Urteil
B 7 K 22.454
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Förderung nach der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Behörde auch positiv verbeschieden werden, wobei Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden dürfen. Sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind; der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
3. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und muss die Behörde auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers zugunsten der quasi "objektiven", materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, hat zurückzutreten bzw. ist mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellern im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Förderung nach der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Behörde auch positiv verbeschieden werden, wobei Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden dürfen. Sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind; der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 3. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und muss die Behörde auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers zugunsten der quasi "objektiven", materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, hat zurückzutreten bzw. ist mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellern im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Beklagte verpflichtet werden soll, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und dabei insbesondere die zehn im Einzelnen benannten Positionen aus der Klagebegründung vom 05.08.2022 als förderfähig einzustufen sowie den Bescheid vom 04.04.2022 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte zur Neuverbescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III verpflichtet wird. Der Bescheid vom 04.04.2022 erweist sich vielmehr, soweit er insbesondere die zehn Positionen aus der Klageschrift von der Förderung ausschließt, als rechtmäßig. Der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO). 1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III, um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO handelt, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien. Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an. Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist somit nicht der Wortlaut der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie zur Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen, sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren. Des Weiteren hängt es vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen im Verwaltungsverfahren erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellern vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellern im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris). 2. Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, die Beklagte hat insbesondere die zehn streitgegenständlichen Einzelpositionen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Förderung ausgeschlossen. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Teil des Bescheids vom 04.04.2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Im Einzelnen gelten für die verschiedenen Positionen die folgenden Erwägungen: a) Position B … (4.500,00 EUR) und zugehörige Positionen anteiliger Personalaufwand (900,00 EUR) sowie anteiliger Eigenkapital-Zuschuss (1.800,00 EUR) Für diesen Punkt der Klage ist Ziff. 3.1 Satz 1 lit. f der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III und Nr. 2.4, Ziffer 6 der FAQ einschlägig. Nach der dortigen Tabelle ist die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht, nicht förderfähig. Nach Fußnote 17 zur Ziffer 6 der Nr. 2.4 der FAQ ist der Begriff „notwendig“ (notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen …) eng auszulegen. Es können [allerdings] defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden. Eine Erneuerung zum Beispiel modisch überholter Wirtschaftsgüter kann jedoch nicht angesetzt werden. