a.E. BayVwVfG eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten wäre. Würde man der Berechnung anstatt der Stellplatzsatzung die GaStellV zugrunde legen, so müsste die Klägerin dennoch einen Kfz-Stellplatz ablösen, lediglich der Fahrrad-Stellplatz würde entfallen. Gemäß § 6 Abs. 6 der Stellplatzsatzung beträgt der Ablösungsbetrag für den Fahrradabstellplatz 400,00 €, sodass dies im Vergleich zum restlichen Ablösungsbetrag von 15.000,00 € kaum ins Gewicht fällt und der Vertrag ohne Weiteres auf diesen Ablösungsbetrag reduziert werden könnte. Eine solche Reduzierung tritt jedoch nicht automatisch ein und könnte gerichtlich nur unter Nachweis eines definitiven Scheiterns von Anpassungsverhandlungen oder die definitive Ablehnung solcher Verhandlungen durch eine allgemeine Leistungsklage geltend gemacht werden. Hingegen kann nicht unmittelbar auf die infolge der Anpassung geschuldete Leistung geklagt werden (vgl. Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 60 Rn. 28, 46 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.