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Urteil

B 4 K 23.118

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 über die Erhebung von Wasser- und Kanalgebühren für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes vom 17. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. den Satzungsbestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 3. Dezember 1996 (BGS-WAS) und der BGS-EWS. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden Benutzungsgebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben. Die Beklagte hat mit der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen BGS-WAS und der BGS-EWS gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist sowohl mit Blick auf die Erhebung der Wassergebühren (dazu unter 1.) als auch der Kanalgebühren (dazu unter 2.) für das Jahr 2019 rechtmäßig. 1. Die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren für das Jahr 2019 in Höhe von 1.252,76 EUR (brutto) ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Wassergebühren ist § 9 BGS-WAS. Nach dieser Vorschrift erhebt die Beklagte für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren. Als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war der Kläger Gebührenschuldner im Sinne des § 12 BGS-WAS. Nach § 9a Abs. 1 BGS-WAS wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Hier wurden zutreffend gemäß § 9a Abs. 2 Buchst. a BGS-WAS 18,00 EUR/Jahr, also 1,50 EUR/Monat angesetzt. Die Verbrauchsgebühr wird nach § 10 BGS-WAS nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet und betrug für das Jahr 2019 pro Kubikmeter 2,20 EUR (§ 10 Abs. 3 BGS-WAS). Der Wasserverbrauch wird gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BGS-WAS zu schätzen, wenn ein Wasserzähler nicht vorhanden ist (Nr. 1), der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird (Nr. 2), oder sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt (Nr. 3). Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, fällt unter den satzungsrechtlichen Begriff des Wasserzählers nicht jedes Gerät zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Ein Wasserzähler im Sinne einer Abgabesatzung muss grundsätzlich geeicht und verplombt sein, um eine Korrektheit der Messwerte zu gewährleisten (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.2009 – 20 B 08.3295 – juris Rn. 28; U.v. 18.2.1998 – 23 B 94.1973 – juris Rn. 28). Bei geeichten Wasserzählern wird die Richtigkeit der Messung vermutet (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 24.10.2013 – 9 A 2553.11 – juris Rn. 31; VG Gießen, B.v. 26.6.2013 – 8 L 807/13.GI – juris Rn. 26; Ruff, WuM 2016, 255/260 f.; jeweils m.w.N). Hat der Benutzer trotz Verwendung eines geeichten Wasserzählers Bedenken bezüglich der Genauigkeit der Messwerte, muss er den Nachweis führen, dass der Wasserzähler defekt ist. Hierbei kann er nach § 21 Abs. 1 WAS einen Antrag auf Nachprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle stellen. b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die hier allein in Streit stehenden Verbrauchsgebühren für das Jahr 2019 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Beklagte zur Berechnung unter anderem die vom Wasserzähler mit der Zählernummer … angezeigte Wassermenge von 491 m³ zugrunde legen. Der Wasserzähler mit der Zählernummer … war bis zu seinem Austausch am 2. Oktober 2019 geeicht und verplombt. Letzteres wurde vom Wassermeister, der den Austausch vorgenommen hatte, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Die Eichfrist von sechs Jahren (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) i.V.m. Anlage 7 Nr. 5.5.1) endete erst mit Ende des Jahres 2019 (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 MessEV). Zwar zweifelt die Klägerseite die Funktionstüchtigkeit des ausgetauschten Wasserzählers an, allerdings wird dessen Defekt lediglich unsubstantiiert behauptet. Konkrete Anhaltspunkte für eine unrichtige Messung liegen nicht vor. Nach dem turnusmäßigen Austausch des Wasserzählers im Oktober 2019 kann diesbezüglich auch nicht mehr ermittelt werden. Den Ausführungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung zufolge habe es beim Austausch des Wasserzählers keine Auffälligkeiten gegeben. Zudem hatte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keine Beanstandungen erhoben, so dass folglich nicht der vollständige Wasserzähler, sondern lediglich die Kapsel mit der Messmechanik ausgetauscht wurde. Diese ist nach den Angaben des Wassermeisters der Beklagten nach wie vor vorhanden, jedoch setze eine Überprüfung des Wasserzählers voraus, dass dieser vollständig ausgebaut und geprüft werde. Im jetzigen Zustand könne eine solche Prüfung zwar durchgeführt werden, lasse aber keinen Rückschluss mehr auf die Genauigkeit des Wasserzählers im ursprünglichen Einbauzustand zu. Letztlich hat der Kläger versäumt, den entsprechenden Antrag auf Nachprüfung des Wasserzählers nach § 21 Abs. 1 WAS zu stellen. Die Vermutung der Richtigkeit des Messergebnisses wird auch nicht durch den geringeren Durchschnittsverbrauch der Vorjahre