Urteil
B 1 K 23.957
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen (hier Methamphetamin, Amphetamin, Crystal Meth) schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand/konkreter Ausfallerscheinungen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen (hier Methamphetamin, Amphetamin, Crystal Meth) schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand/konkreter Ausfallerscheinungen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die zwar zulässige Klage ist unbegründet, da die Bescheide des Landratsamts vom 10. Oktober 2023 und 22. Januar 2024 rechtmäßig sind. a. Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. Oktober 2023 erweist sich als rechtmäßig. aa. Die in Ziff. 1 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht mehr gegeben. Amphetamin ist in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und Methamphetamin in der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG als Betäubungsmittel aufgeführt. Die Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelt, dass die Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum erst wieder bei einjähriger Abstinenz hergestellt wird. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des MVZ Labor … GbR vom 26. Mai 2023 ergibt sich, dass im Blut des Klägers Amphetamin (30 ng/ml) und Methamphetamin (328 ng/ml) festgestellt werden konnten. Zudem enthält das Gutachten den Hinweis darauf, dass der Nachweis von Methamphetamin und dessen Abbauprodukt Amphetamin beweisend für einen kürzlich erfolgten Abusus von Crystal Meth sei. Damit steht fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle, mithin während der Fahrt mit seinem PKW am 11. Mai 2023, unter dem Einfluss von Crystal Meth stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen ist (BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2421 – juris Rn. 12). Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 11 CS 21.390 – juris Rn. 15; B.v. 13.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 11; B.v. 4.6.2019 – 11 CS 19.669 – juris Rn. 11; B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge liegt in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle. Zwar ist nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für die Beurteilung, ob im Einzelfall noch eine Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Dies kann jedoch unterbleiben, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die in der Anlage 4 vorgenommene Regelfallbeurteilung der Fahreignung im zu entscheidenden Fall ausnahmsweise nicht zum Tragen kommt (vgl. VG Regensburg, B.v. 25.8.2005 – RO 5 S 05.1100 – juris Rn. 23). So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Konsum von Methamphetamin ausnahmsweise nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nicht zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach deren Nr. 9.1 hätte führen können, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht substantiiert vorgetragen. Der Vortrag des Klägers, das Ergebnis der Blutuntersuchung würde von dem ärztlichen Untersuchungsbericht abweichen, ist nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regelfallbeurteilung zu begründen, zumal auch der Arzt im Rahmen seines Arztberichts (vgl. BA Bl. 19) ein aggressives und gereiztes Verhalten des Klägers sowie den äußerlichen Anschein des Einflusses von Alkohol – mithin eines berauschenden Mittels – dokumentiert hat. Zwar hat der Arzt das Bewusstsein als klar und die Pupillenreaktion als prompt eingeschätzt. Auch dies führt jedoch unter besonderer Berücksichtigung der höchst individuellen Wirkungsweise von Drogen nicht etwa dazu, das Ergebnis der Blutuntersuchung in Zweifel ziehen zu können. Zudem wurde bereits vom Landratsamt zutreffend angemerkt, dass ausweislich des Arztberichts die Untersuchung durch den Kläger verweigert wurde, weshalb eine umfassende Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte. Eine einjährige Abstinenz im Sinne der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – juris Rn. 16), die geeignet ist, die Fahreignung wiederherzustellen, kann vom Kläger, selbst unter Heranziehung des erstmalig festgestellten Konsums harter Drogen im Mai 2023 zur Berechnung der Abstinenzfrist, nicht dargelegt werden. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten lagen lediglich 5 Monate. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung stand damit zur Überzeugung des Landratsamts fest, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war, ohne vorher ein ärztliches Gutachten anzuordnen, § 11 Abs. 7 FeV. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass bezüglich der Fahrt unter Drogeneinfluss am 11. Mai 2023 ein Bußgeldverfahren anhängig ist, so wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 vorgetragen wurde. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG regelt, dass – jedenfalls solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt – die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen darf. Die Vorschrift regelt indes nur das Verhältnis des Entziehungsverfahrens zum Strafverfahren, nicht aber zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Fahrerlaubnisbehörde muss mithin nicht auf den Ausgang laufender Ordnungswidrigkeitsverfahren warten (vgl. Will in BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 21. Edition, Stand: 15.10.2023, § 3 Rn. 85; BayVGH, B.v. 15.9.2015 – 11 CS 15.1682 – juris Rn. 17). Lediglich ergänzend ist insofern noch festzuhalten, dass der Kläger zwei weitere Male – am 9. Juni 2023 und am 19. September 2023 – unter dem Einfluss von Methamphetamin ein Fahrzeug geführt hat, was jeweils mit forensisch-toxikologischem Gutachten der MVZ Labor … GbR vom 21. Juni 2023 in Bezug auf die Fahrt am 9. Juni 2023 (vgl. BA Bl. 72 f.) und vom 6. Oktober 2023 in Bezug auf die Fahrt am 19. September 2023 (vgl. BA Bl. 125 f.) nachgewiesen wurde. bb. Die Abgabeverpflichtung des Führerscheins erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Abgabeverpflichtung ist als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. b. Die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 2 des Bescheids vom 22. Januar 2024, durch die die Zwangsgeldandrohung des Ausgangsbescheides vom 10. Oktober 2023 ersetzt wurde, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf den Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Das Zwangsmittel ist angemessen und richtet sich nach dem Verhältnis der angeordneten Verpflichtung zur Notwendigkeit ihrer Vollstreckung im öffentlichen Interesse (Art. 29 Abs. 3, 31 VwZVG). Dieses öffentliche Interesse an der Vollstreckung ergibt sich aus der Missbrauchsgefahr, die besteht, wenn eine fahrungeeignete Person weiterhin im Besitz des Führerscheins ist, der den Rechtsschein einer Fahrerlaubnis vermittelt. Das Zwangsgeld ist das mildeste Zwangsmittel und als solches geeignet und erforderlich, das mit ihm verfolgte Ziel zu erreichen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an einem weiteren Besitz des Führerscheins hat, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Rechtmäßigkeitsbedenken im Hinblick auf die gesetzte Frist von 5 Tagen zur Ablieferung des Führerscheins bestehen nicht. c. Auch die Kostenentscheidung in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Diese beruht auf §§ 1 ff. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebühren sind nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt dem Kläger aufzuerlegen. Die Gebühren in Höhe von 150,00 EUR bewegen sich im Gebührenrahmen der Nr. 206 der Anlage 1 zur GebOSt und sind nicht zu beanstanden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).