Urteil
B 4 K 22.74
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides ist nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides ist nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darfdie Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Der Klageantrag des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist im Rahmen des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er lediglich die Verbescheidung seines Widerspruchs vom 10. Dezember 2017 begehrt. Trotz mehrfacher Hinweise in den gerichtlichen Schreiben vom 9. November 2022, 17. November 2022 und 9. Juli 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 hat der Kläger – wie bereits in seinen Schriftsätzen vom 7. April 2022, 12. Juli 2022, 15. November 2022 und 1. Juli 2024 – zuletzt erneut ausdrücklich bestätigt, dass er gerade nicht die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 28. November 2017 erstrebt, sondern die Bearbeitung seines Widerspruchs. Vor diesem Hintergrund scheidet eine anderweitige Auslegung des klägerischen Antrages aus. 2. Die so verstandene Klage ist unzulässig. a) Dem Kläger mangelt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da er ausschließlich eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde über seinen Widerspruch begehrt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides ist jedoch nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. Dies ist der Fall, wenn der Kläger ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde hat, etwa weil diese auch nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessensgesichtspunkten zu entscheiden hat, die dem Gericht verschlossen sind oder von ihm nur beschränkt auf ihre Fehlerhaftigkeit geprüft werden können. Eine weitere Ausnahme gilt vor allem in Drittbeteiligungsfällen: Bei Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses kann etwa der Bauherr Untätigkeits-Verpflichtungsklage gegen die Widerspruchsbehörde auf Zurückweisung des Widerspruchs eines Nachbarn erheben (vgl. statt vieler: BayVGH, B.v. 1.7.2013 – 7 ZB 13.305 – juris Rn. 12; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 4; Peters in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2024, § 75 Rn. 2 f.; jeweils m.w.N.). b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor: Bei der Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen hat die Gemeinde kein Ermessen, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung ohne Beurteilungsspielraum der Verwaltung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Erst recht liegt hier keine Drittanfechtungssituation vor. Die sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist keine eigenständige Klageart. Es bleibt in der von der Vorschrift erfassten prozessualen Konstellation bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage und deren jeweiligem Klageziel. § 75 VwGO modifiziert lediglich die Sachurteilsvoraussetzungen dieser Klagen dahingehend, dass der Abschluss des Vorverfahrens nicht abgewartet werden muss (vgl. Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 75 VwGO Rn. 2 m.w.N.). Das Rechtsschutzziel der Überprüfung des Beitragsbescheides vom 28. November 2017 hätte der Kläger ohne Weiteres durch einen entsprechenden Klageantrag erreichen können. Hierauf hat er in Kenntnis der Rechtslage verzichtet. 3. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass eine isolierte Klage auf Verbescheidung des Widerspruchs des Klägers gegen den Rechtsträger der Widerspruchsbehörde, hier also den Freistaat Bayern, zu richten gewesen wäre, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Insoweit hätte es der Beklagten an der erforderlichen Passivlegitimation gefehlt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).