OffeneUrteileSuche
Urteil

B 4 K 22.362

VG Bayreuth, Entscheidung vom

35Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sogenannte historische Straßen sind als vorhandene Erschließungsanlagen dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts grundsätzlich entzogen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine derartige historische Straße liegt indes nicht mehr vor, wenn sich der Verlauf der betreffenden Straße derart verändert hat, dass im Vergleich zum ursprünglichen Zustand nicht von einer identischen Erschließungsanlage ausgegangen werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für vorhandene Erschließungsanlagen, bei denen seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind, können keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sogenannte historische Straßen sind als vorhandene Erschließungsanlagen dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts grundsätzlich entzogen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine derartige historische Straße liegt indes nicht mehr vor, wenn sich der Verlauf der betreffenden Straße derart verändert hat, dass im Vergleich zum ursprünglichen Zustand nicht von einer identischen Erschließungsanlage ausgegangen werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für vorhandene Erschließungsanlagen, bei denen seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind, können keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 10. März 2022 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Erschließungsbeitrag als 68.252,81 EUR festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und nur teilweise begründet. I. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von … vom 10. März 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin ein höherer Erschließungsbeitrag als 68.252,81 EUR festgesetzt ist. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheides ist Art. 5a, Art. 2 Abs. 1 KAG, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. EBS 1983/1987. Nach Art. 5a Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung von Erschließungsanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG) einen Erschließungsbeitrag. 1. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der …gasse um eine sog. historische Straße handelt (a), die Anlage nach In-Kraft-Treten von Bundesbaugesetz/Baugesetzbuch am 30. Juni 1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt war (b.), die Regelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG zur Anwendung kommt (c.), das Gebot der Rechtssicherheit dies verlangt (d.) oder eine entsprechende Zusicherung der Beklagten vorliegt (e.). a. Gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinne von Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG vor, wenn eine Straße zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck – nach den damaligen rechtlichen Anforderungen – endgültig (erstmalig) hergestellt war (vgl. BayVGH‚ B.v. 18.8.2017 – 6 ZB 17.840 – juris Rn. 13; B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 19.1.2015 – 6 ZB 13.1548 – juris Rn. 6; B.v. 21.11.2013 – 6 ZB 11.2973 – juris Rn. 7). aa. Soweit die heutige …gasse bereits vor 1945 bestanden hat, handelt es sich schon deshalb nicht um eine sog. historische Straße, die als vorhandene Erschließungsanlage gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechtsrechts entzogen wäre, da diese Erschließungsanlage, namentlich in ihrem Verlauf, nicht identisch ist mit dem Verlauf der …gasse nach den Baumaßnahmen 2018 bis 2020. Das Merkmal „ihre erstmalige Herstellung“ in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bezieht sich jeweils auf die Erschließungsanlage insgesamt (§ 127 Abs. 2 BauGB). Erst wenn geklärt ist, was „die Erschließungsanlage“ ist, kann – in einem zweiten Schritt – gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d. h. gleichsam „neu“ angelegt, oder aber nach einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist. Grundlage dieses Vergleichs hat § 127 Abs. 2 BauGB, d. h. die Erschließungsanlage, zu sein: Ergibt der Vergleich, dass die ausgebaute (z.B. Anbau-) Straße – namentlich in ihrer Führung – identisch ist mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts „endgültig“ hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die abzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung i.S. des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1988 – 8 C 64.87 m.w.N.). Anhand der vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag der Beklagten – auch in der mündlichen Verhandlung – geht die Kammer davon aus, dass sich der Verlauf der …gasse nach 1945 derart verändert hat, dass im Vergleich zum Zustand vor dem Krieg nicht von einer identischen Erschließungsanlage ausgegangen werden kann. Laut Behördenakte wurde im März 1946 eine Baulinienänderung durchgeführt, die am 4. Oktober 1946 gebilligt wurde (Bl. 11 Ordner 2 I der Behördenakte). In den 1950er Jahren wurde ein Baulandumlegungsverfahren begonnen, das nach dem Vortrag der Beklagten erst 1973 abgeschlossen wurde. Der vollständige Eigentumsübergang der Grundstücksflächen erfolgte nach dem Vorbringen der Beklagten zum 1. Juli 1973. Die vorgelegten Lagepläne zur Baulinienänderung vom 4. Oktober 1946 (Bl. 11 Ordner 2 I der Behördenakte) und zum Baulandumlegungsverfahren vom 21. Juli 1950 (Vorentwurf für die Neueinteilung, Bl. 105 der Gerichtsakte) sowie ein weiterer Lageplan, datiert auf den 23. Oktober 1955 (Bl. 28 Ordner 2 I der Behördenakte), lassen erkennen, dass der Verlauf der …gasse, der im Wesentlichen auch dem Verlauf in der Zeit von 1808 bis 1864 entsprach, insbesondere im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen, im Rahmen des Baulandumlegungsverfahrens wesentlich geändert wurde. So zeigen die Lagepläne, dass die (damalige) Einmündung der …gasse in die …straße in jedem Fall bis zum Jahr 1955 südlich der derzeitigen nunmehr deutlich breiteren Einmündung verläuft. Im weiteren Verlauf befanden sich auf der jetzigen Fahrbahn der …gasse zwei Grundstücke, damalige Fl.-Nrn. … und …, die vor dem Krieg bebaut waren. Wie der von der Beklagten vorgelegte (nicht datierte) Lageplan (Bl. 106 der Gerichtsakte), auf dem Trümmer und Ruinen eingezeichnet sind und der somit in jedem Fall nach 1945 erstellt wurde, zeigt, sind auch diese Gebäude zerstört worden. Die Lagepläne zeigen eine Gabelung, von der nach Nordosten eine Fahrbahn abzweigt, die nördlich der Einmündung der …gasse ebenfalls in die …straße einmündet. Nordwestlich an den genannten Fl.-Nrn. … und … vorbei verengt sich die …gasse und verbreitert sich danach wieder deutlich. Die (damalige) Einmündung in die …-Straße lag westlich der derzeitigen Einmündung. Auch waren die Grundstücksflächen der (heutigen) Stichstraßen mit Parkflächen nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten vor der Baulandumlegung nicht Eigentum der Beklagten. Diese Flächen waren – wie ebenfalls auf den Lageplänen zu erkennen ist – in wesentlichen Teilen bebaut. Den (damaligen) Verlauf der …gasse belegen zudem die von Klägerseite vorgelegten Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 1945 (Bl. 67 der Gerichtsakte) und dem Jahr 1956 (Bl. 68 der Gerichtsakte). Die Beklagte hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, aus einem Aktenvermerk des Baulandumlegungsverfahrens im Jahr 1955 gehe hervor, dass die Grundstücke schuttgeräumt gewesen seien und die alte Wegeverbindung tatsächlich nicht mehr genutzt werde. bb. Der Zeitpunkt, wann die vor den Baumaßnahmen 2018 bis 2020 existierende Fahrbahn der …gasse hergestellt wurde, deren Verlauf derjenigen nach den Baumaßnahmen 2018 bis 2020 entspricht, ist nicht mehr feststellbar. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dies den Akten nicht zu entnehmen. Eine genauere Überprüfung, ob dies noch vor dem 30. Juni 1961 der Fall war oder erst danach, erübrigt sich jedoch aus folgenden Gründen: Soweit die Fahrbahn vor dem 30. Juni 1961 hergestellt wurde, war diese vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Erschließungsanlage nicht endgültig hergestellt. Welche Merkmale eine Straße aufweisen muss, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt beurteilt werden zu können, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. B.v. 5.6.2008 – 6 ZB 06.2721 – juris Rn. 5 m.w.N.) nach den zuvor geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen. Haben örtliche Bauvorschriften sich im Lauf der Jahre geändert, ist jede Baumaßnahme