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte ihre ständige Verwaltungspraxis dahin erläutert, dass Standschäden nicht ersetzt würden, auch komme eine Förderung der Ersatzbeschaffung nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungswert bis zu 800,00 EUR (netto) in Betracht (vgl. S. 2 des Protokolls). Diese Ermessenserwägungen können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheinen die Kriterien der Beklagten keinesfalls willkürlich, denn es leuchtet unmittelbar ein, dass bei einem Standschaden die Kausalität mit den Restriktionen während der Pandemie bei wertender Betrachtung nur eine mittelbare ist. Staatliche Vorgaben haben es – bezogen auf die hiesige Konstellation – eben nicht untersagt, technische Geräte auch außerhalb ihres eigentlichen Anwendungsbereichs (hier: Einsatz eines Lasers während einer Veranstaltung) zu betreiben, um solche Schäden auszuschließen, die alleine aufgrund einer länger andauernden Nichtbenutzung entstehen. Soweit der Kläger angegeben hat, dass die Möglichkeit des Auftretens eines Standschadens bei dem konkreten Gerät weder ihm noch dem Hersteller bekannt gewesen sei, mag dies zutreffen, ändert aber nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nichts daran, dass derartige Schäden im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht kompensiert werden. Die Beklagte geht letztlich ohne Ermessensfehler von dem typischerweise einmalig anfallenden Ersatz eines Wirtschaftsgutes aufgrund substanzbedingter Schäden aus. b) Positionen Aufwendungen in Digitalisierung (iPads für 581,50 EUR und 2.248,68 EUR) Einschlägig ist insoweit die Ziff. 3.1 Satz 1 lit. n der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III und Nr. 2.4, Ziffer 14 i.V.m. Anhang 4 der FAQ. Die von der Beklagten geschilderte Verwaltungspraxis, nach der die Anschaffung der iPads im Zusammenhang mit der bargeldlosen Zahlung keine förderfähige Digitalisierungsmaßnahme darstelle, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs in der Pandemie unabdingbar gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr habe es sich um allgemeine Ausstattung eines Gastronomiebetriebs auch für Zeiten nach der Pandemie gehandelt. Es wurde im Verwaltungsverfahren auch nicht schlüssig dargetan, dass die Anschaffung der iPads etwa gerade zur Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften erfolgt sei. So erfolgte z.B. keine Darlegung dahingehend, dass bzw. warum der Bestell-/Zahlungsvorgang pandemiebedingt nur auf elektronischem Weg habe erfolgen dürfen. Im Einzelnen, bezogen speziell auf die bis zum Bescheidserlass vorliegenden Aspekte, sind die folgenden Erwägungen maßgeblich: Der Kläger war angesichts hoher Kosten für Digitalisierung gebeten worden, die entsprechenden Maßnahmen tabellarisch aufzulisten. Er sollte erläutern, zu welcher Maßnahme welche Kosten in welchem Monat angesetzt worden seien. Zudem sollte er die Maßnahmen kurz erläutern: Was sei konkret veranlasst worden und warum sei die Maßnahme nach Anhang 4 der FAQ zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig gewesen. Er möge bestätigen, dass zu den Maßnahmen mindestens eine erste Zwischenrechnung vorliege (Bl. 35 – Frage vom 15.12.2021). Hierzu verwies der prüfende Dritte auf eine anliegende Zusammenstellung. Rechnungen seien vom Kläger vorgelegt worden (Bl. 35 – Äußerung vom 21.12.2021). In der vorgelegten Zusammenstellung (Bl. 58 d.A.) betreffend die Positionen Nr. 21 – „Aufwendungen in Digitalisierung“ wurde der Punkt 0499 „Wlan-Infrastruktur“ mit dem einleitenden Zusatz „M …“ versehen (1.444,53 EUR), die weitere Position „Rg. A …“ dagegen mit der Ergänzung „Programm. Webshop“. In der Übersicht enthalten sind ferner zwei Positionen „H … iPAD`s“ in Höhe der beiden streitgegenständlichen Beträge. Am 22.12.2021 wurde der prüfende Dritte in Bezug auf die Position 21 (Aufwendungen in Digitalisierung) erneut gebeten, die einzelnen Maßnahmen zu erläutern: Was sei konkret veranlasst worden und warum sei die Maßnahme gemäß Anhang 4 der FAQ zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig gewesen. Er möge die Adresse des eingerichteten Webshops mitteilen (Bl. 137 d.A.). Hierzu verwies der prüfende Dritte am 28.12.2021 (Bl. 136 d.A.) auf eine beigefügte Erklärung des Klägers vom 