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Urteil

B 7 K 24.806

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Verdienstausfall iSd § 56 Abs. 1 IfSG ist zu verneinen, wenn dem Arbeitnehmer für den maßgeblichen Zeitraum ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes gegen den Arbeitgeber zugestanden hat, obwohl der Arbeitnehmer nicht in der Lage gewesen ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die behördliche Anordnung einer Isolation bzw. häuslichen Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion begründet ein Beschäftigungsverbot und hat die (rechtliche) Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers zur Folge, unabhängig davon, ob die Erkrankung symptomlos verläuft oder mit Krankheitssymptomen verbunden ist. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Selbst wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG einer in zulässigerweise (individual- oder tarifvertraglich) vereinbarten Ausschluss- bzw. Verfallsfrist unterfallen würde, so führt dies nicht dazu, (nachträglich) einen Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG anzunehmen. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verdienstausfall iSd § 56 Abs. 1 IfSG ist zu verneinen, wenn dem Arbeitnehmer für den maßgeblichen Zeitraum ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes gegen den Arbeitgeber zugestanden hat, obwohl der Arbeitnehmer nicht in der Lage gewesen ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die behördliche Anordnung einer Isolation bzw. häuslichen Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion begründet ein Beschäftigungsverbot und hat die (rechtliche) Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers zur Folge, unabhängig davon, ob die Erkrankung symptomlos verläuft oder mit Krankheitssymptomen verbunden ist. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Selbst wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG einer in zulässigerweise (individual- oder tarifvertraglich) vereinbarten Ausschluss- bzw. Verfallsfrist unterfallen würde, so führt dies nicht dazu, (nachträglich) einen Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG anzunehmen. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung, über die das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage wurde wirksam in Höhe von 2.229,90 EUR zurückgenommen, § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist der Auslegung der erklärten Klagerücknahme zu entnehmen, wenn die Klägerin davon spricht, sie möchte den Klageantrag in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem ursprünglich mit der Klage beantragten Betrag betreffend die Arbeitnehmerin (3.266,55 EUR) und den sich aus der Probeberechnung zur Arbeitnehmerin ergebenden Betrag (1.036,65 EUR) zurücknehmen. Das Verfahren wird bei teilweiser Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit im Urteil eingestellt (BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – juris; VG München, U.v. 8.7.2024 – M 8 K 22.4885 – juris Rn. 44). II. Der Klageantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin in seiner maßgeblichen Fassung ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auszulegen, § 88 VwGO. Zwar gelten bei von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag insoweit höhere Anforderungen an die Auslegbarkeit, jedoch handelt es sich bei den getrennt gestellten Anträgen auf „Aufhebung“ und „Verurteilung auf Zahlung … nebst Zinsen“ in Wahrheit – und zweifelsohne erkennbar – um einen Antrag, welcher auf Aufhebung des versagenden Bescheids vom 30.04.2023 betreffend den Erstattungsantrag zur Arbeitnehmerin unter gleichzeitiger Verpflichtung des Beklagten auf Erlass eines positiven Erstattungsbescheids in Höhe von 1.036,65 EUR, hiervon 606,42 EUR entfallend auf einen zu erstattenden Verdienstausfall nach § 56 IfSG und 430,23 EUR entfallend auf abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, gerichtet ist. Daneben wurde eine Leistungsklage, die auf die Zahlung von Prozesszinsen gerichtet ist, anhängig gemacht. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung im Hinblick auf den an ihre Arbeitnehmerin ausbezahlten Betrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 30.04.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des geltend gemachten Anspruchs ist auf die Fassung des IfSG, die es mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18.03.2022 erhalten hat (BGBl I 2022, 466) und welche während des gegenständlichen Quarantänezeitraums Gültigkeit beanspruchte, abzustellen. Denn dem materiellen Recht folgend ist in der Verpflichtungskonstellation auf Gewährung der Erstattung von Verdienstausfall nach dem IfSG die zum Zeitpunkt der Quarantäne geltende Fassung des IfSG maßgebend (vgl. zum Ganzen VG Bayreuth, U.v. 21.06.