Urteil
B 1 K 22.1189
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Zuverlässigkeit nach § 21 WaffG geht weiter als nach § 5 WaffG. (Rn. 27)
2. An die Unbrauchbarmachung einer Waffe sind hohe Anforderungen zu stellen. (Rn. 34 – 38)
1. Vorsichtig und sachgemäß iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Waffeninhaber darf nicht nach Gutdünken von den gesetzlichen Vorgaben zur Waffenaufbewahrung abweichen, sondern erst und nur dann, wenn diese von der Waffenbehörde geprüft werden konnten und zugelassen sind. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuverlässigkeit nach § 21 WaffG geht weiter als nach § 5 WaffG. (Rn. 27) 2. An die Unbrauchbarmachung einer Waffe sind hohe Anforderungen zu stellen. (Rn. 34 – 38) 1. Vorsichtig und sachgemäß iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Waffeninhaber darf nicht nach Gutdünken von den gesetzlichen Vorgaben zur Waffenaufbewahrung abweichen, sondern erst und nur dann, wenn diese von der Waffenbehörde geprüft werden konnten und zugelassen sind. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unbedenklichkeitsbescheinigung auf Grundlage von § 21 WaffG. Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Zwar ist § 21 WaffG nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Da jedoch auch nach Angaben des Beklagten regelmäßig von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland im Rahmen einer Vorprüfung eine solche Bescheinigung gefordert wird, ist ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers zu bejahen und die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 WaffG entsprechend schon auf den Zeitpunkt vor Ablegen der Waffenfachkundeprüfung nach § 22 WaffG vorzuverlegen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die versagte Unbedenklichkeitsbescheinigung, da er unzuverlässig im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ist. In diesem Verpflichtungsklageverfahren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 21 B 16.527 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 39). 1. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nicht erkennbar. Zwar hat das Landratsamt umfangreiche Ermittlungen vorgenommen und einige Auskünfte aufgrund der Aktualität mehrfach angefordert. Die in § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG vorliegende Aufzählung der pflichtgemäß einzuholenden Auskünfte ist jedoch nicht abschließend. Weitere Erkundigungen können eingeholt werden (vgl. König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 5 Rn. 24). Zudem ist eine Aktualisierung der Auskünfte im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung bei einem länger andauernden Verfahren – wie vorliegend – aus Sicherheitsgründen opportun. Weiter bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG keine Bedenken im Hinblick auf die Ausführungen der gegen den Kläger sprechenden Erwägungen im Ablehnungsbescheid, da diese denknotwendig heranzuziehen sind, um die ablehnende Entscheidung zu stützen. Wie sich jedoch insbesondere aus der Behördenakte ergibt, wurden gleichermaßen für den Kläger sprechende Auskünfte eingeholt und berücksichtigt, wie etwa die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder das Schuldnerverzeichnis. Dass diese keinen Eingang in die Begründung des ablehnenden Bescheids fanden, ist nicht zu beanstanden. 2. Dem Kläger ist die begehrte Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht zu erteilen, da er aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG unzuverlässig nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG ist. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, dem Beklagten steht kein Ermessen zur Verfügung. a) Der Kläger ist aufgrund verschiedener Verstöße bei der Waffenkontrolle am 7. Mai 2024 waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Dies hat, wie sich von selbst versteht, auch für den Umgang mit Waffen und Munition bei der Ausübung des Waffenhandels zu gelten (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10). Bei der Prognose ist dann, wenn eine Erlaubnis zur Ausübung des Waffenhandels begehrt wird, zu berücksichtigen, dass gerade den Waffenhändler nach § 42 Abs. 1 S. 1 WaffG besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen treffen, da er erfahrungsgemäß im Rahmen seines Gewerbes ständig eine Vielzahl von Waffen aufbewahren und jederzeit die Gewähr dafür bieten muss, dass diese Waffen sicher und für Unbefugte unzugänglich verwahrt werden. Verstöße gegen derartige