Urteil
B 6 K 23.30641
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, wenn einem Ausländer bei hypothetischer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund seiner politischen Überzeugung und individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen. (Rn. 52-74) (Rn. 48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, wenn einem Ausländer bei hypothetischer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund seiner politischen Überzeugung und individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen. (Rn. 52-74) (Rn. 48) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2023 (Az. …*) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Das Gericht kann trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO). I. Die zulässige Klage hat weit überwiegend in der Sache Erfolg. 1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2023 ist im tenorierten Umfang rechtwidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Denn die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keiner der dort aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten ausweislich § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können ausweislich § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, (Nr. 6) gelten. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, U.v. 22.5.2019 – 1 C 11/18 – juris Rn. 14). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zu diesem Maßstab im Einzelnen: BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16ff.). In Anwendung dieser Maßstäbe ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Denn in Anbetracht der Gesamtumstände kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Kläger Furcht vor Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 AsylG durch den russischen Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) wegen der anwaltlichen Betätigung des Klägers zu 1 und der ihm in diesem Zusammenhang jedenfalls von russischer Seite unterstellten politischen Überzeugung (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG) sowie der oppositionellen Haltung der Klägerin zu 2 (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 AsylG) auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation hervorgerufen werden. Die Handlungen, die den Klägern drohen, sind auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte der Kläger darstellen würden. Die Kläger müssen eine Verletzung des in Art. 2 EMRK verankerten Rechts auf Leben, des in Art. 3 EMRK absolut nach Art. 15 Abs. 2 EMRK garantierten Verbots der Folter, unmenschlichen und erniedrigender Behandlung und Strafe, des in Art. 5 EMRK verbürgten Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des in Art. 6 EMRK gesicherten Rechts auf ein faires Verfahren, des in Art. 8 EMRK normierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der in Art. 10 EMRK zum Ausdruck kommenden Freiheit der Meinungsäußerung befürchten. Die Kläger zu 1 und 2 haben schriftlich unter Vorlage von umfassenden Anschauungsmaterial und während ihrer informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts glaubhaft und mit der erforderlichen Substanz vorgetragen, dass ihnen aufgrund der besonderen Umstände ihres nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfalls in der Russischen Föderation landesweit Repressalien bis hin zur gezielten Tötung durch russische Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Kläger zu 1 stand ausweislich seines glaubhaften Vorbringens, welches er durch zahlreiche Unterlagen untermauerte, wegen seiner beruflichen Betätigung als Rechtsanwalt bereits vor seiner Ausreise im Fokus des FSB und unterlag mit den gegen ihn verhängten Ausreiseverboten, behördlichen Nachstellungen sowie Attentatsversuchen schon vor seiner Flucht flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen im vordargestellten Ausmaß. Da die letztgenannten behördlichen Übergriffe auch die weiteren Familienmitglieder (Kläger zu 2 bis 6) betrafen, gilt dies in gleichem Maße für sie, zumal das klägerseits vorgelegte administrative Schreiben der Stadt St. Petersburg vom …2022, in welchem den Klägern zu 1 und 2 mit dem Entzug ihrer Elternrechte gedroht wird, die Familie als Ganzes betrifft und überdies davon auszugehen ist, dass die oppositionelle Haltung der Klägerin zu 2 den russischen Behörden schon angesichts der beruflichen Betätigung ihres Ehemanns nicht verborgen geblieben ist. Leitend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft