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Urteil

B 1 K 23.710

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei Firmenfahrzeugen ist für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Betriebsleitung liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist. Es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Firmenfahrzeugen ist für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Betriebsleitung liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist. Es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Über das Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsatz vom 6. bzw. 18. Juli 2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zwar zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 3. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Gemäß § 31a Abs. 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist dann i.S.v. § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Dabei hängen Art und Ausmaß der Ermittlungen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Mitwirkungsbereitschaft des Kraftfahrzeughalters bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.12.1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2576 – juris Rn. 14). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Verhängung der Fahrtenbuchauflage als rechtens. aa. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. 1) Auf die Einhaltung der von der Rechtsprechung entwickelten Zweiwochenfrist zwischen festgestelltem Verkehrsverstoß und Anhörung kommt es vorliegend nicht an, unabhängig davon, ob der Klägerin das Anhörungsschreiben vom 17. April 2023 innerhalb dieser Frist tatsächlich zugegangen ist. Die Zweiwochenfrist gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 16). Von der ausnahmsweisen Nichtgeltung der Zweiwochenfrist ist hiernach auszugehen, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, so wie hier die Klägerin als Kaufmann gem. § 6 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG, Halter des betroffenen Fahrzeugs ist. Denn dann fällt es in die Verantwortungssphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Maßnahmen entsprechend sachgerechtem kaufmännischen Verhalten dergestalt zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2008 – 11 CS 07.3429 – juris Rn. 14 f.; VG Regensburg, B.v. 21.10.2016 – RO 5 S 16.1399 – juris Rn. 33). 2) Auch im Übrigen ist der ermittelnden Behörde im vorliegenden Fall kein Defizit beim Versuch der Ermittlung des Fahrzeugführers vorzuwerfen. Die erfolglos gebliebenen Bemühungen, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln, genügen den rechtlichen Anforderungen. Bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wurden alle Ermittlungsansätze ausgeschöpft. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen – wie oben dargelegt – insbesondere von der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2019 – 11 ZB 19.213 – juris Rn. 14). So ist bei Firmenfahrzeugen – wie im vorliegenden Fall – für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist; demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht (vgl. VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RN 3 K 19.267 – juris Rn. 23; Klaus-Ludwig/Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 31a StVZO Rn. 54). Deshalb kann von der Betriebsführung im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Benennung des Fahrers verlangt werden, durch den ein Verkehrsverstoß begangen wurde (VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RN 3 K 19.267 – juris Rn. 23; vgl. auch VG München, U.v. 23.3.2020 – M 23 K 20.361 – juris Rn. 25). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Behörde vorliegend umfangreiche Ermittlungen durchgeführt hat und allen Ermittlungsansätzen nachgegangen ist. Nachdem der Anhörungsbogen nicht in Rücklauf kam, bat das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die PI, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören sowie dessen vollständige Personalien mitzuteilen (vgl. BA Bl. 13). Vor Ort wurde den Polizeibeamten der PI lediglich mitgeteilt, dass der Fahrzeugnutzer nicht benannt werden könne und keinerlei Aufzeichnungen bzgl. der Fahrzeugbenutzer vorhanden seien (vgl. BA Bl. 14). Darüber hinaus erbrachte eine erweiterte Internetrecherche durch das Bayerische Polizeiverwaltungsamt keine Hinweise auf den Fahrzeugführer zur Tatzeit (vgl. BA Bl. 15 ff.). Auch eine Anhörung zur Fahrtenbuchauflage durch das Landratsamt mit Schreiben 18. Juli 2023 blieb erfolglos (vgl. BA Bl. 25 f.). Hieran zeigt sich bereits, dass alle vorhandenen Ansätze in ermittlungstechnischer Hinsicht ausgeschöpft wurden, auch wenn diese final nicht zur Fahrerermittlung geführt haben. 3) Auch der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das Tatlichtbild habe keine geeignete Qualität für eine Identifizierung, verfängt nicht. Es entspricht sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, dass Geschäftsfahrten entsprechend der Dokumentationsobliegenheit längerfristig dokumentiert werden. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten erfolgt ist. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist nicht von Relevanz, ob die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsversstoß nicht oder nicht in hinreichender Qualität möglich ist. Denn wenn der Fahrzeughalter trotz bestehender Aufzeichnungsobliegenheit keine Aufzeichnungen führt und deshalb den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht benennen kann, ist es nicht Aufgabe der Behörden, innerbetrieblichen Vorgängen nachzugehen und weiter zu ermitteln. Die Polizei kann daher bei einem Unternehmen davon ausgehen, dass dort Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben können (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 11 ZB 15.171 – juris Rn. 12; B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2013 – 11 ZB 12.2769 – juris Rn. 3 und 5). Hiervon ausgehend ist im Fall der Klägerin zu fordern, dass diese grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach ihren Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Eine wie hier gleichwohl fehlende Feststellbarkeit des Fahrers geht daher zu Lasten der Klägerin, ohne dass es auf die von der Klägerin u.a. in der Klageschrift vom 4. September 2023 (vgl. GA Bl. 3) gerügte Qualität des Lichtbilds ankäme. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme oder unzureichender Qualität eines Geschwindigkeitsmessfotos insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet bleibt, dass sie zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat (BayVGH, B.v. 25.4.2022 – 11 CS 22.549 – juris Rn. 16). Hier wurde durch die Klägerseite erstmals in der Klageschrift ausgeführt, dass grundsätzlich nur das Führungspersonal Zugriff auf den Fahrzeugbestand habe (vgl. GA Bl. 3). Zu diesem Zeitpunkt war die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) bereits abgelaufen, sodass Ermittlungsbemühungen nicht mehr sinnvoll waren (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2019 – 11 ZB 19.213 – juris Rn. 14; VG Bayreuth, U.v. 6.6.2023 – B 1 K 22.1061 – juris Rn. 29). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der mangelhaften Qualität des Lichtbildes nicht teilt und davon ausgeht, dass der Fahrzeugführer anhand dieses Bildes für die Klägerin ohne Weiteres identifizierbar sein dürfte. Mängel im Hinblick auf die Bildqualität werden nicht erkannt. bb. Die Fahrtenbuchauflage hält sich an die gesetzlichen Vorgaben des § 31a StVZO. 1) Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften liegt vor. In den Akten des Landratsamts ist hinreichend dokumentiert, dass der vorliegend maßgebliche Verkehrsverstoß darin besteht, dass bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ein Abstand von 22,0 m (nach Abzug der Toleranz) und damit weniger als der erforderliche halbe Tachowert von 51,5 m eingehalten wurde (vgl. BA Bl. 1). Die gegen den streitgegenständlichen Abstandsverstoß gerichteten Einwände greifen nicht durch. Die Abstandsmessung ist, wie sich aus dem bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Eichschein (vgl. BA Bl. 8 f.) ergibt, mit einem geeichten Messgerät mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gewonnen worden. Bei einem solchen anerkannten und standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Daher hätte sich das Verwaltungsgericht nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen müssen und ein Fahrzeughalter, der den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, im Verfahren substantiierte Angaben machen müssen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 2.2.2023 – 3 C 14/21 – juris Rn. 23 ff.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin im Kern nur rügt, dass beim Messvorgang eine Geschwindigkeitsverringerung des vorausfahrenden Fahrzeugs unberücksichtigt geblieben sei (vgl. GA Bl. 4) bzw. die Vermutung äußert, dass sachgerecht auf einen Einschervorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs reagiert worden sei, da die Lichtbildaufnahmen eine Abstandsvergrößerung zum vorausfahrenden Fahrzeug darstellen würden (vgl. GA Bl. 23). Jedoch wurde im Rahmen der Auswertung des Messablaufs durch geschultes Messpersonal (vgl. BA Bl. 7) darauf hingewiesen, dass bei jeder Beanstandung besonders auf das Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs geachtet wird und Veränderungen (Abbremsen, Einscheren o.Ä.) nicht feststellbar waren (vgl. BA Bl. 10). Weiterhin zeigt das Messprotokoll gerade, dass sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht – wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragen wurde – vergrößert, sondern zunehmend verkleinert hat, was daran ersichtlich wird, dass um 13:44:11:11 Uhr ein Abstand von 24,6 m und um 13:44:12:20 Uhr ein Abstand von nur 23,6 m gemessen wurde. Anders als die Bildaufnahmen zum Messvorgang, bieten die gemessenen Werte verlässliche Parameter für die Rekonstruktion des tatsächlichen Geschehens, während Bilder – je nach aufgenommenen Winkel bzw. Perspektive – die tatsächliche Situation gänzlich anders und in Abweichung von der tatsächlichen Situation darstellen können. 2) Schließlich ist die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und einer zweckgerechten Ermessensausübung gerechtfertigt. Der Verkehrsverstoß wäre nach §§ 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 StVG, § 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsverordnung i.V.m. Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. § 1 Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. Nr. 12 Anlage zum Bußgeldkatalog, Nr. 12.6.1 der Tabelle 2 des Anhangs zum Bußgeldkatalog mit der Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister und einem Bußgeld in Höhe von 75,00 EUR zu ahnden gewesen. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13/14 – juris Rn. 23). Bereits die erste derartige Zuwiderhandlung rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Insoweit genügt, dass sich der Verstoß verkehrsgefährdend auswirken kann oder Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit eines Kraftfahrers zulässt. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 19). Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei einem erstmaligen Verstoß vor deren Verhängung sieht das Gesetz nicht vor. Eine vorherige Androhung ist auch nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung (BayVGH, B.v. 18.3.2008 – 11 CS 07.2210 – juris Rn. 18). Auch ist die vorliegend angeordnete Dauer von zwölf Monaten nicht unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Daneben ist das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 14; B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris Rn. 31). Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie auch zutreffend eine gewisse Dauer erreichen (VG Regensburg, B.v. 21.10.2016 – RO 5 S 16.1399 – juris Rn. 41). Vorliegend stützt die Behörde die Festsetzung der Dauer auf zwölf Monate vor allem auf das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung und auf die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckte präventive Wirkung, die herbeigeführt werden soll, auch im Hinblick auf die fehlende Bereitwilligkeit der Klägerin, zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Erschwerend kommt im gegebenen Fall hinzu, dass die Klägerin die Bemühungen der PI, den Verkehrsverstoß rasch aufzuklären, nicht unterstützt hat. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Rahmen der Klageschrift wurde ein Personenkreis benannt, der grundsätzlich Zugang zum betroffenen Fahrzeug hat. Nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein Firmenfahrzeug handelt und dieses als solches in beachtlichem Umfang von mehreren verschiedenen betriebszugehörigen Personen betrieblich genutzt werden kann, also auf einen potentiell weiteren Personenkreis präventiv eingewirkt soll, ist es vorliegend vertretbar, die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auf zwölf Monate festzusetzen (vgl. auch OVG NW, B.v. 13.1.2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 15 ff., das bei einer mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten für verhältnismäßig hält). 3) § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ermöglicht es der Behörde auch – so wie in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids geschehen –, ein (oder mehrere) Ersatzfahrzeug(e) zu bestimmen. Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden. Ziel dieser Bestimmung war nach der Begründung zur Änderungsverordnung (VkBl. 1993, 611), zu verhindern, dass sich der Halter durch den Verkauf des mit der Auflage versehenen Fahrzeugs der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht. Diese Verpflichtung des Halters, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ein Fahrtenbuch zu führen, anhand dessen die Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers künftig sichergestellt werden kann, soll nicht umgangen werden können, indem der Halter das mit der Fahrtenbuchauflage belastete Fahrzeug veräußert oder stilllegt; vielmehr soll die Straßenverkehrsbehörde die mit der Fahrtenbuchauflage verbundene Verpflichtung bei Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ ersatzweise auf ein oder mehrere andere Fahrzeuge desselben Halters erstrecken können. Dies liegt gerade bei Firmenfahrzeugen, die oft in gewisser Frequenz ausgetauscht werden, nicht fern. Durch die Regelung des § 31a StVZO soll nämlich nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden. 4) Die ergänzenden Ausführungen zu den Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Führung des Fahrtenbuchs in Ziff. 1 des Bescheids entsprechen den Vorgaben in § 31a Abs. 2 und 3 StVZO. b. Die Kostenentscheidung in Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 1 ff. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebühren sind nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt der Klägerin aufzuerlegen. Die festgesetzte Höhe von 100,00 EUR bewegt sich innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 252 der Anlage 1 zur GebOSt. Die Auslagen in Höhe von 3,55 EUR sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von der Klägerin zu tragen. 3. Die Klägerin trägt als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Klägerseite vorliegend die Verfahrenskosten trägt, geht der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ins Leere. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht gegeben, da in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache kein Vorverfahren geschwebt hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Konstellation ohnehin kein Widerspruchsverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO statthaft wäre, so dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.5.2016 – Au 3 K 15.1218 – juris Rn. 62; VG München, B.v. 12.8.2002 – M 28 K 01.3095 – juris Rn. 2 und 4). 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.