OffeneUrteileSuche
Urteil

B 1 K 22.717

VG Bayreuth, Entscheidung vom

17Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. 1. Über das Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Juli 2022 in der Fassung vom 15. August 2022 erweist sich auch nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungstermine als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die erteilte Schießerlaubnis zum Abschuss von schottischen Hochlandrindern (Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheids) und die mit Waffenbesitzkarte Nr. … erteilte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der unter Nrn. 1, 2 und 3 eingetragenen Waffen (Ziffer 2 des Bescheids) wurden zu Recht zurückgenommen. Der Kläger kann insoweit kein waffenrechtliches Bedürfnis i.S.d. § 8 Nr. 1 WaffG nachweisen, womit auch kein Anspruch des Klägers besteht, seine Schießerlaubnis auf Herrn B. zu erweitern (Ziffer 3 des Bescheids). Nach § 10 Abs. 5 WaffG wird die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe durch einen Erlaubnisschein erteilt (Ziffer 1 des Bescheids). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (Ziffer 2 des Bescheids). Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, insbesondere einer Erlaubnis zum Schießen mit Schusswaffen außerhalb von Schießstätten, ist der Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Nr. 1 WaffG. Hiernach ist jener Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, v.a. als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Der Gebrauch einer Schusswaffe zum Abschuss von Weidetieren stellt dabei keine befugte Jagdausübung in diesem Sinne dar, denn Freilandrinder gehören nicht zu den dem Jagdrecht unterliegenden Tieren i.S.d. § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (vgl. VGH BW, U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 21). Auch eine Waffenerlaubnis für den Schießsport genügt insoweit nicht (Metzger, in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, TierSchlV, § 12 Rn. 8). Ein Bedürfnis ist über die in dieser Regelung ausdrücklich genannten Fälle hinaus dann anzuerkennen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Antragsteller von der Allgemeinheit unterscheiden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese berücksichtigungswert sind, also nicht auf einer Laune oder Liebhaberei, sondern einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen, wobei der Intention des Gesetzes Rechnung zu tragen ist, dass mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit nicht nur möglichst wenige Waffen „unter das Volk'' gebracht werden sollen, sondern auch der Einsatz der erworbenen Waffen auf ein vertretbares Maß beschränkt werden soll (BVerwG, U.v. 8.12.1992 – 1 C 5.92 – juris Rn. 21 m.w.N.). Nach der vom Gericht zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann ein Bedürfnis für das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten dann vorliegen, wenn die Schusswaffe in der Landwirtschaft zur Betäubung bzw. Tötung von ganzjährig auf der Weide gehaltenen Rindern eingesetzt werden soll (aa.), sich hierfür ein berücksichtigenswertes Interesse ergibt (bb.), sich das vom Landwirt verfolgte Ziel nicht auf zumutbare andere, den Einsatz einer Schusswaffe nicht erfordernde Weise verfolgen lässt (cc.) und die vorgesehene Waffe der Art nach für diesen Zweck geeignet ist (dd.) (U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 28; so auch Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 252. EL Juni 2024, TierSchlV, § 12 Rn. 8). aa. Ob die schottischen Hochlandrinder des Klägers ganzjährig auf der Weide gehalten werden, kann dahinstehen. Vorliegend sind nach Auffassung des Gerichts u.a. die Regelungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zur TierSchlV zu beachten (vgl. VGH BW, U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 26 zu § 13 Abs. 6 i.V.m. Anlage 3 TierSchlV a.F.; Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren, Stand Juni 2024, S. 14, 19). Diese Vorschriften sehen vor, dass, wer ein Wirbeltier tötet, dieses zuvor nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben hat, soweit nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. Der Artikel 4 Absatz 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sieht als mechanische Betäubungsverfahren für Rinder das penetrierende Bolzenschusssowie das Kugelschussverfahren vor, wobei beide Betäubungsfahren nach dieser Verordnung keinen weiteren Bestimmungen unterliegen. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 TierSchlV hingegen sieht für das Kugelschussverfahren insoweit einschränkend vor, dass dieses im Rahmen der Betäubung/Tötung bei Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zulässig ist. Im Übrigen ist der Kugelschuss bei Rindern ausweislich Nr. 2.1.1 der Anlage 1 TierSchlV nur zur Nottötung zulässig. Für das Bolzenschussverfahren bei Rindern sieht die Anlage 1 TierSchlV keine weiteren Einschränkungen vor. Mithin ergeben sich für die Weideschlachtung von Huftieren zwei Möglichkeiten: in der Regel die Betäubung durch Bolzenschuss mit anschließender Tötung durch Entbluten und die Tötung durch Kugelschuss mit anschließendem Entbluten (Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Weideschlachtung von Huftieren, Stand Dez. 2020, S. 5). Es ist schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 TierSchlV auch bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern der Einsatz des Kugelschussverfahrens nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zulässig (vgl. VG Gießen, U.v. 3.5.2021 – 4 K 1353/20.GI – juris Rn. 75; Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren, Stand Juni 2024, S. 19: „Es sollte zuerst geprüft werden, ob die tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Kugelschuss erteilt wird“; a.A. wohl VG Koblenz, U.v. 24.7.2023 – 3 K 39/23.KO – BeckRS 2023, 19488 – Rn. 30 f.). Diese Einwilligung wurde vorliegend seitens des zuständigen Veterinäramtes mit der abschließenden Bewertung vom 24. Juni 2022 (BA Bl. 48) – wie im Folgenden ausgeführt aus Sicht des Gerichts zu Recht – nicht erteilt, womit es auf das Vorliegen einer ganzjährigen Freilandhaltung nicht mehr ankommt. bb. Die vom Kläger geltend gemachten tierschützerischen und wirtschaftlichen Belange wären grundsätzlich berücksichtigenswert. Auch dieser Aspekt ist jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich. Der Kläger verfolgt das Konzept der „sanften Tötung'', um den Tieren den Transport zum Schlachthof zu ersparen, welcher für diese mit Fang-, Fixier- und Transportstress verbunden ist. Wirtschaftliche Erwägungen liegen einem derartigen Bestreben insoweit – grundsätzlich – zugrunde, als die mit dem Stress einhergehenden schädlichen Auswirkungen auf die Fleischqualität vermieden und auf dem Markt Fleisch von Rindern aus naturbelassener Freilandhaltung ohne stressbedingte Qualitätseinschränkungen angeboten werden sollen (vgl. VGH BW, U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 29; OVG LSA, B.v. 19.4.2018 – 3 L 113/17 – juris Rn. 11). Wie in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 seitens des Klägers ausgeführt wurde, schlachte er allerdings lediglich ein bis zwei Rinder jährlich für den Eigenbedarf, womit fraglich ist, ob die genannten klägerischen Belange auch in diesem Fall in diesem Sinne berücksichtigenswert sind, da ein Anbieten der tierischen Produkte auf dem Markt gerade nicht stattfindet. Zudem spricht aus Sicht des Gerichts die derzeitige Herdengröße von nur fünf Tieren (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 29. Oktober 2024) gegen die Annahme eines berücksichtigenswerten Interesses des Klägers im dargestellten Sinne. cc. Das vom Kläger verfolgte Ziel der „sanften Tötung“ lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen sowie weiterer Ausführungen der Beteiligten auf eine andere zumutbare, den Einsatz einer Schusswaffe nicht erfordernde Weise verfolgen. So ist nach fortbestehender Überzeugung des Gerichts der Einsatz des Bolzenschussverfahrens im klägerischen Betrieb möglich und weiterhin dem Kugelschussverfahren vorzuziehen. Beim Kugelschussverfahren handelt es sich nach Ansicht des Gerichts – anders als beim Bolzenschuss – nicht um ein Standardverfahren, sondern es darf bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde erfolgen und ist im Übrigen nur zur Nottötung anzuwenden. Hintergrund ist, dass das Kugelschussgegenüber dem Bolzenschussverfahren aufgrund der Schussabgabe aus der Entfernung im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, insbesondere der Zielgenauigkeit (Risiko für Fehltreffer, ggf. erforderliche Nachbetäubung) und gleichzeitiger Verletzungsgefahren, Nachteile birgt (vgl. hierzu VG Gießen, U.v. 3.5.2021 – 4 K 1353/20.GI – juris Rn. 75; vgl. auch TVT, Merkblatt Nr. 136, Kugelschuss auf der Weide als Betäubungs-/Tötungsverfahren zur Schlachtung von Rindern, Stand April 2024, S. 3). Auch im Leitfaden Weideschlachtung von Huftieren (Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz, Stand Dez. 2020, S. 10) wird ausgeführt, dass die Betäubung per Bolzenschuss dem Kugelschuss vorzuziehen ist und dieser nur bewilligt werden solle, wenn die Betäubung per Bolzenschuss tatsächlich nicht ohne Risiken möglich ist. Nach dem Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren (Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Stand Juni 2024, S. 19) kann in der Regel ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Abschuss von Rindern per Kugelschuss angenommen werden, wenn alternative Tötungsmethoden nicht gegeben oder nicht möglich sind. Auch hier wird ausgeführt, dass bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern die Betäubung per Bolzenschuss grundsätzlich dem Kugelschuss vorzuziehen sei (S. 14). Letzterer solle nur bewilligt werden, wenn die Betäubung per Bolzenschuss tatsächlich nicht ohne erhebliche Risiken für Mensch und/oder Tier möglich sei. Dazu seien die Gegebenheiten vor Ort zu überprüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der extensiven Haltung von Weiderindern einem „Verwildern“ der Tiere vorzubeugen sei; eine Fixiermöglichkeit, z.B. zur Behandlung von Verletzungen sowie für tierärztliche oder tierseuchenrechtliche Untersuchungen, müsse in der Regel vorhanden und die Tiere müssten zur Vermeidung von Stress an diese Einrichtung gewöhnt sein. Dem TVT-Merkblatt Nr. 136, Kugelschuss auf der Weide als Betäubungs-/Tötungsverfahren zur Schlachtung von Rindern (Stand April 2024, S. 3) ist insoweit Folgendes zu entnehmen: „Aus Sicht des Tierschutzes müssen in menschlicher