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Urteil

B 4 K 23.110

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
In dem Fall, dass in die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO eine Wiedereinsetzung nach § 58 Abs. 2 S. 2 VwGO iVm § 60 Abs. 2 VwGO erfolgen soll, tritt an Stelle des Verschuldens iSd § 60 Abs. 1 VwGO, auf welchen § 58 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht verweist, der Begriff der höheren Gewalt. Der Begriff des Verschuldens ist weiter als der Begriff der höheren Gewalt in § 58 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, welches der Betroffene unter den gegebenen Umständen auch dann nicht abwenden kann, wenn er mit der größten Sorgfalt vorgeht, die von ihm unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung vernünftigerweise zu erwarten und ihm deshalb zuzumuten ist. Höhere Gewalt setzt kein von außen kommendes Ereignis voraus. Der Begriff hat vielmehr im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie der des unabwendbaren Zufalls. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Umstellung des Klageantrags ist zulässig und stellt keine teilweise Klagerücknahme dar. Die Umformulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung ist zulässig. Der Kläger ließ zunächst durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 beantragen, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger zu entrichtende Betriebskostenumlage 2020 unter Abänderung des streitgegenständlichen Bescheids und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte hingegen zuletzt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2021 aufzuheben, soweit darin eine Betriebskostenumlage von mehr als 192.768,96 EUR festgesetzt wird. Diese Umformulierung des schriftlich angekündigten Klageantrags in der mündlichen Verhandlung, der keine Änderung des Klagegrundes zugrunde liegt, ist eine qualitative Änderung der Klageart, die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine Klageänderung darstellt (vgl. dazu, dass auch die qualitative Änderung unter § 264 Nr. 2 ZPO zu subsumieren ist: Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 15 m.w.N., der die hier vorliegende Konstellation jedoch nicht auflistet). Selbst wenn die Umstellung des angekündigten Klageantrags als Klageänderung zu verstehen wäre, wäre diese sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (vgl. hierzu Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Beklagten handelt es sich bei der Umstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung um keine quantitative Klagebeschränkung, die eine teilweise Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO darstellt. Eine solche Beschränkung des Klageantrags liegt vor, wenn der Kläger nicht etwas anderes, sondern weniger als bisher begehrt (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.1990 – 20 B 87.03406 – NVwZ-RR 1991, 277). Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 – juris Rn. 21 m.w.N.). Gemessen hieran war das Rechtsschutzziel des Klägers von Anfang an darauf gerichtet, die auf ihn entfallende Betriebskostenumlage um den Betrag zu reduzieren, der ihm wegen des erhöhten Abwasseranfalls durch den Fremdwassereintritt an der Schadstelle am Hauptsammler des Beklagten zugerechnet wurde. Bereits im Schriftsatz vom 22. Mai 2023 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten ausführen, dass er den streitgegenständlichen Bescheid aufgrund des unzutreffenden Verteilungsmaßstabes, sprich der Berücksichtigung des Fremdwassereintritts an der Schadstelle am Hauptsammler bei der Berechnung der Betriebskostenumlage, für rechtswidrig erachte. Anstatt einer Trockenwetterabwassermenge von 715 m³/d hätte eine reduzierte Menge von 680 m³/d bei der Berechnung der Betriebskostenumlage angesetzt werden müssen. Der Kläger gehe nicht davon aus, dass die neu vorzunehmende Abrechnung eine Umlage von 0 EUR ergebe. Erst im Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 bezifferte der Kläger sein Klagebegehren konkret, indem er darstellte, dass es ihm um eine Reduktion des Betriebskostenumlagebetrages um mindestens 8.571,75 EUR gehe. Das gesamte Parteivorbringen des Klägers im schriftlichen Verfahren bringt dementsprechend zum Ausdruck, dass er die streitgegenständliche Betriebskostenumlage nie gänzlich aufgehoben haben wollte, sondern nur einen Teilbetrag in Höhe von 8.571,75 EUR aufgrund der dem Verfahren zugrundeliegenden Fremdwasserproblematik für zu hoch erachtete und die festgesetzte Betriebskostenumlage insoweit anfechten wollte. Unerheblich ist, dass der Kläger sein Klagebegehren zunächst im Wege einer Verpflichtungsklage gerichtet auf Neuverbescheidung durch den Beklagten verfolgt hat. Dieser Antrag beruhte entsprechend der Angaben im Schriftsatz vom 22. Mai 2023 auf der Annahme des Klägers, die „zutreffende“ Betriebskostenumlage selbst nicht bestimmen und berechnen zu können. Der Klageantrag selbst wird in den Klageschriftsätzen jedoch nur angekündigt, gestellt wird er gemäß § 103 Abs. 3 VwGO erst in der mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende hat nach § 86 Abs. 3 Var. 2 und 3 VwGO darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden (vgl. Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 26). Auf eine solche sachdienliche und dem klägerischen Begehren entsprechende Antragstellung wirkte das Gericht in der mündlichen Verhandlung hin. Dementsprechend formulierte der Klägerbevollmächtigte seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag in einen Klageantrag auf teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids um. Da dieser Antrag seinem von Anfang an verfolgten Rechtsschutzziel entspricht, liegt keine Klagebeschränkung, sondern nur eine sachdienliche Antragstellung vor. Das hiergegen vorgebrachte Argument des Beklagtenbevollmächtigten, dass unter Ziffer 1 des Antrags im Schriftsatz vom 22. Mai 2023 die vollständige Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beantragt wurde, verkennt, dass der Neuverbescheidung durch den Beklagten gerade eine gerichtliche Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids inhärent ist. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klage nicht verfristet. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Vorliegend ist grundsätzlich die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO anwendbar, weil der Widerspruch zwar nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Fällen des Kommunalabgabenrechts weiterhin statthaft ist, im Bereich des Rechts der Wasser- und Bodenverbände, zu welchem die Betriebskostenumlage zu zählen ist, hingegen nicht. Die Monatsfrist wurde vorliegend nicht eingehalten, da nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids vom 28. Mai 2021, sondern erst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 am 14. Februar 2023 Klage erhoben wurde. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf jedoch nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO). Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrungist dahingehend fehlerhaft, als sie ausweist, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe entsprechend Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden könnte, obwohl der Widerspruch vorliegend nicht statthaft ist. Es gilt daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO. Jedoch wurde diese Frist versäumt, weil erst am 14. Februar 2023 und damit über ein Jahr nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids vom 28. Mai 2021 Klage erhoben wurde. Es kann dahinstehen, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche sowohl den falschen Rechtsbehelf (Widerspruch) als auch den statthaften Rechtsbehelf (Klage) benennt, dahingehend belehrt, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 58 Abs. 2 Var. 3 VwGO) (vgl. zur „falschen Rechtsbehelfsbelehrung“: Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 30), mit der Konsequenz, dass keine Rechtsbehelfsfrist und auch die Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO nicht laufen. Vorliegend sind nämlich die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO gegeben. Ist der Betroffene durch höhere Gewalt verhindert, die Jahresfrist einzuhalten, so kann er nach § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 2 VwGO auch in diese Frist wiedereingesetzt werden. Die Wiedereinsetzung ist im vorliegenden Fall zulässig und begründet. Mit Klageerhebung am 14. Februar 2023 hat der Kläger die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, sodass das Gericht ohne expliziten Antrag die Wiedereinsetzung gewähren kann (§ 60 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 VwGO). Die Klage wurde binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erhoben. Der zunächst anwaltlich nicht vertretene Kläger hat innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrungausgewiesenen Frist mit Schreiben vom 9. Juni 2021, versandt am 10. Juni 2021, Widerspruch beim Beklagten gegen den streitgegenständlichen Bescheid eingelegt. Dieser Widerspruch wurde von Seiten der Beklagten auch als solcher behandelt. So erfolgten nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis zur Klageerhebung im Februar 2023 Versuche, die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Fremdwasserproblematik in technischer Hinsicht zu lösen; rechtliche Erwägungen zur Zulässigkeit des Widerspruchs wurden nie erörtert. Vielmehr ist der Beklagte selbst von einer Statthaftigkeit des Widerspruchs ausgegangen und hat dies dem Kläger und später dem Klägerbevollmächtigten durch die Suche nach einer technischen Lösung vermittelt. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungwurde erstmals in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, kam vorher hingegen nie zur Sprache, sodass im Zeitpunkt der Erhebung der Klage die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nicht abgelaufen war. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO wurde in Folge höherer Gewalt versäumt. In dem Fall, dass in die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO eine Wiedereinsetzung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 2 VwGO erfolgen soll, tritt an Stelle des Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, auf welchen § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht verweist, der Begriff der höheren Gewalt. Der Begriff des Verschuldens ist weiter als der Begriff der höheren Gewalt in § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, welches der Betroffene unter den gegebenen Umständen auch dann nicht abwenden kann, wenn er mit der größten Sorgfalt vorgeht, die von ihm unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung vernünftigerweise zu erwarten und ihm deshalb zuzumuten ist. Höhere Gewalt setzt kein von außen kommendes Ereignis voraus; der Begriff hat vielmehr im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie der des unabwendbaren Zufalls. So kann als höhere Gewalt auch ein Fehler beim Büropersonal des Prozessbevollmächtigten angesehen werden, ebenso ein treuwidriges oder arglistiges Verhalten seitens der Behörde, das den Betroffenen daran gehindert hat, den Rechtsbehelf einzulegen. Aus anderen Gründen als wegen höherer Gewalt kann in die versäumte Jahresfrist nicht wiedereingesetzt werden (vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 58 VwGO Rn. 68 f.). Der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Kläger hat entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrungfristgerecht Widerspruch beim Beklagten eingelegt. Wie bereits erwähnt, ging der Beklagte selbst von der Statthaftigkeit des Widerspruchs aus und vermittelte dem Kläger diesen Eindruck dadurch, dass er sich um eine technische Lösung der Fremdwasserproblematik bemühte. Der Kläger und später auch sein Bevollmächtigter konnten aufgrund der zur tatsächlichen Rechtslage widersprüchlichen Verhaltensweise des Beklagten davon ausgehen, dass der erhobene Widerspruch, nachdem keine technische Lösung gefunden wurde, durch den Beklagten an die nach Art. 52, 54 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zuständige Widerspruchsbehörde weitergeleitet und von dieser mittels rechtsbehelfsfähigem Widerspruchsbescheids verbeschieden wird. Wegen des Verhaltens der Beklagten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger infolge höherer Gewalt außer Stande war, die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO einzuhalten. 2. Die Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Bedenken gegen die formelle Rechtsmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids bestehen nicht. Der Kläger rügte im Widerspruchsverfahren, dass aus der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht ersichtlich werde, wie sich die festgesetzte Betriebskostenumlage zusammensetze. Diese Rüge verfolgte er im Klageverfahren nicht weiter. Sie greift zudem nicht, da der streitgegenständliche Bescheid auf die Auswertung und Berechnung der Betriebskostenumlage entsprechend der Mitteilung im Anhörungsschreiben vom 11. Mai 2021 verweist. Dem Anhörungsschreiben waren als Anlage detaillierte Unterlagen zur Ermittlung der auf den Kläger entfallenden Betriebskostenumlage beigefügt. Ferner beruht die grundsätzliche Methodik der Ermittlung der Betriebskostenumlage auf der dem Kläger als Verbandsmitglied bekannten Verbandssatzung des Beklagten. Aufgrund dessen ist der streitgegenständliche Bescheid hinreichend begründet i.S.d. Art. 39 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). b. Der streitgegenständliche Bescheid ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 27 Abs. 1 der Verbandssatzung. Die Betriebskostenumlage wurde entsprechend dieser Vorgaben in der Verbandssatzung ermittelt. Nach § 26 Abs. 3 Buchst. a Var. 2 der Verbandssatzung werden ab dem 1. Januar 2013 die Betriebskosten zu drei Viertel nach dem anteiligen Abwasseranfall und zu einem Viertel nach den anteiligen CSB-Frachten verteilt. Die insgesamt umlagefähigen Betriebskosten lagen im Betriebsjahr 2020 – zwischen den Beteiligten unstreitig – bei 10.314.981,99 EUR. Hiervon wurden auf den Kläger 201.340,71 EUR mittels des streitgegenständlichen Bescheids umgelegt. Dieser Betrag setzt sich aus 179.124,82 EUR, die entsprechend des anteiligen Abwasseranfalls ermittelt wurden, und 22.215,89 EUR, welche nach den anteiligen CSB-Frachten verteilt wurden, zusammen. aa. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde der Abwasseranfall des Klägers – trotz des Fremdwassereintritts wegen eines Defekts am Hauptsammler – ordnungsgemäß ermittelt, sodass der nach dem Abwasseranfall zu verteilende Anteil an den Betriebskosten in Höhe von 179.124,82 EUR korrekt angesetzt wurde. (1) Nach § 26 Abs. 3 Buchst. a Var. 2 der Verbandssatzung werden drei Viertel der Betriebskosten nach dem Abwasseranfall auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Gemäß § 26 Abs. 4 der Verbandssatzung wird der anteilige Abwasseranfall anhand der jährlichen Trockenwetterabwassermengen eines jeden Verbandsmitgliedes ermittelt. Dabei sind jeweils die Messergebnisse von mindestens 25 Trockenwettertagen zugrunde zu legen. Ergibt sich durch die Anwendung des Abzugsverfahrens für die Bestimmung des Abwasseranfalls eines Verbandsmitgliedes ein negativer Wert für die Abwassermenge, so ist dieser Wert als Messergebnis nicht zu werten. Der erste Trockenwettertag nach einem Regenereignis im Verbandsgebiet wird nicht gewertet. Kann der anteilige Abwasseranfall so nicht ermittelt werden, ist er auf Grund des Durchschnitts der Messergebnisse der letzten aktuellen 25 verwertbaren Trockenwettertage festzulegen, wobei dabei auch Messtage berücksichtigt werden können, die vor dem Abrechnungsjahr liegen. Nach dem Vermerk zur Betriebskostenabrechnung vom 3. Mai 2021 konnten bei der Ermittlung der Trockenwetterabwasseranteile von insgesamt 91 Trockenwettertagen 2020 die Messergebnisse von 39 Trockenwettertagen berücksichtigt werden. Dies entspricht der Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 2 der Verbandssatzung und ist rechtlich nicht zu beanstanden; Gegenteiliges wurde von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Trockenwetterabwassermenge des Klägers wird nicht direkt bei der Einleitung des Abwassers in den Hauptsammler gemessen. Vielmehr leitet zunächst der Markt Z. … Abwasser in den Hauptsammler des Beklagten ein. Dessen Abwassereinleitmenge wird an der Messstelle „Z. …“, die sich nach der Einleitstelle befindet, gemessen. Der Kläger leitet sein Abwasser zwischen der Messstelle „Z. …“ und der Messstelle „W. …“ in den Hauptsammler des Beklagten ein. Die Trockenwetterabwassermenge des Klägers wird dann durch das sog. Abzugsverfahren ermittelt, indem die an der Messstelle „Z. …“ ermittelte Trockenwetterabwassermenge von der an der Messstelle „W. …“ ermittelten Trockenwetterabwassermenge abgezogen wird. Entsprechend der Tabelle „Trockenwetterabflussmengen entsprechend der Aufzeichnungen der Messanlagen für das Rechnungsjahr 2020“ (Anlage 1 zum Vermerk zur Betriebskostenabrechnung vom 3. Mai 2021) wurde an der Messstelle „W. …“ eine Trockenwetterabflussmenge von insgesamt 42.775 m³ für 39 Trockenwettertage ermittelt, sodass sich eine mittlere Gesamteinleitmenge in Höhe von 1.097 m³/d ergibt. Hiervon zog der Beklagte die an der Messstelle „Z. …“ ermittelte Trockenwetterabflussmenge von 382 m³/d ab und errechnete so eine tägliche Trockenwetterabflussmenge für den Kläger im Betriebsjahr 2020 in Höhe von 715 m³/d. Die Trockenwetterabflussmenge des Klägers in Höhe von 715 m³/d entspricht nach der Auflistung in der Behördenakte einem Anteil des Klägers an der Gesamtabwassermenge von 2,3154%. Dementsprechend beläuft sich der Anteil des Klägers an den anteiligen Betriebskosten in Höhe von 7.736.236,49 EUR (drei Viertel der Betriebskosten) auf 179.124,82 EUR. (2) Die Rüge des Klägers, dass der Fremdwassereintritt, der durch den Schaden am Hauptsammler entstanden ist, bei der Trockenwasserabflussmenge fehlerhaft berücksichtigt worden sei, greift nicht. Die angesetzte Trockenwasserabflussmenge in Höhe von 715 m³/d setzt sich aus der Schmutzwassermenge sowie der Fremdwassermenge zusammen. Bei Fremdwasser handelt es sich um Wasser, das vor allem aus dem Grundwasser stammt und durch undichte Stellen in das Kanalsystem einfließt, aber auch um Wasser, das ohne selbst Abwasser zu sein in die Kanalisation eingeleitet wird, z.B. Baugrubenwasser, das