an der Regelung ihrer Zeit zu messen. War „eine Erschließungsanlage“ zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig hergestellt, verliert sie diese Eigenschaft durch spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht mehr (BayVGH, U.v. 6.4.2000 – 6 B 96.56 – BeckRS 2000, 24932). Die Merkmale für die endgültige Herstellung einer Straße richten sich vorliegend nach den „Bestimmungen über die Übernahme und den Ausbau neuer Straßen und Straßenteile“ der Beklagten vom 23. September 1903. Gemäß § 6 dieser Bestimmungen gehören zur Herstellung des Straßenkörpers u.a. die Setzung von Granitrandsteinen (b) und die Rinnenpflasterung (d). Auf keinem der von den Beteiligten vorgelegten Lageplänen und Luftbildern ist erkennbar bzw. ersichtlich, dass an der …gasse zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1961 durchgängig Granitrandsteine gesetzt und eine Rinnenpflasterung vorhanden waren. Diese Annahme wird auch durch das Luftbild aus dem Jahr 1956 (Bl. 68 der Gerichtsakte), das Luftbild aus dem Jahr 1969 (Bl. 60 der Gerichtsakte), die Fotos der Kläger aus dem Jahr 1976 (Bl. 61 und 62 der Gerichtsakte) sowie die Fotos der Beklagten (Bl. 78 ff. Ordner 1 I bzw. Bl. 2 ff. Ordner 3 V der Behördenakte) und die Bilddokumentation des städtischen Tiefbauamtes aus 2016 (Bl. 224 ff. der Gerichtsakte) belegt. Die genannten Dokumente zeigen zu keinem dieser Zeitpunkte entsprechende Entwässerungseinrichtungen; es kann bei lebensnaher Betrachtungsweise auch nicht angenommen werden, dass sie zwischenzeitlich vorhanden gewesen, aber wieder entfernt worden wären. Die vorgelegten Bilder lassen vielmehr auf das durchgängige Fehlen solcher Einrichtungen bis zu den streitgegenständlichen Baumaßnahmen und damit auch vor dem 30. Juni 1961 schließen. b. Auch soweit die Fahrbahn erst nach dem 30. Juni 1961 und damit nach In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches hergestellt wurde, war sie (ohne die nun abgerechneten Maßnahmen) nicht als Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt. Nach In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 13.94 – juris Rn. 19; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 11 Rn. 64), wobei die Gemeinde das Bauprogramm im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 125 BauGB, Anforderungen nach dem Landesstraßenrecht) frei gestalten kann (VG München, U.v. 15.12.2021 – M 8 K 19.2127 – BeckRS 2021,57121 Rn. 19 m.w.N.). Die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ergeben sich vorliegend aus § 6 EBS 1961 bzw. § 6 EBS 1983/1987. Gemäß § 6 Abs. 1 EBS 1961 sind die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie die Sammelstraßen und Parkflächen endgültig hergestellt, wenn sie mit einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Straßendecke, Entwässerung und etwa vorgesehenen Beleuchtung versehen, dem öffentlichen Verkehr gewidmet und an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 EBS 1983/1987 sind die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie die Sammelstraßen und Parkflächen endgültig hergestellt, wenn u.a. die Erschließungsflächen mit Entwässerung und Beleuchtung versehen, dem öffentlichen Verkehr gewidmet und an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind. Eine Straßenentwässerung stellt dabei schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar, das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund einer Straßenwölbung oder -neigung genügt hierfür nicht. Es genügt nicht, dass das Regenwasser unkontrolliert auf angrenzende Grundstücke versickert. Dies gilt erst recht, wenn wegen des ungezielten („wilden“) Abfließens des Oberflächenwassers für die Entwässerung notwendig Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen und die Beklagte sich dadurch möglichen Abwehransprüchen der Anlieger, die diese Beeinträchtigung ihres Privateigentums nicht hinzunehmen haben, aussetzt. Erforderlich sind vielmehr Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen, durch die das Oberflächenwasser gezielt und ohne Inanspruchnahme von Privateigentum abgeleitet wird (BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 6 ZB 03.2961 – juris Rn. 8 f.; VG München, U.v.19.4.2023 – M 28 K 20.2852 – BeckRS 2023, 22548 