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Urteil

B 7 K 23.275

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Klageerhebung durch Einwurf eines auf dem „Kanzleibriefkopf“ verfassten und vom bevollmächtigten vertretungsberechtigten Steuerberater sowie vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Klageschriftsatzes in den Nachtbriefkasten des Gerichts ist grds. formunwirksam. (Rn. 21 und 23) 2. Gleiches gilt für die Übermittlung eines derartigen Schriftsatzes per Telefax oder auf dem Postweg. (Rn. 21 und 23) 3. Die schlichte Nichtnutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs stellt keine technische Unmöglichkeit i.S.d. § 55d Satz 3 VwGO dar. (Rn. 22) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung einer Überbrückungshilfe im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist bei einer geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Behörde der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, sodass über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen unbeachtlich sind. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, kann und muss die Behörde daher auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klageerhebung durch Einwurf eines auf dem „Kanzleibriefkopf“ verfassten und vom bevollmächtigten vertretungsberechtigten Steuerberater sowie vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Klageschriftsatzes in den Nachtbriefkasten des Gerichts ist grds. formunwirksam. (Rn. 21 und 23) 2. Gleiches gilt für die Übermittlung eines derartigen Schriftsatzes per Telefax oder auf dem Postweg. (Rn. 21 und 23) 3. Die schlichte Nichtnutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs stellt keine technische Unmöglichkeit i.S.d. § 55d Satz 3 VwGO dar. (Rn. 22) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung einer Überbrückungshilfe im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist bei einer geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Behörde der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, sodass über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen unbeachtlich sind. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, kann und muss die Behörde daher auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage vom 03.04.2023 gegen den Bescheid vom 02.03.2023 ist bereits mangels formwirksamer Klageerhebung innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO unzulässig. a) Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge – also auch Klageschriften –, die u.a. durch Rechtsanwälte eingereicht werden, dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 55d Satz 2 VwGO auch für die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Steuerberater – wie die Prozessbevollmächtigen zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 03.04.2023 – sind gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO in Streitigkeiten wie der vorliegenden vor dem Verwaltungsgericht vertretungsberechtigt. Für sie – und auch für Berufsausübungsgesellschaften nach § 49 und § 50 StBerG – steht gemäß § 86d, § 157e StBerG seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Verfügung, so dass auch diese seit diesem Zeitpunkt der elektronischen Einreichungspflicht unterfallen (vgl. für die Finanzgerichtsbarkeit BFH, B.v. 28.4.2023 – XI B 101.22 – juris Rn. 13 m.w.N.; für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: BayVGH, B.v. 3.7.2023 – 22 ZB 23.906 – juris Rn. 12; VG München, B.v. 17.5.2023 – M 31 E 23.2123 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 23.832 – juris Rn. 20; VG Würzburg, Gb.v. 30.1.2024 – W 8 K 23.1036 – juris Rn. 20 ff.; s. auch Ulrich in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 55d Rn. 17 und § 55a Rn. 89). Eine herkömmliche Einreichung von Schriftsätzen, etwa auf dem Postweg, per Telefax oder – wie vorliegend – durch Einwurf in den Nachbriefkasten, ist seither prozessual unwirksam. Die Einhaltung der Vorschrift des § 55d VwGO ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten (BayVGH, B.v. 1.7.2022 – 15 ZB 22.286 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.7.2023 – 22 ZB 23.906 – juris Rn. 12). Nur dann, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). b) Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO ist vorliegend ersichtlich weder gegeben, geschweige denn