widerlegt. Angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten, die einen erhöhten Wasserverbrauch verursachen können, kann nicht schon dann eine Schätzung der verbrauchten Wassermenge beansprucht werden, wenn eine über dem Durchschnittsverbrauch liegende Wassermenge bezogen wurde (VG München, U.v. 16.7.2009 – M 10 K 08.5007 – juris Rn. 31; vgl. VG Gießen, B.v. 26.6.2013 – 8 L 807/13.GI – juris Rn. 28). Vielmehr bestätigen alle vorliegenden Indizien, dass ein defektes Schwimmerventil der Toilette auf dem Grundstück des Klägers zum erhöhten Wasserverbrauch geführt hat. Ausweislich der Verbrauchsdiagramme für das Gewerbegebiet … lag der minimale Verbrauch am 12. Juni 2019 (2 Uhr) bei 0,1 m³/h, ab dem Folgetag (3 Uhr) stieg er auf 0,4 m³/h an. Bei einer Nachschau auf dem klägerischen Grundstück am 1. August 2019 stellte der Wassermeister der Beklagten schließlich ein hängendes Schwimmerventil im Spülkasten der Toilette im Keller des Gebäudes fest und der Defekt wurde behoben. Am Folgetag (1 Uhr) lag der minimale Verbrauch im Gewerbegebiet … wieder bei 0 m³/h, was für einen Zusammenhang zwischen dem Defekt und dem erhöhten Verbrauch auf dem klägerischen Grundstück spricht. Weiter zeigt die vom Wassermeister der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung, der die Daten eines handelsüblichen Schwimmerventils zugrunde liegen, die grundsätzliche Möglichkeit, dass der gemessene Verbrauch von einer defekten Toilettenspülung herrühren kann. Demnach lässt ein solches Schwimmerventil im geöffneten Zustand 0,11 l/s Wasser durch. Hochgerechnet ergibt dies einen Wasserverbrauch von 0,396 m³/h bzw. 9,5 m³/d, was 465,5 m³ an 49 Tagen entspricht. Hinsichtlich der Behauptung der Klägerseite, ein sog. Dauerläufer hätte im gesamten Gebäude hörbar gewesen sein müssen, hält der Wassermeister dies nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung für eher unwahrscheinlich, da sich die WC-Anlage im Bunker eines ehemaligen Kasernengebäudes befinde. Allenfalls dürfte ein schwaches Rauschen wahrnehmbar gewesen sein. Angesichts des Umstands, dass laut der Beklagtenseite im Obergeschoss des klägerischen Gebäudes eine gewerbliche Nutzung und im Untergeschoss eine „Eventnutzung“ stattfinde, ihr jedoch nicht bekannt sei, dass im fraglichen Zeitraum eine entsprechende Veranstaltung auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden habe, geht auch das Gericht nicht davon aus, dass der Defekt der Toilettenspülung zwingend hätte auffallen müssen. Letztlich wurde ein solcher Defekt von Klägerseite nicht bestritten, sondern bereits bei einer Vorsprache gegenüber der Beklagten am 20. Februar 2020 sogar bestätigt. Auf die defekte Toilettenspülung kann sich der Kläger bei der Gebührenerhebung nicht berufen, weil für Letztere einzig die tatsächlich entnommene Wassermenge ausschlaggebend ist. Gemäß § 11 BGS-WAS entsteht die Verbrauchsgebührenschuld mit dem Verbrauch. Hierbei kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck das Wasser entnommen wurde, wozu es tatsächlich Verwendung gefunden hat und ob es mit Wissen und Wollen des Gebührenschuldners oder unbemerkt oder gar gegen seinen Willen aus der öffentlichen Anlage entnommen wurde (BayVGH, U.v. 27.11.2003 – 23 B 03.2369 – juris; VG München, B.v. 12.2.2007 – M 10 S 07.251 – juris Rn. 23). Da die Toilettenanlage auf dem klägerischen Grundstück der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist, geht ein diesbezüglicher Defekt zu seinen Lasten. Dabei ist es den Anstrengungen der Beklagten, die Ursache für den erhöhten Wasserverbrauch im Gewerbegebiet … zu ermitteln, zu verdanken, dass es nicht sogar zu einem noch höheren Verbrauch gekommen ist. 2. Gleichermaßen ist auch die Heranziehung des Klägers zu Kanalgebühren in Höhe von 1.729,20 EUR nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 BGS-EWS. Demnach erhebt die Gemeinde für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren. Als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war der Kläger Gebührenschuldner im Sinne des § 14 BGS-EWS. Die Einleitungsgebühr wird gemäß § 10 Abs. 1 BGS-EWS nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,30 EUR pro Kubikmeter Abwasser. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt (§ 10 Abs. 2 BGS-EWS). Sie sind von der Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS zu schätzen, wenn ein Wasserzähler nicht vorhanden ist (Nr. 1), der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird (Nr. 2), oder sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt (Nr. 3). Da die Abwassermenge vorliegend der dem klägerischen Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten, durch geeichten Wasserzähler ermittelten Wassermenge entspricht und alleine diese streitig ist, wird hier vollumfänglich auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen. Auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen wurden von Klägerseite nicht nachgewiesen. Demnach bestehen auch hinsichtlich der Einleitungsgebühren keinerlei rechtliche Bedenken. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).