waren im Wesentlichen folgende, klägerseits glaubhaft vorgetragene, mit dem einschlägigen Erkenntnismaterial übereinstimmende und damit zur Überzeugung des Gerichts für die Entscheidungsfindung feststehende Geschehen: Der Kläger zu 1 schilderte glaubhaft, dass er als ostfinnischer Volkszugehöriger in Mari El aufgewachsen sei und zunächst in Leningrad Veterinärmedizin studiert habe; eine Kopie seines Studienbuches übergab er im Verhandlungstermin. Sodann sei er nach Mari El zurückgekehrt, habe dort in der Landwirtschaft tätig sein wollen und sich darüber hinaus politisch engagiert. Im Jahr 2004 sei er Abgeordnetenkandidat gewesen und in diesem Zusammenhang Opfer zweier körperlicher Übergriffe geworden. Letztere schilderte der Kläger zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie auch schriftsätzlich umfangreich und detailhaft. Auch stehen seine Ausführungen in diesem Zusammenhang in Übereinkunft mit den Erkenntnismitteln. Bereits dem seitens des Klägers zu 1 vorgelegten und im Internet öffentlich zugänglichen Gemeinsamen Entschließungsantrag (RC-B6-0283/2005) des Europäischen Parlaments vom 11.05.2005 ist zu entnehmen, dass es in Mari El im fraglichen Zeitraum zu Übergriffen/Attentaten auf Journalisten und Korrespondenten nichtstaatlicher Medien kam, die Opposition unterdrückt wurde und die Minderheit der Mari staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt war (vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/RC-6-2005-0283_DE.html, zuletzt abgerufen am 02.01.2025). Der Kläger zu 1 verwies in diesem Zusammenhang auf das Lichtbild seines Abgeordnetenausweises vom …2004, welches ihn mit Schwellungen im Gesicht zeigt (vgl. Bl. 19 Beiakte Anlagen zum Schriftsatz vom 31.08.2023). Dem Internetauftritt der Gesellschaft für bedrohte Völker ist ein Beitrag vom 07.06.2005 zu entnehmen, demzufolge Angehörige der Mari, die in Mari El die Opposition darstellten, aus Regierungsämtern, Zeitungsredaktionen und Behörden entfernt worden seien. Journalisten seien schikaniert, überfallen und zusammengeschlagen worden und vor Mordanschlägen nicht sicher gewesen (vgl. https://www.gfbv.de/de/news/eu-russland-gipfel-in-moskau-10052005-2808/, zuletzt abgerufen am 02.01.2025). Ausweislich eines weiteren Beitrags vom 29.06.2005 macht die Titularnation der Mari der Wolgarepublik Mari El heute nur noch 43% der ca. 750.000 Staatsbürger Mari Els aus. Aufgrund jahrzehntelanger russischer Assimilationspolitik und permanenter Russifizierung stellen die Russen mit 48% inzwischen die Bevölkerungsmehrheit. Während der Sowjetherrschaft hätten die Mari unter Zwangskollektivierung und Repressionen sowie der systematischen Auslöschung des Großteils ihrer Intellektuellen gelitten. Auch im Jahr 2005 sei die Situation der Mari von staatlichen Repressionen und zunehmender Beschneidung ihrer Minderheitenrechte geprägt gewesen. Mari-Führer würden bedroht, erpresst und misshandelt (vgl. https://www.gfbv.de/de/news/einschnitte-in-die-pressefreiheit-rassismus-ethnische-verfolgung-in-der-russischen-foederation-und/; zuletzt abgerufen am 02.01.2025). Angesichts dessen erscheint es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 bereits aufgrund der Vorkommnisse in Mari El in den Fokus des FSB gerückt ist. Nach den Übergriffen in der Republik Mari El sei der Kläger zu 1 ausweislich seiner eigenen Schilderungen im Jahr 2005 zunächst nach Moskau übergesiedelt und habe sich seit dem Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise in St. Petersburg aufgehalten. 2010 habe er in St. Petersburg seinen juristischen Hochschulabschluss erlangt und sei fortan in einer auf Menschenrechte spezialisierten Kanzlei in St. Petersburg tätig gewesen, die mit namhaften Menschenrechtsorganisationen wie beispielsweise der Organisation „Bürgerkontrolle“ zusammengearbeitet habe. Im Jahr 2012 habe er nach Ableistung seiner Staatsprüfung seinen Anwaltsausweis erhalten, welchen er im Original in der mündlichen Verhandlung vorzeigte. Im weiteren Verhandlungsverlauf schilderte der Kläger zu 1 widerspruchsfrei – insbesondere in Übereinstimmung mit seinem schriftlichen Vortrag – und konsistent Einzelheiten seiner beruflichen Betätigung. So sei er im Jahr 2013 in das Verfahren „Arctic Sunrise“ von Greenpeace involviert gewesen. Insoweit hatte – wie bereits der deutschen Presse zu entnehmen ist – die russische Küstenwache im September 2013 30 Greenpeace-Aktivisten und Journalisten festgenommen