28.12.2021 (Bl. 138 d.A.). Darin wurde ausgeführt, die Digitalisierung diene dazu, dass der Gast über einen QR-Code am Tisch sich seine Getränke kontaktlos bestellen könne. Etikettendrucker, Etiketten, Notebook dienten zum Erstellen der QR-Codes und Personalisierung des Etiketts (Aufkleber) auf dem Schnelltest. Die Pads, „Wlan-Infrastruktur A …“ seien für einen kontaktlosen Bestellvorgang vom Tisch im Lokal (kein Webshop). Der Gast könne an seinem zugeteilten Platz per QR-Code seine Getränke bestellen, ohne dass er sich in eine Schlange anstellen müsse. Das Abrechnung Kassensystem für den Vorgang sei … Die Lizenz von P … sei für ein Warenwirtschaftssystem. Im Zuge der Überprüfung der Angaben des Klägers bzw. des prüfenden Dritten stellte die Beklagte am 26.01.2022 neben dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit und fehlenden angemessenen Begründung der Notwendigkeit eine Widersprüchlichkeit zu den Rechnungsangaben fest (vgl. etwa Bl. 28 d.A.). Tatsächlich hatte der Kläger angegeben, die „Pads, Wlan-Infrastruktur A … sind für einen kontaktlosen Bestellvorgang vom Tisch im Lokal (kein Webshop)“ (Bl. 138 d.A.), wohingegen die vorgelegte Rechnung der Fa. A … vom 28.05.2021 (Bl. 63 d.A.) von der Programmierung eines Webshops für Vorverkaufstickets (und einer Werbekampagne zur Markenerhaltung) spricht. Die erst im Klageverfahren vorgelegten Belege/Rechnungen von H … haben der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht vorgelegen – wenngleich sie auch nicht explizit angefordert wurden. Am 17.03.2022 fragte die Beklagte beim prüfenden Dritten nach. Es möge erläutert werden, wofür Notebook und iPads notwendig gewesen seien und weshalb die vorhandene Hardware nicht ausreichend gewesen sei (Bl. 33 d.A.). Der prüfende Dritte bezog sich daraufhin auf eine Auskunft des Klägers, nach der Notebook und iPads für das Kassensystem seien, und verwies auf die vormals übersandte Erklärung des Klägers vom 28.12.2021 (Bl. 33 d.A.). Ein konsistentes Bild war damit unter Einbeziehung der Erklärungen des Klägers (Bl. 138 d.A.) für die Bewilligungsstelle auch weiterhin nicht zu eruieren, denn dort wurde die WLAN-Infrastruktur mit der Ergänzung „A …“ versehen und im Zusammenhang mit den „Pads“ erwähnt, während die vorgelegte Rechnung von „A …“ einen Bezug zur Programmierung eines Webshops herstellt, nicht aber zu einem Bestellvorgang am Tisch, der hier zusätzlich notwendigen WLAN-Infrastruktur oder – wie vom prüfenden Dritten ausgeführt – zu einem „Kassensystem“ (vgl. Bl. 33 d.A.). Es wurde ferner nicht schlüssig erläutert, weshalb die vorhandene Hardware nicht ausreichend gewesen sei und es wurde nicht schlüssig erklärt, warum die Maßnahme zur Existenzsicherung notwendig gewesen sein soll. Vorliegend mussten sich der Beklagten auch weitergehende Ermittlungen unter den gegebenen Gesamtumständen jedenfalls nicht aufdrängen. Wie der Bestell- und Bezahlvorgang mit den angeschafften iPads ganz konkret aussehen sollte und inwiefern es sich (deshalb) bei der Anschaffung um eine Maßnahme handeln sollte, die primär der Existenzsicherung diente und deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gestanden haben, war im maßblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde nicht dargetan (vgl. hierzu Anhang 4 der FAQ). Soweit mit der Klage auf das kontaktlose Zahlen als Digitalisierungsmaßnahme hingewiesen wurde, wurden im Verwaltungsverfahren diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht, die zugunsten des Klägers verwertet werden könnten. Der im Klageverfahren geltend gemachte Aspekt der Herstellerempfehlung/Datensicherheit konnte mangels Darlegung von der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen werden; hierzu wurden auf die Bitte, die Notwendigkeit der iPads zu erläutern, keine näheren Angaben gemacht. Unter diesen Gesamtumständen kann die Herausnahme der beiden Rechnungen über 581,50 EUR und 2.248,68 EUR aus der Förderung nicht beanstandet werden. Rechtsfehlerfrei ist auch die Erwägung in der Klageerwiderung, dass nicht ersichtlich sei, dass die Anschaffung der Hardware gerade pandemiebedingten Vorschriften gedient hätte; es