Vorschriften sind im Rahmen der Prognose im besonderen Maße geeignet, begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Waffenhandels aufkommen zu lassen (vgl. OVG Saarland, U.v. 15.9.1993 – 3 R 3/93 – juris Rn. 60). Vorsichtig und sachgemäß im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095 – juris Rn. 15). Der Kläger ist hiernach waffenrechtlich unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. aa) Er bewahrte zwei Faustmesser entgegen der Aufbewahrungsvorschriften auf. Es handelt sich ausweislich des Untersuchungsprotokolls der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) … vom 2. Juli 2024 bei den beim Kläger aufgefundenen Faustmessern um zwei Faustmesser nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 zum WaffG. Diese sind verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 zum WaffG. Für die Aufbewahrung gilt daher nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaffV, dass sie in einem Behältnis aufzubewahren sind, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Das vom Kläger vorgenommene Einbringen in eine Halterung, mit der die Faustmesser auf dem Fensterbrett aufgestellt bzw. an der Wand angebracht wurden, genügt diesen Anforderungen zweifelsohne nicht. Die Halterungen führten allerdings nicht dazu, dass die Waffeneigenschaft der beiden Faustmesser als solche aufgehoben worden wäre und sie nicht mehr als Faustmesser einzuordnen wären. Zwar können Waffen durch Umbau zu reinen Gebrauchsgegenständen werden und ihre Waffeneigenschaft verlieren, z.B. wenn bei einem Dolch die Klinge stumpf geschliffen wird (vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 1 Rn. 13 ff.). Das Gericht hat jedoch insbesondere nach Einvernahme des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2024 keine Zweifel, dass die Waffeneigenschaft der Faustmesser vorliegend fortbestand. Das an der Wand aufgefundene Faustmesser konnte der Zeuge ohne größeren Kraftaufwand aus der Halterung entnehmen. Zudem war dessen Spitze nicht, wie vom Kläger behauptet, in Acryl eingegossen. Wie sich aus den Lichtbildern 14 und 15 (Bl. 2334 f. BA) und der glaubwürdigen Zeugenaussage ergibt, war an diesem Faustmesser lediglich von einer Seite ein Plättchen aus Plastik aufgeklebt. Im Protokoll der KPI … ist von einer Kunststoffkappe die Rede, welche leicht entfernt werden konnte und für die waffenrechtliche Beurteilung ohne Belang sei. Gleiches gilt für das andere Faustmesser, welches zwar mit zwei Schrauben an der Holzhalterung befestigt gewesen sein mag. Nach dem Lösen der Schrauben und Entfernen der Halterung handelte es sich jedoch, wie auf Lichtbild 16 (Bl. 2335 BA) ersichtlich, eindeutig um ein Faustmesser. Hinzu kommt, dass bei diesem Messer auch ausladende Klingen zu beiden Seiten ohne jegliche Sicherung stetig vorhanden waren (Lichtbild 5, Bl. 2330 BA). Anhaltspunkte für die vom Kläger angegebene in Acryl eingegossene Spitze ergeben sich weder aus den Lichtbildern, noch aus der Zeugenaussage. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2024 und der Klagebegründung gab der Kläger selbst noch an, dass die Spitze in Holz steckte (vgl. Seite 2 des Protokolls). Selbst wenn das Gericht davon ausgehen würde, dass die beiden Faustmesser an der Spitze in Acryl eingelassen waren, wäre die Waffeneigenschaft nicht entfallen, da beide Messer von diesem Acryl unstreitig ohne den Einsatz von Werkzeug, mit mehr oder minder großem Kraftaufwand durch Herausziehen hiervon getrennt werden konnten. Das Gericht ist überzeugt, dass die Halterungen die Waffeneigenschaft nicht berührten und lediglich der Praktikabilität der Aufbewahrung dienten. Eine Unbrauchbarmachung kommt im Übrigen nur für Schusswaffen in Betracht, vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.3 zum WaffG. Die mit langen, scharfen Klingen versehenen Faustmesser sind keine Dekoartikel. Sie unterliegen in vollem Umfang dem Waffengesetz, hier den Aufbewahrungsvorschriften (vgl. VG München, U.v. 24.7.2013 – M 7 K 13.443 – juris Rn. 24). bb) Der Kläger bewahrte zudem Hiebwaffen (Baseballschläger mit Stacheldraht umwickelt, Klingenpeitsche) entgegen der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften auf. Bei dem Baseballschläger, der mit Stacheldraht umwickelt war und der Klingenpeitsche handelt es sich ausweislich des Untersuchungsprotokolls der KPI … jeweils um eine Hiebwaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitte 2 Nr. 1.1 zum WaffG (Bl. 2625 f. BA). Der Klagepartei