glaubhaft (vgl. § 55d Satz 4 VwGO) gemacht. Die bei der Klageerhebung am 03.04.2023 Bevollmächtigten der Klägerin berufen sich im Schreiben vom 21.08.2023 lediglich auf die zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehende Schulung für die „neue“ Software bei der D ..., die die Kanzlei erst am 20.06.2023 absolviert habe. Die dargelegten Gründe für die Nichtnutzung stellen damit nur ein „Organisationsverschulden“ bzw. ein „menschliches Verschulden“, jedoch ersichtlich keine vorübergehende technische Unmöglichkeit – wie beispielsweise eine technische Störung des beA bzw. beSt – dar. Eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus technischen Gründen liegt nämlich gerade nicht vor, wenn die fristgemäße Übermittlung aufgrund eines Anwendungs- bzw. Bedienungsfehlers scheiterte, d.h. wenn der handelnde Rechtsanwalt bzw. Steuerberater zum Zeitpunkt des Fristablaufs zwar das notwendige technische Equipment einschließlich der Bedienungssoftware vorgehalten hatte, er aber aufgrund nicht ausreichender Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung subjektiv nicht in der Lage war, die Übermittlung rechtzeitig vor Fristablauf umzusetzen. In diesem Fall liegt ein menschlicher und kein technischer Grund für das Scheitern der fristgemäßen elektronischen Übermittlung vor (BayVGH, B.v. 1.7.2022 – 15 ZB 22.286 – juris Rn. 14). So liegen die Dinge hier. Der frühere Bevollmächtigte bzw. dessen Kanzlei hat sich offensichtlich nicht rechtzeitig um Schulungen gekümmert bzw. ist nicht auf andere Anbieter ausgewichen oder hat sich zumindest die Grundlagen nicht anderweitig angeeignet (Lehrvideos, Handbücher, Hilfe von Kollegen, etc.). Stattdessen wurde das System schlichtweg nicht genutzt. Der Fall, dass ein gesetzlich Verpflichteter entgegen § 86d Abs. 6 StBerG die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Nutzung des Postfachs nicht vorhält oder diese nicht nutzt, stellt keine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55d Rn. 6). Insoweit verfängt auch der Vortrag nicht, jedenfalls die Finanzgerichte hätten zu diesem Zeitpunkt die Einreichung von Schriftsätzen auf herkömmlichen Wege zumindest noch geduldet. Einem Steuerberater als nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO vertretungsberechtigter Person müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung gemäß § 55d Satz 3 und 4 VwGO bekannt sein, sodass ihn ein etwaiger diesbezüglicher Rechtsirrtum selbst im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nach § 60 VwGO – das vorliegend nicht einmal beantragt wurde – nicht entlastet (VGH Mannheim, B.v. 28.5.2024 – 14 S 417/24 – juris). c) Eine formgerechte Klageerhebung trotz fehlender elektronischer Einreichung liegt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geschäftsführerin der Klägerin den Klageschriftsatz – zusätzlich zur eigenhändigen Unterschrift des Steuerberaters – mitunterschrieben hat, nicht vor. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klageschrift auf dem Briefkopf des Steuerberaters bzw. der Partnerschaft verfasst und von diesem (auch) eigenhändig (mit) unterschrieben wurde. Es findet sich auch keinerlei Hinweis im Schriftsatz, dass der damalige Bevollmächtige bei einer beabsichtigen eigenhändigen Klageerhebung der Klägerin, die weiterhin per Telefax oder durch Einwurf in den Nachbriefkasten formwirksam möglich gewesen wäre, nur – in welcher Art und Weise auch immer – geholfen haben will. Damit liegt gerade keine „eigenhändige“ Klageerhebung der Klägerin bzw. ihrer Geschäftsführerin vor. Im Übrigen bestand die im Verfahren vorgelegte Prozessvollmacht schon ab dem 03.04.2023, also ab dem Tag er Klageerhebung. In Anbetracht der seit dem 01.01.2023 bestehenden Nutzungspflicht kann sich ein „professioneller“ Rechtsanwender jedenfalls der Pflichten nach § 55d VwGO nicht „entledigen“, indem er den Kläger persönlich auf dem Schriftsatz mitunterschrieben lässt. Bei Akzeptanz einer derartigen Vorgehensweise könnte jeder Nutzungsverpflichte (dauerhaft) die zwingenden gesetzlichen Vorgaben umgehen (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, Gb.v. 23.6.2023 – B 2 K 23.2 – juris zur unzulässigen Klageerhebung eines „professionellen Rechtsanwenders“ zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle). d) Der Mangel der formunwirksamen Klageerhebung wurde auch nicht dadurch „geheilt“, dass der jetzige Bevollmächtige formwirksam mit dem Gericht kommuniziert. Sowohl bei der Anzeige der Bevollmächtigung für das Klageverfahren am 15.06.2023, als auch bei der ersten sachlichen Einlassung zur Klage und der Konkretisierung/Erweiterung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 23.08.2023, war die Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO bereits verstrichen. Vorliegend läuft auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Rechtsbehelfsbelehrungdes streitgegenständlichen Bescheids nicht unrichtig ist. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs (nur) innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Eine Rechtsmittelbelehrungist dann i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, B.v. 31.8.2015 – 2 B 61/14 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 25.1.2021 – 9 C 8.19 – juris Rn. 18 m.w.N). Vorliegend sind die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingenden Angaben zum Rechtsbehelf (Klage), zum Gericht (Verwaltungsgericht Bayreuth) und zur einzuhaltenden Frist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe) ordnungsgemäß. Auch die ergänzenden, überobligatorischen Angaben und Hinweise sind vorliegend nicht unrichtig oder irreführend, da sie objektiv nicht geeignet sind, beim Adressaten einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Insbesondere verfängt der klägerische Vortag, der nicht erforderliche und mit Fragezeichen versehene Zusatz bezüglich der Form des Rechtsbehelfs „Die Klage kann a) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des o.a. Verwaltungsgerichts? (…) erhoben werden.“, sei zumindest irreführend und dazu geeignet, bei der Klägerin einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, nicht. Bei dem „?“ handelt es sich ersichtlich um einen bloßen Platzhalter der textbausteinartigen Bescheide, der vom Sachbearbeiter im konkreten Einzelfall durch entsprechende Individualisierungen gefüllt wird. Solche Platzhalter finden sich an mehreren Stellen des Bescheids. Insoweit wurde offensichtlich schlicht „vergessen“, den/die Platzhalter nach erfolgter individueller Eingabe, wie z.B. Bayreuth, zu löschen. Insbesondere haben die „?“ auch keinerlei sprachliche Funktion als Satzzeichen dergestalt, dass der jeweils davor oder dahinterstehende sachliche Inhalt insoweit fragend angezweifelt werden soll. Die Verwendung des Symbols „?“ als Platzhalter erscheint vielmehr zufällig bzw. systembedingt. Vielmehr könnte als Platzhalter anstelle eines „?“ jedes andere beliebige Symbol stehen. Das unterbliebene Löschen der „Platzhalteranzeige“ ist daher ersichtlich objektiv nicht geeignet, beim Adressaten einen Irrtum im vorstehenden Sinne hervorzurufen. Warum die erteilte Rechtsbehelfsbelehrungim vorliegenden Fall geeignet sein sollte, den vormaligen Bevollmächtigen gerade davon abzuhalten, die gebotene elektronische Form zu wahren – obwohl ihm die elektronische Einreichungspflicht bekannt war (vgl. Schreiben vom 21.08.2023) und er diese nach eigenen Angaben, in der Hoffnung auf eine „Duldung“, nur wegen fehlenden der Programmschulung nicht nachgekommen ist – ergibt sich im Übrigen auch aus den klägerischen Darlegungen nicht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B.v. 6.6.2024 – 6 LB 12/24 – juris Rn. 8). 2. Da die Klage vom 03.04.2024 schon wegen unterbliebener elektronischer Übermittlung der Klageschrift prozessual unwirksam ist, bedarf es keiner weitergehenden Ausführungen dahingehend, inwieweit die Klage zudem unstatthaft ist. Der vormalige Bevollmächtige der Klägerin hat nämlich mit Schriftsatz vom 03.04.2024 ausdrücklich eine Anfechtungsklage erhoben und nur einen „Anfechtungsantrag“ (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) gestellt, obwohl gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe (Ziffer 1 des Bescheides vom 02.03.2024) mit der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO vorzugehen gewesen wäre (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 4.9.2017 – 6 ZB 17.1325 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 31). Eine solche wurde jedoch erst vom jetzigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23.08.2024 – und damit außerhalb der für die Versagungsgegenklage maßgeblichen Frist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO – „nachgeschoben“ (vgl. VGH Mannheim, B.v. 22.8.2014 – 2 S 1472.14 – juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 91 Rn. 32 m.w.N.). 