und die unter niederländischer Flagge fahrende „Arctic Sunrise“ nach Murmansk geschleppt. Die Umweltschützer hatten versucht, eine Gazprom-Bohrinsel zu entern. Sie wollten dort auf Umweltrisiken durch die Gas- und Ölförderung in der Region aufmerksam machen (vgl. https://taz.de/Greenpeace-Schiff-in-Russland/!5040589/, zuletzt abgerufen am 02.01.2025). Angaben der Aktivistinnen und Aktivisten zufolge waren die Mitglieder der Sicherheitskräfte mit Schusswaffen und Messern bewaffnet. Sie sollen in die Luft und ins Wasser geschossen haben sowie die aufblasbaren Boote der Aktivistinnen und Aktivisten aufgeschlitzt haben. Mit vorgehaltenen Waffen sollen sie die Crew verhaftet und anschließend den Funkraum des Schiffes demoliert haben, um die Kommunikation nach Außen zu verhindern. Das russische Ermittlungskomitee, eine staatliche Behörde, die für die Untersuchung schwerer Straftaten zuständig ist, kündigte an, gegen die verhafteten Aktivistinnen und Aktivisten eine Ermittlung wegen Piraterie einzuleiten (vgl. https://www.amnesty.de/2013/9/24/russland-muss-piraterie-vorwuerfe-gegen-greenpeace-aktivisten-fallen-lassen, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2013-09/greenpeace-russland-arktis, zuletzt abgerufen am 02.01.2025). Nach sechs Wochen wurden die festgehaltenen Umweltschützer – in Einklang mit dem klägerischen Vortrag – nach St. Petersburg verlegt. Der zunächst erhobene Vorwurf der „bandenmäßigen Piraterie“ wurde erst nach internationaler Kritik Ende Oktober 2013 auf „Rowdytum“ abgeschwächt (vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2013-11/greenpeace-arctic-sunrise-petersburg, zuletzt abgerufen am 02.01.2025). Der Internationale Seegerichtshof in Hamburg hatte Russland zur Herausgabe der „Arctic Sunrise“ sowie zur Freilassung der Aktivisten gegen Zahlung einer millionenschweren Kaution verurteilt; Moskau erkannte jedoch den Richterspruch nicht an. Erst nach mehr als zwei Monaten in russischer Haft kam das letzte Besatzungsmitglied nach Entscheidung eines Berufungsgerichts in St. Petersburg wieder auf freien Fuß (vgl. https://www.dw.com/de/russland-l%C3%A4sst-letzten-greenpeace-aktivisten-frei/a-17259362, abgerufen am 02.01.2025). Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger zu 1 dem damaligen Verteidigerteam angehörte, zumal er bereits gegenüber dem Bundesamt ein Dankesschreiben von Greenpeace vom …2014 (Bl. 29 der Bundesamtsakte) vorlegte, ohne dass sich das Bundesamt damit im Rahmen des gegenständlichen Bescheides auseinandersetzte. Es erscheint absolut glaubhaft, dass der Kläger zu 1 infolge seiner anwaltlichen Betätigung in diesem Fall abermals in den Fokus der russischen Sicherheitsbehörden gelangt ist. So schilderte der Kläger, dass er den Eindruck hatte, nach Abschluss des Verfahrens verfolgt worden zu sein. Am …2014 sei er mit seinem Auto in seine Kanzlei gefahren und nach dem Aussteigen damit bedroht worden, dass man ihm Drogen unterjubeln werde. Dass Regimegegnern in Russland illegaler Drogenbesitz vorgeworfen wird, ist kein Einzelfall (vgl. https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-09/russland-opposition-mobilmachung-aktivisten-proteste, zuletzt abgerufen am 03.01.2025). Nach dem Vorfall habe der Kläger zu 1 eine Anzeige verfasst und diese an den FSB gerichtet. Diese Anzeige legte der Kläger zu 1 im gerichtlichen Verfahren als Abschrift vor (Bl. 110 der eGA). Zudem übermittelte er die Antwort des FSB vom …2014 (Bl. 107 eGA), die lediglich dahingehend lautete, dass das klägerische Anliegen geprüft und die darlegten Fakten in der operativen Ermittlungstätigkeit berücksichtigt würden, ohne dass auf die seitens des Klägers zu 1 geschilderten Vorwürfe auch nur ansatzweise eingegangen worden ist. Im weiteren Verhandlungsverlauf schilderte der Kläger zu 1, dass er ein bis zwei Wochen später von einem Unbekannten angerufen worden sei, der ihm signalisiert habe, dass ihn die Anzeige interessiere. Der Kläger zu 1 habe sich daraufhin auf ein persönliches Treffen in einem Café in der Nähe seiner Kanzlei eingelassen. Auch diese Unterredung schilderte der Kläger zu 1 im Verhandlungstermin detailreich und legte glaubhaft dar, dass er seitens der beiden Beamten einem großen psychischen Druck ausgesetzt worden sei. Letztlich hätten ihm der FSB-Beamte sowie der Bedienstete der Ermittlungsbehörde mitgeteilt, dass sie in der Angelegenheit nur weiter ermitteln würden, wenn der Kläger zu 1 mit ihnen zusammenarbeite. Nachdem