Urteil
B 1 K 23.268
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 5 WaffG konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes und gilt deshalb auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b WaffG knüpft nicht an bestimmte Delikte an. Ein Waffenbezug der Straftat ist nicht erforderlich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 WaffG konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes und gilt deshalb auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b WaffG knüpft nicht an bestimmte Delikte an. Ein Waffenbezug der Straftat ist nicht erforderlich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist im wohlverstandenen Sinne des Klägers so auszulegen, dass dieser die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24. März 2023 mit Ausnahme der Ziffer 2 (Sofortvollzugsanordnung) begehrt. Ziffer 2 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 42 m.w.N). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Das angeordnete Waffenbesitzverbot in Ziff. I des streitgegenständlichen Bescheides begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. a. Unter Ziff. 1 des Bescheides vom 24. März 2023 hat das Landratsamt ein Waffenbesitzverbot hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen auf Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG angeordnet. Ob der Verwaltungsakt im Hinblick auf die genannten Elemente Handlungsform, Adressat und Regelung bestimmt genug ist, ist durch Auslegung mit den üblichen Methoden zu ermitteln. Maßgeblich ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungswert, also „wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss“ (Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, § 37 Rn. 24). Die Einzelrichterin hat ungeachtet des Wortes „auch“ in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen im Bescheidstenor unter I. vorliegend keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des angeordneten Waffenbesitzverbotes. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, d.h. dass das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein muss, dass es keiner unterschiedlichen subjektiven Beurteilung zugänglich ist. Bei einem Verbot muss unmissverständlich festgelegt werden, welche Handlungen zu unterlassen sind (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 31 f.). Das Bestimmtheitserfordernis soll sicherstellen, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird (Tiedemann in BeckOK, VwVfG, 61. Edition, Stand 1.10.2023, § 37 Rn. 19). Für den Adressaten des Bescheides ist vorliegend erkennbar, dass das Landratsamt ein Waffenbesitzverbot bezüglich erlaubnisfreier Waffen angeordnet hat. Dies folgt daraus, dass in der Bescheidsbegründung durchgehend von erlaubnisfreien Waffen die Rede ist und als Rechtsgrundlage für das Waffenbesitzverbot die Rechtsgrundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG genannt wird, der sich auf erlaubnisfreie Waffen bezieht. Es ist davon auszugehen, dass das Landratsamt mit der Verwendung des Wortes „auch“ im Bescheidstenor dem Adressaten verständlich machen wollte, dass das ausgesprochene Waffenbesitzverbot solche Waffen erfasst, die an und für sich als erlaubnisfrei gelten. Die Formulierung wird deshalb als Erklärungsversuch mit dem Ziel eingeordnet, dem Antragsteller, der vorliegend keine Waffenbesitzkarte vorweisen kann und deshalb ohnehin nicht zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen berechtigt ist, nahezubringen, dass das ausgesprochene Waffenbesitzverbot sich gerade auf erlaubnisfreie Waffen bezieht. Daran ändern auch die nachträglichen Ausführungen des Landratsamts in dessen Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 nichts. Dem Landratsamt bleibt es aber unbenommen, über den Erlass eines Waffenbesitzverbots für erlaubnispflichtige Waffen zu entscheiden und eine solches gegebenenfalls auszusprechen. b. Ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG kann erlassen werden, sofern dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Ein Waffenbesitzverbot kommt gegenüber Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweichen, wobei die Abweichung so nachhaltig sein muss, dass für den Fall des Umgangs auch mit an sich erlaubnisfreien Waffen Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 5). Das Waffenbesitzverbot beruht vorliegend auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, der sich auf „die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen“ (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 36) stützt. § 5 WaffG konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des WaffG und gilt deshalb auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 24 ZB 19.1086 – juris Rn. 8; B.v. 15.10.2020 – 24 ZB 18.1159 – juris Rn. 9; B.v. 24.1.2019 – 21 CS 18.1579 – juris Rn. 10). Auch wenn die Vorschrift des § 5 WaffG unmittelbar lediglich für den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen und Munition gilt, können die daraus erkennbaren Wertungen des Gesetzgebers auch im Rahmen des Verbotes des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen herangezogen werden. c. Der Kläger gilt als waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG. Demgemäß besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen (sonstiger) vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Erfasst werden hiervon alle vorsätzlichen Straftaten, ohne dass die Vorschrift an bestimmte Delikte anknüpft (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris Rn. 10 zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Diese gesetzliche Regelung geht davon aus, dass die Begehung von Straftaten, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führen, allein schon aufgrund der Schwere der Straftat und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung der Rechtsordnung Anhaltspunkte dafür bietet, dass in der Person des Betroffenen erhebliche Defizite im Hinblick auf die durch § 5 WaffG geschützten Zwecke vorliegen (vgl. BayVGH, B.v.6.11.2000 – 21 B 98.11 – juris Rn. 21 zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Ein Waffenbezug der Straftat ist deshalb gerade nicht erforderlich (vgl. VG Regensburg, U.v. 2.2.2021 – Rn 4 K 19.1980 – juris Rn. 29). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist eine Unzuverlässigkeit im Sinne des WaffG unabhängig davon gegeben, ob die begangene Straftat einen waffenrechtlichen Bezug hat. Dem in der Behördenakte befindlichen Bundeszentralregisterauszug des Klägers vom 18. Januar 2023 (BA Bl. 3 ff.) lässt sich entnehmen (vgl. BA Bl. 10), dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts … vom 13. Juli 2020, rechtskräftig seit 13. Juli 2020, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Der Kläger wurde somit wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG). Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit des rechtskräftigen Strafurteils einschließlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen (Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 13). Seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils sind auch noch keine 10 Jahre verstrichen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ist deshalb unwiderleglich zu vermuten. d. Die Einzelrichterin geht weiterhin von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung aus. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Es ist letztlich weder eine Ermessensüberschreitung noch ein sonstiger Ermessensfehler erkennbar. Die Erwägungen des Beklagten verhalten sich innerhalb des von § 41 Abs. 1 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich entnehmen, dass sich der Beklagte dem ihm im Rahmen von § 41 WaffG eingeräumten Ermessens bewusst war. So wurde zutreffend festgehalten, dass das Landratsamt ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen erlassen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Es werden sodann die Gründe dargestellt, weshalb der Beklagte von einer Berechtigung zum Ausspruch des Waffenbesitzverbotes ausgegangen ist. Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig, da er durch das Amtsgericht … zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (rechtskräftig seit 13. Juli 2020) und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (rechtskräftig seit 15. April 2020) verurteilt worden sei. In den Gründen des Bescheides wird unter A. außerdem ausgeführt, dass der Kläger seit 2001 insgesamt zweiundzwanzig Mal rechtskräftig verurteilt wurde, z.B. wegen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, etc. und, dass er nach Mitteilung der PI zwischen 2011 und 2023 insgesamt sechsundachtzig Mal polizeilich in Erscheinung trat. Deshalb werde gegen den Kläger ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen („aufgrund der vorgenannten Gründe“, vgl. S. 2 des streitgegenständlichen Bescheides). Hieran zeigt sich, dass der Beklagte neben der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Waffenbesitzverbots auch weitere Erwägungen dahingehend angestellt hat, ob ein Waffenbesitzverbot im konkreten Fall zweckmäßig ist. Weitere verschriftlichte Ermessenserwägungen finden sich in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung des Waffenbesitzverbotes – unselbständiger Annex zum Verwaltungsakt – unter 3., wo ausgeführt wird, dass Waffen in der Hand von unzuverlässigen Personen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, die dadurch abzuwenden ist, dass keine erlaubte Möglichkeit mehr verbleibt, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Das Landratsamt hat folglich hinreichend erwogen und dies auch in den Gründen des Bescheids dokumentiert, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweicht und dass diese Abweichung auch eine gewisse Nachhaltigkeit aufweist, die dazu führt, dass im Fall des Umgangs auch mit an sich erlaubnisfreien Waffen Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind. War sich die erlassende Behörde des Ermessensspielraums bewusst und hat dieses – wie vorliegend – auch betätigt, so begegnet die Ermessensausübung nach der durch § 114 Satz 1 VwGO begrenzten Prüfung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken (vgl. OVG Saarl, B.v. 15.6.2015 – 1 A 57/15 – juris Rn. 31). Anhaltspunkte, die den Kläger entlasten oder das Waffenverbot unzumutbar erscheinen lassen würden, sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger wurde zum beabsichtigten Waffenbesitzverbot mit Schreiben vom dem 21. Februar 2023 angehört und hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht geäußert. Ihm wurde folglich Gelegenheit gegeben, seine eigene Interessenlage darzustellen und Gründe anzubringen, die gegen den Erlass eines Waffenbesitzverbotes sprechen. Solche Gründe wurden weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Ermessensspielraum vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt war, dass erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenbesitzverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger – sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender – Tatsachen ist der Abwägungsspielraum der Behörde erheblich eingeschränkt (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 42). Ausgehend von dem Grundsatz, dass im Waffenrecht ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 Cs 13.1564 – juris Rn. 10), kam bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung als die Verhängung des streitgegenständlichen Waffenbesitzverbots in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen nicht in Betracht. Vielmehr wäre ein Absehen hiervon wohl ermessensfehlerhaft gewesen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 2.12.2021 – RN 4 K 19.1980 – juris Rn. 47). Selbst wenn die Ansicht vertreten würde, dass die Ermessensausübung hinsichtlich des Waffenbesitzverbotes im streitgegenständlichen Bescheides unzureichend erfolgt ist, so müsste in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden, dass die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 ausführlich dargelegt, weshalb das Landratsamt unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes*für geboten erachtet hat. Ermessensleitend sei dabei insbesondere die Erwägung gewesen, dass der Kläger bereits zweimal wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt wurde, woran sich zeige, dass der Kläger die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen nicht achte. Zudem habe der Kläger in der Vergangenheit durch diverse Delikte gezeigt, dass er gefährlich sei. Deshalb werde ein missbräuchlicher Umgang mit Waffen in der Zukunft befürchtet. d. Auch die gesetzlichen Grenzen der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) sind vorliegend gewahrt. Das Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen verfolgt den legitimen Zweck des Schutzes der Allgemeinheit vor den Gefahren des Umgangs durch eine unzuverlässige Person. Da feststeht, dass der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen ist, ist das Waffenbesitzverbot auch zur Zweckerreichung geeignet. Das Waffenbesitzverbot hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen stellt sich außerdem unter den ausgeführten Umständen als angemessen dar. 2. Die Kostenfestsetzung in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheides begegnet ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1, 2 und 3 KG. Die Höhe der Gebühr für das Waffenbesitzverbot richtet sich nach Tarif-Nr. 2.II.7/37 des Kostenverzeichnisses. Die festgesetzte Gebühr hält sich in dem vorgesehenen Rahmen. Die Auslagenforderung in Höhe von 3,68 EUR basiert auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. III. Die Klage wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.