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 22 ff.). Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG in der zum Zeitpunkt der Isolation Ende März 2022 maßgeblichen Fassung mit Gültigkeit ab 19.03.2022 bis 16.09.2022 erhält ein Arbeitgeber, der für die zuständige Behörde die Entschädigung an seinen Arbeitnehmer auszahlt, auf Antrag eine entsprechende Erstattung, wenn sein Arbeitnehmer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtigte abgesondert wurden oder werden. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG ist ein vorrangiger, dem Arbeitnehmer der Klägerin zustehender Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, der dann aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG auf die Klägerin übergegangen ist. 2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 IfSG liegen jedoch nicht vor. a) Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG). b) Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an dem für den geltend gemachten Erstattungsanspruch erforderlichen Entschädigungsanspruch der Arbeitsnehmerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG, da diese aufgrund der ihr gegenüber der Klägerin zustehenden Lohnfortzahlungsanspruchs aus § 3 EntgFG keinen Verdienstausfall erlitten hat, der einen Entschädigungsanspruch zugunsten der Klägerin begründen könnte. aa) Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht nur, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung einen Verdienstausfall erlitten hat. Ein Verdienstausfall ist hingegen zu verneinen, wenn dem Arbeitnehmer für den maßgeblichen Zeitraum ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes gegen den Arbeitgeber zugestanden hat, obwohl der Arbeitnehmer nicht in der Lage gewesen ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen (vgl. VG Göttingen, U.v. 20.7.2023 – 4 A 150/21 – juris Rn. 20; Kümper in Kießling, IfSG, Kommentar, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 25). Das Nichtbestehen anderweitiger Ansprüche ist negatives Tatbestandsmerkmal für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.8.2024 – Au 9 K 24.1146 – juris Rn. 28 m.w.N.). Bei § 56 IfSG handelt es sich nach der gesetzlichen Konzeption um eine subsidiäre Entschädigungsregelung (Sangs in Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 2022, § 56 Rn. 72). Neben dem Wortlaut spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auslegung. Denn § 56 IfSG soll vor materieller Not schützen, wenn allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers wird von der Norm nicht bezweckt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.7.2021 – 13 LA 258/21 – juris Rn. 9; Eckart/Kruse, BeckOK Infektionsschutzrecht, IfSG, 21. Edition, Stand: 1.4.2024, § 56 Rn. 37 m.w.N.). Ein Anspruch nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 IfSG erfordert damit einen Verdienstausfall, der nicht eintritt, soweit eine Entgeltersatzleistung gewährt wird bzw. ein Anspruch auf eine solche besteht bzw. bestanden hat. Dies zugrunde gelegt besteht ein Entschädigungsanspruch nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und im maßgeblichen Zeitraum über § 3 EntgFG einen Anspruch auf Lohnfortzahlung besitzt (VG Augsburg, U.v. 5.8.2024 – Au 9 K 24.1146 – juris Rn. 28). bb) Ein die geltend gemachte Entschädigung ausschließender, vorrangiger Anspruch auf Lohnfortzahlung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die betroffene Arbeitnehmerin der Klägerin war im Zeitraum ihrer Isolation vom 21.03.2022 bis zum 30.03.2022 arbeitsunfähig erkrankt. (1) Krankheit i.S.d. § 3 EntgFG setzt einen regelwidrigen, körperlichen oder geistigen Zustand des Arbeitnehmers voraus. Regelwidrig ist der Zustand, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist. Maßgeblich ist hierbei der jeweilige Stand der Wissenschaft. Auf die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung kommt es hingegen nicht an. Die Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 stellt – unabhängig von etwaigen Symptomen – dem folgend eine Krankheit i.S.v. § 3 Abs. 1 EntgFG dar (BAG, U.v. 20.3.2024 – 5 AZR 234/23 – juris Rn. 11 und 17 m.w.N; LAG SH, U.v. 6.7.2023 – 4 Sa 39 öD/23 – juris Rn. 52; LAG NW, U.v. 24.8.2023 – 15 Sa 1033/22 – juris Rn. 32; ArbG Kiel, U.v. 27.6.2022 – 5 Ca 229 f/22 m.w.N. auch zur anderen Ansicht; Ricken, BeckOK Arbeitsrecht, EFZG, 73. Edition, Stand: 1.9.2024, § 3 Rn. 26). (2) Das hiesige Gericht schließt sich im vorliegenden Fall – in Kenntnis und im Bewusstsein der eigenen Prüfungskompetenz – den überzeugenden Ausführungen der o.g. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (U.v. 20.3.2024 – 5 AZR 234/23 – juris) an. Es entspricht nämlich einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen, dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die „Inzidentprüfungskompetenz“ auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (VGH BW, U.v. 13.5.2004 – 1 S 2052/03 – juris Rn. 21 m.w.N.). Von der o.g. Entscheidung des Bundearbeitsgerichts, welche als Streitgegenstand das Bestehen eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 EntgFG im Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber zum Gegenstand hatte, geht mangels Partei- bzw. Beteiligtenidentität betreffend das hiesige Verfahren keine Bindungswirkung nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO i.V.m. §§ 322 Abs. 1, 325 ZPO in Hinblick auf diese (arbeits-)rechtliche Vorfrage aus (vgl. insbesondere zur rechtswegsübergreifenden Bindungswirkung Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, § 121 VwGO Rn. 11 ff.). Die Frage des Bestehens eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 EntgFG obliegt – mangels anderweitiger Regelungen – demnach als rechtswegfremde Vorfrage in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand der „Inzidentprüfungskompetenz“ des hiesigen Verwaltungsgerichts. (3) In infektionsschutzrechtlicher Hinsicht ist die symptomlos infizierte Person zwar (nur) als Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG zu qualifizieren und nicht als Kranker (§ 2 Nr. 4 IfSG). Da das Verständnis der Krankheit im EntgFG aber von dem des IfSG differiert (vgl. Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 56 IfSG Rn. 12 f.) und für die Bewertung des Vorliegens eines Verdienstausfalls auf das EntgFG – und gerade nicht auf die Begriffsbestimmungen des IfSG – abzustellen ist, stellt dies jedoch keinen Widerspruch dar. cc) Die bei der betroffenen Arbeitnehmerin der Klägerin diagnostizierte Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 hat auch die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin zur Folge. Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer in Folge Krankheit seine vertragliche geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeitsleistung objektiv nicht ausüben kann, wird ihm die Erbringung der Leistung unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB. Arbeitsunfähigkeit liegt aber nicht nur dann vor, wenn der betroffene Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, sondern auch, wenn aus rechtlichen Gründen wegen einer Erkrankung ein Beschäftigungsverbot für den betroffenen Arbeitnehmer besteht. Die behördliche Anordnung einer Isolation bzw. häuslichen Quarantäne begründet ein Beschäftigungsverbot und hat die (rechtliche) Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers zur Folge, unabhängig davon, ob die Erkrankung symptomlos verläuft oder mit Krankheitssymptomen verbunden ist. Die behördlich angeordnete Absonderung (Isolation) führt dazu, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung wegen seiner Erkrankung mit dem Virus SARS-CoV-2 objektiv unmöglich wird, zumal eine Zuwiderhandlung gegen eine behördlich angeordnete Absonderung nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG zumindest bußgeldbewehrt ist (vgl. zum Ganzen BAG, U.v. 20.3.2024 – 5 AZR 234/23 – juris Rn. 14; LAG SH, U.v. 6.7.2023 – 4 Sa 39 öD/23 – juris Rn. 54). Die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in Fällen der behördlichen Isolationsanordnung und einer symptomlos verlaufenden SARS-CoV-2-Infektion erschien auch aus Gründen des Schutzes der übrigen beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer sachlich geboten, da auch bei symptomlosem Verlauf einer Corona-Infektion der Betroffene Träger einer Viruslast ist, welche auch bei symptomlosem Verlauf ein Erkrankungsrisiko für Dritte darstellen kann. Aus diesem Grund dient die abstrakte Annahme der (rechtlichen) Arbeitsunfähigkeit auch dem Schutz des betroffenen Arbeitgebers und seiner weiteren Arbeitnehmer (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.8.2024 – Au 9 K 24.1146 – juris Rn. 33). Die Anordnung der Isolation erfolgte durch Ziff. 2.1.3, 1.3 und 10 der maßgeblichen Fassung der sofort vollziehbaren und bestandskräftigen AV Isolation, deren Erlass auf § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV beruhte. Die Anordnung der Isolation konnte in zulässigerweise auch in Form einer Allgemeinverfügung ergehen (Eckart/Kruse in BeckOK Infektionsschutzrecht, IfSG, 21. Edition, Stand: 1.4.2024, § 56 Rn. 26). c) Damit liegt aber bei der betroffenen Arbeitnehmerin der Klägerin trotz des geltend gemachten symptomlosen Verlaufs der Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EntgFG vor, die die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, da es der betroffenen Arbeitnehmerin, die bei der Klägerin in der Zentralsterilisation beschäftigt ist, in Folge der