Urteil
B 4 K 22.410
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Härteausgleichsverfahren nach Art. 19a BayKAG ist kein Widerspruchsverfahren oder Kontrollverfahren, denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist ausschließlich die Kompensation der finanziellen Belastung durch die festgesetzten Straßenausbeiträge. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gesetzlich vorgesehene Eigenbeteiligung von 2.000 EUR ist beitragspflichtbezogen zu berücksichtigen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Härteausgleichsverfahren nach Art. 19a BayKAG ist kein Widerspruchsverfahren oder Kontrollverfahren, denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist ausschließlich die Kompensation der finanziellen Belastung durch die festgesetzten Straßenausbeiträge. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die gesetzlich vorgesehene Eigenbeteiligung von 2.000 EUR ist beitragspflichtbezogen zu berücksichtigen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neuverbescheidung seines Antrages auf Härteausgleich, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind und ihn nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 VwGO. a) Die Bescheide vom 21. März 2022 ergingen formell rechtmäßig. Beim Erlass ablehnender Bescheide konnte die Härtefallkommission angesichts dessen, dass bei ihr knapp 20.000 Anträge auf Härteausgleich nach Art. 19a KAG eingegangen waren, zu Recht auch im vorliegenden Fall von einer vorherigen Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) absehen (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 59 ff. m.w.N.). b) Die Bescheide vom 21. März 2022 sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. aa) Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Härteausgleichs für Straßenausbaubeiträge ist Art. 19a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 KAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Der Bayerische Gesetzgeber hat sich im Jahr 2019 dazu entschieden, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rückwirkend zum 1. Januar 2018 abzuschaffen. Um mit der stichtagsgebundenen Abschaffung einhergehende Härten abzufedern, hat er flankierend freiwillige Ausgleichszahlungen für besondere Härtefälle bestimmt und einen entsprechenden Härtefallfonds eingerichtet. Die Gewährung eines solchen Härteausgleichs hat er in Art. 19a KAG an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG ist antragsbefugt nur, gegen wen nach den Bestimmungen des KAG durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 € festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. Übereinstimmend sieht Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG vor, dass ein Härteausgleich maximal in Höhe der geleisteten Beiträge abzüglich einer Eigenbelastung in Höhe von 2.000 € erfolgen kann. An der Verfassungsmäßigkeit diese Regelungen hat das erkennende Gericht keine Zweifel, zumal der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Straßenausbaubeiträge abzuschaffen und einen Härteausgleich einzuführen. bb) Hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides vom 5. Mai 2014 mangelte es dem Kläger an der erforderlichen Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG, da insoweit keine Vorauszahlung in Höhe von mindestens 2.000 € festgesetzt wurde. Die Härtefallkommission hat hier zu Recht allein auf den im Vorauszahlungsbescheid vom 5. Mai 2014 festgesetzten Beitrag von 1.697,43 € abgestellt und die weitere, ebenfalls gegenüber dem Kläger für dasselbe Grundstück festgesetzte Vorauszahlung aus dem Bescheid vom 29. April 2014 in Höhe von 2.857,84 € unberücksichtigt gelassen. (1) Ob dabei die Festsetzung der Straßenausbaubeiträge durch die jeweilige Gemeinde insbesondere auch hinsichtlich der Anlagenbildung zu Recht erfolgte, war im Rahmen der Entscheidung über die Anträge des Klägers auf Härteausgleich von der Härtefallkommission nicht mehr zu überprüfen. Das Härteausgleichsverfahren nach Art. 19a KAG ist kein Widerspruchsverfahren oder Kontrollverfahren. Schon die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/1552 S. 3 ff.) zeigt deutlich, dass Sinn und Zweck des Art. 19a KAG ausschließlich die Kompensation der finanziellen Belastung durch die festgesetzten Straßenausbeiträge ist. Es ist nicht erkennbar und im Hinblick auf die offensichtliche Ausrichtung auf ein Massenverfahren nicht anzunehmen, dass der Kommission eine einer Widerspruchsbehörde vergleichbare Überprüfungskompetenz für die Rechtmäßigkeit der Straßenausbaubeitragsbescheide zustehen sollte. Vielmehr ist die Kommission an die in den jeweiligen