Urteil
B 1 K 24.647
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vorsichtig und sachgemäß iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Waffen können durch Umbau zu reinen Gebrauchsgegenständen werden und ihre Waffeneigenschaft verlieren, zB wenn bei einem Dolch die Klinge stumpf geschliffen wird. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zwar eröffnet § 13 Abs. 1 S. 4 AWaffV die Option der Gesamtraumsicherung. Anhaltspunkt für den einzuhaltenden Standard kann etwa die Sicherung von Waffenkammern bei der Bundeswehr sein. Allerdings handelt es sich wie bei § 13 Abs. 1 S. 3 AWaffV um einen Fall der vollzugsbehördlichen Einzelentscheidung. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der vorsätzliche Besitz einer verbotenen Waffe führt in der Regel zur Unzuverlässigkeit. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
5. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorsichtig und sachgemäß iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Waffen können durch Umbau zu reinen Gebrauchsgegenständen werden und ihre Waffeneigenschaft verlieren, zB wenn bei einem Dolch die Klinge stumpf geschliffen wird. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zwar eröffnet § 13 Abs. 1 S. 4 AWaffV die Option der Gesamtraumsicherung. Anhaltspunkt für den einzuhaltenden Standard kann etwa die Sicherung von Waffenkammern bei der Bundeswehr sein. Allerdings handelt es sich wie bei § 13 Abs. 1 S. 3 AWaffV um einen Fall der vollzugsbehördlichen Einzelentscheidung. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der vorsätzliche Besitz einer verbotenen Waffe führt in der Regel zur Unzuverlässigkeit. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 5. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist im wohlverstandenen Sinne des anwaltlich vertretenen Klägers so auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass dieser die Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 und 6 bis 9 des Bescheides begehrt. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 richtet sich ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und kann nicht im Rahmen eines Klageverfahrens gewährt werden. Da mit Aufhebung des Bescheids die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des Landratsamtes entfiele, ist der Klageantrag unter 2. rein deklaratorischer Natur. Zudem zielt, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, die begehrte Herausgabe auf die durch das Landratsamt – nicht durch die Polizei – sichergestellten Waffen und Munition, sowie die beiden sichergestellten Waffenbesitzkarten des Klägers ab. II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Schon nach eigenen Angaben der Klagepartei besteht kein Grund für eine etwaige Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin, vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar. Der Kläger wurde nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört (vgl. Bl. 2293 BA), äußerte sich jedoch nicht. Selbst wenn der Kläger nicht angehört worden wäre, könnte die Anhörung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt werden und wurde spätestens im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, in welchem sich das Landratsamt ausführlich im Rahmen der Klageerwiderung mit dem Klagebegründungsvorbringen des Klägers auseinandersetzte (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2017 – 15 ZB 16.1885 – juris Rn. 10). Das Landratsamt hat dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2024, zugestellt am 11. April 2024 (Bl. 2280 f. BA) und vom 24. April 2024, zugestellt am 25. April 2024 (Bl. 2288 f. BA) eine Aufbewahrungskontrolle angekündigt. Für die formelle Rechtmäßigkeit der Aufbewahrungskontrolle kommt es auf den bestrittenen Zugang der Schreiben nicht an. Die Anmeldung der Aufbewahrungskontrolle ist rechtlich nicht erforderlich, sondern erfolgt primär aus Gründen der Arbeitsökonomie (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 79). Grundsätzlich ist eine Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG jederzeit verdachtsunabhängig möglich (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 78), so dass der Kläger mit seinem Einwand, es habe ein sachfremder Grund für die Kontrolle vorgelegen, nicht durchdringen kann. Sollte der Beklagte aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zunehmend von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen sein, wäre aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen waffenrechtliche (Aufbewahrungs-) Vorschriften erst recht eine Kontrolle opportun gewesen. 