Obhut gehaltene Rinder zumindest soweit an den Umgang mit Menschen gewöhnt sein, dass notwendige Pflegemaßnahmen und Manipulationen, wie tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen, möglich sind. Wichtig ist die Gewöhnung der Kälber an den Menschen in der Prägungsphase und regelmäßiger Umgang mit Gewöhnung an eine Fixierung. Dennoch kann eine Ruhigstellung zur Bolzenschussbetäubung bei manchen Tieren oder z.B. bei Rindern aus naturnahen Beweidungsprojekten mit erheblichem Stress verbunden und der Kugelschuss das schonendere Betäubungsverfahren sein“. Seitens des Landratsamts kann im Rahmen der tierschutzrechtlichen Einordnung auf das einschlägige tiermedizinische Schrifttum zurückgegriffen werden, z.B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der TVT erstellt worden sind. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standardisierten Gutachten herangezogen werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen und von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 – W 5 K 14.1123 – juris Rn. 68). Die vom Landratsamt herangezogenen Leitfäden zur Schlachtung sowie das Merkblatt Nr. 136 der TVT stellen nach der Rechtsprechung derartige antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen dar, die im Verfahren herangezogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 9 ZB 10.3169 – juris; VG Würzburg, B.v. 19.9.2012 – W 5 S 11.718 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 2 Rn. 34). Dem Kapitel VI a über das Schlachten im Herkunftsbetrieb im Anhang III Abschnitt I der Lebensmittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 konnte das Gericht hingegen nicht entnehmen, dass hier – dem klägerischen Vortrag entsprechend – explizit der Kugelschuss zum Betäuben und Töten von Rindern im Herkunftsbetrieb erlaubt werde. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht Koblenz (U.v. 24.7.2023 – 3 K 39/23.KO – BeckRS 2023, 19488 – Rn. 17 f.) insoweit aus, an dieser Stelle würden lebensmittelrechtliche Voraussetzungen für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb im Allgemeinen geregelt, ohne Vorgaben zu der dabei anzuwendenden Betäubungsmethode zu machen; zu der Frage der bei der Schlachtung anzuwendenden Betäubungsmethode verhalte sich die VO (EG) Nr. 853/2004 nicht. (1) Aus den Angaben des Klägers bleibt weiterhin für das Gericht nicht ersichtlich, warum bei den von ihm gehaltenen schottischen Hochlandrindern der Einsatz des Bolzenschussgeräts zur Betäubung im Rahmen der Schlachtung nicht möglich sein sollte. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 ergibt sich, dass die vom Kläger gehaltenen schottischen Hochlandrinder grundsätzlich einfangsowie fixierbar sind und entsprechende spezielle Einrichtungen auch für schottische Hochlandrinder verfügbar sind, womit das Bolzenschussverfahren angewendet werden kann. Selbst nach dem Vortrag des Klägers erweisen sich lediglich einzelne Rinder als zu scheu, um in die Futterraufe gelockt und dort fixiert zu werden. Der Kläger gab zudem in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2024 an, noch nie ein Rind per Bolzenschussapparat getötet zu haben, sondern stets den Kugelschuss eingesetzt zu haben – der Kläger kann sich mithin nicht auf eine erfolglose Praxis des Bolzenschusses beziehen. (a) Der Bevollmächtigte des Klägers führte im Rahmen der Klagebegründung vom 23. August 2022 (S. 14) aus, es sei möglich, einzelne Tiere für die tierärztliche Untersuchung zu fixieren und dass für diesen Zweck die baulichen Voraussetzungen gegeben seien. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 führte der Klägerbevollmächtigte an, ein Einfangen auch sehr scheuer bzw. nicht handhabbarer Tiere sei nicht per se ausgeschlossen, allerdings entstehe so ein erhöhter Stresslevel bei den Tieren. Die Fangstände seien auf der Weide des Klägers vorhanden, um tierärztliche Maßnahmen durchzuführen. Der Kläger selbst erklärte ausweislich einer E-Mail eines Mitarbeiters der Waffenbehörde des Landratsamts vom 10. März 2022 an das Veterinäramt (BA Bl. 84), das zu tötende Rind in eine gemauerte, überdachte Futterraufe zu locken und es dort mit dem Revolver zu erlegen. Nach Auffassung der Waffenbehörde seien die Voraussetzungen für einen Kugelschuss auf der Weide durch jene Äußerungen des Klägers nicht gegeben. Durch die Pferchung der Rinder in der Futterraufe sei der Einsatz eines milderen Mittels (Bolzenschussgerät) denkbar. Das Veterinäramt des Landratsamts äußerte sich mit Stellungnahme vom 11. März 2022 (BA Bl. 89 f.) dahingehend, dass tierschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Schießerlaubnis zu Gunsten des Klägers zum Abschuss von schottischen Hochlandrindern bestünden. Die klägerischen Rinder würden durch den bestandsbetreuenden Tierarzt regelmäßig mit Hilfe von Blutproben auf Tierseuchen untersucht (zuletzt im September 2020 und im Mai 2021). Für jene Blutentnahmen sei eine Fixation der Tiere notwendig. Da die klägerischen Rinder mithin an eine Fixation gewöhnt seien, sei eine Betäubung durch Bolzenschuss möglich. Aus der Dokumentation eines gemeinsamen Ortstermins zwischen Waffenbehörde sowie Veterinäramt des Landratsamts und dem Kläger am 31. Mai 2022 (BA Bl. 49 ff.) ergibt sich, dass Fangstände, Einzäunungen und Fressgitter vorhanden