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Gerichtsbescheid

B 1 K 23.630

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Richtig ist zwar, dass im Waffenrecht aufgrund der in Rede stehenden Schutzgüter der strikt präventive Charakter des Waffengesetzes Berücksichtigung finden muss und Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, deshalb nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb ist für einen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein Fehlverhalten erforderlich und eine auf die Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde kann aus diesem Grund ausreichen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dies gilt allerdings nur, soweit diese Einschätzung auf tatsächlichen Anhaltspunkten basiert. Zur Beurteilung ist dabei auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Widerruf einer Waffenbesitzkarte bzw. die Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins können nicht auf eine Nachricht mit bedrohendem Inhalt gestützt werden, die angeblich vom Betroffenen stammen soll, wenn nicht bewiesen werden kann, dass tatsächlich er die Drohung ausgesprochen hat. Eine solche Nachricht kann folglich im Rahmen einer waffenrechtlichen Prognose nicht zu Lasten des Betroffenen als tatsächlicher Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass in diesem Fall die Befürchtung gerechtfertigt ist, er könne Waffen in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 2a WaffG, § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Richtig ist zwar, dass im Waffenrecht aufgrund der in Rede stehenden Schutzgüter der strikt präventive Charakter des Waffengesetzes Berücksichtigung finden muss und Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, deshalb nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb ist für einen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein Fehlverhalten erforderlich und eine auf die Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde kann aus diesem Grund ausreichen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dies gilt allerdings nur, soweit diese Einschätzung auf tatsächlichen Anhaltspunkten basiert. Zur Beurteilung ist dabei auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Widerruf einer Waffenbesitzkarte bzw. die Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins können nicht auf eine Nachricht mit bedrohendem Inhalt gestützt werden, die angeblich vom Betroffenen stammen soll, wenn nicht bewiesen werden kann, dass tatsächlich er die Drohung ausgesprochen hat. Eine solche Nachricht kann folglich im Rahmen einer waffenrechtlichen Prognose nicht zu Lasten des Betroffenen als tatsächlicher Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass in diesem Fall die Befürchtung gerechtfertigt ist, er könne Waffen in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 2a WaffG, § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 24. Juli 2023 wird in den Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 aufgehoben. 2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 2. Die Klage ist im wohlverstandenen Sinne des anwaltlich vertretenen Klägers so auszulegen, dass dieser die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24. Juli 2023 mit Ausnahme der Ziff. 4 (Sofortvollzugsanordnung) begehrt. Ziff. 4 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 42 m.w.N). 3. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 24. Juli 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Ziff. 1 wie auch die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids erweisen sich als rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis (Ziff. 1) ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Demgemäß ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz – hier: die Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b), oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c). Die Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins (Ziff. 2) stellt § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) dar. Werden danach Tatsachen nach Erteilung des Jagdscheines bekannt, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 1), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2), oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 3). Das Landratsamt hat den Widerruf der Waffenbesitzkarte auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG und die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins auf § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG gestützt, da es davon ausgeht, dass bei dem Kläger prognostisch die Gefahr besteht, er könne seine Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Die Gefahr eines solchermaßen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs im Sinne der Vorschriften besteht dann, wenn vom Kläger auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, er werde die Waffe bzw. Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte bzw. die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins durch das Landratsamt basiert auf einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Caritas-Sozialstation …, in der der Kläger dieser gedroht haben soll, seine Schusswaffe herauszuholen und zu schießen, sollte der Pflegedienst sein Haus betreten. Seitens des Klägers wird bestritten, dass er diese Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen hat, da auch der Sohn des Klägers die Nachricht auf den Anrufbeantworter gesprochen haben könnte. Im Rahmen des Eilbeschlusses vom 4. Oktober 2023 (Az. B 1 S 23.715) führte das Gericht bereits aus, dass die Tatsache, ob der Kläger diese Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen hat, die Grundlage des Bescheides bildet. Weiter wurde festgestellt, dass die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens maßgeblich davon abhängen, ob diese Tatsache im Rahmen einer Beweisaufnahme durch die Zeugeneinvernahme der Frau S., die nach damaligem Kenntnisstand die Nachricht auf dem Anrufbeantworter abgehört und die Stimme des Klägers erkannt hat, bestätigt werden kann, da die Nachricht auf dem Anrufbeantworter von Frau S. gelöscht wurde und deshalb als Beweis nicht mehr dienen kann. Die Kammer hält die Nachricht mit bedrohendem Inhalt auf dem Anrufbeantworter der Caritas-Sozialstation …, die angeblich vom Kläger stammen soll, als Grundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte bzw. für die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins für nicht tragfähig, da nicht bewiesen werden konnte, dass tatsächlich der Kläger die Drohung auf den Anrufbeantworter gesprochen hat. Die Nachricht kann folglich im Rahmen einer waffenrechtlichen Prognose nicht zu Lasten des Klägers als tatsächlicher Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass in diesem Fall die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Kläger könne Waffen in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 2a WaffG, § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG). In der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2024 hat die Kammer die Leiterin der Caritas-Sozialstation in …, Frau S., als Zeugin gehört. Diese hat ausgesagt, die Stimme des Klägers nicht selbst erkannt zu haben. Vielmehr habe ihre Kollegin, Fr. K. S., die den Anrufbeantworter mit ihr zusammen abgehört habe, die Stimme des Klägers erkannt. Sie selbst habe in dem maßgeblichen Zeitraum keinen persönlichen Kontakt zum Kläger gehabt (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung am 30. Januar 2024, GA Bl. 88). Die Zeugin, Frau S., konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mithin nichts zum Beweis der Tatsache beitragen, dass die Nachricht auf dem Anrufbeantworter tatsächlich vom Kläger stammte. Unter dem 4. Februar 2024 führte die Zeugin gegenüber dem Gericht außerdem aus, dass sie ihre Aussage korrigieren müsse (vgl. Schreiben der Zeugin GA Bl. 100 f.). Die Angabe der weiteren Zeugin, Fr. K. S., die angeblich mit ihr den Anrufbeantworter abgehört habe, sei nicht korrekt gewesen. Tatsächlich könne sie sich nicht daran erinnern, wer die Stimme des Klägers erkannt habe. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass Frau S. weiter ausführt, sie habe beim Abhören der Nachricht überlegt, von wem die Nachricht stammen könne und sei aufgrund des Wissens von Waffen im Hause S* … und der Tatsache, dass sie von keinen weiteren Patienten mit Waffen Kenntnis gehabt hätte, davon ausgegangen, dass die Nachricht auf dem Anrufbeantworter nur vom Kläger stammen könne. Diese Aussage legt nahe, dass die Stimme des Klägers nicht erkannt wurde, sondern lediglich aus dem vorhandenen Wissen geschlussfolgert wurde, dass der Kläger die Nachricht auf dem Anrufbeantworter gesprochen haben könnte. Die Kammer hat sodann eigene Ermittlungen angestellt und sowohl mit Frau S., Pflegedienstleitung der Caritas Sozialstation …, als auch mit Frau K. S., Tourenschwester der Sozialstation, Kontakt aufgenommen, um zu eruieren, wer möglicherweise als Zeugin der zu beweisenden Tatsache in Frage kommen könnte. Frau S. sicherte der Berichterstatterin zu, die Sache im Rahmen einer Dienstbesprechung mit den Angestellten der Sozialstation zu besprechen. Am 11. März 2024 teilte sie dem Gericht mit, dass die Dienstbesprechung keine neuen Erkenntnisse gebracht habe, da sich niemand mehr an die Nachricht auf dem Anrufbeantworter erinnern könne (vgl. Telefonvermerk GA Bl. 107). Frau K. S. teilte der Berichterstatterin am 12. März 2024 telefonisch mit (vgl. Telefonvermerk GA Bl. 108), dass sie den Kläger zwar einmalig zur Medikamentengabe aufgesucht, ihn aber danach nie wieder gesehen habe. Sie selbst habe erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth von Frau S. von der Nachricht auf dem Anrufbeantworter erfahren. Auch im Rahmen der gerichtlichen Ermittlungen konnte folglich keine Person ausfindig gemacht werden, die bezeugen kann, dass die Nachricht auf dem Anrufbeantworter tatsächlich vom Kläger hinterlassen wurde. Da die Nachricht von Frau S. gelöscht wurde, kann diese auch nicht selbst als Beweismittel dienen. Richtig ist zwar, dass im Waffenrecht aufgrund der in Rede stehenden Schutzgüter der strikt präventive Charakter des Waffengesetzes Berücksichtigung finden muss und Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, deshalb nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb ist für einen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein Fehlverhalten erforderlich und eine auf die Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde kann aus diesem Grund ausreichen. Dies gilt allerdings nur, soweit diese Einschätzung auf tatsächlichen Anhaltspunkten basiert. Zur Beurteilung ist dabei auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. Das Landratsamt hat als tatsächlichen Anhaltspunkt die Nachricht auf dem Anrufbeantworter herangezogen, bei der jedoch unklar geblieben ist, ob diese tatsächlich so vom Kläger hinterlassen wurde. b. Aus den obenstehenden Gründen sind auch die begleitenden Anordnungen in den Ziffn. 3 und 5 sowie die Kostenfestsetzung in Ziff. 6 rechtswidrig und deshalb aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).