unverändert in den Kanal geleitet wird. Je nachdem wie tief die Kanäle im Grundwasser liegen und wie groß die Undichtheit der Kanäle ist, kann die Abwassermenge dadurch erheblich vergrößert werden (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 2 AbwAG Rn. 11). Entsprechend des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten lag bis zur Reparatur im Juni 2021 ein Schaden am Hauptsammler des Beklagten im Bereich der Gemeinde W. … vor (Schacht HS 487 bis HS 486). Dieser Schaden befand sich genau zwischen der Einleitstelle des Klägers und der Messstelle „W. …“, sodass das an der Schadstelle eingetretene Fremdwasser allein die Trockenwetterabflussmenge des Klägers erhöhte. Dies führte im Ergebnis zu einer höheren klägerischen Trockenwetterabwassermenge und damit zu einer Erhöhung des klägerischen Anteils an der Betriebskostenumlage. Dass dieser Fremdwassereintritt, der durch einen Schaden am Hauptsammler, der in der Verantwortungssphäre des Beklagten liegt, dem Kläger alleine zugerechnet und nicht auf alle Verbandsmitglieder umgerechnet wird, ist sowohl von der Verbandssatzung gedeckt als auch im konkreten Einzelfall verhältnismäßig. (a) Soweit der Beklagte meint, dass es im Betriebsjahr 2020 zu keinem Fremdwassereintritt in den Hauptsammler aufgrund des Schadens zwischen dem Schacht HS 487 bis HS 486 gekommen sei, da die Gesamteinleitmenge des Klägers 2020 nur 260.975 m³ (715 m³/d) betragen habe, im Jahr 2021 jedoch 282.875 m³ (775 m³/d), liegt hierin kein konkreter Beweis dafür, dass der zwischenzeitlich reparierte Schaden nicht bereits im Betriebsjahr 2020 vorlag. Die Messungen am 18. Mai 2021 haben vielmehr ergeben, dass durch die Schadstelle ein Fremdwassereintritt von 35 m³/d erfolgte, wobei dieser Wert aufgrund der nassen Verhältnisse im Mai 2021 und der ungenauen Messmethodik wohl zu hoch ist. Die Erhöhung der Trockenwetterabwassermenge von 260.975 m³ (715 m³/d) im Jahr 2020 auf 282.875 m³ (775 m³/d) im Jahr 2021 beträgt jedoch deutlich mehr als 5.880 m³ (35 m³/d x 168 Tage [bis zur Schadensbehebung am 18. Juni 2021]). Die Trockenwetterabflussmenge des Klägers im Betriebsjahr 2019 betrug zudem ca. 291.270 m³/a (798 m³/d). Die jährlichen Schwankungen in der Trockenwetterabflussmenge bei annähernd gleichgebliebener Einwohnerzahl im Gemeindegebiet des Klägers (2019: 1.665 Einwohner, 2020: 1.658 Einwohner; 2021: 1.646 Einwohner) lassen daher keine Rückschlüsse darauf zu, wann die hier streitgegenständliche Schadstelle am Hauptsammler entstanden ist. Da der Hauptsammler im Eigentum des Beklagten steht, obliegt es diesem, plausibel darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Schaden am Hauptsammler im Betriebsjahr 2020 noch nicht vorlag. (b) Die Zurechnung des streitgegenständlichen Fremdwassereintritts an der Schadstelle am Hauptsammler zur Trockenwetterabwassermenge des Klägers ist von der Verbandssatzung des Beklagten gedeckt. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verbandssatzung wird der anteilige Abwasseranfall anhand der jährlichen Trockenwetterabwassermengen eines jeden Verbandsmitgliedes durch Messungen ermittelt. Dass bei der Ermittlung der Trockenwetterabwassermenge das sogenannte Abzugsverfahren angewandt wird, wird in der Verbandssatzung des Beklagten zwar nicht explizit erwähnt, ergibt sich jedoch aus einem Umkehrschluss zu § 26 Abs. 4 Satz 2a der Verbandssatzung, der die Anwendung des Abzugsverfahrens für die Bestimmung des Abwasseranfalls eines Verbandsmitgliedes ausschließt, sollte sich hierbei ein negativer Wert für die Abwassermenge ergeben. Die Anwendung des Abzugsverfahrens führt zwangsläufig dazu, dass ein schadensbedingter Fremdwassereintritt zwischen zwei Messstellen gerade demjenigen Verbandsmitglied zugerechnet wird, welches zwischen den Messstellen in den Hauptsammler einleitet. Gegen das in der Satzung angelegte und angewandte Abzugsverfahren als Methode des Beklagten zur Ermittlung der Trockenwetterabwassermenge seiner Verbandsmitglieder bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 8.11.2013 – B 5 K 11.652 – juris Rn. 24, 44) zur Betriebskostenumlage 2009 wurde ausgeführt: „In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen bereits zur Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) entwickelten und auch nach Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes fortentwickelten Rechtsprechung herausgearbeitet, dass die Regelungen in §§ 28, 30 WVG dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffnen. Dieser Spielraum ist demnach im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt, weil