seien, womit eine Fixierungsmöglichkeit der Rinder gegeben sei. Der Kläger habe hiernach angegeben, in der Vergangenheit die Rinder für Schlachtungen zum Metzger transportiert zu haben. Da Fixationsmöglichkeiten vorhanden seien und ein Einfangen der Tiere in der Vergangenheit praktiziert worden sei, sei die Unmöglichkeit der Fixierung nicht gegeben. Es werde an der Verweigerung der Einwilligung festgehalten und auf das Bolzenschussverfahren verwiesen. Dies wurde mit abschließender Stellungnahme seitens des Veterinäramtes vom 24. Juni 2022 (BA Bl. 48) bekräftigt. Im Änderungsbescheid vom 15. August 2022 wird hierzu weiter ausgeführt, von einer besonderen Scheu der Tiere sei nicht auszugehen. Die vorhandenen Schweden-Fressgitter ermöglichten es, ein Rind, das freiwillig zur Futteraufnahme seinen Kopf in das Metallgestänge eingeführt habe, mittels eines Riegels oberhalb des Halses im Gitter zu fixieren. Das Ziel des Klägers der Betäubung der Rinder im Notfall bzw. bei Tierarzteinsätzen könne auch mit den verbleibenden Waffen ausreichend verfolgt werden. Nach der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten amtsveterinärrechtlichen Stellungnahme vom 20. September 2022 sei in dem auf der Weide des Klägers vorhandenen dreiseitig geschlossenen Unterstand mit Fixationseinrichtung aus amtstierärztlicher Sicht eine tierschutzkonforme (Betäubung bzw.) Tötung von Rindern per Kugelschuss ohnehin nicht möglich, da dort die tierschutzrechtlich erforderliche Schussdistanz nicht eingehalten werden könne und eine hohe Gefahr für Querschläger bestehe. Hierzu werde auf die Anforderungen gemäß Ziffer 4 des Merkblatts Nr. 136, Kugelschuss auf der Weide als Betäubungs-/Tötungsverfahren zur Schlachtung von Rindern (Hrsg.: TVT) verwiesen. Aus amtstierärztlicher Sicht sei eine Bolzenschussbetäubung im Betrieb des Klägers problemlos möglich. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2024 führte der Kläger aus, seine Tiere seien sehr zutraulich zu ihm und kämen bis auf einen halben Meter an ihn heran. Soweit auch in diesem Rahmen die vorhandenen Fixierungsmöglichkeiten in der klägerischen Tierhaltung thematisiert wurden, bekräftigte die Beklagtenseite, dass aus veterinärrechtlicher Sicht eine Fixierung an den bereits vorhandenen Gittern möglich sei; es könne dem Kläger aber auch zugemutet werden, derartige Einrichtungen anzuschaffen. Der Klägerbevollmächtigte führte hierzu aus, derartige Einrichtungen existierten nicht, man müsse zusätzlich Stricke o.Ä. einsetzen, um eine ausreichende Fixierung der Tiere zu erwirken. Nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 biete der Handel – auch für schottische Hochlandrinder – ausreichende Möglichkeiten an, Tiere hinreichend zu fixieren, um den Bolzenschuss sicher anzubringen sowie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeit den Entblutungsschnitt zu setzen. Insoweit sei eben eine gewisse Recherche und ggf. auch Investition erforderlich. Seine Kenntnis manifestiere sich anhand eines konkreten Falles einer Herde Angus-Rinder, mit welcher er kürzlich dienstlich befasst gewesen sei (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2024, S. 4 f.). Auch, wenn jene Tiere keine vergleichbar langen Hörner besäßen, handle es sich wie bei den schottischen Hochlandrindern um gemütliche Tiere. Dieser Darstellung zur Verfügbarkeit entsprechender Fixierungsgitter auch für Rinder mit längeren Hörnern stehen die klägerischen Ausführungen entgegen, wonach das Tier nach einer Betäubung per Bolzenschuss im Fressgitter in sich zusammensacke und dort verbleibe, womit das rechtzeitige Ansetzen zum Entblutungsschnitt wie gesetzlich vorgeschrieben unmöglich werde. Dr. D. konkretisierte seine Ausführungen aus der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 – dem entgegentretend – mit dem Gericht am 29. Oktober 2024 zugeleitetem Schreiben dahingehend, dass er zwei Hersteller bzw. zwei konkrete Produkte nannte, welche das spezielle Konstruktionsmerkmal aufwiesen, dass sich das Tier von oben in den Fangbügel einfädele und sich somit selbständig fange. Anschließend könne der Bolzenschuss erfolgen. Durch Ziehen des Bolzens werde der Fangbügel entriegelt und das Tier falle nach unten heraus. Auch, wenn jene von Dr. D. genannten Produkte erst ab Februar 2025 (Hersteller „…“) bzw. bisher nur in … (Hersteller „…“) und mithin derzeit nicht einsatzbereit im deutschen Handel verfügbar sind, wird in jenem Schreiben eine „Bauanleitung“ für die für schottische Hochlandrinder erforderlichen spezifischen Anpassungen an herkömmliche Fressgitter gegeben. Wie Dr. D. in seiner ergänzenden Stellungnahme (S. 4) nochmals hervorhebt, muss ein derartiges Fressgitter einerseits geeignet sein, die Rinder beim Ansetzen des Bolzenschusses zur Betäubung ausreichend zu fixieren und andererseits über ein Konstruktionsmerkmal verfügen, eine augenblickliche Entriegelung zum Herausziehen des zusammengesackten Tieres für den Entblutungsschnitt zu ermöglichen. Zudem müssen die Größenverhältnisse der Rahmenkonstruktion der Fressgitter für den Einsatz bei Rindern mit langen Hörnern geeignet sein. Soweit der Kläger in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen anbrachte, die in seinem Betrieb bereits vorhandenen Gitter seien größen- bzw. bautechnisch