liege eine allgemeine Ausstattung eines Gastronomiebetriebes auch für Zeiten nach der Pandemie vor, die mit der Überbrückungshilfe III nicht gefördert werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen weiter ergänzt (vgl. S. 2 des Protokolls). Ob indessen eine Förderung der iPads im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. c) Position Hygienemaßnahmen – C … Abluftanlage (58.863,67 EUR) Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte einen Betrag i.H.v. 58.863,67 EUR von der Förderung ausgeschlossen betreffend diejenigen Kosten, die auch auf ihre Nachfrage im Förderverfahren vom Kläger nicht aufgeschlüsselt und nachgewiesen worden sind. Im Einzelnen ergibt sich dies aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens wie folgt: „Mit dem (Änderungs-)Antrag vom 22.09.2021 wurden für den Monat Juni 2021 Ausgaben für Hygienemaßnahmen in Höhe von 375.374,39 EUR geltend gemacht (Bl. 15 ff. d.A., hier: Bl. 26). Die Beklagte hatte am 15.12.2021 diesbezüglich nachgefasst, nachdem die angegebenen Kosten hoch erschienen (vgl. Bl. 57 d.A.). Es wurden eine tabellarische Auflistung und weitere Angaben (u.a.: was wurde konkret veranlasst?), Erläuterungen bzw. eine Bestätigung angefordert. Daraufhin meldet sich der prüfende Dritte am 21.12.2021 und verwies auf eine vorgelegte Aufstellung sowie beigefügte Rechnungen (vgl. Bl. 56/57 d.A.). Die geltend gemachte Kostenposition wurde in seiner Mitteilung auf 316.946,42 EUR und in der anliegenden Aufstellung für den Monat Juni 2021 auf 316.510,72 EUR reduziert (Bl. 57, 58 d.A.), wobei auf die Position „C …, Hygienemaßnahmen – Anzahlungsrechnung 50%“ ein Betrag von 293.946,42 EUR entfiel. Dieser Betrag stimmte (bis auf einen Cent) mit der Nettosumme einer vorgelegten Rechnung vom 11.06.2021 überein (Bl. 59 ff.).“ Die weiter vorgelegten Unterlagen von C … (Bl. 64 – 72 d.A.) bezogen sich ersichtlich auf andere Positionen als Hygienemaßnahmen; überdies ergab sich daraus kein Anhaltspunkt für die mit der Klage geltend gemachte weitere Hygiene-Position von 58.863,67 EUR. Es wurden auch keine näheren Erläuterungen gegeben in Bezug auf die am 15.12.2021 weiter angesprochenen Punkte noch wurde die ebenfalls erbetene Bestätigung geliefert, dass zu den (nun mit der Klage geltend gemachten) Maßnahmen mindestens eine erste Zwischenrechnung vorliege. Am 22.12.2021 kam die Beklagte auf die vorliegende Position 24 (Hygienemaßnahmen) zurück und forderte den prüfenden Dritten in Bezug auf die Position betreffend C … auf, einen Liefer- und Zahlungsnachweis zu übermitteln sowie den zu zahlenden Gesamtbetrag zu nennen (Bl. 137 d.A.). Der prüfende Dritte meldete sich daraufhin am 28.12.2021 bei der Beklagten und führte aus, die Hygieneartikel der Fa. C … seien nach Auskunft des Klägers noch nicht geliefert worden und die Rechnung auch noch nicht bezahlt; auf die beigefügte Erklärung des Klägers wurde verwiesen (Bl. 137 d.A.). Mit der Darstellung des prüfenden Dritten korrespondiert die übermittelte Erklärung des Klägers vom 28.12.2021, nach der u.a. die Artikel von C … noch nicht geliefert seien (Bl. 138 d.A.). Aus den in diesem Kontext übermittelten Unterlagen von C … ergab sich für die Position der Hygienemaßnahmen nichts anderes (vgl. Bl. 144 ff., 175 ff., 179 ff. d.A. – betrafen allesamt Laserprojektoren u.a., nicht aber die mit der Klage geltend gemachte „Abluftanlage“). Vor diesem Hintergrund, insbesondere unter Einbeziehung der ausdrücklich durch den prüfenden Dritten vorgenommenen Reduzierung des geltend gemachten Betrags für Hygienemaßnahmen betreffend Juni 2021 auf 316.946,42 EUR bzw. 316.510,72 EUR, ergab sich für die Beklagte kein Ansatz zur Bewilligung der nun mit der Klage geltend gemachten weiteren Position von 58.863,67 EUR, zumal eben auch keine schriftlichen Erläuterungen gegeben wurden bzw. das Hygienekonzept in Bezug auf eine Lüftungsanlage dargestellt worden wäre. Zu erwähnen ist in diesem Kontext, dass sich die mit der Klage geltend gemachten Kosten von 58.863,67 EUR doch gerade bzw. annähernd aus der Differenz von 375.374,39 EUR (lt. Änderungsantrag vom 22.09.2021) und dem Betrag von 316.510,72 