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen war in der …gasse vor den Baumaßnahmen 2018 bis 2020 eine (ordnungsgemäße) Straßenentwässerung nicht vorhanden. Aus den von den Beteiligten vorgelegten Luftbildern und Fotos ist ersichtlich, dass vor den Baumaßnahmen 2018 bis 2020 zu keiner Zeit Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen auf der gesamten Länge der …gasse vorhanden waren, durch die das Oberflächenwasser gezielt abgeleitet wurde. Gullys und Sinkkästen, die auch vor den Baumaßnahmen 2018 bis 2020 in der …gasse unstreitig vereinzelt vorhanden waren, sowie das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund einer Straßenwölbung bzw. -neigung, das auf dem von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto aus dem Jahr 2017 erkennbar war, genügen den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung nicht. c. Der Erhebung eines Erschließungsbeitrages steht auch nicht Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG entgegen, der bestimmt, dass für vorhandene Erschließungsanlagen, bei denen seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind, keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden können. aa. Die Regelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG, die am 1. April 2021, also nach dem Erlass des Bescheides vom 12. November 2020, in Kraft trat, ist anwendbar. Der zunächst rechtswidrige Bescheid wurde erst mit Wirkung vom 16. Juli 2021 geheilt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Dementsprechend muss auch auf die Rechtslage in diesem Zeitpunkt abgestellt werden. Für das Erschließungsbeitragsrecht ist für Konstellationen wie die vorliegende allgemein anerkannt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsbescheides nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Dementsprechend kann ein Bescheid bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen mit Wirkung ex nunc geheilt werden (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 15 Rn. 18). Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB) setzt u.a. deren Widmung für den öffentlichen Verkehr voraus. Ohne Widmung kann die Beitragspflicht nicht entstehen, selbst wenn die Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt ist (st. Rspr. BVerwG, U.v. 11.11.1987 – 8 C 4.86 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 24.10.2005 – 6 B 01.2416 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – Rn. 18). Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 12. November 2020 war die Erschließungsanlage noch nicht vollständig gewidmet. Die Widmung von Teilflächen der Ortsstraße …gasse wurde erst im Amtsblatt der Beklagten vom 16. Juli 2021 (Bl. 218 der Gerichtsakte) bekannt gemacht. Damit wurde der Bescheid zum 16. Juli 2021 ex nunc geheilt. Die in der Bekanntmachung verfügte Anordnung der Rückwirkung der Widmung zum Zeitpunkt der Fertigstellung, mithin zum 1. Oktober 2020, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unwirksam (BayVGH, B.v. 12.3.2003 – 6 CS 02.2879 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 5.7.2018 – 6 ZB 18.1054 – juris Rn. 7). Allerdings führt die unzulässige Rückwirkungsanordnung nicht zur Unwirksamkeit der Widmungsverfügung in ihrer Gesamtheit, sondern nur zur Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung. (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 20 ZB 17.942 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.7.2018 – 6 ZB 18.1054 – a.a.O.). bb. Die Voraussetzungen des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG liegen jedoch nicht vor, da mit der Anlegung der Fahrbahn vor den Baumaßnahmen 2018 bis 2020 keine erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erfolgte. Bei der Auslegung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht nur vom Beginn der erstmaligen technischen Herstellung spricht, sondern diese ausdrücklich auf eine Erschließungsanlage bezieht, mithin auf den Anfang des durch zentrale erschließungsbeitragsrechtliche Begriffe umschriebenen Vorgangs der „erstmaligen Herstellung“ (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) einer beitragsfähigen „Erschließungsanlage“ (§ 127 Abs. 2 BauGB) abstellt. Der fristauslösende Beginn wird nicht durch irgendwelche