ungeeignet für einen solchen Einsatz, ist er darauf zu verweisen, entsprechende Nach- bzw. Umrüstungen vorzunehmen. Angesichts des von Dr. D. genannten Preises von 995,00 EUR (brutto zzgl. Fracht) für ein entsprechendes Fressgitter des Herstellers „…“ bzw. der zu erwartenden Kosten für die Umrüstung eines vorhandenen Gitters mit einem Fangbügel ist ein derartiger Verweis aus Sicht des Gerichts auch nicht wirtschaftlich unverhältnismäßig. So äußerte sich auch Dr. med. G., deren Einvernahme als sachverständige Zeugin der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 beantragte, in einer dem Gericht mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 6. November 2024 zugeleiteten E-Mail vom 5. November 2024 dahingehend, dass „(e) in Schwedengitter, wie vom Amtstierarzt vorgeschlagen, (…) für Rinder mit langen Hörnern für den Eintrieb besser geeignet (sei), aber auch dann benötig(e) es eine spezielle Nachrüstung, um das betäubte Rind nach unten freizugeben und das von der TierSchlV geforderte Intervall von 60 Sekunden bis zur Entblutung einhalten zu können“. Unter Vorlage eines Fotos wird hier eine Nachrüstung der Firmen „…“ oder „…“ gezeigt. Nach Frau Dr. G. handle es sich bei entsprechenden Schwedengittern um Sonderanfertigungen bzw. Eigenbauten. Zudem sind Rinder, welche, wie vom Kläger vorgetragen, nicht an eine derartige Fixation gewöhnt sein sollten, zur Vermeidung von Stress im Rahmen der Fixierung – bereits zum Zweck tierärztlicher Untersuchungen – an eine solche zu gewöhnen. Es wurde nicht vorgebracht, dass dies nicht auch bei älteren Tieren noch möglich wäre. Insoweit ist auf die obigen, auf den tierschutzrechtlichen Leitfäden basierenden Ausführungen zu verweisen, wonach eine völlige Verwilderung der Tiere ohnehin zu vermeiden ist. So ist es auch laut Frau E., deren E-Mail vom 25. Oktober 2024 dem Gericht mit Schreiben des Klägerbevollmächtigen vom 29. Oktober 2024 zugeleitet wurde, grundsätzlich denkbar, im Freiland gehaltene schottische Hochlandrinder während der Nahrungsaufnahme an das Fixieren im Schwedengitter zu gewöhnen. Dies müsse mit den Tieren geübt und von ihnen als ungefährlich und stressfrei angenommen werden. Hier sei jedoch zwischen Hochlandrindern, die gewohnt seien, kurzfristig angebunden zu sein, und wilden Gebrauchsherden zu unterscheiden. Ähnlich äußerte sich Frau F. (vorherige Konditionierung), deren E-Mail vom 23. Oktober 2024 vom Klägerbevollmächtigten mit gleichem Schreiben vorgelegt wurde. Jene speziellen Fang- und Fixiereinrichtungen sind nach dem Vortrag des sachverständigen Zeugen Dr. D. auch gerade für schottische Hochlandrinder geeignet. Der Klägerbevollmächtigte führte insoweit an, die Besonderheit bei schottischen Hochlandrindern bestehe darin, dass das Verletzungsrisiko aufgrund der großen und hochgewachsenen Hörner deutlich höher als bei anderen heimischen Rinderarten sei. Eine gefahrlose Einschränkung der Kopfbewegung der schottischen Hochlandrinder lasse sich aufgrund der sehr langen und spitzen Hörner der Tiere mittels der vorhandenen Schweden-Fressgitter sowie etwaiger anderer Fixierungsmöglichkeiten nicht verwirklichen. Insoweit ist einzuwenden, dass eine derartige Besonderheit der schottischen Hochlandrinder im Rahmen der Schlachtung bisher nicht virulent wurde, da davon auszugehen ist, dass dann eine entsprechende Ausnahme in die dargestellten gesetzlichen Grundlagen des Kugelschussverfahrens aufgenommen worden wäre. Das Merkblatt Nr. 136 der TVT (Stand April 2024) nennt schottische Hochlandrinder gerade nicht als Ausnahmefälle wie Wasserbüffel und Bisons, bei denen aufgrund körperlicher Gegebenheiten Besonderheiten im Rahmen der Betäubung bzw. Tötung zu beachten wären. Zudem fand dieser Aspekt im Rahmen der amtstierärztlichen Stellungnahmen ausreichend Berücksichtigung. Dass sich nur einzelne Rinder der klägerischen Herde überhaupt als auffällig erwiesen, spiegelt sich auch im klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 wider, wonach elf Rinder in seiner krankheitsbedingten Abwesenheit nach Fixierung in Schwedengittern ausnahmsweise zum Transport zum Schlachthof in einen Transporter verladen werden konnten und sich lediglich ein Bulle als nicht transportfähig erwies. Dabei wird angemerkt, dass insbesondere beim gleichzeitigen Verladen von mehreren Tieren – was regulär im klägerischen Betrieb nicht erforderlich wäre, da lediglich ein bis zwei Rinder jährlich geschlachtet werden – stets eine gewisse Unruhe unter diesen auftreten dürfte. Dementsprechend führte der sachverständige Zeuge Dr. D. aus, dass die Cross-Compliance-Kontrolle im klägerischen Betrieb am 18. Juli 2022 – hier zum Ablesen der Ohrmarken der Tiere – „relativ entspannt“ gewesen sei, so dass er – wie sonst üblich – keinen Stab zum Selbstschutz benötigt habe (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024, S. 3, 5). Die klägerischen schottischen Hochlandrinder wiesen nach seiner Einschätzung keine Besonderheiten auf, welche einer Fixierung mit darauffolgender Anwendung des Bolzenschusses entgegenstünden; insbesondere seien sie nicht besonders scheu. Mithin ist festzuhalten, dass entsprechende Fang- und Fixiereinrichtungen auch für schottische Hochlandrinder derzeit für den Kläger zumindest konstruierbar wären, um nach Fixierung der