3. Ziffer 1. des Bescheids begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Widerrufsvoraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Waffenbesitzkarten am 7. Mai 2024 vor (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Anordnung stellt einen mündlichen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1, 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG dar und wurde im Bescheid vom 26. Juni 2024 bestätigt. Die Bestätigung eines Verwaltungsakts gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG stellt keinen Neuerlass des Verwaltungsakts dar und auch keinen Zweitbescheid, sondern ist eine schlicht-hoheitliche Maßnahme zu Beweiszwecken (vgl. VG Augsburg, B.v. 4.12.2014 – Au 1 S 14.1589 – juris Rn. 31). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). a) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Vorsichtig und sachgemäß im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095 – juris Rn. 15). Der Kläger ist hiernach waffenrechtlich unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. aa) Er bewahrte zwei Faustmesser entgegen der Aufbewahrungsvorschriften auf. Es handelt sich ausweislich des Untersuchungsprotokolls der KPI … vom 2. Juli 2024 bei den beim Kläger aufgefundenen Faustmessern zweifelsfrei um zwei Faustmesser nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 zum WaffG. Diese sind verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 zum WaffG. Für die Aufbewahrung gilt daher nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaffV, dass sie in einem Behältnis aufzubewahren sind, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Das vom Kläger vorgenommene Einbringen in eine Halterung, mit der die Faustmesser auf dem Fensterbrett aufgestellt bzw. an der Wand angebracht wurden, genügt diesen Anforderungen zweifelsohne nicht. Die Halterungen führten allerdings auch nicht dazu, dass die Waffeneigenschaft der beiden Faustmesser als solche aufgehoben worden wäre und sie nicht mehr als Faustmesser einzuordnen wären. Zwar können Waffen durch Umbau zu reinen Gebrauchsgegenständen werden und ihre Waffeneigenschaft verlieren, z.B. wenn bei einem Dolch die Klinge stumpf geschliffen wird (vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 1 Rn. 13 ff.). Das Gericht hat jedoch insbesondere nach Einvernahme des Zeugen *. in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel, dass die Waffeneigenschaft der Faustmesser vorliegend fortbestand. Das an der Wand aufgefundene Faustmesser konnte der Zeuge ohne größeren Kraftaufwand aus der Halterung entnehmen. Zudem war dessen Spitze nicht, wie vom Kläger behauptet, in Acryl eingegossen. Wie sich aus den Lichtbildern 14 und 15 (Bl. 2334 f. BA) und der glaubwürdigen Zeugenaussage ergibt, war an diesem Faustmesser lediglich von einer Seite ein Plättchen aus Plastik aufgeklebt. Im Protokoll der KPI … ist von einer Kunststoffkappe die Rede, welche leicht entfernt werden konnte und für die waffenrechtliche Beurteilung ohne Belang sei. Gleiches gilt für das andere Faustmesser, welches zwar mit zwei Schrauben an der Holzhalterung befestigt gewesen sein mag. Nach dem Lösen der Schrauben und Entfernen der Halterung handelte es sich jedoch, wie auf Lichtbild 16 (Bl. 2335 BA) ersichtlich, eindeutig um ein Faustmesser. Hinzu kommt, dass bei diesem Messer auch ausladende Klingen zu beiden Seiten ohne jegliche Sicherung stetig vorhanden waren (Lichtbild 5, Bl. 2330 BA). Anhaltspunkte für die vom Kläger angegebene in Acryl eingegossene Spitze ergeben sich weder aus den Lichtbildern noch aus der Zeugenaussage. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2024 und der Klagebegründung gab der Kläger selbst noch an, dass die Spitze in Holz (und eben nicht Acryl) steckte (vgl. Seite 2 des Protokolls). Selbst wenn das Gericht davon ausgehen würde, dass beide Faustmesser an der Spitze in Acryl eingelassen waren, wäre die Waffeneigenschaft nicht entfallen, da beide Messer von diesem Acryl unstreitig ohne den Einsatz von Werkzeug, mit mehr oder minder großem Kraftaufwand durch Herausziehen hiervon getrennt werden konnten. Die Halterungen berührten die Waffeneigenschaft nicht berührten und dienten lediglich der Praktikabilität der Aufbewahrung. Eine Unbrauchbarmachung kommt im Übrigen nur für Schusswaffen in Betracht, vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.3 zum WaffG. Die mit langen, scharfen Klingen versehenen Faustmesser sind keine Dekoartikel. bb) Der Kläger bewahrte zudem Hiebwaffen (Baseballschläger mit Stacheldraht umwickelt, Klingenpeitsche) entgegen der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften auf. Bei dem Baseballschläger, der mit Stacheldraht umwickelt war und der Klingenpeitsche handelt es sich ausweislich des Untersuchungsprotokolls der KPI … jeweils um eine Hiebwaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum WaffG (Bl. 2625 f. BA). Der Klagepartei ist zuzugeben, dass der aufgefundene