EUR ergeben, wobei der zuletzt genannte Betrag aus der vorgelegten Aufstellung (Bl. 58 d.A.) resultiert und auf den vom prüfenden Dritten im Rahmen der von ihm textlich ausgesprochenen Reduzierung des Betrags (allerdings auf 316.946,42 EUR) verwiesen wurde. Der Kläger kann indessen nicht mit Erfolg einen Betrag als Förderung klageweise geltend machen, den sein prüfender Dritter im Verwaltungsverfahren hat fallen lassen. Anders gewendet kann der Kläger keine Förderung beanspruchen für eine Maßnahme, die bei Bescheidserlass unter Berücksichtigung der eingereichten Erläuterungen und Unterlagen völlig unklar war. Die erstmals im Klageverfahren nachgereichten beiden Abschlagsrechnungen über je 19.621,22 EUR netto und eine weitere „1. Abschlagsrechnung“ über 146.973,21 EUR netto (50%) sind für das Klageverfahren wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der behördlichen Entscheidung unergiebig. d) Gasgrill als Teil der Außenküche (2.104,00 EUR) Die Ablehnung der Förderung eines Gasgrills ist aus den folgenden Gründen ermessensfehlerfrei erfolgt: Im Verwaltungsverfahren war der Kläger am 15.12.2021 (vgl. Bl. 57 d.A.) gebeten worden, die (hohen) Kosten für Hygienemaßnahmen tabellarisch aufzulisten und die Maßnahmen kurz zu erläutern: Was wurde konkret veranlasst und warum war die Maßnahme gem. Anhang 4 der FAQ zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig? Ferner sollte bestätigt werden, dass zu den Maßnahmen mindestens eine erste Zwischenrechnung vorliegt. Der prüfende Dritte hatte daraufhin in Bezug auf die Anschaffung des Gasgrills keine (kurzen) Erläuterungen abgegeben; die Position findet lediglich in der vorgelegten tabellarischen Übersicht Erwähnung (vgl. Bl. 58 d.A.: „0410 Gasgrill 2.104,16 EUR“). Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht gehalten, die insoweit unbeantwortet gebliebene Anfrage (zum Gasgrill) noch einmal aufzuwerfen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310 – juris Rn. 75). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie sich bei ihrer weiteren Befassung mit den geltend gemachten Hygienemaßnahmen (Position 24) auf andere Punkte beschränkt hat (vgl. Bl. 137 d.A.), nachdem auch in der vorgelegten Bestätigung des Klägers vom 28.12.2021 (vgl. B. 138 d.A.) der Gasgrill und dessen notwendige Anschaffung zur Existenzsicherung in der Pandemie nicht aufgegriffen wurde. Wie bereits oben ausgeführt, können die erstmalig im Klageverfahren angegebenen Erläuterungen zum Einsatz des Gasgrills als Hygienemaßnahme bzw. als Maßnahme, die dazu gedient habe, das Geschäft überhaupt öffnen zu dürfen (vgl. S. 3 des Protokolls) und die in diesem Kontext vorgelegte Rechnung nicht berücksichtigt werden, da es insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids ankommt. Nur ergänzend sei angemerkt, dass im Verwaltungsverfahren weder die nun als Anlage K7/K8 vorgelegte Rechnung beigebracht wurde, noch die angeforderte Erklärung abgegeben wurde, dass mindestens eine erste Zwischenrechnung vorliege (vgl. Bl. 57 d.A.). e) Position D … Stühle Außenbereich (14.035,31 EUR) Im Ausgangspunkt hat der Kläger zu Recht erwähnt, dass in Anhang 4 zu Nr. 2.4 der FAQ Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung) ausdrücklich genannt sind. Die Beklagte hat ihre ständige Verwaltungspraxis jedoch schlüssig dahin erläutert, dass (Vorkasse-)Rechnungen akzeptiert würden, wenn Lieferung und Leistung spätestens zum Ende des Förderzeitraums erfolgt seien (vgl. S. 2 des Protokolls). Entgegenstehende Fallbeispiele, in denen eine Förderung abweichend von diesem Grundsatz gewährt worden sein soll, hat der Kläger nicht konkret benannt. Soweit mit der Klage geltend gemacht wurde, dass die Rechnung für die Stühle bezahlt worden sei, ist noch einmal auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses hinzuweisen. So hatte sich die Beklagte am 22.12.2021 an den prüfenden Dritten gewandt und um Übermittlung der Rechnung gebeten sowie weitere fachliche Fragen aufgeworfen (vgl. Bl. 34 d.A.). Der prüfende Dritte antwortete diesbezüglich am 28.12.2021 und wies darauf hin, dass die vorgelegte Rechnung der Fa. D … (vgl. Bl. 157/158 