sichtbaren Bauarbeiten markiert, sondern nur durch solche, die objektiv auf die erstmalige und endgültige Herstellung gerichtet sind und bei Fortführung der Baumaßnahmen zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage führen sollen, also Teil der Herstellung sind. Hinweise hierzu gibt das jeweilige – förmliche oder formlose – Bauprogramm (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2023 – 6 BV 22.306 – juris Rn. 29; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 75. AL, 19. Update, Rn. 1101a). Damit scheiden solche Maßnahmen aus, die sich als „reines“ Provisorium darstellen, die also gerade nicht der endgültigen Herstellung dienen (VG München, U.v. 1.9.2021 – M 28 K 21.1559 – juris Rn. 39). Nach Überzeugung des Gerichts waren weder die Erstellung des Mischwasserkanals im Jahr 1968 noch die Erstellung der Fahrbahn vor den Baumaßnahmen 2018 bis 2020 Maßnahmen, die der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage dienen sollten. Es liegt vielmehr insbesondere bezüglich der Fahrbahn ein Provisorium vor, das auch von der Beklagten als solches bezeichnet wird. Dabei war maßgeblich zu gewichten, dass ein Bauprogramm, das auch formlos aufgestellt werden kann, sich (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben kann (Driehaus/Raden, a.a.O., § 11 Rn. 64), nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten bis 2018 nicht vorlag. Auch das Baulandumlegungsverfahren, das in den 1950er Jahren begonnen wurde, kann nicht als Bauprogramm angesehen werden. Dieses befasst sich ausschließlich mit dem Verlauf der …gasse, konkrete Vorstellungen zur Ausgestaltung der späteren Erschließungsanlage enthält es – wie die Beklagte nachvollziehbar vorträgt – nicht. Im Übrigen erfolgte auch der Grunderwerb der heutigen Stichstraßen mit Parkflächen wesentlich später. Als weiteres Indiz ist auch zu werten, dass die Beklagte im Zuge der streitgegenständlichen Baumaßnahme die alte Fahrbahn ausgebaut und entsorgt und eine neue Fahrbahn mit Unterbau erstellt hat. Damit war insbesondere die Erstellung der ursprünglichen Fahrbahn gerade nicht auf die erstmalige und endgültige Herstellung gerichtet, die bei Fortführung der Baumaßnahmen zur endgültigen Herstellung führen sollte. Somit lag hier vor den streitgegenständlichen Bauarbeiten schon kein Beginn der erstmaligen technischen Herstellung i.S.d. Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG vor. d. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen, da – wie unter Ziffer 1 a. und b. ausgeführt – mangels endgültiger technischer Fertigstellung der Erschließungsanlage eine Vorteilslage tatsächlich noch nicht eingetreten ist. e. Der Erhebung eines Erschließungsbeitrages steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Kläger beim Kauf des Grundstücks von der Beklagten Aussagen zur maximalen Höhe des Erschließungsbeitrags getroffen worden seien. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine schriftliche Zusage liegt unstreitig nicht vor. 2. Abzurechnende Erschließungsanlage ist die Fahrbahn der …gasse mit den beiden Stichstraßen und den Parkflächen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB). Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, U. v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U. v. 1.12.2011 – 6 B 09.2893 – BayVBl. 2012, 409; U.v. 30.6.2011 – 6 B 08.369 – juris Rn. 18; B.v. 3.6.2013 – 6 CS 13.641 – juris Rn. 9). Beginnend von der Einmündung der …straße bis zur Einmündung in die …-Straße vermitteln die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter den Gesamteindruck einer Straße, an der sich auch Parkplätze befinden. Die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln nicht den Eindruck, es handele sich ausschließlich um einen Parkplatz. a. Die östlich abzweigenden Stichstraßen sind unselbstständige Anhängsel und Bestandteil der Erschließungsanlage …gasse. Nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln, bestimmt sich weiter, ob eine Stichstraße schon eine selbstständige Anbaustraße bildet oder noch ein unselbstständiges Anhängsel und damit ein Bestandteil der Hauptstraße, von der sie abzweigt. Von Bedeutung sind neben der Ausdehnung der Stichstraße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.6.1995 – 8 C 30.93 – BVerwGE 99, 23, 25 f.; B.v. 26.9.2001 – 11 C 16.00 – KStZ 2002, 98 f.) typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt oder verzweigt ist. Das bezeichnet, wie das Bundesverwaltungsgericht zugleich betont, nur die Regel und lässt Raum für Ausnahmen. Voraussetzung für die Anwendung der 100-m-Regel ist, dass Haupt- und abzweigende Stichstraße sich in ihrer bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion nicht wesentlich unterscheiden, insbesondere beide (rechtlich und tatsächlich) befahrbar sind (vgl. Schmitz, a.a.O., § 6 Rn. 17). Die beiden Stichstraßen, die von der Fahrbahn der …gasse in geradem Verlauf südöstlich abzweigen, sind 35 m bzw. 25 m lang (vgl. Bl. 1 Ordner 3 III der Behördenakte) und sind Zufahrten zu den Grundstücken Fl.-Nrn. … und …, Gemarkung … Insbesondere das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, ist zur …straße ein Hinterliegergrundstück und wird ausschließlich über die (nördliche) Stichstraße erschlossen. Das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, ist zwar bereits von der Fahrbahn der …gasse und dem Privatweg Fl.-Nr. …, Gemarkung …, dessen Miteigentümer zu ½ der Grundstückseigentümer Fl.-Nr. …, Gemarkung …, ist, erschlossen. Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der (südlichen) Stichstraße im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestehen nicht. Die durch das Merkmal der Erforderlichkeit markierte Grenze des einer Gemeinde eingeräumten Spielraums wird erst dann überschritten, wenn die im Einzelfall gewählte Lösung sei es die Anlage einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt oder Umfang und Art ihres Ausbaus sachlich schlechthin unvertretbar ist (Driehaus/Raden, a. a. O., § 15 Rn. 8). Anhaltspunkte, dass der Umfang des Ausbaus der Erschließungsanlage hinsichtlich der (südlichen) Stichstraße schlechthin unvertretbar wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b. Auch die Parkflächen sind als unselbstständige Parkflächen Bestandteil der Erschließungsanlage …gasse. Für die Abgrenzung der unselbstständigen Parkflächen von den selbstständigen Parkflächen ist grundsätzlich danach zu fragen, ob sich diese nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermitteln, als Bestandteil der Straße oder als eigenständiges Element des gemeindlichen Straßennetzes darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2011 – 6 B 09.2893 – juris Rn. 32; OVG Hamburg, B.v. 11.10.1999 – 1 Bs 342/98 – juris Rn. 11; NdsOVG, U.v. 18.11.1998 – 9 L 102/97 – juris Rn. 7). Bei Parkplätzen kann es sich nur dann um selbstständige Parkflächen handeln, wenn damit ausschließlich Abstellplätze für Fahrzeuge geschaffen werden sollen. Ist die Verkehrsanlage hingegen auch zum Anbau bestimmt, so sind die Parkflächen Bestandteil einer Anbaustraße und stellen sich deshalb als unselbstständige Parkflächen nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 BauGB dar (BVerwG, U.v. 6.2.2020 – 9 C 9.18 – juris Rn. 24). Nach dem Gesamteindruck sind bei natürlicher Betrachtungsweise vorliegend nach Lage und Ausdehnung der Parkflächen unselbstständige Parkflächen anzunehmen. Die Stichstraßen, an denen die Parkflächen liegen, sind unselbstständige Anhängsel der Erschließungsanlage …gasse. Diese Erschließungsanlage ist „zum Anbau bestimmt“. Somit sind auch die Parkflächen Teileinrichtungen der Erschließungsanlage …gasse. Dass für die Parkflächen (mit Ausnahme der Anwohner) eine straßenverkehrsrechtlich begründete Parkgebühr mit dem Ziel der Parkraumbewirtschaftung (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: 32. EL Januar 2023, Art. 14 Rn. 18) erhoben wird, stellt die Qualität der Parkflächen als Bestandteil der Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht infrage (BayVGH, U.v. 19.2.2007 – 6 B 99.44 – juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 1.12.2011- 6 B 09.2893 – juris Rn. 32). 