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Gerichtsbescheid

B 3 K 24.30896

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten hatten gemäß § 84 Abs. 1 Satz2 VwGO Gelegenheit, sich zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern. Die zulässige Klage hat inhaltlich keinen Erfolg. 1. Mit seinem Antrag verfolgt der Kläger das Ziel, zusammen mit seinem Bruder in Unterfranken zu wohnen. Die genannte „Zusammenzugsgenehmigung“ ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zum Erreichen seines Zieles müsste zunächst seine Umverteilung nach Unterfranken, wo sein Bruder lebt, erfolgen. Der hierauf gerichtete Antrag wurde mit Bescheid vom 11.04.2024 abgelehnt. Eine Bereitstellung einer Unterkunft, würde erst in einem zweiten Schritt erfolgen. Die eventuell zum gleichen Ziel führende private Wohnsitznahme des Klägers in Unterfranken zusammen mit seinem Bruder wird ausweislich der letzten Einlassungen der Brüder bzw. der sie vertretenden E. … nicht verfolgt. Daneben sind auch keine Ansprüche der Brüder ersichtlich, im Rahmen einer Leistungsklage oder des Eilrechtsschutzes gegen die Regierung von Unterfranken gemeinsam untergebracht zu werden, ohne dort bereits eine abweisende Entscheidung erhalten zu haben. Insofern sieht das Gericht als Streitgegenstand die Umverteilung des Antragstellers nach Unterfranken an, über die im Bescheid vom 11.04.2024 entschieden wurde. 2. Die hiergegen gerichtete Klage in Form der Versagungsgegenklage hat keinen Erfolg. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Umverteilung nach Unterfranken, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten und gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG jedenfalls bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag, längstens jedoch bis zu 18 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, die gem. §§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 AsylG zu bestimmen ist. Eine Umverteilung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 6 DVAsyl, § 50 Abs. 2 AsylG auf Antrag dann erfolgen, wenn durch die Zuweisung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden soll. Da der konkret genannte humanitäre Grund der Herstellung der Haushaltsgemeinschaft der Familie, soweit sie sich auf Ehegatten und das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern bezieht, verfassungsrechtliches Gewicht hat, müssen die unbenannten sonstigen humanitären Gründe im Grundsatz ebenfalls eine verfassungsrechtliche Fundierung aufweisen oder von ähnlichem Gewicht sein. Relevanz kommt insoweit insbesondere der grundrechtlich geschützten Gesundheit zu. Gerade Ortswünsche aufgrund gesundheitlicher Notwendigkeiten des Asylbewerbers, aber auch naher Familienangehöriger, sind in der Rechtsprechung anerkannt. Der Krankheitszustand muss sich jedoch von dem Zustand anderer Flüchtlinge wesentlich unterscheiden (VG Köln U.v. 3.2.2015 – 14 K 2080/14, BeckRS 2015, 43286 m.w.N.). Insoweit kann es auch genügen, wenn nicht der Asylbewerber selbst, sondern nahe Verwandte eine Betreuung und Pflege durch den Asylbewerber benötigen. Ist etwa der Ausländer selbst oder sein Angehöriger aufgrund ernsthafter Krankheit, Schwangerschaft, Alter und/oder Gebrechlichkeit auf die Pflege und Unterstützung eines nicht zur Kernfamilie gehörenden Angehörigen angewiesen, ist dies ein vergleichbar gewichtiger humanitärer Grund. Abhängige erwachsene Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen sind gegebenenfalls bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen, wenn sie nach dem Recht und Gepflogenheiten des Mitgliedstaates für diesen verantwortlich sind. Bei der Ermessensentscheidung sind jedenfalls die Belange des betroffenen Asylbewerbers zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass ein länderübergreifender Verteilungswunsch Ausnahmecharakter hat. Eine vorübergehende Trennung von Verwandten für die Dauer eines grundsätzlich als vorübergehend konzipierten Asylverfahrens erscheint grundsätzlich zumutbar, soweit ein Asylbewerber infolge seines Gesundheitszustandes auf die Unterstützung und Lebenshilfe durch nahe Verwandte nicht in besonderer Weise angewiesen ist und solange eine Pflege und Behandlung auch am Ort der Zuweisung erfolgen kann. Ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.9.2002 – 25 ZB 02.31330 – juris und BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 21 ZB 15.30099, BeckRS 2015, 48762, Rn. 6-7). Bei gesundheitlichen Gründen ist regelmäßig ein mit Blick auf das Umverteilungsbegehren nachvollziehbares und substantiiertes ärztliches Attest zu fordern. (vgl. insgesamt: BeckOK AuslR/Heusch, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 50 Rn. 13-17 und § 51 Rn. 8-10; BeckOK MigR/Röder, 18. Ed. 15.1.2024, AsylG § 51 Rn. 9-20; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 50 Rn. 27-30; VG Würzburg U.v. 31.5.2021 – W 8 K 20.301364 – juris, Rn. 20 ff und B.v. 6.5.2020 – W 8 K 18.32318 – juris; VG München Gerichtsbescheid vom 13.11.2015 – M 24 K 15.2129 –, juris). Aus den vorgelegten Arztbriefen ergibt sich, dass eine gemeinsame Unterbringung des Klägers und seines Bruders empfehlenswert sei. Dies reicht für die Annahme humanitärer Grunde von gleichem Gewicht für die Umverteilung nicht aus. a. Mit der angestrebten Umverteilung kann schon kein Zusammenleben der Brüder erreicht werden. Sowohl eine gemeinsame Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, als auch eine Unterbringung des Klägers an einem potentiellen Wohnort des Bruders sind mit einer Umverteilung nicht zu erreichen. Die Regierung