Rinder den Bolzenschuss und anschließend den Entblutungssschnitt anzusetzen. So trug der Klägerbevollmächtigte – nach der Überzeugungsbildung durch das Gericht durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. D. – mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 selbst vor, es komme rechtlich überhaupt nicht darauf an, ob es modifizierte Fressgitter gebe, die eine Fixierung der im Freiland gehaltenen schottischen Hochlandrinder, ein zielgenaues Aufsetzen des Bolzenschussgerätes und eine Entnahme des Rindes binnen 60 Sekunden zur Anbringung des Entblutungsschnittes ermöglichen, da diese Art der Schlachtung ohnehin nicht als stressfrei für das Tier und risikoarm für die beteiligten Menschen zu werten und der Kugelschuss dem vorzuziehen sei (S. 4). Dies wird verstärkt durch das klägerische Vorbringen mit Schreiben vom 31. Oktober 2024, wonach dem Beklagten selbstverständlich darin Recht zu geben sei, dass es Fixierungsmöglichkeiten auch für schottische Hochlandrinder gebe und die Bolzenschussmethode deshalb grundsätzlich mit entsprechender Fixierung angewendet werden könne, sie sei aus Tierschutzgesichtspunkten jedoch gerade nicht vorzuziehen (S. 2). (b) Die Einschätzung der Amtsveterinäre des Landratsamts zur konkret tierschutzgerechteren Tötungsmethode bei den klägerischen schottischen Hochlandrindern konnte vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts erschüttert bzw. widerlegt werden. Angesichts der vorrangigen Beurteilungskompetenz, welche den beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37 m.w.N.) bei der Frage zukommt, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, können jene amtsveterinärrechtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Charaktereigenschaften der klägerischen Rinder bereits nicht durch das vorgelegte tierärztliche Schreiben vom 10. Mai 2022 bzw. einfaches klägerisches Bestreiten widerlegt werden. Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Zudem ist dem Schreiben des klägerischen Tierarztes lediglich zu entnehmen, dass Maßnahmen wie Blutentnahmen eine vorsichtige Herangehensweise bei den klägerischen Rindern erfordern und ein Einfangen derselben nur schlecht möglich sei. Aufgrund jener Beurteilungskompetenz der Amtsveterinäre ist vielmehr davon auszugehen, dass das durch sie als anzuwendend erachtete Vorgehen den Interessen des Tierschutzes am ehesten gerecht wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens des Klägerbevollmächtigten, ein waffenrechtliches Bedürfnis ergebe sich deshalb aus dem Tierschutz, da bei einer Nottötung/-schlachtung ein schnelles Eingreifen nötig sei, um ein Tier vor unnötigen Schmerzen zu bewahren. Bei einem solchen Fall wäre schnellstmöglich ein Tierarzt zu konsultieren und ggf. eine temporäre Betäubung des Tiers vorzunehmen, was dem Kläger nach dem Änderungsbescheid vom 15. August 2022 weiter möglich ist. Ebensowenig wurden die dargestellten amtsveterinärrechtlichen Ausführungen durch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2024 erschüttert. Vielmehr führten dessen Aussagen, wie obig dargestellt, zu einer Bekräftigung bzw. Ergänzung der bereits im Vorfeld bekannten amtstierärztlichen Einschätzungen im konkreten Fall. So bestätigte sich aus der Beweisaufnahme nicht, dass Dr. D. bei der durchgeführten Cross-Compliance-Kontrolle im klägerischen Betrieb am 18. Juli 2024 geäußert hätte, dass die klägerischen Tiere nur mit dem Kugelschuss erlegt werden könnten. Wie Dr. D. glaubwürdig darlegte, habe er vielmehr allgemeinbezogene Ausführungen zu Tötungsarten und deren Voraussetzungen geäußert und dem Kläger davon abgeraten, die Tiere von der bislang dafür vorgesehenen Stelle aus zu töten. Dabei habe er – da er losgelöst von waffenrechtlichen Verfahren vor Ort gewesen sei – über kein Hintergrundwissen zu den gegenständlichen waffenrechtbezogenen Gegebenheiten im klägerischen Betrieb verfügt. Besonderheiten bei der klägerischen Herde, welche nahelegen würden, dass nur der Kugelschuss als Tötungsmittel in Betracht komme, habe Dr. D. vor Ort gerade nicht feststellen können. So ergibt sich für das Gericht, dass auch bezüglich der klägerischen Herde schottischer Hochlandrinder der Bolzenschuss nach vorheriger Fixierung der Tiere das mildere Mittel zur Tötung im Vergleich zum Kugelschuss darstellt. Es bestehen insoweit keine gerichtlichen Zweifel an den konkreten veterinärrechtlichen Ausführungen zum Einzelfall. (2) Daneben umfasste auch nach dem Ursprungsbescheid vom 13. Februar 2004 die Schießerlaubnis des Klägers zu keinem Zeitpunkt eine generelle Erlaubnis, Rinder per Kugelschuss zu töten (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 31.10.2024, S. 4: „Vorliegend ist dem Kläger eine Herdengenehmigung erteilt worden“). Nach Ziffer IV.2 des Bescheidstenors ist die Tötung der Rinder per Kugelschuss auf die Fälle zu beschränken, bei denen die Anwendung des Bolzenschussapparates nicht möglich ist bzw. bei denen die Fixation des Rindes vor Einsatz des Bolzenschussapparates zu nicht vertretbarer Aufregung oder Verletzungsgefahr führen würde. Mithin lag zwar nach dem ursprünglichen Erlaubnisinhalt die Einschätzung, ob der Einsatz des Kugelschussverfahrens bei einem Rind gerechtfertigt war, beim Kläger. Eine generelle Abschusserlaubnis bestand hiernach