die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf. Es ist mithin dem pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers überlassen, den Beitragsschlüssel nach dem wahrscheinlichen Nutzen festzulegen, ohne dass ein Verbandsmitglied Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab gefunden wird. Voraussetzung ist nur, dass der dem Beitragsmaßstab zugrundeliegende Schlüssel einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung der Verbandseinrichtung zulässt und gewährleistet, dass der Beitrag nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum Umfang dieser Benutzung steht. Die Grenze ist dann überschritten, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, d.h. wenn sich der Beitragsmaßstab als sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend darstellt. Eine solche Fallgestaltung ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein Verbandsmitglied gegenüber einem anderen Verbandsmitglied offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird, wenn es also nur Nachteile und keine Vorteile von dem Unternehmen des Beklagten hat und dennoch erheblich höhere Beiträge leisten soll als ein anderes Mitglied, das nur Vorteile genießt. Insgesamt lässt die Tatsache, dass nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine „annähernde Ermittlung“ geboten, aber auch hinreichend ist, deutlich erkennen, dass sich das Gesetz – ohne Verstoß gegen das Willkürverbot – mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung begnügt (vgl. zum Ganzen: BVerwG vom 30.8.2006 NVwZ-RR 2007, 159; vom 27.6.2005 NVwZ 2005, 1184/1185 f.; vom 4.6.2002 NVwZ 2002, 1508; vom 23.5.1973 BVerwGE 42, 210/217; vom 29.5.1964 BVerwGE 18, 324/327 f.; vgl. auch: Begründung zum Regierungsentwurf des WVG, BT-Drs. 11/6764, S. 29; in diesem Sinne zur vergleichbaren Regelung in Art. 42 KommZG: BayVGH vom 8.2.2002 Az. 4 ZB 01.2547; BVerwG vom 21.10.1987 Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1; VG Bayreuth vom 15.11.1999 Az. B 3 K 97.1062, S. 15 f. des Urteilsabdrucks). … Schließlich führt auch das in der Klagebegründung vorgebrachte Argument, die Ermittlung der Abwassermenge des Klägers aus der Differenz der Messwerte aus der W. … und Z. … Messanlage verzeichne die anzusetzende Abwassermenge, zu keinem anderen Ergebnis. Es mag zwar sein, dass bei den Messungen in der Vergangenheit, was der Beklagte nicht bestreitet, auch negative Einleitungsmengen gemessen wurden. Zudem wurden in der Vergangenheit unstreitig Werte über der Messgrenze, Negativwerte bzw. nicht verwertbare Messungen ermittelt. Gleichwohl ist der Vortrag nicht geeignet, die Messmethoden des Beklagten in Zweifel zu ziehen. So hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, das auf der Differenzmethode basierende Messsystem sei dem Umstand geschuldet, dass am Verbandssammler mehrere Anschlusspunkte erstellt werden könnten, wodurch sich die Verbandsmitglieder die Kosten für die Errichtung eines Parallelkanals erspart hätten. Das Messsystem führe nicht zwangsläufig zu einer Benachteiligung des Klägers. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes … hat die Vorgehensweise des Beklagten nicht beanstandet und darauf hingewiesen, dass die Differenzmethode offensichtlich schon seit vielen Jahren genutzt werde, woraus eine gewisse Messroutine abzuleiten sei (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.“ Dementsprechend ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers überlassen, den Beitragsschlüssel nach dem wahrscheinlichen Nutzen festzulegen, ohne dass ein Verbandsmitglied Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab gefunden wird. Dass der Beklagte diesen Ermessensspielraum in unzulässiger Weise überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Die Orientierung der Betriebskostenumlage am Trockenwetterabwasseranfall der einzelnen Verbandsmitglieder lässt einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung der Verbandseinrichtung zu und gewährleistet, dass die Betriebskostenumlage nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum Umfang dieser Benutzung steht. Die Anwendung des sog. Abzugsverfahrens anstatt einer Messung der Abwassermenge direkt an der Einleitstelle oder der Anwendung anderer Ermittlungsmethoden beruht auf sachlichen und nachvollziehbaren Gründen, sodass auch diesbezüglich eine unzulässige Ermessensausübung des Satzungsgebers nicht erkennbar ist. Bereits entsprechend der oben zitierten Entscheidung basierte die Entscheidung, das Abzugsverfahren anzuwenden, auf finanziellen Erwägungen. Die Errichtung mehrerer Anschlusspunkte am Hauptsammler