behördlich angeordneten Absonderung (Isolation) zumindest rechtlich unmöglich war, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit bei der Klägerin zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung („Homeoffice“) nicht möglich war. Damit bestand aber für die Klägerin aus § 3 Abs. 1 EntgFG die gesetzliche Verpflichtung zur Fortzahlung der arbeitsvertraglichen Vergütung an die betroffene Arbeitnehmerin aufgrund von deren rechtlicher Arbeitsunfähigkeit. Dieser Anspruch ist vorrangig zu einem Anspruch aus § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 IfSG (vgl. BAG, U.v. 20.3.2024 – 5 AZR 234/23 – juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 5.8.2024 – Au 9 K 24.1146 – juris Rn. 34) oder – anders formuliert – ist der bezeichnete infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch, wie ausgeführt, subsidiär zu einem Anspruch nach § 3 EntgFG. d) Die in der Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 liegende Erkrankung der Arbeitnehmerin stellt auch die alleinige Ursache (Monokausalität) des Arbeitsausfalls dar (vgl. zum Anspruchskriterium der Monokausalität bei § 3 EntgFG LAG Hessen, U.v. 18.8.2023 – 10 Sa 1361/22 – juris Rn. 34). Die Annahme, dass ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 EntgFG mangels erforderlicher Monokausalität entfalle, weil bereits die behördlich getroffene Isolationsanordnung zum Verdienstausfall führe, vermag nicht zu überzeugen. Die behördliche Absonderungsanordnung tritt nämlich nicht isoliert neben die Erkrankung, sondern ist vielmehr unmittelbare Folge der beim betroffenen Arbeitnehmer festgestellten Virus-Infektion. Aufgetretene und nachgewiesene Erkrankung und behördliche Anordnung der Isolation bilden eine untrennbare gedankliche Einheit und begründen den vorrangigen Anspruch aus § 3 Abs. 1 EntgFG (vgl. BAG, U.v. 20.3.2024 – 4 AZR 234/23 – juris Rn. 21). Die gegenteilige Auffassung würde hingegen eine lebensfremde Aufspaltung eines einheitlichen, durch die jeweilige Erkrankung ausgelösten Vorgangs darstellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin verbleibt auch ein relevanter Anwendungsbereich für die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG, nämlich u.a. für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer als Kontaktperson ohne erkrankt zu sein, einem Arbeitsverbot unterworfen ist (so zutreffend bereits VG Augsburg, U.v. 5.8.2024 – Au 9 K 24.1146 – juris Rn. 35). Mangels einer Infektion mit dem Coronavirus sind bloße Kontaktpersonen schon nicht krank i.S.v. § 3 Abs. 1 EntgFG. Eine aufgrund der Eigenschaft als Kontaktperson erlassene Quarantäneanordnung knüpft daher nicht an den Gesundheitszustand des betroffenen Arbeitnehmers an, sondern stellt eine hiervon unabhängige Präventivmaßnahme des Gesundheitsschutzes dar, sodass der betreffende Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist (vgl. BAG, U.v. 28.5.2024 – 9 AZR 76/22 – juris Rn. 21 ff. zu § 9 BUrlG) und daher bei diesem kein Anspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG besteht. e) Selbst wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG einer in zulässigerweise (individual- oder tarifvertraglich) vereinbarten Ausschluss- bzw. Verfallsfrist unterfallen würde, so führt dies nicht dazu, (nachträglich) einen Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG anzunehmen. Denn – obigen Maßstäben entsprechend – reicht aus, dass der Anspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG einmal bestanden hat (sic!). Da eine in den Grenzen des § 12 EntgFG zulässigerweise vereinbarte Ausschluss- bzw. Verfallsfrist jedoch keine Regelung zum Inhalt des Anspruchs trifft, sondern zu dessen Geltendmachung und zeitlicher Begrenzung (vgl. BAG, U.v. 16.1.2002 – 5 AZR 430/00 – juris; 5 U.v. 25.5.2005 – 5 AZR 572/04 – juris; U.v. 20.6.2018 – 5 AZR 377/17 – juris), bestand der Anspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG somit zu einem Zeitpunkt. Diese Bewertung steht auch nicht in Widerspruch zur Wirkung des Ausschlusses des Anspruchs nach § 616 BGB. Denn letzterer kann – im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 EntgFG – in zulässigerweise von vornherein arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden, was sich auch auf das Merkmal des Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG auswirkt. Ohne dass dies für die Entscheidung von Relevanz ist, dürfte sich die Frage des Schicksals des Anspruchs nach § 3 Abs. 1 EntgFG ohnehin auf die Fälle beschränken, in denen der Arbeitgeber nicht nach § 56 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 3 in Höhe eines den Entgeltfortzahlungsanspruch nach EntgFG erreichenden Betrages in Vorleistung getreten ist. Denn zum Zeitpunkt des etwaigen Ausschlusses bzw. Verfalls