Beitragsbescheiden durch die Gemeinden getroffenen Festsetzungen – positiv wie negativ – gebunden (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.5.2023 – Au 2 K 22.905 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 28.3.2023 – AN 3 K 22.01049 – juris Rn. 27). Insofern hatte der Beklagte schon keine Befugnis, die Festsetzung der beiden Straßenausbaubeiträge materiell in Frage zu stellen. Der Markt … ist in den beiden Vorauszahlungsbescheiden eindeutig von zwei unterschiedlichen ausgebauten Anlagen ausgegangen, die nicht nur verschieden benannt, sondern auch in unterschiedliche Straßenkategorien (Haupterschließungsstraße bzw. Hauptverkehrsstraße) mit jeweils unterschiedlichen gemeindlichen Eigenanteilen eingeordnet wurden. (2) Die Frage, wie die gesetzlich vorgesehene Eigenbeteiligung von 2.000 € in Konstellationen wie der vorliegenden anzusetzen ist, beantwortet der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. Zwar sprechen Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG und Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG im Plural von „Beiträgen“, was – wie von Klägerseite vorgetragen – für eine grundstücksbezogene Berücksichtigung des Eigenanteils sprechen könnte. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht, da insbesondere in Art. 19a Abs. 9 Satz 1 KAG von „Beitragsbescheid“ und „Beitrag“ im Singular die Rede ist. Auch die Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 18/1552, S. 4 f.) ist insoweit unergiebig (im Ergebnis ebenso VG Ansbach, U.v. 28.3.2024 – AN 3 K 22.01049 – juris Rn. 21). Art. 19a KAG ist daher unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Die Kammer ist dabei im Ergebnis der Auffassung, dass der Eigenanteil nicht personen- oder grundstücksbezogen in dem Sinne anzusetzen ist, dass er nur einmal für jeden Antragsteller oder nur einmal für jedes Grundstück berücksichtigt werden könnte, für das im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse festgesetzt wurden. (a) Sinn und Zweck von Art. 19a KAG ist die Kompensation einer „ausgleichsfähigen Härte“, die nach Art. 19a Abs. 9 Satz 1 KAG vor allem durch die abwägende Betrachtung einer „Belastung“ einerseits, welche sich in erster Linie durch die Höhe der geleisteten Straßenausbaubeiträge definiert, und durch eine „Leistungsfähigkeit“ des Antragstellers andererseits, welche sich in erster Linie durch die Einkommensverhältnisse definiert, zu ermitteln ist. Dabei sind die Aspekte der „Belastung“ und der „Leistungsfähigkeit“ im Rahmen der Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG in gleicher Weise zu verstehen wie bei der bei der Prüfung der Begründetheit des Antrages vorzunehmenden Bewertung der ausgleichsfähigen Härte nach Art. 19a Abs. 9 KAG (VG Ansbach, U.v. 28.3.2024 – AN 3 K 22.01049 – juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist die Eigenanteilsregelung in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 KAG als Untergrenze dessen zu verstehen, was der Gesetzgeber als ausgleichsfähige Härte angesehen hat. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraums davon ausgegangen, dass in den typischen Fällen einer Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen, entsprechenden Vorauszahlungen oder einer entsprechenden Ablöse eine Belastung mit 2.000 € für einen Beitragspflichtigen im Regelfall trotz der mit der stichtagsbezogenen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1. Januar 2018 verbundenen Härte jedenfalls im Hinblick auf den mit dem Straßenausbau entstehenden Sondervorteil zumutbar ist. Erst bei einer höheren Belastung kann tatbestandlich überhaupt von einer Härte ausgegangen werden, die einen Ausgleich rechtfertigt. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften kann dabei schon im Hinblick auf die wegen Art. 19a Abs. 8 KAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche Gleichbehandlung aller Antragsteller nur einheitlich für alle Fallkonstellationen, die den bei der Härtefallkommission eingegangenen Anträgen auf Härteausgleich zugrunde lagen, erfolgen. Dementsprechend sind die jeweiligen Auswirkungen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Berücksichtigung des Eigenanteils in verschiedenen Fallkonstellationen in den Blick zu nehmen. (b) Eine personenbezogene Berücksichtigung des Eigenanteils, die hier zur Folge hätte, dass dieser hinsichtlich der beiden gegenüber dem Kläger ergangenen Vorauszahlungsbescheide nur einmal angesetzt werden könnte, ist abzulehnen: Abgesehen davon, dass Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG die maßgebliche Belastung ausdrücklich mit dem Grundstück