3. Soweit der gegenwärtige Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23.08.2023 – formal ordnungsgemäß – die Klage zudem auf Feststellung, dass der Zuschuss in Höhe von 16.586,97 EUR nicht zu erstatten ist, erweitert hat (vgl. Ziffer 3 der Klageanträge), ist diese ebenfalls unzulässig. Zwar unterliegt die Feststellungklage nach § 43 Abs. 1 VwGO keiner Fristbindung, sie ist aber gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär zur fristgebundenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Ziel der Feststellung (keine Rückerstattung des vorläufig bewilligten Betrages) ist daher vorrangig mit der Anfechtungsklage gegen die Ziffern 3 und 4 des Bescheids zu verfolgen (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 28). 4. Letztlich bliebe die Klage auch in der Sache ohnehin vollumfänglich ohne Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragen Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Auch die Rücknahme der vorläufigen Bewilligung bzw. die Rückforderung – einschließlich der Verzinsung – erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin im Förderverfahren grds. nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Ein Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe käme allenfalls in Betracht, wenn die Ablehnung des klägerischen Antrags als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß in der Förderpraxis der Beklagten zu werten wäre, was ersichtlich nicht der Fall ist. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der Bescheid nicht zu beanstanden. a) Zur fehlenden Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs i.S.d. Ziffer 2.1 lit. e der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, auf die Stellungnahme der Beklagten vom 31.07.2023 und auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 12.03.2024. b) Hinsichtlich der maßgeblichen und im Klageverfahren im Wesentlichen aufgeworfenen Frage, ob überhaupt ein Umsatzrückgang bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum dargelegt ist bzw. vorliegt, ist festzuhalten, dass die Klägerin bzw. ihr prüfender Dritte während des Verwaltungsverfahrens – trotz wiederholter Nachfragen der Beklagten (vgl. Nachfragen vom 14.02.2023, 25.07.2023, 09.08.2023, 25.08.2023 und 01.09.2023) – bei der Klärung der Umsätze nicht hinreichend mitgewirkt hat (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Es wurden mehr oder weniger nur Aufstellungen ohne weitergehende Erläuterungen übermittelt. Ferner wurde im Wesentlichen auf die eingefrorenen Etats der Werbekunden und den damit einhergehenden Umsatzeinbußen im „On-Air-Bereich“ und „Off-Air-Bereich“ hingewiesen. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren mehrmals aufgeworfene Frage, warum im Jahr 2020 teilweise ein höherer Umsatz als in den Vergleichsmonaten des Jahres 2019 erzielt worden sei, wurde ersichtlich erstmals im Klageschriftsatz vom 03.04.2023, und damit nach Bescheidserlass, aufgegriffen (Umsätze aus „Bayerischen Rundfunkwerbetopf“, die erst nachläufig im Jahr 2020 ausbezahlt worden seien). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte daher auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 41 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass anhand der im Verwaltungsverfahren eingereichten Auflistung der Umsätze der Jahre 2019 und 2020 ersichtlich sei, dass der Umsatz im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019 liege. c) Anhaltspunkte, die für eine etwaige Rechtswidrigkeit der Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten sprechen könnten, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Im Übrigen wird insoweit auf den angefochtenen Bescheid und die Stellungnahme der Beklagten im Klageverfahren vom 31.07.2023 verwiesen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 u. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Demnach trägt die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da es an einer Antragstellung – und damit auch an einem Prozesskostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) – der Beigeladenen fehlt. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2*VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.