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Urteil

B 5 K 23.621

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es einzustellen. 1. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger Trennungsgeld für die Zeiträume 01.09.2020 bis 03.01.2021 und 04.01.2021 bis 25.06.2021 beantragt hatte, da die Beklagte dem Klagebegehren, bzgl. des zweiten Zeitraums einschließlich dem ursprünglich negativ verbeschiedenen und daher ebenfalls angefochtenenTrennungsgeldgrundantrag, insoweit abgeholfen und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Bei der – hier vorliegenden – teilweisen Erledigung richtet sich die Kostenentscheidung nach den §§ 154, 155 VwGO einerseits und § 161 Abs. 2 VwGO andererseits. Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung erfolgen zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Schlussurteil (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 161 Rn. 19). 2. Soweit der Kläger darüber hinaus im Klagewege noch Trennungsgeld für den Monat November 2021 geltend macht, ist die Klage zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Denn der Bescheid vom 28.04.2023 und der zugehörige, nicht datierte Widerspruchsbescheid sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist als Bundesbeamter grundsätzlich Trennungsgeldberechtigter i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TGV. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV wird Trennungsgeld gewährt aus Anlass von Abordnungen oder Kommandierungen, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger hier auch grundsätzlich. Zwar besteht vorliegend eine Besonderheit dahingehend, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Dienst in … verrichtete, wo er auch seine private Wohnung hat. Auch in diesen Fällen erklärt jedoch § 6 TGV die Gewährung von Trennungsgeld nach Abs. 1 für grundsätzlich möglich. Der Kläger kann in derartigen Konstellationen einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, eventuell zusätzlich nach § 6 Abs. 2 TGV auch einen solchen auf Verpflegungszuschuss geltend machen, sofern seine Abwesenheit vom Wohnort mehr als elf Stunden beträgt, was hier laut Behördenakte und unwidersprochenem Klägervortrag an zahlreichen Tagen im November 2021 auch der Fall war. Das Gericht stimmt hier der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Kläger mangels Diensttätigkeit an einem anderen Ort als dem Heimatort ohnehin keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe, aufgrund der eindeutig anderslautenden gesetzlichen Regelung nicht zu. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, denn der Kläger hat diesen grundsätzlich bestehenden Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 TVG geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Abs. 1 Satz 1). Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat (Abs. 1 Satz 2). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung das Eingreifen dieser Ausschlussfrist tatbestandlich nicht davon abhängt, dass der Beamte zuvor hierüber belehrt worden ist. Diese Ausschlussfrist dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Darüber hinaus soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen, hier also von Trennungsgeld, belastet zu werden. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht wird durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Insbesondere ist eine Frist von – wie vorliegend – einem Jahr auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als ausreichend (VGH BW, B.v. 18.04.2017 – 4 S 1009/16 – juris Rn. 6 m.w.N.). Demgemäß ist der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Ansprüchen den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen, was er hier auch getan hat. Ein solcher Einwand kann nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Das wäre dann der Fall, wenn der Dienstherr durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Dieses qualifizierte – nicht notwendigerweise schuldhafte – Fehlverhalten des Dienstherrn müsste den Beamten zudem veranlasst haben, den Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen. Einem behördlichen Fehlverhalten ohne Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten, der z.B. in – anderweitig erlangter – Kenntnis einer Frist bis zu deren Ablauf keinen Antrag stellt, kommt keine Bedeutung zu (VGH BW, B.v. 18.04.2017 – 4 S 1009/16 – juris Rn. 17 m.w.N.; VG Bayreuth Urt. v. 19.12.2017 – B 5 K 16.410, BeckRS 2017, 151983 Rn. 16, 17, beck-online). Die Beklagte hat hier dem klägerischen Begehren zu Recht die bereits abgelaufene Ausschlussfrist entgegengehalten. Das Gericht vermag in diesem Punkt der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerseite nicht zu folgen, wonach dem Dienstherrn ein qualifiziertes Fehlverhalten im o.g. Sinne vorzuwerfen wäre, das ihm die Berufung auf die einjährige Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Antrags verbieten würde. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung beruft sich die Klägerseite auf das vorangegangene Verfahren (Az.: B 5 K 21.577), in dem die Beklagtenseite dem Kläger zunächst Umzugskosten zugesagt und die Gewährung von Trennungsgeld verweigert hatte, weil der Kläger ihrer Auffassung nach keine Verfügungsgewalt über die von ihm gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung innehabe, er somit keine eigene Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 3 BUKG und daher auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung in dieser Sache vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth wies der damalige Vorsitzende die Beteiligten darauf hin, dass die Kammer vorbehaltlich einer abschließenden Beratung zu der vorläufigen Auffassung gelangt sei, dass im vorliegenden Fall ein Trennungsgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach bestehe. Diesem Trennungsgeldanspruch stehe nicht im Wege, dass nach § 10 Abs. 3 BUKG eine eigene Wohnung verlangt werde, im vorliegenden Fall seitens des Klägers aber nur ein Untermietverhältnis für die Wohnung in der R … Straße in … bestanden habe. Für diese Einschätzung spreche zum einen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 B 32/10, sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth, Urteil vom 16.06.2020, Az. B 5 K 18.970, des Verwaltungsgerichts Ansbach, Urteil vom 03.11.2015, Az. AN 1 K 13.01553, des Verwaltungsgerichts Augsburg, Urteil vom 17.01.2013, Az. AU 2 K 12.33, des Verwaltungsgerichts Regensburg, Urteil vom 28.03.2011, Az. RN 8 K 10.2115, sowie des Verwaltungsgerichts Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, Az. W 1 K 16.521. Demnach sei für die Anerkennung des Wohnungsbegriffs in § 10 Abs. 3 BUKG das Innehaben einer bestimmten Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter oder sonstig rechtlich Gesicherter nicht erforderlich. Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte komme es bei Untermietverhältnissen stets auf die Würdigung des Einzelfalls an. Angesichts des schriftlichen Vorbringens in dem dortigen Klageverfahren sowie der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei die Kammer der Überzeugung, dass vorliegend die Wohnung in der R … Straße den Lebensmittelpunkt des Klägers und den gemeinsamen Lebensmittelpunkt mit seiner damaligen und jetzigen Lebensgefährtin dargestellt habe. Dafür spreche nicht zuletzt auch der Umstand, dass sich der Kläger seit Beginn des Untermietverhältnisses an den Mietkosten sowie den Lebenshaltungskosten beteiligt und insbesondere ein Verfügungsrecht über die gesamte Wohnung innegehabt habe. Daraufhin äußerte die Beklagtenvertreterin ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung: „Angesichts dessen erklärt die Vertreterin der Beklagten: Der Bescheid vom 17.11.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 15.04.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird zeitnah über die Umzugskostenvergütung und die Gewährung von Trennungsgeld unter Beachtung der vom Gericht geäußerten Rechtsauffassung neu entscheiden.“ Günstige Rechtsfolgen kann die Klägerseite jedoch aus diesem Vorbringen nach Auffassung des Gerichts nicht für sich herleiten. Spätestens in diesem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 hatte der sowohl in der Verhandlung anwesende als auch anwaltlich vertretene Kläger angesichts dieser ausführlichen rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden vollumfängliche Kenntnis von sämtlichen rechtlich relevanten Umständen. Ab diesem Zeitpunkt war unzweifelhaft klar, dass die Beklagte dem klägerischen Begehren in nächster Zeit entsprechen werde. Dass sich aus dieser Zusicherung für den Kläger gleichzeitig ein Anspruch darauf ergeben könne, nicht an die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Jahresfrist gebunden zu sein, ergibt sich weder aus den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätzen noch aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung selbst. Insbesondere lässt sich derartiges auch nicht aus den zitierten Äußerungen der Beklagtenvertreterin ableiten. Im Gegenteil: Sie hob noch in der mündlichen Verhandlung die dem klägerischen Begehren entgegenstehenden Bescheide auf und kündigte eine zeitnahe Entscheidung zu dessen Gunsten an. Ab diesem Zeitpunkt war es die Pflicht des Klägers, die von seiner Seite erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Denn es musste dem Kläger bewusst sein, dass er in der Vergangenheit seine Pflichten zur Geltendmachung des Anspruchs ohnehin noch nicht vollständig erfüllt hatte und er selbst insoweit noch eine Bringschuld hatte. Dies musste ihm spätestens mit Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2022 im Verfahren B 5 K 21.577 (Bl. 162 f. der Gerichtsakte) bekannt gewesen sein, worin diese erneut darauf hingewiesen hatte, dass die zuständige Bearbeiterin dem Kläger seinen Antrag auf Trennungsgeld am 10.12.2020 mit dem Hinweis zurückgesandt habe, dass er bitte die vollständige Verfügung anhängen und dann den Antrag wieder zurücksenden möge, der Kläger diesen aber bis zum Zeitpunkt des Schriftsatzes nicht erneut gestellt habe. Insoweit sei daher bis zum 10.03.2022 keine Entscheidung über die Gewährung/Nichtgewährung von Trennungsgeld erfolgt. Auch der sich daran anschließende Satz, auf den sich die Klägerseite stützt, nämlich, dass eine abschließende Entscheidung auch erst nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens getroffen werden solle, führt nicht dazu, dass der Kläger sich nicht an die einjährige Ausschlussfrist gebunden fühlen musste. Denn die Beklagte hat explizit nicht geäußert, dass der Kläger deswegen auch den Antrag nicht stellen müsse. Zurecht führte sie bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid aus, dass, gerade wenn in Frage stehe, ob ein Anspruch gegeben sei, sowohl der Grundantrag als auch die Forderungsnachweise zur Fristwahrung eingereicht werden sollten. Selbst wenn diese Anträge abschlägig beschieden worden wären, hätte die Möglichkeit des Widerspruchs bestanden. Die Klägerseite selbst führt schließlich zutreffend im Schriftsatz vom 21.09.2023 aus, dass die Beklagte auch keiner Hinweispflicht hinsichtlich etwaiger Verjährungsfristen unterliegt. Auf Klägerseite bestand offenbar in diesem Zusammenhang zusätzlich ein Missverständnis, wenn sie im Widerspruchsschreiben vom 02.06.2023 ausführt, dass die ehemalige Sachbearbeiterin dem Kläger am 10.12.2020 mitgeteilt habe, dass der Grundantrag auf Trennungsgeld in der vorliegenden Fassung nicht bewilligt werden könne. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch die Umzugskostenvergütung gegolten, die dem Kläger zugesagt worden sei. Eindeutig wurde dem Kläger aber ausweislich der Akten der Antrag wegen Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen zurückgesandt und nicht wegen eines schwebenden Rechtsstreits. In der Folge hat der Kläger zwar den Grundantrag auf Trennungsgeld mit Datum vom 27.06.2022 noch rechtzeitig gestellt, sodass dieser konsequent mit Datum vom 01.09.2022 auch positiv verbeschieden wurde. Ende der Frist des § 9 Abs. 1 TGV zur Einreichung von Forderungsnachweisen war für den Monat November 2021 dann jedoch der 30.11.2022. Der Kläger hat die Forderungsnachweise aber erst am 01.02.2023 nach Ende der Jahresfrist und damit weit nach Ende des Fristlaufs eingereicht. Die Klägerseite scheint in diesem Zusammenhang der irrigen Rechtsauffassung zu sein, dass sie den Forderungsnachweis erst einreichen könne, nachdem die Beklagte den gestellten Grundantrag positiv verbeschieden hat und moniert – insoweit konsequent –, dass dadurch dem Kläger in der vorliegenden Konstellation nach der grundsätzlichen Gewährung von Trennungsgeld nur noch ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum zur Einreichung der Forderungsnachweise verblieben sei. Dieser Rechtsauffassung steht jedoch der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen: Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TGV). Die Logik dieser gesetzlichen Regelung – für die auch in den weiteren Teilen der Norm keine Ausnahmen vorgesehen sind – wird anschaulich durch die Ausführungen der Beklagten auf Seite 4 des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2023 im Parallelverfahren (B 5 K 23.470) verdeutlicht, denen sich das Gericht hier vollumfänglich anschließt. Hier führt die Beklagte aus: „Darüber hinaus ist das fristwahrende einreichen der Forderungsnachweise nicht von einer vorherigen Bewilligung des Grundantrages abhängig. Eine Abhängigkeit der Ausschlussfristen für den Grundantrag und den monatlichen Forderungsnachweisen ist auch dem Wortlaut der TGV nicht zu entnehmen. Die Forderungsnachweise hätten ebenso schriftlich eingereicht werden können. Anderenfalls würde der Trennungsgeldberechtigte benachteiligt, sofern er seinen Trennungsgeldgrundantrag am letzten Tag der Ausschlussfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TGV stellen würde und nicht die Möglichkeit hätte, auf einem Weg den für diesen Monat maßgeblichen Forderungsnachweis bei der zuständigen Stelle abzugeben. Beispiel: Beginn der Personalmaßnahme am 31. August 2021, Antragstellung des Grundantrages am 31. August 2022 um 22:00 Uhr. Da eine Bewilligung an dem 31. August 2022 von der Behörde nicht mehr vorgenommen wird, würde dem Trennungsgeldberechtigten das Trennungsgeld für den Monat August 2021 verloren gehen, wenn das gleichzeitige Einreichen des Forderungsnachweises auf keinem anderen Wege möglich wäre.“ Schließlich bleibt es rechtlich ohne Auswirkung, dass die Beklagte in Teilen dem klägerischen Begehren abgeholfen hat mit der Begründung, dass in den jeweiligen Fällen die ursprüngliche Nichtanerkennung der eigenen Wohnung in … der Gewährung des Trennungsgeldgrundantrages im Wege gestanden habe. Denn nach der Rechtsauffassung des Gerichts stellt dies – wie eben ausführlich dargelegt – eine irrige Rechtsauffassung dar. Aus einer falschen Entscheidung kann der Kläger für sich entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ keine Ansprüche auf entsprechende Beibehaltung ableiten. Die Klage war daher insoweit abzuweisen. 3. Aufgrund des lediglich geringfügigen Unterliegens des Klägers hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die vorliegend zu treffende Kostenmischentscheidung führt zu einer vollständigen Kostentragungspflicht auf Seiten der Beklagten, da sie dem Klagebegehren insoweit und damit zum weit überwiegenden Teil abgeholfen hat und das erledigende Ereignis somit auf sie zurückzuführen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.