der Kläger zu 1 diesen Vorschlag bestimmt und kategorisch zurückgewiesen habe, hätten sie ihm gedroht, dass er dies bereuen werde. Darüber hinaus berichtete der Kläger zu 1 von weiteren Prozessen, die er zum Missfallen der russischen Sicherheitsbehörden gewonnen habe. So habe er den Polizeichef der Stadt St. Petersburg gegen Anschuldigungen des FSB verteidigt. Auch während dieses Verfahrens, das etwa fünf Jahre gedauert habe, habe der Kläger zu 1 Verfolgung verspürt. Ähnlich sei es ihm im Rahmen einer Wirtschaftssache ergangen. Insoweit sei es ihm gelungen, einen Betrug der Gegenseite aufzudecken. Im Nachgang sei er gemeinsam mit dem Geschäftsführer seines Mandanten in das Innenministerium eingeladen worden. Während der Kläger zu 1 zunächst angenommen habe, dass sich die Behörden für die kriminelle Struktur der Gegenseite interessieren würden, habe sich schnell herausgestellt, dass sie nur hätten wissen wollen, wie es dem Kläger zu 1 möglich gewesen sei, den Skandal aufzudecken. Letztlich sei ihm demonstriert worden, dass er in den Fokus des Interesses der Sicherheitsbehörden gerückt sei. Nach dem letztgenannten Vorfall, der sich etwa 2019/2020 ereignet habe, seien die Dinge ausweislich der Schilderungen des Klägers zu 1 noch skurriler geworden. So habe ihm ein Mandant eines Tages berichtet, dass er Besuch vom FSB erhalten habe und die Beamten ihm gedroht hätten, er solle sich einen anderen Anwalt suchen. Weiteres Missfallen der russischen Führungsregie dürfte der Kläger zu 1 dadurch auf sich gezogen haben, dass er im Jahr 2016 anlässlich einer Diskussion zwischen ukrainischen und russischen Anwälten nach einem Kongress beim EGMR offen die Krim-Annektion kritisiert und P. einen Verstoß gegen das Budapester Memorandum vorgeworfen habe. Das Gericht hat angesichts der glaubhaften Schilderungen des Klägers zu 1 sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen keinen Zweifel daran, dass er sich vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation als Anwalt für Menschenrechte betätigt und insoweit Klienten vertreten hat, die mit dem P.-Regime in Konflikt geraten sind. Im Rahmen einer vorgelegten E-Mail vom …2022 führt ein Kanzleikollege des Klägers zu 1 aus, dass die Kanzlei mit einer der größten Menschenrechtsorganisationen in Russland „OVD-Info“ zusammengearbeitet habe. Die vorgenannte Organisation, die sich für festgenommene Demonstranten einsetzt, wurde im Herbst 2021 in das Verzeichnis „nichtregistrierter“ Organisationen aufgenommen, die als „ausländische Agenten“ gelten (vgl. https://www.memorial.de/nachrichten/artikel/neue-ausl%C3%A4ndische-agenten-ovd-info-mediazona-und-zahlreiche-einzelpersonen-registriert; https://ovd.info/inoagent-en; https://www.rnd.de/politik/russland-aktivisten-erneut-als-auslaendische-agenten-eingestuft-MAHM7V3LC6NDPPZCHJXZDYDDY4.html, jeweils zuletzt abgerufen am 03.01.2025). Weiter führt der Kanzleikollege des Klägers zu 1 aus, dass dieser zuletzt mit der Verteidigung eines Aktivisten der Vesna-Bewegung und Unterstützers von A. N. betraut gewesen sei. Er weist überdies darauf hin, dass zwei operative Beamte des FSB in der Kanzlei erschienen seien, nach dem Kläger zu 1, seinem Aufenthaltsort und danach gefragt hätten, ob er Verwandte in Estland habe. Angesichts dessen riet der Kanzleikollege dem Kläger zu 1 sowie seiner Familie dringend von einer Rückkehr nach Russland ab (vgl. Bl. 286 der Bundesamtsakte). Darüber hinaus legte der Kläger zu 1 ein Zertifikat über seine Teilnahme am Projekt „Schutz der Rechte von Opfern im Strafverfahren in Russland und Großbritannien“ von Dezember 2020 bis März 2021 vor. Unterzeichnet wurde dieses Dokument vom …2021 von Elena Schachowa, bei der es sich um die stellvertretende Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation „Bürgerkontrolle“ handelt, die ebenfalls in das Verzeichnis angeblicher „ausländischer Agenten“ aufgenommen wurde (vgl. https://www.dw.com/de/polizei-bei-nawalny-demo-ein-tritt-zu-viel/a-56338561; https://www.uni-regensburg.de/assets/philosophie-kunst-geschichte-gesellschaft/vergleichende-politikwissenschaft-mittel-osteuropa/forschung/feldaufenthalt_russland_feb2014.pdf; https://www.memorial.de/nachrichten/artikel/neue-ausl%C3%A4ndische-agenten; https://www.bpb.de/themen/europa/russland-analysen/155733/dokumentation-wir-sind-keine-agenten/jeweils, zuletzt abgerufen am 03.01.2025). Bereits den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass das russische Justizwesen von Korruption befallen ist. Gemäß Berichten geraten insbesondere seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt. Es kommt überdies vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere, wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen. Es gibt zudem Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben. Rechtsanwälte, welche – wie der Kläger zu 1 – Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation v. 12.06.2024, S. 21). Wer in Russland als Anwalt Regierungskritiker verteidigt, muss mit der Rache des Systems rechnen. Dieses Schicksal traf jüngst auch drei Anwälte des Regimekritikers A. N.. Ihnen wird die Zugehörigkeit zu einer extremistischen Vereinigung zur Last gelegt. Prozessbeobachtern zufolge schloss die Vorsitzende Richterin nach kurzer Zeit die Öffentlichkeit von der Verhandlung gegen die drei Anwälte aus. Als Grund nannte sie eine Warnung der Polizei vor angeblichen Provokationen durch N.-Anhänger. Den Anwälten drohen nach russischem Strafrecht zwei bis sechs Jahre Haft sowie mehrjährige Berufsverbote (vgl. https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/nawalnys-verteidiger-russland-gericht, zuletzt abgerufen am 03.01.2025). Auch der Kläger zu 1 ist infolge seiner beruflichen Tätigkeit vor seiner Flucht in das Visier der russischen Sicherheitsbehörden gelangt. Neben den oben bereits aufgeführten Geschehnissen berichtete der Kläger zu 1 von einem Attentatsversuch auf ihn, seine Frau und die beiden Töchter am Abend des …2021. Seine Frau und er hätten die beiden Töchter – wie jeden Tag zur gleichen Uhrzeit – vom Kindergarten abgeholt und dabei täglich dieselbe Strecke zurückgelegt. Unter Vorlage diverser Google-Streetview-Ausdrucke zeigt der Kläger zu 1 am Richtertisch, wo sich die Explosion ereignet hat und legt dar, dass die Detonation die Kläger nur knapp verfehlt habe. Nach dem Vorfall habe sich die Klägerin zu 2 zu einer in der Nähe befindlichen Polizeistation begeben, sei dort jedoch von den Beamten nicht ernst genommen worden, insbesondere hätten die Sicherheitskräfte keine Ermittlungen am Tatort aufgenommen. Auch auf eine vom Kläger zu 1 erstatte Online-Anzeige hin, die bereits dem Bundesamt vorgelegt wurde (Bl. 376 der Bundesamtsakte), geschah nichts. In der Folgezeit sei die klägerische Familie Beobachtungen ausgesetzt gewesen. Zudem seien Handwerker in ihre Wohnung gekommen und hätten vorgegeben, etwas reparieren müssen, obgleich die Hausverwaltung, die der Kläger zu 1 im Nachgang kontaktiert habe, keine Leistungen in Auftrag gegeben habe. Der Kläger zu 1 berichtet weiter, dass einer seiner Kollegen am …2021 unter ungeklärten Umständen verstorben sei, nachdem er Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Terroranschlag am …2017 verteidigt und insoweit ein Zeitungsinterview gegeben habe. Überdies habe der Kläger zu 1 mehrfach festgestellt, dass sein E-Mail-Postfach sowie sein WhatsApp-Account gehackt worden seien. Hinzu kommt, dass seine Schwiegermutter im Januar 2022 einem körperlichen Übergriff zum Opfer gefallen sei. Insoweit legte der Kläger zu 1 ein ärztliches Attest der traumatologischen Abteilung des Stadtkrankenhauses St. Petersburg über die stationäre Behandlung der Schwiegermutter vom …2022 bis …2022 vor, die den Hinweis „OVD – Polizei (d.h. die Verletzung ist strafrechtlich relevant und die Informationen wurden an das Innenministerium der RF weitergeleitet)“ enthält (vgl. Anlage K18). Angesichts all dieser Geschehnisse steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zu 1 sein Heimatland unter dem Eindruck einer stattgefundenen staatlichen Verfolgung verlassen hat. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Kläger Russland erst im Mai 2022 verlassen haben. Im Gegenteil erscheint es uneingeschränkt nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1 Zeit brauchte, die Ausreise seiner sechsköpfigen Familie mit zwei Kleinkindern vorzubereiten. So erläuterte der Kläger zu 1 im Verhandlungstermin, dass die Visa-Anträge für seine Frau sowie die Kinder, die sie über das Visa-Zentrum in St. Petersburg gestellt hätten, zunächst abgelehnt worden seien. Erst als sich die Kläger direkt zur finnischen Botschaft in St. Petersburg begeben hätten, seien ihnen die Schengen-Visa ausgestellt worden. Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers zu 1 spricht auch nicht dessen unbehelligte Ausreise über die Landgrenze zu Belarus. Denn insoweit legte er nachvollziehbar dar, dass der Grenzbeamte die Pässe bzw. Geburtsurkunden der Kinder lediglich daraufhin überprüft habe, ob sie Staatsangehörige der Russischen Föderation seien; der Grenzbeamte habe über kein Scangerät verfügt, so dass ihm das gegenüber dem Kläger zu 1 verhängte Ausreiseverbot nicht bekannt gewesen sei. Dass es zwischen Russland und Belarus praktisch keine Grenzkontrollen, sondern lediglich Dokumentenkontrollen zur Durchsetzung des Verbots für Drittstaatsangehörige bei Reisen auf dem Landweg gibt, ist bereits allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Grenze_zwischen_Belarus_und_Russland, zuletzt abgerufen am 03.01.2025). Darüber hinaus führte der Kläger zu 1 aus, dass er als Ausreisetag mit dem „Tag der Grenzbeamten“ bewusst einen Feiertag gewählt habe, um so intensiveren Kontrollen zu entgehen. Im Hinblick darauf steht der Vortrag des Klägers zu 1 nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen, wonach gegen ihn im August 2021 ein allgemeines Ausreiseverbot verhängt worden sei. Der Kläger zu 1 hat zunächst glaubhaft dargelegt, dass seine Ausreise zu einem finno-ugrischen Kongress in Estland im Juli 2021 seitens der Grenzbeamten verhindert worden sei. Zwar habe er danach, im August 2021, noch nach Ungarn reisen können, im Nachgang sei jedoch ein allgemeines Ausreiseverbot gegen ihn verhängt worden. Dieser Vortrag steht im Einklang mit dem vom Kläger zu 1 vorgelegten Screenshot seines Gosuslugi-Accounts, in welchem ein Vollstreckungsverfahren des FSSP aufscheint (Bl. 375 der Bundesamtsakte). Dass dieses Vollstreckungsverfahren im Fall des Klägers zu 1 als Vorwand für den Erlass eines Ausreiseverbots genutzt wurde, erscheint angesichts der weiteren Einlassungen des Klägers zu 1 zu den Nachstellungen des FSB konsistent und damit glaubhaft. Zumal der Kläger zu 1 darüber hinaus erwähnte, nach seiner Flucht aus Russland während seines Aufenthalts in Spanien und später in … von zwei Personen kontaktiert worden zu sein, die vorgegeben hätten, mit ihm zusammenarbeiten zu wollen, tatsächlich habe es sich jedoch um einen FSB-Beamten sowie um einen vormaligen Mitarbeiter einer Ermittlungsbehörde gehandelt. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1 im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation jedenfalls eine willkürliche Inhaftierung droht. Dies gilt umso mehr als der Kläger zu 1 nach seiner Ausreise, während seines Aufenthalts in Spanien, einen Appell an eine Abgeordnete der Staatsduma verfasste und diese aufforderte, ein Amtsenthebungsverfahren gegen den russischen Machthaber P. zu initiieren und den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden. Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen infolge ihrer oppositionellen Haltung auszugehen. Das Gericht geht davon, dass in Russland eine weitreichende staatliche Überwachung des Internets und insbesondere der sozialen Medien stattfindet und regimekritische Äußerungen, insbesondere betreffend den Ukraine-Krieg, eine unverhältnismäßige strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, welche im Grundsatz – wobei jeweils eine Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls angezeigt ist – geeignet ist, eine politische Verfolgung i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG darzustellen. Nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel ist davon ausgehen, dass regimesowie kriegskritische Äußerungen grundsätzlich eine politisch motivierte, unverhältnismäßige Strafverfolgung durch den russischen Staat nach sich ziehen können. Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien ist eine Priorität der russischen Regierung, die vollständige Informationshoheit anstrebt. Sie schneidet die russische Bevölkerung von frei zugänglichen Informationen über den Angriffskrieg gegen die Ukraine ab, um ihre Propaganda umso wirkungsvoller zu machen. Die „Bedrohung der nationalen Sicherheit“ dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Ein schlichtes „Liken“ oder „Re-Tweeten“ eines Beitrags, den die Behörden als „extremistisch“ einstufen oder Berichte über extremistische Aktivitäten können zu Strafen führen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.9.2022, Ziff. II.1.2.). Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wurde die Strafbarkeit von kritischen Äußerungen über den Ukraine-Krieg kontinuierlich ausgeweitet. Im Strafgesetzbuch wurde ein neuer Artikel 207.3 über öffentliche Verbreitung „wissentlich falscher Informationen“ über den Einsatz der Armee der Russischen Föderation eingeführt. Damit wurde die Verbreitung „falscher Informationen“ über den Einsatz des russischen Militärs unter Strafe gestellt. Personen, die wegen dieser Straftat verurteilt werden, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden, und die Verbreitung „falscher Informationen“, die „schwerwiegende Folgen“ mit sich bringen, kann zu 15 Jahren Haft führen. Es wurden außerdem ein Artikel 20.3.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Artikel 280.3 des Strafgesetzbuchs eingeführt, um „öffentliche Handlungen, die darauf abzielen, die russischen Streitkräfte zu diskreditieren“ zu bestrafen, wie zum Beispiel durch eine öffentliche Äußerung für den Abzug der russischen Truppen oder die Beendigung der Kämpfe in der Ukraine. Artikel 20.3.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sieht Strafen in Form von Geldbußen zwischen 30 000 (490 Euro) und einer Million Rubel (16.400 Euro) vor. Artikel 280.3 des Strafgesetzbuches kommt zur Anwendung, wenn die öffentlichen Handlungen, die darauf abzielen, staatliche Institutionen zu diskreditieren, von einer Person begangen werden, die zuvor innerhalb eines Jahres für eine ähnliche Handlung zur Rechenschaft gezogen wurde. Als Strafen sind in diesem Fall Geldstrafen bis zu einer Million Rubel und Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren oder Zwangsarbeit vorgesehen (zum Ganzen: EUAA, The Russian Federation – Political opposition, Dezember 2022, Ziff. 1.2.5-1.2.6, S. 20 ff.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Russland: Politische Aktivitäten in sozialen Medien, 12.1.2023, Ziff. 3.4, S. 16 ff.). Die russischen Behörden überwachen systematisch und „routinemäßig“ die sozialen Medien (Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O, Ziff. 3.1, S. 6 ff.). Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine regimekritische Äußerung im Internet eine Strafverfolgung nach sich zieht, ist für den Einzelnen schwer vorhersehbar. Es ist davon auszugehen, dass Äußerungen von Oppositionspolitikern, politischen Aktivisten und Journalisten im besonderen Fokus der Behörden stehen; es können jedoch auch „einfache Leute“, etwa aufgrund einer Denunziation, ins Visier der Überwachungs- und Strafverfolgungsbehörden gelangen (Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O., Ziff. 3.3., S. 12 f. und Ziff. 3.4, S. 20 f.). Die Klägerin zu 2 legte sowohl schriftsätzlich wie auch in der mündlichen Verhandlung dar, dass sie sich bereits im Jahr 2017 als N.-Unterstützerin registriert habe und diesen schon bei den Wahlen im Jahr 2018 habe unterstützen wollen. Zudem habe sie an diversen Demonstrationen teilgenommen. Beispielsweise habe sie am …2021, als klar gewesen sei, dass N. nicht zu den Wahlen zugelassen werde, sowie am …2021 gemeinsam mit ihrem Mann an einer Demonstration zur Freilassung N.s teilgenommen. Überdies habe sie die Protestaktion „Liebe ist stärker als Hass“ am …2021 besucht und sich am …2022 an der Demonstration „Nein zum Krieg“ beteiligt. Darüber hinaus legte die Klägerin zu 2 diverse Screenshots ihrer Postings in sozialen Medien vor, in denen sie zur Teilnahme an den vorgenannten Kundgebungen und zur Unterstützung der Sache N.s aufrief sowie zudem darauf hinwies, dass ihr Ehemann inhaftierten Aktivisten als Rechtsanwalt für Menschenrechte helfen könne. Zwar bewegen sich diese Aktivitäten der Klägerin zu 2 noch im eher niederschwelligen Bereich oppositioneller Betätigung. Gleichwohl ist angesichts der beruflichen Betätigung ihres Ehemanns nachvollziehbar, dass sie schon damit in das Visier der Sicherheitsbehörden geraten ist. So schildert die Klägerin zu 2 glaubhaft, dass sie am …2021 unter einem Vorwand in die Schule ihrer Kinder einbestellt worden sei und zwei uniformierte Beamte sie „prophylaktisch“ hätten befragen wollen. Die Beamten hätten ihr ihre Registrierung als N.