Urteil
B 7 K 23.443
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Zuwendungen aufgrund von Richtlinien wie der vorliegenden Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Zuwendungen aufgrund von Richtlinien wie der vorliegenden Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zur Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe IV in Höhe von 29.892,20 EUR verpflichtet wird. Insoweit erweist sich der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 06.05.2023 als rechtmäßig. Die Klägerin wird durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Sie kann ferner nicht beanspruchen – ein solches Begehren ist in dem gestellten Vornahmeantrag als Minus gleichsam mit enthalten –, dass die Beklagte zur Neuverbescheidung über den Antrag vom 10.06.2022 verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO). 1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV, um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO handelt, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien. Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an. Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist somit nicht der Wortlaut der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen, sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren. Des Weiteren hängt es vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen im Verwaltungsverfahren erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe IV auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellern vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellern im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris). 2. Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe IV. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 06.05.2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Die streitgegenständlichen Positionen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum nicht förderfähig. Die Ablehnung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Beklagte gibt keinen Anlass zur Beanstandung durch das Gericht. Wie bereits ausgeführt, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Coronabedingtheit ihres Umsatzrückgangs plausibel machen konnte. Sie hatte im Antrag die Frage verneint, ob sie ein von Schließungsanordnungen betroffenes Unternehmen sei. Bejaht wurde dagegen die Frage, ob die Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Als zusätzliche Begründung der Coronabedingtheit wurde angegeben: - Ausfall von Personal wegen Corona und Quarantäne - Zurückgestellte Projekte von Kundenseite her, bezüglich unsicherer Wirtschaftslage. Verhaltene Anfragetätigkeit und Investitionsbereitschaft. - Betriebsmittel kommen aus China, wie z.B. Speicherprogrammierbare Steuerungen. Da in China ganze Städte bzw. Häfen stilllegt werden kommen die Betriebsmittel nur schleppend. Im Verwaltungsverfahren warf daraufhin die Beklagte gegenüber dem prüfenden Dritten am 29.07.2022 verschiedene Nachfragen auf, die zunächst unbeantwortet blieben. Nachdem die Beklagte die Fragen am 08.08.2022 wiederholt stellte, äußerte sich der prüfende Dritte am 16.08.2022 hierzu und verwies zur Problematik der Coronabedingtheit auf ein konkretes Beispiel der Fa. … (v.a. benötigte Steuerungen am Markt derzeit nicht verfügbar; Lieferzeit bis zu 24 Monate; fehlende Chips; Hintergrund sei die Null-COVID-Strategie in China – Schließung wichtiger Städte und Häfen; noch längere Lieferzeiten zu erwarten). Auf eine Nachfrage vom 12.12.2022, die sich auf Personalausfälle (vgl. hierzu unten) bezog, wurde am 20.12.2022 bekräftigt, dass das hauptsächliche Problem die Verfügbarkeit der benötigten Materialen sei (v.a. Chinas Null-COVID-Strategie; Buchung von Aufträgen deshalb kaum möglich; Kunden auch von Beschaffungsproblemen betroffen; alternative Abrechnung in unterschiedlichen Fertigungsschritten stößt auf wenig Bereitschaft). Im Hinblick auf die personelle Situation hatte der prüfende Dritte am 16.08.2022 ausgeführt, es handele sich um ein kleines Unternehmen mit 3 Mitarbeitern; wenn einer davon wegen eines positiven Tests in Quarantäne müsse, fehlten 30% der Belegschaft. Die Klägerin habe zum einen die pandemiebedingten Betriebsmittelprobleme und zum anderen den Ausfall der Belegschaft wegen der COVID-Quarantäne zu tragen. Daraufhin fragte die Beklagte am 12.12.2022 diesbezüglich nach. Nachdem die Klägerin sich in ihren Erläuterungen zu den Umsatzrückgängen auf Corona-Erkrankungen in der Belegschaft berufe, werde für die Plausibilisierung der Umsatzrückgänge um Übermittlung von nachvollziehbaren Aufzeichnungen/Dokumentationen/Belegen über etwaige Krankheitsfälle im Unternehmen im Förderzeitraum gebeten. Es solle darauf geachtet werden, dass diese auch einem genauen Zeitraum zuordenbar seien. Zu dieser konkret formulierten Nachfrage wurde unter dem 20.12.2022 (lediglich) angegeben: „Die bei uns beschäftigten Mitarbeiter haben uns zwar während dieser Zeit über Unregelmäßigkeiten ihres Gesundheitsstandes in Kenntnis gesetzt, aber nicht über die genaue Art der bestehenden Erkrankung.