dürfte der Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund der geleisteten Zahlung des Arbeitgebers durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB bereits (weitgehend) erloschen gewesen sein (vgl. zum Eintritt der Erfüllungswirkung BAG, U.v. 6.12.2017 – 5 AZR 864/16 – juris Rn. 19). f) Ungeachtet der Frage, ob die Durchsetzbarkeit des inzident zu prüfenden Anspruchs Voraussetzung zur Annahme eines „Verdienstausfalls“ nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, scheitert auch der Anspruch aus § 3 EntgFG nicht daran, dass die betroffene Arbeitnehmerin der Klägerin nach deren Vortrag keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat und offensichtlich auch keine Krankmeldung erfolgt ist. Der Klägerin stand in diesem Zusammenhang kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG zu, da die Isolation als Folge einer festgestellten Infektion (Positiv-Testung) zum maßgeblichen Zeitpunkt gesetzlich angeordnet war (VG Augsburg, U.v. 5.8.2024 – Au 9 K 24.1146 – juris Rn. 36). Hiernach reichte die Meldung über die Positiv-Testung als hinreichender Nachweis zu einer Erkrankung i.S.v. § 3 Abs. 1 EntgFG aus. g) Da es folglich bereits an einem Anspruch der Arbeitnehmerin aus § 56 Abs. 1 IfSG fehlt, konnte ein solcher begrifflich auch nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG auf die Klägerin als betroffene Arbeitgeberin übergehen. 3. In der Konsequenz besteht somit auch kein Anspruch auf Erstattung der für die betroffene Arbeitnehmerin abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 IfSG, da hierfür ein Anspruch gem. § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 IfSG zwingende Voraussetzung wäre (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.864 – juris Rn. 32). Mangels Hauptanspruchs besteht bereits deshalb auch kein Anspruch auf Prozesszinsen. 4. Ergänzend und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Anspruch zudem der Höhe nach auf einen Betrag von 606,42 EUR – zuzüglich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge – begrenzt wäre (vgl. die von den Beteiligten zuletzt unstreitig gestellte Probeberechnung der Regierung von …*). 5. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht, da ein Rückgriff auf allgemeine Entschädigungs- bzw. Erstattungsregelungen aufgrund der abschließenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausscheidet. Insbesondere steht der Klägerin kein Anspruch auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung zu. Soweit sich zur Bewertung der symptomlosen Infektion mit dem Coronavirus auf anderslautende Veröffentlichungen des Bundes (Merkblatt des Bundesministeriums für Gesundheit „Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbstständige – Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ vom 25.03.2022), des StMGP („FAQs zum Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung infolge eines Tätigkeitsverbotes oder einer Absonderung nach § 56 f. IfSG“, Stand Januar 2022) oder eine etwaige bisher von den zuständigen Behörden anderweitig gehandhabte Praxis in Bezug auf die Bewertung von symptomlos mit den Coronavirus Infizierte bezogen wurde, vermag die Klägerin hieraus keine für sie günstige Rechtsposition herzuleiten. Die rechtlichen Maßstäbe, in denen auf die für eine Selbstbindung der Verwaltung maßgebliche ständige Verwaltungspraxis der Förderbehörde abgestellt wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris Rn. 10 f.), sind auf den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch, insbesondere auf den in inzidenter Weise zu prüfenden Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 IfSG des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht anzuwenden. Denn es handelt sich schon nicht um eine gesetzlich ungeregelte Leistung, deren Gewährung im Ermessen einer Förderbehörde liegt bzw. die allein nach Billigkeit vergeben wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des gebundenen Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruchs sind gesetzlich geregelt und damit – anders als Förderrichtlinien – der Auslegung fähig und gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Winkelmüller in Schulte/Kloos, Handbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht, 1. Aufl. 2016, § 2 Rn. 54). Eine von Behörden oder sonstigen Stellen bisher anderweitig angewandte Praxis in Hinblick auf die Nichtannahme eines Verdienstausfalls auf Grundlage von symptomlos infizierten Arbeitnehmern führt damit nicht zu einer Anspruchsberechtigung auf Grundlage der Verletzung des Gleichheitssatzes. Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. IV. Die einheitliche Kostenentscheidung ergibt sich aus einer kombinierten Anwendung von § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.