-Unterstützerin sowie ihr oppositionelles Engagement vorgeworfen und sie eindringlich gewarnt, eine weitere politische Betätigung zu unterlassen. Erst nach einem Telefonat mit ihrem Ehemann hätten die Beamten sie gehen lassen. Dafür, dass die komplette kägerische Familie in den Fokus der russischen Sicherheitsbehörden gerückt ist, spricht letztlich auch das administrative Schreiben vom …2022 (Bl. 365 der Bundesamtsakte), in welchem den Klägern zu 1 und 2 mit dem Entzug ihrer Elternrechte gedroht wird. Bereits im Jahr 2019 berichtete die deutsche Presse über Fälle, in denen Eltern, die an Demonstrationen teilnahmen, seitens der russischen Justiz das Sorgerecht entzogen werden sollte (vgl. https://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-moskauer-staatsanwaltschaft-will-demonstranten-sorgerecht-entziehen-a-1280774.html, zuletzt abgerufen am 03.01.2025). Amnesty International führt unter dem 31.05.2024 aus, dass die russischen Behörden bei ihrem Vorgehen gegen Andersdenkende verstärkt auch Kinder und ihre Familien ins Visier nehmen – insbesondere diejenigen, die sich gegen den Angriffskrieg in der Ukraine stellen. Wer in Russland den Krieg gegen die Ukraine kritisiert, muss mit Verfolgung und Unterdrückung rechnen. Von diesen Repressionen sind auch immer mehr Kinder und ihre Familien betroffen. Kindern wird das Recht auf freie Meinungsäußerung verwehrt und sie werden mit Kriegspropaganda indoktriniert. Sie werden außerdem instrumentalisiert, um Druck auf kriegskritische Erwachsene auszuüben. Hierfür werden die Kinder von ihren Eltern getrennt oder die Behörden drohen den Eltern mit dem Entzug des Sorgerechts. In manchen Fällen wurden Kinder den Eltern weggenommen und in staatlichen Einrichtungen untergebracht. So wurde am 05.10.2022 eine Zehnjährige von der Polizei in Moskau wegen ihres WhatsApp-Profilbildes verhört. Das Bild zeigte eine Zeichnung im Anime-Stil und signalisierte Solidarität mit der Ukraine. Die Polizei drohte der Mutter und führte bei ihr eine Hausdurchsuchung durch. Nachdem die Mutter zur Teilnahme an einem „präventiven“ Programm für „Eltern, die ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen“ verpflichtet wurde, floh sie mit ihren beiden Töchtern aus Angst vor weiterer Verfolgung ins Ausland. Am 01.03.2023 wurde eine Zwölfjährige von ihrem Vater getrennt und in ein Waisenhaus gebracht. Ihre Familie war zuvor fast ein Jahr lang verfolgt worden, weil die Zehnjährige im April 2022 eine kriegskritische Zeichnung in der Schule gefertigt hatte. Das Kind wurde daraufhin von der Schulleitung bei der Polizei angezeigt. Der alleinerziehende Vater wurde zunächst zu einer Geldstrafe und später zu zwei Jahren in einer Strafkolonie verurteilt wegen Social-Media-Beiträgen, in denen er „wiederholt die russischen Streitkräfte diskreditiert“ haben soll. Am 24.09.2022 nahm die Polizei eine Oppositionelle fest, als sie an einer friedlichen Demonstration gegen die Mobilisierung von Reservisten für den Krieg in der Ukraine teilnahm. Sie wurde wegen „Gewalt gegen einen Behördenvertreter“ angeklagt und nach mehreren Monaten Hausarrest in einem Untersuchungsgefängnis inhaftiert. Ihr 16-jähriges Pflegekind hat eine Behinderung und wurde in einem Waisenhaus untergebracht. Die Mutter wurde am 31.08.2023 zu zwei Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt (vgl. Amnesty International, Russia: „Your children will go to an orphanage“: Children and the crackdown on protest v. 01.06.2024; https://www.amnesty.de/aktuell/russland-behoerden-verfolgen-kinder-familien-wegen-kritik-ukraine-krieg, zuletzt abgerufen am 03.01.2025). Angesichts dieser Auskunftslage lässt sich das administrative Schreiben vom …2022 nicht lediglich auf die Abwesenheit der Kinder der Kläger zu 1 und 2 vom russischen Schulbetrieb zurückführen, vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die ausgesprochenen Drohungen im Zusammenhang mit der beruflichen Betätigung des Klägers zu 1 und der oppositionellen Haltung der Klägerin zu 2, die diese öffentlichkeitswirksam zum Ausdruck brachte, stehen. Auch spricht angesichts der vordargestellten Ausführungen von Amnesty International vieles dafür, dass die Drohung mit dem Entzug der Elternrechte auch auf die vom Kläger zu 3 in der russischen Schule geäußerte Kritik am Ukraine-Krieg zurückzuführen ist. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb Russlands aufhalten und ihnen damit ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Die Kläger haben demgegenüber keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitert bereits daran, dass sie ihren eigenen Angaben und ausweislich der vorgelegten Flugtickets über Spanien und damit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Insoweit war die Klage daher abzuweisen. 3. Einer Entscheidung über die weiteren Anträge bedurfte es nicht, da diese nur hilfsweise gestellt waren und die Kläger mit ihrem Hauptantrag Erfolg haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.