Morgenstern eine zu Dekorationszwecken hergestellte Nachbildung und damit keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist. Die Hiebwaffen sind nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Da die Hiebwaffen an der Wand hingen, ohne dass es auf die konkrete Art der Befestigung ankommt, genügte der Kläger nicht diesen gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung. cc) Das unter bb) Ausgeführte gilt gleichermaßen für den dreischneidigen Dolch mit gedrehten Klingen, der allerdings nicht im Bescheid, sondern erstmals in der Klageerwiderung Erwähnung findet. dd) Es genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung nicht, dass sich die Waffen in einem abgeschlossenen Raum, der mit einer T-30 Türe gesichert war, befanden. Zwar eröffnet § 13 Abs. 1 Satz 4 AWaffV die Option der Gesamtraumsicherung. Anhaltspunkt für den einzuhaltenden Standard kann etwa die Sicherung von Waffenkammern bei der Bundeswehr sein. Allerdings handelt es sich wie bei § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV um einen Fall der vollzugsbehördlichen Einzelentscheidung (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, AWaffV § 13 Rn. 10). Der Waffeninhaber darf nicht nach Gutdünken von den gesetzlichen Vorgaben zur Waffenaufbewahrung abweichen, sondern erst und nur dann, wenn diese von der Waffenbehörde geprüft werden konnten und zugelassen sind (vgl. VG München, U.v. 24.7.2013 – M 7 K 13.443 – juris Rn. 25). Eine solche Zulassung lag für den „Waffenraum“ des Klägers nicht vor. b) Der Kläger ist zudem im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Danach besitzen Personen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Gröblich meint gem. 5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. aa) Dies ist beim Kläger der Fall. Er verstieß mit dem Besitz von zwei Faustmessern gröblich gegen § 2 Abs. 3 WaffG. Danach ist der Umgang und damit schon der Besitz (§ 1 Abs. 3 WaffG) der Faustmesser verboten, weil sie in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 zum WaffG genannt sind. Es handelt sich nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit um einen schwerwiegenden und damit gröblichen Verstoß (vgl. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 25). Der Kläger hat mit § 2 Abs. 3 WaffG eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Bedrohungswirkung, der Häufigkeit einer missbräuchlichen Verwendung oder der besonderen Geeignetheit, die Aggressionsbereitschaft zu provozieren, (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 53) typischerweise eine im Vergleich zu anderen Waffen gesteigerte Gefahr ausgeht. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen (BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 11). Der vorsätzliche Besitz einer verbotenen Waffe führt daher in der Regel zur Unzuverlässigkeit (VG Köln, B.v. 6.5.2009 – 20 L 183/09 – juris Rn. 9; VG Münster, U.v. 29.11.2019 – 1 K 1385/17 – juris Rn. 31 ff.). Das Gewicht des vom Kläger begangenen Verstoßes zeigt sich auch daran, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer (vorsätzlich) entgegen § 2 Abs. 3 WaffG die verfahrensgegenständlichen Waffen besitzt (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Das Gericht geht hier von einem vorsätzlichen Verstoß aus. Ein gröblicher Verstoß läge allerdings auch dann vor, wenn der Kläger lediglich fahrlässig handelte, denn auch ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG ist strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 52 Abs. 4 WaffG). Unabhängig von dem Gewicht der Zuwiderhandlung hat der Kläger den Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auch dadurch erfüllt, dass er zwei Faustmesser besaß und so wiederholt das Waffenbesitzverbot missachtete (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 21 CS 18.1579 – juris Rn. 12 f.). bb) Der Kläger wurde diesbezüglich bereits mit Strafbefehl vom 15. Juli 2024 wegen vorsätzlichem Besitz von zwei verbotenen Waffen nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 54 WaffG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens unterliegt die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 20). Die zuständigen Verwaltungsgerichte stellen eigenständig fest, welche Gesetzesverletzungen der Betroffene begangen hat und bewerten rechtlich, ob diese als gröbliche oder wiederholte Verfehlungen qualifizierbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2020 – 24 ZB 19.1204 – juris Rn. 13), ohne dass es darauf ankommt, ob die Behörde von der Möglichkeit des § 5 Abs. 4 WaffG Gebrauch gemacht hat. Zudem ist im vorliegenden Verfahren auf den Zeitpunkt des (mündlichen) Bescheiderlasses abzustellen, in dem der Sachverhalt unabhängig von einem etwaigen Ausgang des Strafverfahrens gegen den Kläger zu bewerten war und zutreffend bewertet wurde. cc) Weitere wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des Waffengesetzes liegen vor, da der Kläger wie unter a) dargestellt auch bezüglich der Hiebwaffen mehrfach gegen Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV verstieß. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG i.V.m. §§ 34 Abs. 12, 13 Abs. 2 AWaffV dar. dd) Ein weiterer Verstoß liegt zudem in dem versuchten unerlaubten Handel mit Schusswaffen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG, § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 21a WaffG, § 52 Abs. 2 WaffG, §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Auch wenn dieses Strafverfahren gegen den Kläger nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, durfte der Beklagte den Sachverhalt für die Feststellung der Regelunzuverlässigkeit des Klägers heranziehen. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO hindert die Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Die Bindung der Behörde an eine Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Dabei ist von dem oben im Einzelnen dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2011 – 21 ZB 11.1286 – juris Rn. 11). ee) Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regelvermutung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verhaltens bzw. Verstoßes die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Verfehlung begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.4.2011 – 21 CS 11.373 – juris Rn. 8). Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 774 f.) Der Kläger, der einen Waffenhandel eröffnen wollte, hat bereits Stunden im Vorbereitungskurs bei der Waffenschule … für die Waffenfachkundeprüfung bei der IHK … absolviert. Er war über viele Jahre in diversen Funktionen in Schützenvereinen, u.a. als Vereinsvorsitzender und Schießwart des von ihm gegründeten „… …“ und als Landesschießwart tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in voller Kenntnis der Rechts- und Tatsachenlage handelte, was die Regelvermutung nicht entkräftet, sondern verstärkt. Auf etwaige Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers nach § 6 WaffG kommt es demnach nicht mehr an. 2. Die sofortige Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition nach § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG in Ziffer 2. des Bescheids erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Abzustellen ist wegen der noch andauernden Folgen der sofortigen Sicherstellung in Form der Verwahrung der Waffenbesitzkarten, sowie Waffen und Munition des Klägers beim Landratsamt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der für die Prüfung maßgebliche Zeitpunkt kann nicht abstrakt-generell bestimmt werden, sondern richtet sich nach dem im jeweiligen Einzelfall anwendbaren materiellen Recht (BVerwG, U.v. 4.12.2014 – 4 C 33/13 – NVwZ 2015, 986/988). Für Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der maßgebliche (BVerwG, U.v. 28.1.1988 – 3 C 48/85 – NJW 1988, 2056; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 58). Die angefochtene Sicherstellung erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot, sondern begründet und regelt ein andauerndes amtliches Gewahrsamsverhältnis. Es ist deshalb ein Dauerverwaltungsakt gegeben mit der Folge, dass es auf die Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. VG Regensburg U.v. 8.12.2020 – RO 4 K 19.1591 – juris Rn. 34). Die im Zeitpunkt der sofortigen Sicherstellung am 7. Mai 2024 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG rechtswidrige Maßnahme erweist sich im Entscheidungszeitpunkt nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WaffG als rechtmäßig. Es liegt ein sofort vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG vor. Das Gericht geht davon aus, dass im Zeitpunkt der sofortigen Sicherstellung keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollten. Zwar sind an den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen bzw. unbefugten Verwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann und die Sicherstellung in erster Linie vorläufigen Charakter hat und in aller Regel durch eine spätere Verwaltungsentscheidung ersetzt oder überholt wird, deren Tatsachengrundlage feststehend und nicht nur hinreichend wahrscheinlich sein muss. Es genügt daher, wenn von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche bzw. unbefugte Verwendung der genannten Gegenstände droht (vgl. BayVGH B.v. 27.7.2020 – 24 ZB 19.2172 – juris Rn. 10). Vorliegend bestanden aber keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger – auch trotz gravierender Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften – Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet i.S.v. § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG. Es wäre daher dem Kläger zunächst eine Frist zur Abgabe seiner Erlaubnisdokumente, Waffen und Munition zu setzen gewesen. Dem Kläger wurde in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf und der Erwerb solcher Waffen oder Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG untersagt, in Ziffer 4. der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf nach § 41 Abs. 2 WaffG untersagt. Beide Anordnungen sind in Ziffer 5. für sofort vollziehbar nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erklärt worden. Gegen den in Ziffer 5. angeordneten Sofortvollzug wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Damit liegen die Voraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WaffG vor. Ohne dass es hierfür darauf ankommt, sind die vollziehbaren Verbote nach Auffassung des Gerichts auch inhaltlich rechtmäßig (s.u. 3. und 4.). Im Übrigen wäre eine Herausgabe der Erlaubnisdokumente, Waffen und Munition an den Kläger rechtlich wegen des rechtmäßigen Widerrufs der Waffenbesitzkarten nicht mehr möglich und eine bloße Förmelei, da nach wie vor die Möglichkeit des § 46 Abs. 7 Satz 1 WaffG besteht und der Kläger so nicht wesentlich schlechter gestellt ist, als bei einem Vorgehen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Er kann noch immer einen Berechtigten benennen, dem die Waffen überlassen werden. 3. Ziffer 3. des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Durch § 41 Abs. 1 WaffG wird den zuständigen Behörden ein Mittel an die Hand gegeben, Besitz- und Erwerbsverbote für erlaubnisfreie Waffen und Munition für den Einzelfall, also auf die Person des Waffenbesitzers bezogen, auszusprechen. Dabei geht es um Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen nicht verdienen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf eine Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen verzichtet. In diesen Fällen ist das Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit hinsichtlich solcher Waffen gerechtfertigt erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2024 – 24 CS 23.1872 – juris Rn. 13). Soweit § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG tatbestandlich das Vorliegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit voraussetzt, bedarf es zu deren Feststellung einer Prognose (zu ihren Elementen vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 21). Diese Prognose ist auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichten. Ihre Strukturelemente werden nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert. Insoweit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG einerseits und des § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 WaffG andererseits nicht kongruent (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 24 CS 23.785 – juris Rn. 20). Im Kern geht es um die Frage, ob anzunehmen ist, dass der Kläger missbräuchlich mit erlaubnisfreien Waffen umgehen wird, insbesondere mit deren Verwendung also entsprechende Gefahren verbunden sein werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2024 a.a.O. Rn. 18). Nach Nr. 41.1 WaffVwV ist ein Verbot nach § 41 Abs. 1 WaffG anzuordnen, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit schon durch den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition beeinträchtigt werden. Dabei stellt Satz 1 Nummer 1 auf die eigentliche Gefahrenverhütung und Umgangskontrolle ab, während Nummer 2 sonstige tatsächliche Umstände betrifft, die die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung entfallen lassen. Die Rechtmäßigkeit des Waffenbesitzverbotes in Ziffer 3. ergibt sich vorliegend aus § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, der sich auf „die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen“ (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 36) stützt. § 5 WaffG konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des WaffG und gilt deshalb auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 24 ZB 19.1086 – juris Rn. 8; B.v. 15.10.2020 – 24 ZB 18.1159 – juris Rn. 9; B.v. 24.1.2019 – 21 CS 18.1579 – juris Rn. 10). Das Landratsamt hat in der Begründung unter II.4. des Bescheids ausführlich dargestellt, dass die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG beim Kläger vorliegen. Zutreffend wird darauf abgestellt, dass aufgrund der vorgefundenen Aufbewahrungssituation der Kläger gezeigt hat, dass er sich nicht an waffenrechtliche Vorschriften hält und es ihm am nötigen Pflichtbewusstsein mangelt. Noch in der mündlichen Verhandlung lässt der Kläger jegliche Einsichtsfähigkeit vermissen. Mit Blick auf die erhebliche Wirkungsbreite eines Waffenverbots und den damit verbundenen grundrechtlichen Folgen hat der Gesetzgeber der Waffenbehörde folgerichtig für die Entscheidung über ein Waffenverbot gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG – anders als beim Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG – ein Ermessen eingeräumt („kann“). Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Waffenbehörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Von spezifisch auf § 41 WaffG und seine Wirkungen bezogenen Ermessenserwägungen kann sie auch dann regelmäßig nicht absehen, wenn daneben mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit die Voraussetzungen für einen Widerruf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 a.a.O. Rn. 25). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVfwVfG). Die gravierenden und zahlreichen waffenrechtlichen Verstöße des Klägers rechtfertigen ein unbefristetes Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz hochwertiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) begründet wurde. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen (vgl. VG München, U.v. 17.9.2019 – M 7 K 17.4451 – juris Rn. 24). 4. Der streitgegenständliche Bescheid begegnet in Ziffer 4. keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kann nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG die Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, nur untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Geboten ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 21 CS 18.657 – juris Rn. 15). Zur Konkretisierung des Begriffs der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit darf auch im Rahmen des § 41 WaffG auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, die für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes gilt (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095 – juris Rn. 14). § 41 Abs. 2 WaffG ermöglicht zur Gefahrenverhütung oder Umgangskontrolle ein Verbot auch gegenüber den Besitzern von erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. 41.1 WaffVwV). Der Erwerb ist zwar nicht ausdrücklich in § 41 Abs. 2 WaffG genannt. Das Waffenbesitzverbot schließt aber das Verbot ein, die dort genannten Waffen und Munition zu erwerben. Zum einen ist der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ohne eine einzelfallbezogene Erlaubnis ohnehin kraft Gesetzes verboten. Zum anderen ist im Falle der Anordnung eines Besitzverbots ein gesetzeskonformer Erwerb ohnehin ausgeschlossen. Denn jeder Erwerb führt begriffsnotwendig zum Besitz. Nach den Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition nach Abschnitt 2 Nr. 1 der Anlage 1 zum WaffG, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Eine Waffe oder Munition besitzt nach Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum WaffG, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (vgl. VG Bremen, B.v. 19.7.2023 – 2 V 396/23 – juris Rn. 39). Auch hier hat die Waffenbehörde das ihr zustehende Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 a.a.O. Rn. 20). Auf die Ausführungen unter 3. wird diesbezüglich verwiesen, die selbstverständlich erst Recht für erlaubnispflichtige Waffen gelten. 5. Die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 6. und 7. des Bescheides begegnen keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungsu. Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Das Landratsamt geht zutreffend von einer Ermessensentscheidung aus. Das Zwangsgeld ist das mildeste Zwangsmittel und als solches geeignet und erforderlich, das mit ihm verfolgte Ziel zu erreichen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht unangemessen hoch, sondern bewegt sich im unteren Bereich des von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an einem weiteren Besitz und künftigem Erwerb von Waffen oder Munition hat, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. 6. Die Anordnung der Kostentragung in Ziffer 8. des Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG). Die Höhe der Gebühr in Ziffer 9. bemisst sich für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach Art. 1 Abs. 1 KG i. V. m. Art. 5 KG i. V. m. § 1 Kostenverzeichnis (KVz) i. V. m. der Anlage zum KVz Tarif-Nr. 2.II.7/39 des Kostenverzeichnisses für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG, nach Tarif-Nr. 2.II.7/37 des Kostenverzeichnisses für das Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG und nach Tarif-Nr. 2.II.7/40 für die Sicherstellung. Die festgesetzte Gebühr bewegt sich am unteren Rand des vorgesehenen Rahmens und ist nicht unverhältnismäßig. Die Auslagenforderung in Höhe von 3,45 EUR basiert auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterliegende Partei, § 154 Abs. 1 VwGO. V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.