“ Ausgehend von diesen Angaben im Verwaltungsverfahren ist die Bewertung der Beklagten, dass die bestehenden Zweifel an der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs nicht hätten ausgeräumt werden können (vgl. S. 1 des Bescheids vom 06.05.2023), in den Grenzen, die der gerichtlichen Überprüfung durch § 114 VwGO gesetzt sind – noch dazu in Subventionsangelegenheiten (siehe bereits oben) – nicht zu beanstanden. Die Darstellung der Bevollmächtigten der Beklagten, dass insbesondere Umsatzeinbrüche aufgrund von Liefer- und Materialengpässen nicht als coronabedingt gelten, steht mit den Ausführungen unter Nr. 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV in Einklang. Sie deckt sich auch mit der von der Beklagten kommunizierten ständigen Förderpraxis, nach der Umsatzrückgänge, die beispielsweise auf ausländischen Infektionsschutzmaßnahmen oder Einreiseverordnungen basieren (hier vor allem: Null-COVID-Strategie Chinas), nicht als coronabedingt anerkannt werden – vgl. zu dieser Thematik bereits VG Gera, U.v. 30.5.2023 – 5 K 551/22 Ge zur Überbrückungshilfe III Plus; BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 zur „Dezemberhilfe“ – juris. Soweit im Verwaltungsverfahren die personelle Situation thematisiert und hierzu Rückfragen seitens der Beklagten aufgeworfen wurden, hätte sich womöglich ein Ansatzpunkt zur Bejahung der Coronabedingtheit eines Umsatzrückgangs aus Nr. 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV ergeben können. Dort wird als Voraussetzung aber statuiert, dass der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt gewesen sein müsste. An den hier von der Beklagten über den prüfenden Dritten angeforderten „nachvollziehbaren Aufzeichnungen/ Dokumentationen/Belegen“ fehlt es im Verwaltungsverfahren gänzlich. Vielmehr wurden etwaige Fälle von Corona-Quarantäne bzw. Corona-Erkrankung weder benannt noch – wie erbeten worden war – einem konkreten Zeitraum zugeordnet. Soweit erstmalig im Klageverfahren – und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – eine E-Mail der Fa. … betreffend Zutrittsregelungen für die Standorte vorgelegt wurde, hätte diese – wäre sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden – der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen können. Die dort genannte „3G-Regelung“ führte doch grundsätzlich gerade (nur) dazu, dass Personen der Zutritt verwehrt wurde, die weder geimpft noch genesen noch getestet waren. Auch nichtgeimpften Personen war somit etwa der Zutritt auf der Grundlage eines (aktuellen) Tests möglich, so dass Serviceleistungen grundsätzlich erbracht werden konnten. Soweit in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, dass das Beispiel der Fa. … nur exemplarisch gedacht gewesen sei und sowohl jene Firma als auch andere Kunden den Zutritt für Mitarbeiter der Klägerin pauschal verwehrt hätten, mag dies zutreffen, kann aber ein anderes Ergebnis im hiesigen Verfahren nicht begründen, denn ursächlich für die insoweit ausgefallenen Umsätze waren (auch) dann nicht staatliche (Schließungs-)Anordnungen, sondern autonome Entscheidungen von Geschäftspartnern, seien diese zum Schutz der eigenen Belegschaft erfolgt, aus allgemeiner Vorsicht oder aus ganz anderen Gründen. Dass derartige Umsatzeinbußen freilich mit der Situation in der Pandemie insgesamt zusammenhingen, mag zutreffen, begründet aber nach der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Antragsberechtigung für Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV. Nach alledem ist nach der plausibel dargelegten Förderpraxis der Beklagten die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Umsatzeinbrüche mangels Coronabedingtheit insgesamt zu verneinen. In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Der Ausschluss der Klägerin von der Förderung erweist sich schließlich auch im Übrigen nicht willkürlich, weil die Beklagte sachgerechte und vertretbare Gründe für ihre ablehnende Entscheidung angeführt hat. 3. Nach alledem wird die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.