ist zuzugeben, dass der aufgefundene Morgenstern eine zu Dekorationszwecken hergestellte Nachbildung und damit keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist. Die Hiebwaffen sind nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Da die Hiebwaffen an der Wand hingen, ohne dass es auf die konkrete Art der Befestigung ankommt, genügte der Kläger nicht diesen gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung. cc) Das unter bb) Ausgeführte gilt gleichermaßen für den dreischneidigen Dolch mit gedrehten Klingen, der allerdings nicht im Bescheid, sondern erstmals in der Klageerwiderung Erwähnung findet. dd) Es genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung nicht, dass sich die o.g. Waffen in einem abgeschlossenen Raum, der mit einer T-30 Türe gesichert war befanden. Zwar eröffnet § 13 Abs. 1 Satz 4 AWaffV die Option der Gesamtraumsicherung. Anhaltspunkt für den einzuhaltenden Standard kann etwa die Sicherung von Waffenkammern bei der Bundeswehr sein. Allerdings handelt es sich wie bei § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV um einen Fall der vollzugsbehördlichen Einzelentscheidung (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, AWaffV § 13 Rn. 10). Der Waffeninhaber darf nicht nach Gutdünken von den gesetzlichen Vorgaben zur Waffenaufbewahrung abweichen, sondern erst und nur dann, wenn diese von der Waffenbehörde geprüft werden konnten und zugelassen sind (vgl. VG München, U.v. 24.7.2013 – M 7 K 13.443 – juris Rn. 25). Eine solche Zulassung lag für den „Waffenraum“ des Klägers nicht vor. b) Der Kläger ist zudem waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Das Landratsamt stützt die Unzuverlässigkeit des Klägers im Bescheid vom 26. November 2019 und der Klageerwiderung vom 13. August 2020 auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Während nach Auffassung des Gerichts Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist der Kläger unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG hat den Zweck, bei einer auf Tatsachen gestützten Prognostizierbarkeit eines spezifischen waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens den Eintritt von Schäden an hohen Rechtsgütern zu verhindern. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die Prognose eine auf der Lebenserfahrung beruhenden Einschätzung ausreichend und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2011 – 21 ZB 11.1286 – juris Rn. 7). Es reicht hierfür bereits das Vorliegen von Tatsachen aus, welche die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit der Waffe oder Munition rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2011 – 21 ZB 11.1286 – juris Rn. 10). Der Kläger hat durch sein Verhalten unzweifelhaft Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er auch in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist daher zu Recht als nicht mehr gegeben angesehen worden (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2010 – 21 ZB 10.444 – juris Rn. 5). Er versuchte, ohne die erforderliche Erlaubnis mit Schusswaffen zu handeln, strafbar als unerlaubter Handel mit Schusswaffen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG, § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 21a WaffG, § 52 Abs. 2 WaffG, §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2 StGB (Bl. 2128 ff. BA). Auch wenn dieses Strafverfahren gegen den Kläger nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (Bl. 2216 BA), durfte der Beklagte den Sachverhalt für die Feststellung der Regelunzuverlässigkeit des Klägers heranziehen. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO hindert die Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Die Bindung der Behörde an eine Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Dabei ist von dem ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. Es kommt somit nicht darauf an, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (vgl. BayVGH B.v. 8.9.2011 – 21 ZB 11.1286 – juris Rn. 11). Insgesamt offenbart das Verhalten des Klägers – wie zutreffend durch das Landratsamt dargestellt (vgl. hierzu auch unter a)) – ein problematisches Verhältnis zur Rechtsordnung, so dass eine i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu treffende Prognoseentscheidung zu seinen Ungunsten ausfallen muss (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2012 – 21 ZB 12.31 – juris Rn. 23). c) Der Kläger ist zudem im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Danach besitzen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Gröblich meint gem. 5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. aa) Dies ist beim Kläger der Fall. Er verstieß mit dem Besitz von zwei Faustmessern gröblich gegen § 2 Abs. 3 WaffG. Danach ist der Umgang und damit schon der Besitz (§ 1 Abs. 3 WaffG) der Faustmesser verboten, weil sie in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 zum WaffG genannt sind. Es handelt sich nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit um einen schwerwiegenden und damit gröblichen Verstoß (vgl. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 25). Der Kläger hat mit § 2 Abs. 3 WaffG eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Bedrohungswirkung, der Häufigkeit einer missbräuchlichen Verwendung oder der besonderen Geeignetheit, die Aggressionsbereitschaft zu provozieren, (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 53) typischerweise eine im Vergleich zu anderen Waffen gesteigerte Gefahr ausgeht. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen (BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 11). Der vorsätzliche Besitz einer verbotenen Waffe führt daher in der Regel zur Unzuverlässigkeit (VG Köln, B.v. 6.5.2009 – 20 L 183/09 – juris Rn. 9; VG Münster, U.v. 29.11.2019 – 1 K 1385/17 – juris Rn. 31 ff.). Das Gewicht des vom Kläger begangenen Verstoßes zeigt sich auch daran, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer (vorsätzlich) entgegen § 2 Abs. 3 WaffG die verfahrensgegenständlichen Waffen besitzt (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Das Gericht geht hier von einem vorsätzlichen Verstoß aus. Ein gröblicher Verstoß läge allerdings auch dann vor, wenn der Kläger lediglich fahrlässig handelte, denn auch ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG ist strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 52 Abs. 4 WaffG). Unabhängig von dem Gewicht der Zuwiderhandlung hat der Kläger den Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auch dadurch erfüllt, dass er zwei Faustmesser besaß und so wiederholt das Waffenbesitzverbot missachtete (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 21 CS 18.1579 – juris Rn. 12 f.). bb) Der Kläger wurde diesbezüglich bereits mit Strafbefehl vom 15. Juli 2024 wegen vorsätzlichem Besitz von zwei verbotenen Waffen nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 54 WaffG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens unterliegt die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 20). Die zuständigen Verwaltungsgerichte stellen eigenständig fest, welche Gesetzesverletzungen der Betroffene begangen hat und bewerten rechtlich, ob diese als gröbliche oder wiederholte Verfehlungen qualifizierbar sind (vgl. BayVGH B.v. 20.7.2020 – 24 ZB 19.1204 – juris Rn. 13), ohne dass es darauf ankommt, ob die Behörde von der Möglichkeit des § 5 Abs. 4 WaffG Gebrauch gemacht hat. Zudem ist im vorliegenden Verfahren auf den Zeitpunkt des (mündlichen) Bescheiderlasses abzustellen, in dem der Sachverhalt unabhängig von einem etwaigen Ausgang des Strafverfahrens gegen den Kläger zu bewerten war und zutreffend bewertet wurde. cc) Weitere wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des Waffengesetzes liegen vor, da der Kläger wie unter a) dargestellt auch bezüglich der Hiebwaffen mehrfach gegen Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV verstieß. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG i.V.m. §§ 34 Abs. 12, 13 Abs. 2 AWaffV dar. dd) Ein weiterer Verstoß liegt zudem in dem unter b) dargestellten versuchten unerlaubten Handel mit Schusswaffen. ee) Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regelvermutung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verhaltens bzw. Verstoßes die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Verfehlung begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.4.2011 – 21 CS 11.373 – juris Rn. 8). Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 774 f.). Der Kläger, der einen Waffenhandel eröffnen wollte, hat bereits Stunden im Vorbereitungskurs bei der Waffenschule … für die Waffenfachkundeprüfung bei der IHK … absolviert. Er war über viele Jahre in diversen Funktionen in Schützenvereinen, u.a. als Vereinsvorsitzender und Schießwart des von ihm gegründeten „…“ und als Landesschießwart tätig. Es ist daher davon ausgegangen, dass der Kläger in voller Kenntnis der Rechts- und Tatsachenlage handelte, was die Regelvermutung nicht entkräftet, sondern verstärkt. d) Auf diverse weitere Aspekte potenzieller Unzuverlässigkeit des Klägers, wie die Existenz eines Waffenraums, die Abberufung des Klägers als Landesschießwart, die Eintragung der privaten Waffe des Klägers auf der Vereinswaffenbesitzkarte der Schießsportgruppe … oder die nicht übereinstimmenden Herstellungsnummern auf drei Waffen mit den in den Waffenbesitzkarten eingetragenen bei der Aufbewahrungskontrolle am 14. August 2019, sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Kurzwaffe über den gesetzlichen vorgeschriebenen Zeitraum von einem Monat hinaus entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WaffG kommt es aufgrund der nach obigen Ausführungen feststehenden Unzuverlässigkeit des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Der Kläger ist zudem nicht nur unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten unzuverlässig, sondern auch im Hinblick auf das Führen eines Gewerbes bestehen erhebliche Bedenken. Die für eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit ist gewerbebezogen und stellt weitergehende Anforderungen als die für die allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnistatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 21 ZB 16.1783 – juris Rn. 29). Nach Ziffer 21.7.1 WaffVwV sind im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von den dafür zuständigen Stellen (z.B. Gewerbezentralregister, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) Angaben zu gewerberechtlichen Fragen (z.B. Niederlassungen, Qualifikation, Ausbildereignung) einzuholen. Ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger, das zunächst ruhte, wurde seitens des Beklagten wiederaufgenommen und der Kläger mit Schreiben vom 24. September 2024 zu einer beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört (Bl. 2684 f. BA). Da erhebliche Schulden gegenüber der Gemeinde … und den Stadtwerken … bestünden, lägen begründete Zweifel an seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit vor. Der Kläger hatte bzw. hat erhebliche Rückstände bei der HWK …, der Gemeinde … und den Stadtwerken … a) Zunächst gab die HWK … mit Schreiben vom 28. Juni 2019 Rückstände von 692,00 EUR und ein gegen die Firma … eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren bekannt (Bl. 563 BA). Dieser ursprüngliche Handwerkskammerbeitrag wurde mit Korrekturbescheid vom 29. Augst 2019 um die Hälfte ermäßigt und mit Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2019 eine Summe in Höhe von 343,50 Euro in Rechnung gestellt. Letztlich wurde der Beitrag am 8. Januar 2020 bei der HWK für … verbucht (Bl. 1119 BA). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestanden keine Rückstände bei der HWK … (vgl. Protokoll und Bl. 55 GA). b) Bei der Gemeinde … waren Stand 19. September 2024 diverse Forderungen in Höhe von 9.709,89 EUR, 7.391,45 EUR, 3.216,80 EUR und 2.579,82 EUR gegenüber dem Kläger bzw. dessen Firmen offen (Bl. 2666 ff. BA). Diese wurden teilweise angemahnt, teilweise wurde die Vollziehung ausgesetzt und teilweise wurde ein Gerichtsvollzieher beauftragt bzw. erfolgen Zahlungen über den Gerichtsvollzieher. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers, eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher getroffen zu haben (Bl. 101 GA). c) Mit E-Mail vom 20. September 2024 bestätigt das Forderungsmanagement der Stadtwerke … unter Bezugnahme auf die Nachricht vom 3. Juli 2024, dass sich an den Außenständen nichts geändert habe, jedoch Ratenzahlung vereinbart worden sei (Bl. 2677 BA). Am 3. Juli 2024 wurde ein Zahlungsrückstand von 68.000,00 EUR mitgeteilt (Bl. 2531 BA). Auch wenn der Kläger diesen Zahlungsrückstand vehement unsubstantiiert bestreitet, ohne jegliche Nachweise für seine Behauptungen vorzulegen, räumt er selbst einen vormaligen Rückstand von etwa 25.000,00 EUR ein und einen aktuellen Rückstand von etwa 6.000,00 EUR bis 7.000,00 EUR. d) Im Ergebnis sind und waren nicht unerhebliche Forderungen gegen den Kläger bzw. seine Firmen offen, die Gegenstand von Klageverfahren waren und nicht fristgerecht beglichen wurden oder erst nach Beauftragung des Gerichtsvollziehers. Das Gericht teilt daher die Bedenken des Landratsamtes im Hinblick auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers, ohne dass es hierauf noch streitentscheidend ankäme. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterliegende Partei, § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.