jedoch zu keinem Zeitpunkt, sondern war stets nur ausnahmsweise auf einzelne Rinder unter definierten Gegebenheiten beschränkt. (3) Das vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. August 2000 (Az. 1 S 1161/98 – juris) kann dabei bereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Einwilligung nach § 12 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2.1.2 TierSchlV um Einzelfallentscheidungen zur Anwendung des Kugelschussverfahrens in Abweichung vom Standardverfahren des Bolzenschusses handelt und mithin die Gegebenheiten in jedem einzelnen Betrieb zu bewerten sind. Zudem bestand die Rinderherde des dortigen Klägers im Rahmen einer Zucht aus 180 Tieren auf einer Weide von 50 ha im Gegensatz zur Herde des Klägers mit zunächst ca. 20 und derzeit fünf Rindern. Auch war ausweislich der Entscheidungsgründe dort ein Treibgangverfahren nach veterinärrechtlicher Aussage zwar möglich, jedoch bei wiederholter Durchführung mit Problemen verbunden. Ein Treibgangverfahren in kleineren Herden sei danach jedoch möglicherweise noch durchführbar. dd. Auf die Geeignetheit der mit gegenständlichem Bescheid eingezogenen Waffen zum Abschuss von Weiderindern kommt es mithin nicht streitentscheidend an. ee. Auch bei Annahme eines der Behörde zugestandenen Ermessens im Zuge der Entscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zur TierSchlV bestehen weder insoweit noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtliche Bedenken. Ermessensfehler der Behörde sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt ein solcher nicht darin, dass die Behörde hinsichtlich der klägerischen Rinder nicht von einer ganzjährigen Freilandhaltung ausging, da wie ausgeführt auch bei Annahme einer solchen Haltungsform die Einwilligung der Behörde erteilt werden müsste. Die Sachkunde des Klägers, deren fehlende Berücksichtigung der Klägerbevollmächtigte rügt, stellt nur eine der zwingenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG dar. Mithin kann ihr Vorliegen i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht über den Mangel eines Bedürfnisses i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG hinweghelfen. An dieser Stelle wird außerdem auf die Ausführungen unter 2.a.ii. verwiesen, da entsprechende Sachkundenachweise des Klägers derzeit gerade nicht in ausreichender Form vorliegen. Weil nach der vom Gericht vertretenen Auffassung das Bolzenschussweiterhin das Standardverfahren und das Kugelschussverfahren die Ausnahme darstellt, erweist sich der Verweis des Landratsamts auf das Standardverfahren nach Prüfung des Einzelfalls nicht als unverhältnismäßig. An dieser Stelle wird angemerkt, dass, selbst wenn das Kugelschussverfahren generell nicht als Ausnahmeverfahren der Schlachtung gesehen würde, fraglich wäre, ob dessen Voraussetzungen im klägerischen Betrieb bei ein bis zwei jährlichen Schlachtungen zum Eigenbedarf vorlägen. Es bleibt zu berücksichtigen, dass der Kläger im Einzelfall gerade nicht nachgewiesenermaßen ohnehin über anderweitige waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.12.2022 – 11 LA 133/22 – juris Rn. 7 zum Verfahren eines Jägers). Mithin würden dem Kläger zum Abschuss lediglich eines Rindes bis zweier Rinder jährlich zum Eigenbedarf waffenrechtliche Erlaubnisse „auf Vorrat“ erteilt. Auch angesichts der waffenrechtlichen Grundsätze, insbesondere desjenigen, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen“ (vgl. NdsOVG, a.a.O.), erscheint das Vorgehen des Landratsamts mithin verhältnismäßig. Da es sich derzeit lediglich um fünf Rinder handelt und Fixierungseinrichtungen bereits im klägerischen Betrieb vorhanden sind, geht das Gericht bei einer entsprechenden Umgestaltung (Anbringen eines Bügels) bzw. Erweiterung jener Einrichtungen von keinem unzumutbarem finanziellen Aufwand für den Kläger aus. Zudem geht aus dem gegenständlichen Bescheid in der Fassung vom 15. August 2022 eindeutig hervor, dass dem Kläger Waffen verbleiben sollen, um weiterhin eine (temporäre) Betäubung der Rinder im Notfall bzw. bei Tierarzteinsätzen verfolgen zu können (S. 5 des Bescheids vom 15. August 2022). Ein Widerspruch – wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen – ist aus Sicht des Gerichts insoweit nicht ersichtlich. Ein derartiger Notfall habe sich nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 im klägerischen Betrieb in 20 Jahren lediglich einmal ereignet, als sich ein Rind am Fuß verletzt habe. In der Regel seien seine Rinder hiernach „pflegeleicht“. ff. Bereits aufgrund des mangelnden waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers i.S.d. § 8 Nr. 1 WaffG für den Abschuss von Rindern mittels Kugelschusses kann die Schießerlaubnis nicht auf den Schwiegersohn des Klägers erweitert werden, womit sich Ziffer 3 des gegenständlichen Bescheids ebenfalls als rechtmäßig erweist. Dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger diesbezüglich überhaupt eine Klagebefugnis zusteht. gg. Der Bescheid vom 13. Februar 2004 erweist sich auch nach Ergehen des Änderungsbescheids vom 15. August 2022 als bestimmt und verständlich. So lassen sich Passagen im Ursprungsbescheid, welche auf den Abschuss von Rindern zur Tötung bezogen sind, unproblematisch streichen, womit der Bescheid hinsichtlich der Betäubung von