ersparte den Verbandsmitgliedern Kosten für die Errichtung eines Parallelkanals. Auch ist die Abzugsmethode bereits seit vielen Jahren genutzt, sodass sich eine gewisse Messroutine hieraus ableiten lässt. Gegenteiliges wurde von Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen. Das vom Kläger angeführte Argument, der Hauptsammler liege in der Sphäre des Beklagten, sodass Fremdwassereintritte in den Hauptsammler allen Verbandsmitgliedern zuzurechnen seien und nicht nur einzelnen Verbandsmitgliedern, führt zu keinen durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die satzungsgemäß indizierte Anwendung des Abzugsverfahrens. Der Hauptsammler weist ausweislich der unbestrittenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Länge von ca. 40 km auf. Eine permanente Kontrolle des Hauptsammlers und ein Auffinden von jeglichen existenten Schadstellen ist dementsprechend in tatsächlicher und kostentechnischer Hinsicht unmöglich. Fremdwassereintritte können ferner nie gänzlich vermieden werden. Sie sind zudem nur schwer mengenmäßig erfassbar und können daher – auch wenn Schadstellen bekannt sind – nicht akkurat festgestellt werden. Eine mengenmäßig genaue Zuordnung des aus dem Fremdwassereintritt herrührenden Abwasservolumens zum Beklagten und damit zu allen Verbandsmitgliedern ist daher unmöglich. Die Anwendung des Abzugsverfahrens mag zwar nicht die genaueste und gerechteste Methode der Ermittlung der Trockenwetterabwassermengen der Verbandsmitglieder sein. Sie ist aber eine kostengünstige, praxistaugliche und einfache Ermittlungsmethode. Der Fremdwasserproblematik wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die Abwassermenge nach dem Trockenwetterabwasserabfluss bestimmt (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verbandssatzung), wodurch sich der Fremdwasseranteil an der Abwassermenge zumindest im Verhältnis zum Nasswetterabwasserabfluss etwas verringert. Der Kläger und andere Verbandsmitglieder werden durch die Anwendung des Abzugsverfahrens zudem nicht einseitig benachteiligt, da alle Verbandsmitglieder gleichermaßen von schadensbedingten Fremdwassereintritten betroffen sind. Jedes Verbandsmitglied trägt das jeweilige Risiko von Fremdwassereintritten in seinem Einleitungs- und Messbereich. (c) Gründe dafür, dass die Zurechnung des durch die streitgegenständliche Schadstelle am Hauptsammler entstandenen Fremdwassereintritts im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig wäre, sind nicht ersichtlich. Zum einen handelt es sich um einen nur geringfügigen Fremdwassereintritt. Entsprechend der vier am 18. Mai 2021 durchgeführten Messungen kam es an der Schadstelle zu einem Fremdwassereintritt von ca. 35 m³/d, also für das Betriebsjahr 2020 zu einem Fremdwassereintritt von ca. 12.775 m³ (35 m³ x 365 Tage). Bei einer ermittelten Trockenwetterabwassermenge von 715 m³/d macht der Fremdwassereintritt in Höhe von ca. 35 m³/d 4,90% der eingeleiteten Trockenwetterabwassermenge des Klägers aus. Dieser Fremdwassereintritt ist als geringfügig anzusehen (zur Geringfügigkeitsgrenze von 5% bei Kostenunterdeckungen bei Gebührenkalkulationen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2023 – 4 N 20.1054 – juris Rn. 21 f. mit weiteren Beispielen aus der Rechtsordnung, bei denen die Geringfügigkeitsgrenze bei 5% gesetzt wurde). Es ist sogar von einem geringeren Fremdwassereintritt als den 4,90% der eingeleiteten Trockenwetterabwassermenge auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass die vier Einzelmessungen am 18. Mai 2021 durchgeführt wurden. Ausweislich der sich in der Behördenakte zum Gerichtsverfahren B 4 K 23.108 befindenden Tabelle „Trockenwetterabflussmengen entsprechend den Aufzeichnungen der Messanlage ‚Z. …‘ für das Rechnungsjahr 2021“ (Anlage 3 zum Vermerk vom 9. Mai 2022) gab es im Monat Mai 2021 keinen einzigen Trockenwettertag. Daher muss angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Messungen eine größere Menge an Fremdwasser in den Hauptsammler eintrat, als dies an den sonst für die Abwassermengenermittlung herangezogenen Trockenwettertagen der Fall ist. Der Vergleich zwischen den Messergebnissen und der ermittelten Trockenwetterabwassermenge ist daher nicht aussagekräftig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Messungen am 18. Mai 2021 um lediglich provisorisch vorgenommene Messungen, aus denen keine exakten Daten gewonnen werden können, handelt (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.9.2003 – W 2 K 02.686 – juris Rn. 57). Die Messungen selbst fanden nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in