von Unterfranken hat hierzu im Schriftsatz vom 12.06.2024 zutreffend folgendes erläutert: Zwar liegen bei M. … dem ärztlichen Attest zu Folge mehrere psychische Erkrankungen vor, allerdings ist selbst bei einer Umverteilung des Klägers nach Unterfranken keine wesentliche Verbesserung der Situation zu erwarten, da eine gemeinsame Unterbringung der beiden Brüder bei einer Unterbringung des Klägers in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht möglich ist. M. … wurde zwischenzeitlich subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) gewährt. Er gehört somit nicht mehr zum Personenkreis der in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringenden Personen, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG). Der Kläger hingegen befindet sich unverändert im Asylverfahren und ist daher im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Er gehört somit zum Kreis der Personen, die in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 AufnG und ist somit bei einer Genehmigung der Umverteilung einer der derzeit ca. 650 unterfränkischen Anschlussunterkünfte zuzuweisen. Aufgrund der angespannten Belegungssituation in den unterfränkischen Asylunterkünften, müsste bei einer Umverteilung nach Unterfranken somit geprüft werden in welchen Unterkünften noch Platz für den Kläger besteht. Eine Unterbringung wäre somit nicht zwangsläufig in räumlicher Nähe zum Bruder möglich. E. …, der Betreuerin von M. …, wurde daher am 31.05.2024 telefonisch in Aussicht gestellt, dass die Regierung von Unterfranken einer Umverteilung nach Unterfranken positiv gegenübersteht, wenn eine entsprechende Wohnung innerhalb der Mietrichtwerte gefunden wird. Die damit einhergehende Gestattung der privaten Wohnsitznahme würde sehr wohlwollend geprüft werden. Ein entsprechendes Mietangebot wurde bislang nicht vorgelegt. Sollte keine Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnung möglich sein, ist davon auszugehen, dass die Sorge für den Bruder ebenso gut aus dem Regierungsbezirk Oberfranken heraus erfolgen könnte, da eine Hilfe und Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung ebenso gut aus dem Regierungsbezirk Oberfranken heraus, wie aus jeder nicht in unmittelbarer Nähe des Bruders in Unterfranken befindlichen Unterkunft möglich ist. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass M. … nach Ende des Mietvertrags bei seiner Betreuerin, voraussichtlich am 15.07.2024, ebenfalls eine neue Wohnung gefunden werden muss. Ein Zuzug des Bruders mit in diese Wohnung wäre somit sowohl aus humanitären als auch aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten am besten geeignet die Situation der Brüder zu verbessern. Ebenso würde so dem vorgebrachten Wunsch nach einem Zusammenzug der beiden Brüder bestmöglich entsprochen. Dem ist nichts entgegenzuhalten. Insbesondere ist anzumerken, dass es auch Gemeinden in Unterfranken gibt, die ähnlich weit vom Bruder des Klägers Herrn M. … in G. …, entfernt sind wie H. …, wo der Kläger derzeit wohnt. Hierzu zählen beispielswiese K. … oder R. … b. Eine gemeinsame Wohnsitznahme, in der dem Bruder des Klägers zwischenzeitlich zugewiesenen Unterkunft, scheidet ebenfalls aus. Hierbei handelt es sich um eine Unterkunft nach den Regeln des Obdachlosenrechts, der Klägers ist jedoch nach den obigen Maßstäben nicht von einer Obdachlosigkeit bedroht, sondern in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen. Dies hat die Stadt G. … auch telefonisch so bestätigt. c. Darüber hinaus ist die gemeinsame Unterbringung in den Arztbriefen lediglich empfehlenswert. Das Ausmaß der medizinischen Notwendigkeit kann aus den entsprechenden Arztbriefen nicht direkt abgleitet werden. Insbesondere fehlt eine genauere Beschreibung des Betreuungsbedarfes, sowie Hinweise zu der Frage, inwiefern diese der Kläger leisten kann bzw. gerade die Unterstützung durch den Kläger sinnvoll ist. Demgegenüber hat ausweislich der Arztbriefe offenbar schon der derzeit mögliche Kontakt zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des klägerischen Bruders geführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familie die Trennung ursprünglich selbst durch die getrennte Ausreise aus der Türkei und Einreise nach Deutschland herbeigeführt hat. Offenbar gingen die Familienmitglieder selbst davon aus, dass der Bruder des Klägers zumindest vorübergehend ohne direkten familiären Anschluss zurechtkommen wird. Dieser Eindruck manifestiert sich auch darin, dass der Kläger sich bisher inhaltlich nicht selbst zum hiesigen Verfahren geäußert hat, obwohl das Gericht ihn mehrfach unter verschiedenen Gesichtspunkten heraus angeschrieben hat. Ausweislich der Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat er jedoch eine Untätigkeitsklage zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben, sodass ihm die verschiedenen Möglichkeiten mit dem Gericht zu kommunizieren auch bekannt sind. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht hinreichend dargetan, dass der Bruder des Klägers nach den oben genannten rechtlichen Maßstäben auf dessen Unterstützung in besonderer Weise angewiesen ist, die es schier unzumutbar machen für den begrenzten Zeitraum es Asylverfahrens getrennt zu wohnen. d. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wird außerdem – entgegen der Einlassungen von Frau E. … – nicht ausdrücklich verlangt, dass der Bruder des Klägers alleine wohnen soll. Um hiermit gegebenenfalls verbundenen Problemen zu begegnen stünden bei Bedarf andere Mechanismen zur Verfügung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.