3. Die Erschließungsanlage wurde rechtmäßig hergestellt. Anhaltspunkte, dass die bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nicht den formellen oder materiellen Anforderungen entsprochen hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Kosten für die archäologischen Arbeiten i.H.v. 84.813,99 EUR wurden zu Recht als Erschließungsaufwand angesetzt. Gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand nach § 127 BauGB die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung. Zu den Herstellungskosten zählen auch archäologische Maßnahmen, die nach dem Denkmalschutzrecht eines Landes erforderlich sind, etwa um ein Bodendenkmal wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren, auszugraben und zu bergen, wenn diese Maßnahmen durch die Herstellung der Erschließungsanlage verursacht sind und die Herstellung der Anlage hiervon abhängt (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 128 Rn. 18; Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 153. EL Januar 2024, § 128 Rn. 18a). Der Beklagten waren für archäologische Maßnahmen Kosten i.H.v. 84.813,99 EUR entstanden. Diese Kosten waren notwendig zur Durchführung der archäologischen Maßnahmen, die in den Auflagen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vom 22. Dezember 2016 zur Ausführung von Erdarbeiten auf den Grundstücken der …gasse mit den Fl.-Nrn. …, …, …, … und …, Gemarkung …, zum Schutz der dort aufgefundenen Bodendenkmäler geregelt waren. Diese Maßnahmen waren durch die Herstellung der Erschließungsanlage …gasse verursacht, die Herstellung der Anlage war hiervon abhängig. 5. Der beitragsfähige Aufwand wurde zutreffend nach den tatsächlichen Kosten ermittelt, § 129, § 130 BauGB, § 3 Abs. 2 EBS 1983/1987. Der umlagefähige Erschließungsaufwand war aber von 333.466,69 EUR auf 333.433,36 EUR zu korrigieren, da die Beklagte auf Grund eines Übertragungsfehlers die Kosten für die archäologischen Maßnahmen mit einem Betrag von 84.843,99 EUR anstelle des korrekten Betrages von 84.813,99 EUR in die Berechnung eingestellt hat. Auf die mit Schriftsatz vom 24. April 2024 vorgelegte Neuberechnung der Beklagten (Bl. 244 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Die Beklagte hat dabei die von der …stiftung bewilligten Fördermittel zutreffend in die Berechnung eingestellt. Erhält die Gemeinde für die Herstellung von Erschließungsanlagen öffentliche Mittel, ist zu prüfen, ob diese zur Reduzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands oder nur der Minderung der gemeindlichen Kostenbeteiligung dienen. Das Gericht geht davon aus, dass die von der …stiftung bewilligten Fördermittel i.H.v. 12.436,36 EUR zur Minderung der gemeindlichen Kostenbeteiligung dienen sollten. Dafür spricht, dass der Zuwendungsbescheid der …stiftung an die Beklagte adressiert war. Diese war gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG verpflichtet, eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu beantragen. In der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vom 22. Dezember 2016 wurden gegenüber der Beklagten in den Auflagen archäologische Maßnahmen gefordert, die zu Kosten i.H.v. 84.813,99 EUR geführt haben. Die Förderung erfolgte zudem ausdrücklich zweckgebunden für die archäologische Begleitung der städtebaulichen Umgestaltung der …gasse durch die Beklagte. Dass damit auch beabsichtigt gewesen wäre, die Kosten für die Anlieger dieser Straße zu reduzieren, ergibt sich aus diesem Förderzweck gerade nicht. Die Beklagte hat somit zu Recht die Fördermittel i.H.v. insgesamt 12.436,36 EUR zunächst auf den Eigenanteil der Stadt i.H.v. 8.481,40 EUR (gemäß § 3 Abs. 5 EBS 1983/1987 10%) und den noch verbleibenden Betrag i.H.v. 3.954,96 EUR auf den Anteil der Anlieger i.H.v. 76.332,59 EUR (90%) angerechnet. 6. Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand wurde gemäß § 131 Abs. 1 BauGB unter Anwendung der Verteilungsmaßstäbe (§ 131 Abs. 2 BauGB, § 4 EBS 1983/1987) zutreffend auf die erschlossenen Grundstücke, insbesondere auch das Grundstück der Kläger, verteilt. 7. Die sachliche Beitragspflicht der Kläger i.H.v. 68.252,81 EUR ist mit der Widmung am 16. Juli 2021 entstanden (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 132 Nr. 4 BauGB, § 6 Abs. 1 EBS 1983/1987). Diese sind als Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. Fl.-Nr. …, Gemarkung …, auch persönlich beitragspflichtig (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 2 VwGO. Den Klägern waren als Gesamtschuldner die Kosten ganz aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).