und nicht mit dem Bescheidsadressaten verknüpft (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 28.3.2024 – AN 3 K 22.01049 – juris Rn. 23), sprechen hiergegen insbesondere Wertungswidersprüche in Konstellationen, in denen ein Antragsteller Eigentümer mehrerer Grundstücke ist oder ein Grundstück mehrere Miteigentümer hat. Im ersten Fall würde es im Hinblick auf den Zweck der Eigenbeteiligung Bedenken begegnen, wenn ein Eigentümer mehrerer beitragsbelasteter Grundstücke mehrere Anträge auf Härteausgleich stellt und dabei der Eigenanteil von 2.000 € nur einmal angesetzt würde. Denn der Eigentümer ist zwar in diesem Fall mehrfach durch Beitragspflichten belastet, diesen stehen aber neben dem Vermögenswert der jeweiligen Grundstücke eben auch der jeweilige, durch den Straßenausbau entstandene Sondervorteil gegenüber. Es erschiene daher unbillig, einen Eigentümer mehrerer beitragsbelasteter Grundstücke in dieser Weise zu begünstigen. Zudem wäre völlig offen, bei welcher von mehreren Beitragspflichten der Eigenanteil anzusetzen wäre. Umgekehrt würde eine personenbezogene Berücksichtigung der Eigenbelastung bei einem Grundstück mit mehreren Miteigentümern zu unbilligen Nachteilen führen, da der mehrfachen Berücksichtigung des Eigenanteils nur ein Sondervorteil für ein Grundstück gegenüberstünde. (c) Eine grundstücksbezogene Berücksichtigung der Eigenbelastung, die hier ebenfalls dazu führen würde, dass der Eigenanteil von 2.000 € beim Kläger nur einmal angesetzt werden könnte, würde in anderen Fallkonstellationen ebenfalls zu unbilligen Ergebnissen führen: So wäre beispielsweise dann, wenn die Gemeinde bei der Abrechnung der Straßenausbaubeiträge mehrere Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und für sie nur eine Beitragspflicht festgesetzt hat, die Eigenbelastung mehrfach je Grundstück anzusetzen. Die ausnahmsweise Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit betrifft aber insbesondere Fallgestaltungen, in denen das Abstellen auf die einzelnen Buchgrundstücke dazu führt, dass ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es zwar mangels hinreichender Größe allein nicht bebaubar ist, zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden kann und darf. Das kann zutreffen sowohl, wenn mehrere schmale, wegen ihrer geringen Breite selbst nicht bebaubare „Handtuchgrundstücke“ nebeneinander liegen, als auch, wenn sich ein derartiges „Handtuchgrundstück“ an ein breiteres, selbstständig bebaubares Grundstück des gleichen Eigentümers anschließt. In diesen Konstellationen wäre ein Festhalten am Buchgrundstücksbegriff im Hinblick auf einen angemessenen Vorteilsausgleich unbillig, da das betreffende Grundstück überhaupt nicht mit einem Beitrag belastet werden könnte, obwohl sich für den Eigentümer das Vorliegen nicht einer, sondern mehrerer (Buch-)Grundstücke baurechtlich in keiner Weise hinderlich auswirkt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 17 Rn. 8 zur parallelen Problematik im Erschließungsbeitragsrecht). Mithin erfasst die Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit gerade die Fälle, in denen eine Berücksichtigung nur der einzelnen Grundstücke zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn diese Wertung auf der Ebene des Härteausgleichs keine Berücksichtigung fände. Ebenso wäre eine grundstücksbezogene Berücksichtigung der Eigenbelastung in Fällen von Sonder- und Teileigentum problematisch: Sonder- und Teileigentümer sind nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 KAG anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Wäre die Eigenbelastung grundstücksbezogen nur einmal für das gesamte, in Sonder- oder Teileigentum aufgeteilte Grundstück anzusetzen, könnte sie allenfalls anteilig bei den einzelnen Sonder- oder Teileigentümern berücksichtigt werden. Dies widerspräche aber Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG. Das Gesetz stellt hier ausdrücklich darauf ab, dass gegenüber dem einzelnen Beitragspflichtigen Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 € festgesetzt wurden. (d) Vorzugswürdig erscheint demgegenüber die von der Härtefallkommission vorgenommene beitragspflichtbezogene Berücksichtigung der Eigenbelastung. Daraus folgt im vorliegenden Fall jedoch, dass der Eigenanteil von 2.000 € jeweils für beide Straßenausbaubeitragsbescheide anzusetzen war und es dem Kläger somit hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides vom 5. Mai 2014 an der erforderlichen Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG mangelte. Im Vergleich zu einem personen- oder grundstücksbezogenen Ansatz vermeidet diese