Rindern, z.B. im Rahmen tierärztlicher Behandlungen, klar verständlich bleibt. hh. Der Kläger ist mithin weiterhin darauf zu verweisen, sich im Falle einzelner scheuer Rinder, bei welchen die Tötung per Bolzenschuss nicht ohne Gesundheits- und Sicherheitsrisiken gelingt, an die Waffenbehörde des Landratsamts zu wenden. Ggf. kann – auch im Hinblick auf zum Abschuss der Rinder per Kugelschuss geeignete Waffen – auf die Zuhilfenahme eines Jägers im Rahmen einer Einzelabschussgenehmigung zurückgegriffen werden. ii. Dass der Kläger unstreitig nicht über den Sachkundenachweis nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, § 4 Abs. 1 TierSchlV sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG verfügt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Kläger dieser nicht kurzfristig erteilt werden könnte. b. Ziffer 4 des gegenständlichen Bescheides in der Fassung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Anordnung der Austragung der betroffenen Waffen in Ziffer 4.1 beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wonach widerrufene Erlaubnisse unverzüglich bei der Behörde zurückzugeben sind. Für bereits sichergestellte Erlaubnisdokumente stellt § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG den Rechtsgrund für das Einbehalten der Dokumente dar. Die Aufforderung in Ziffer 4.2 des Bescheides zur Überlassung der genannten Waffen an einen Berechtigten bzw. zur Unbrauchbarmachung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Anordnung stützt sich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides ist angemessen (vgl. VG München, B.v. 18.2.2022 – M 7 S 22.211 – juris Rn. 36 zu einem Monat). In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 wurde folgender Passus der Ziffer 4.2 des Bescheids vom 26. Juli 2022 in der Fassung vom 15. August 2022 durch den Beklagtenvertreter nach Erörterung der Rechtslage zu Protokoll des Gerichts aufgehoben: „oder zur form-, frist- und entschädigungslosen Vernichtung beim Landratsamt … abzugeben“ (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024, S. 6). Die Abgabe beim Landratsamt zur form-, frist- und entschädigungslosen Vernichtung geht über den Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG hinaus. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Verfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren (vgl. Nr. 46.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV), in dem eine Verwertung bzw. Vernichtung der Waffen durch die zuständige Behörde erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie nach erfolgter Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vorgesehen ist und nicht die Möglichkeit einer fakultativen Überlassung an die zuständige Behörde zur sofortigen Verwertung (VG München, GB v. 17.10.2018 – M 7 K 17.750 – juris Rn. 24). Dem Kläger droht durch diese vermeintliche Wahlmöglichkeit der vorzeitige bzw. endgültige Eigentumsverlust. Die Sicherstellung unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit könnte nicht nur zu einer Vernichtung ohne entsprechende Befugnisnorm durch das Landratsamt, sondern auch zu damit einhergehenden Schadenersatzansprüchen des Klägers führen. Das explizit festgelegte gesetzliche Stufenverhältnis würde so umgangen. c. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anordnungen in den Ziffern 9 und 10 des gegenständlichen Bescheids. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). 5. Die Berufung war vorliegend nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Insbesondere die Frage, ob der Abschuss von schottischen Hochlandrindern oder ähnlichen Rinderrassen mit ausladenden Hörnern in ganzjähriger Freilandhaltung per Bolzenschuss tatsächlich grundsätzlich die tierschutzgerechtere Lösung im Vergleich zum Abschuss per Kugelschuss ist, war bislang nicht Gegenstand der bayerischen obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung und bedarf mit Blick auf die Rechtseinheit sowie Fortentwicklung des Rechts einer Klärung. Infolgedessen stellt sich die Frage nach dem (Fort-)Bestehen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Tötung per Bolzen- bzw. Kugelschuss (vgl. in der Rechtsprechung gegen die Annahme eines Regelverfahrens des Bolzenschusses z.B. VG Koblenz, U.v. 24.7.2023 – 3 K 39/23.KO – BeckRS 2023, 19488, Rn. 23 ff.; wohl a.A. VGH BW, U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 28 ff., wonach sich das vom Landwirt verfolgte Ziel nicht auf zumutbare andere, den Einsatz einer Schusswaffe nicht erfordernde Weise verfolgen lassen darf, sowie VG Gießen, U.v. 3.5.2021 – 4 K 1353/20.GI – juris Rn. 75). Zudem einer Klärung zuzuführen wäre die Frage, ob das tierschutz- und waffenrechtliche Verfahren bei den zuständigen Behörden einheitlich oder separat zu prüfen sind (vgl. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren, Stand Juni 2024, S. 20; a.A. NdsOVG, B.v. 2.12.2022 – 11 LA 133/22 – juris LS 2-5). Derzeit sind weder der aktuellen Rechtsprechung noch entsprechenden Verwaltungsleitlinien (z.B. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren, Stand Juni 2024, S. 14; a.A. Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat, Hessischer Leitfaden: Schlachtung im Herkunftsbetrieb – Stand 9.5.2024, S. 18) einheitliche Aussagen zu diesen Fragen zu entnehmen.