einem Zeitraum von ca. 10 Minuten statt und erfolgten mittels Messbecher und Stoppuhr. Zum anderen beruht der Fremdwassereintritt nicht auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung des Beklagten, sodass der streitgegenständliche Fremdwassereintritt und der damit verbundene höhere Anteil an der Betriebskostenumlage nicht auf alle Verbandsmitglieder umgelegt werden muss. Anerkanntermaßen besteht für den Einrichtungsträger ein Planungs- und Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen er zur Reduzierung eines Fremdwasserzuflusses ergreift (vgl. zur Zurechnung der mit unwirtschaftlicher Betriebsführung verbundenen Kosten auf den allgemeinen Verwaltungshaushalt anstatt auf den Gebührenpflichtigen: BayVGH, U.v. 6.7.2010 – 20 B 10.124 – juris Rn. 42; VGH BW, U.v. 8.7.2022 – 2 S 1450/14 – juris Rn. 41; jeweils m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen. So ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und dem Schriftsatz des Beklagten vom 26. September 2024, dass der Hauptsammler des Beklagten regelmäßig mit Kameras befahren wird, um Schadstellen zu entdecken. Die letzten Kamerabefahrungen fanden in den Jahren 2009 und 2022 statt. Dass die eigentlich in der Selbstüberwachungsverordnung vorgesehene turnusmäßige Kamerabefahrung alle 10 Jahre nicht strikt eingehalten wurde, liegt an dem erheblichen tatsächlichen und finanziellen Aufwand, welcher mit der Kamerabefahrung verbunden ist. Der Hauptsammler muss hierfür trockengelegt und das Abwasser umgeleitet werden. Zudem ist der Hauptsammler ca. 40 km lang. Bereits die reine Dokumentation der Schäden durch die Kamerabefahrung ist nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagtenseite mit Kosten im Millionenbereich verbunden. Bei der Kamerabefahrung 2009 konnte nach Angaben des Beklagten kein messbarer Fremdwassereintritt in den Hauptsammler, sondern lediglich eine sog. „Schleichmenge“ ermittelt werden. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus der Bestandsaufnahme im Jahr 2022 wurde ein Sanierungskonzept für den Hauptsammler erarbeitet. Auch Kosten für die Instandhaltung des Hauptsammlers liegen wiederum im Millionenbereich. Zusätzlich zu den Kamerabefahrungen finden auch laufende und anlassbezogene Überprüfungen des Hauptsammlers statt. Dass dem so ist, zeigt auch das Auffinden der hier maßgeblichen Schadstelle am Hauptsammler. So wurde der Schaden bei einer Bestandsaufnahme im März 2021 entdeckt, näher untersucht und letztlich behoben. Die Behebung des Schadens hat dem Beklagten ca. 60.000,00 EUR gekostet. Eine noch engmaschigere Kontrolle ist dem Beklagten angesichts des damit verbunden Aufwands nicht zuzumuten. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beklagte zwar seiner Pflicht aus der Selbstüberwachungsverordnung zur turnusmäßigen Kamerabefahrung alle 10 Jahre nicht nachgekommen ist, trotzdem jedoch alle ihm finanziell und tatsächlich zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen hat. bb. Ein Betriebskostenanteil in Höhe von 22.215,89 EUR wurde entsprechend des § 26 Abs. 3 Buchst. a Var. 2 der Verbandssatzung nach den anteiligen CSB-Frachten auf den Kläger verteilt. Gegen diese Verteilung erhob der Kläger keine Einwände. Sie entspricht zudem der Satzungsbestimmung des § 26 Abs. 5 Buchst. b Satz 1 der Verbandssatzung. Danach wird die anteilige CSB-Fracht ab dem 1. Januar 2013 aus der Fracht der angeschlossenen Einwohner und Industrie- und Gewerbebetriebe ermittelt. § 25 Abs. 5 Buchst. b Satz 2 bis 8 der Verbandssatzung sind vorliegend nicht einschlägig, da hierin die CSB-Fracht-Ermittlung für Industrie- und Gewerbebetriebe mit einer Abwassermenge von mehr als 5.000 m³ pro Jahr geregelt wird. Derartige Industrie- und Gewerbebetriebe sind im Gemeindegebiet des Klägers ausweislich der sich in der Behördenakte befindenden Tabelle „CSB-Frachten ‚Industrie‘ 2020“ nicht vorhanden. Gemäß § 25 Abs. 5 Buchst. b Satz 9 und 10 der Verbandssatzung erfolgt die Festlegung der CSB-Fracht anhand der im Gutachten … vom 29. Juni 2011 festgelegten Literaturwerte; das Gutachten wird alle zehn Jahre fortgeschrieben. Entsprechend der sich in der Behördenakte befindenden Tabelle „CSB-Frachten ‚Summe‘ 2020“ wurde für den Kläger eine „CSB-Fracht Einwohner“ von 199,0 kg/d ermittelt, was einen Anteil von 0,8615% an der gesamten CSB-Fracht des Verbandsgebietes in Höhe von 23.100,3 kg/d ausmacht. Der auf den Kläger entfallene Anteil von 22.215,89 EUR entspricht 0,8615% von 2.578.745,50 EUR (einem Viertel der insgesamt ermittelten Betriebskosten). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).