Lösung die oben dargestellten Wertungswidersprüche und Unbilligkeiten. Auch in Fällen, in denen – wie hier – das beitragsbelastete Grundstück wegen des Ausbaus mehrerer Straßen mehrfach mit Ausbaubeiträgen belastet wurde, führt der beitragspflichtbezogene Ansatz der Eigenbelastung zu einer im System des Straßenausbaubeitragsrechts sachgerechten Lösung. Zum einen führt die mehrfache Erschließung eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks – wie auch hier – regelmäßig dazu, dass nach der zumeist der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags folgenden jeweiligen Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde eine Ermäßigung greift (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 75. AL, 19. Update, Rn. 2161). Damit lag hier bereits auf der Ebene der Beitragserhebung eine Vergünstigung für den Kläger vor. Zum anderen liegt der Grund für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in dem Sondervorteil für den jeweiligen Grundstückseigentümer, der sich einerseits aus der spezifischen Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße ergibt und andererseits aus der Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt (BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 6 ZB 16.94 – juris Rn. 16). Dabei liegt auch in der Anbindung an eine weitere Straße ein zusätzlicher Vorteil, denn zur Begründung eines beitragsrelevanten Sondervorteils reicht bereits die objektive Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Straße aus (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 6 CS 12.2550 – juris Rn. 10). Daher vermittelt eine weitere Straße, an der das Grundstück anliegt, einen zusätzlichen objektiven Vorteil, selbst wenn dieser subjektiv anders wahrgenommen werden sollte. Dass Eckgrundstücke beitragsrechtlich stärker belastet werden können, ist damit systemimmanent. Dies stellt aber gerade keine besondere Härte dar, die mit der stichtagsbezogenen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verbunden und damit nach Art. 19a KAG ausgleichsfähig wäre. cc) Bezüglich des Vorauszahlungsbescheides vom 29. April 2014 ging die Härtefallkommission nach oben Gesagtem zutreffend davon aus, dass der Kläger zwar im Hinblick auf Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG antragsbefugt war, insoweit aber nach Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG bei der Bemessung des Härteausgleichs eine Eigenbelastung des Klägers in Höhe von 2.000 € anzusetzen war. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs lagen damit hinsichtlich des 2.000 € übersteigenden Vorauszahlungsbetrages dem Grunde nach vor. Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer ausgleichsfähigen Härte sowie deren Gewichtung kommt der Härtefallkommission ein freier Beurteilungsspielraum zu, Art. 19a Abs. 9 Satz 2 KAG. Sowohl der eindeutige Gesetzeswortlaut als auch der Umstand, dass die Härtefallkommission als unabhängiges, pluralistisch zusammengesetztes Gremium über den Härteausgleich entscheidet (vgl. Art. 19a Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG), sprechen insoweit für eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 114 VwGO Rn. 96 und 140; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 73; H.-A. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 305 ff. und 328; jeweils m.w.N.; a.A., aber ohne Begründung: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 75. AL, 19. Update, Rn. 2210). Es findet daher nur eine nachvollziehende Rechtsprüfung im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle statt. In deren Rahmen ist lediglich zu prüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere keine sachfremden Erwägungen angestellt und das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 114 VwGO Rn. 98; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 78; jeweils m.w.N.). Vor diesem Hintergrund begegnet die Entscheidung der Härtefallkommission, dem Kläger hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides vom 29. April 2014 einen Härteausgleich in Höhe von 486,50 € zu gewähren, keinen rechtlichen Bedenken. In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides wurden die maßgeblichen Kriterien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in Art. 19a Abs. 9 Satz 1 KAG und ihre Gewichtung durch die Härtefallkommission benannt. Darüber hinaus wurde die Höhe des insoweit dem Kläger zugesprochenen Härteausgleichs von Klägerseite nicht substantiiert angegriffen. Auch für das Gericht sind keine nach den obigen Maßstäben relevanten Fehler erkennbar. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).