d.A.) zwar bezahlt worden sei, jedoch fehle es noch an der Leistungserbringung (Bl. 136/137 d.A.). Hiermit korrespondiert die vorgelegte Bestätigung des Klägers vom 28.12.2021, in der ausgeführt wird, dass u.a. die Artikel von D … noch nicht geliefert worden seien (Bl. 138 d.A.). Die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis erscheint keinesfalls ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich, denn die Leistungen aus der Überbrückungshilfe III sollten primär gerade der Existenzsicherung der Unternehmen in der Pandemie dienen (vgl. etwa Anhang 4 der FAQ). War aber nach den ausdrücklichen Angaben des Klägers eine Lieferung bis dato noch nicht erfolgt gewesen, könnte eine Förderung der Anschaffung diesen Zweck der Überbrückungshilfe nicht (mehr) erreichen. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis die gänzliche Neuschaffung eines Außenbereichs nicht als förderfähig angesehen wird, sondern lediglich die Verlagerung von Sitzplätzen im Innenbereich nach draußen bis zur Kapazitätsgrenze des Innenbereichs. Vorliegend hat der Kläger jedoch zu erkennen gegeben, dass er in seiner Diskothek zuvor keinerlei entsprechende (Sitz-)Möbel gehabt habe (vgl. S. 3/4 des Protokolls), so dass auch dieser Aspekt der Förderfähigkeit ergänzend entgegensteht. f) Position E... (Überdachung Außenbereich) – 20.410,66 EUR Für die Überdachung des Außenbereichs (E... – geltend gemacht als Hygienemaßnahme) geltend die vorherigen Ausführungen (Stühle für den Außenbereich) entsprechend. Auch diesbezüglich hatte die Beklagte den prüfenden Dritten am 22.12.2021 kontaktiert und um Übermittlung der Rechnung gebeten (Bl. 34 d.A.), woraufhin der prüfende Dritte am 28.12.2021 Rechnungen vorlegte (Bl. 159 ff. d.A.) und ergänzend ausführte, dass die Leistungen der Fa. E... laut dem Kläger noch nicht erbracht worden seien (Bl. 34 d.A.). Der Kläger selbst bestätigte unter dem 28.12.2021, dass von E... noch keine Artikel geliefert worden seien (Bl. 138 d.A.). Nachdem aber eine Lieferung/Leistung bis zum Ende des Förderzeitraums nicht erfolgt war, ist nicht erkennbar, dass die Herausnahme der Rechnungen der Fa. E... (vgl. Bl. 159 ff. d.A.) aus der Förderung durch das Gericht beanstandet werden könnte (auf die vorherigen Ausführungen unter e) wird ergänzend verwiesen). g) Position Geschirrspülmaschinen (9.830,00 EUR) In Bezug auf diese Position hatte die Beklagte am 22.12.2021 die entsprechende Rechnung angefordert sowie um Bestätigung der höheren Spültemperatur im Vergleich zu dem alten Gerät gebeten (Bl. 34 d.A.). Daraufhin legte der prüfende Dritte eine Rechnung vor und verwies auf die Bestätigung des Klägers betreffend die höhere Spültemperatur (Bl. 34, Bl. 138, Bl. 163/164 d.A.). Nachdem es sich bei der Rechnung vom 14.05.2021 ausdrücklich um eine Vorkasse-Rechnung handelte, warf die Beklagte am 10.01.2022 die Frage auf, ob und wann diesbezüglich die Zahlung und Leistung erfolgt sei (Bl. 166 d.A.). Hierauf antwortete der prüfende Dritte am 11.01.2022, dass die Spülmaschinen weder bezahlt noch geliefert seien; erst nach Auszahlung der Überbrückungshilfe sollten Zahlung und Lieferung erfolgen (Bl. 166 d.A.). Konnte aber eine Lieferung/Leistung bis zum Ende des Förderzeitraums nicht festgestellt werden, ist nicht ersichtlich, dass die Herausnahme der Rechnung der Fa. G … aus der Förderung durch das Gericht beanstandet werden könnte. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter e) verwiesen. Soweit in der mündlichen Verhandlung Lieferschwierigkeiten angesprochen wurden bzw. temporär fehlende Mittel auf der Seite des Klägers, lässt sich daraus ein Anspruch auf Förderung nicht herleiten bzw. erscheinen die Erwägungen der Beklagten auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft. 3. Nach alledem ist nach der plausibel dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten die Herausnahme der streitgegenständlichen Positionen aus der Förderung durch den Bescheid vom 04.04.2022 ohne Rechtsfehler erfolgt. In der hiesigen Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung erfordern. 4. Die Klage wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.