Beschluss
B 3 S 24.33462
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist europarechtskonform möglich, einen Asylantrag auf Grundlage nationalen Rechtes als Folgeantrag iSv Art. 33 Abs. 2 lit. d der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32) zu behandeln und als unzulässig abzulehnen, wenn das Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig abgelehnt wurde. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rechtsprechung geht überwiegend einhellig davon aus, dass aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden im Irak weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, noch die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutzstatus vorliegen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist europarechtskonform möglich, einen Asylantrag auf Grundlage nationalen Rechtes als Folgeantrag iSv Art. 33 Abs. 2 lit. d der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32) zu behandeln und als unzulässig abzulehnen, wenn das Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig abgelehnt wurde. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Rechtsprechung geht überwiegend einhellig davon aus, dass aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden im Irak weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, noch die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutzstatus vorliegen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20.12.2024, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11.12.2024 begehrt. Er ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Ausweislich einer Auskunft der bulgarischen Behörden vom 14.03.2024 hat der Antragsteller dort am 10.12.2020 einen Asylantrag gestellt. Nachdem er am 21.12.2020 untergetaucht war, wurde sein Asylverfahren dort am 26.03.2021 eingestellt. Eine förmliche Anhörung habe es wegen des Untertauchens nicht gegeben (Bundesamtsakte Aktenzeichen … Seite 84). Der Antragsteller hatte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 17.04.2021 einen förmlichen Asylantrag gestellt. Daraufhin wurde er sowohl zur Zulässigkeit seines Antrags (vgl. Anhörungsprotokolle vom 07.07.2021 und 22.07.2021, Bundesamtsakte Aktenzeichen … Seiten 100 ff. und 130 ff.), als auch inhaltlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Anhörungsprotokoll vom 22.07.2021, Bundesamtsakte Aktenzeichen … Seite 135 ff.). Den Asylantrag begründete der Antragsteller mit der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden. Mit Bescheid vom 09.08.2021 wurde der Asylantrag wegen der angenommenen Zuständigkeit Bulgariens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO – nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit a AsylG als unzulässig abgelehnt. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 03.09.2021 abgelehnt (B 1 S 21.50174). Das zugehörige Klageverfahren (B 1 K 21.50175) wurde nach dem Untertauchen des Klägers mit Beschluss vom 05.05.2021 eingestellt. Die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO ist laut Fristvermerk vom 06.03.2023 in der Behördenakte (Bundesamtsakte Aktenzeichen … Seite 330) grundsätzlich am 03.03.2023 abgelaufen. Mit Schreiben vom 09.05.2023 und 10.05.2023 fragte der Bevollmächtigte des Antragsstellers bei der Antragsgegnerin nach dem Ablauf der Überstellungsfrist und einer Entscheidung im nationalen Verfahren. Am 14.06.2023 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag. Hierbei gab er an, nicht in den Irak zurückkehren zu können, da das Leben für Jesiden dort unmöglich sei. Nach dem Überfall 2014 werde insbesondere erneut die Tötung von Jesiden als zulässig propagiert. Zudem könnten Jesiden im Irak durch eigene Arbeit keine Lebensgrundlage erwirtschaften, da sie diskriminiert und nicht geschützt würden. Mit Bescheid vom 11.12.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er in den Irak abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. (Ziff.3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Auf die Begründung des Bescheids, der am 12.12.2024 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wird verwiesen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.12.2024, der am gleichen Tag dort einging, Klage (B 3 K 24.33463) zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Weiter beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Insbesondere seien die Asylgründe des Antragstellers bisher in keinem Asylverfahren inhaltlich geprüft worden. Er gehöre der vulnerablen Gruppe der jesidischen Kurden im Irak an. Die Einstellungsentscheidung aus Bulgarien, sowie das Schreiben der bulgarischen Behörden vom 14.03.2024 seien dem Antragsteller bisher auch nicht bekannt. Eine weitere Begründung nach erfolgter Akteneinsicht wurde angekündigt. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 27.01.2024, die Klage abzuweisen, sowie den Eilantrag abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 teilte sie zudem mit, der Antragsteller habe nichts Neues vorgebracht. Zur Begründung des Antrags könne vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte des Klageverfahrens, die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. II. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist zulässig. Statthafte Klageart in der Hauptsache ist – ggf. nach Auslegung (§§ 86, 88 VwGO) – jedenfalls eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung als unzulässig sowie hilfsweise die Verpflichtung auf Feststellung nationaler Abschiebeverbote im Falle der Ablehnung der Durchführung eines zweiten Asylverfahrens. Die Klage hat wegen des Verweises von § 71a Abs. 4 AsylG auf die sinngemäße Anwendung des § 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. Camerer in BeckOK MigR, AsylG, 19. Edition, Juli 2024, § 71a Rn. 28). 2. Gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99). Die zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel im Sinne der oben angegebenen Vorschriften. Gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer weder als Asylberechtigter anerkannt noch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen des Zweitantrages gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Die Entscheidung stützt sich nach summarischer Prüfung in rechtmäßiger Weise auf § 71a AsylG. Der Antragsteller hat voraussichtlich weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG, oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheides verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend gilt Folgendes: 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass § 71a AsylG europarechtksonform angewendet werden kann. Insbesondere ist es europarechtskonform möglich, einen Asylantrag auf Grundlage nationalen Rechtes als Folgeantrag im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32) zu behandeln und als unzulässig abzulehnen, wenn das Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig abgelehnt wurde (vgl. EuGH U.v. 19.12.2024 – Khan Yunis und Baabda, C-123/23 und C 202/23 Rn. 49). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller dort seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 der RL 2013/32 abgelehnt hat (EuGH U.v. 19.12.2024 – Khan Yunis und Baabda, C-123/23 und C 202/23, Rn. 69 ff.), es also keine inhaltliche Überprüfung der Asylgründe gab. Ein Antrag kann jedoch nur dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag gestellt wird. Folglich ist die Einstufung eines neuen Antrags desselben Antragstellers als Folgeantrag ausgeschlossen, wenn der neue Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird (EuGH U.v. 19.12.2024 – Khan Yunis und Baabda, C-123/23 und C 202/23, Rn. 74). Eine Entscheidung, die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz einzustellen, weil der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat, kann nicht als bestandskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 2 lit. e der RL 2013/32 angesehen werden, solange der Antragsteller noch die in Art. 28 Abs. 2 der RL 2013/32 vorgesehene Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 der RL 2013/32 geprüft wird. Daher kann ein von einem Antragsteller unter diesen Umständen gestellter Antrag nicht als Folgeantrag im Sinne von Art. 2 lt. q der RL 2013/32 eingestuft und gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d dieser Richtlinie als unzulässig abgelehnt werden (EuGH U.v. 19.12.2024 – Khan Yunis und Baabda, C-123/23 und C 202/23, Rn. 78). Bei der Behandlung als Folgeantrag muss sodann die weitere Rechtsprechung des EuGH zum Folgeantrag berücksichtigt werden (vgl. insbesondere EuGH U.v. 9.9.2021, C-18/2). Es kommt mithin nicht auf die in § 71a Abs. 1 AsylG genannten Wiederaufgreifensgründe des § 51 VwVfG, sondern darauf an, ob neue Elemente oder Erkenntnisse, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Ist dies der Fall, ist ein neues Asylverfahren durchzuführen, andernfalls kann der Folgeantrag bereits als unzulässig abgelehnt werden. Elemente und Erkenntnisse sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Die Unterscheidung, ob es sich im Einzelfall um Elemente oder Erkenntnisse handelt, ist nicht erforderlich, solange die Tatsachen und Umstände geprüft werden (EASO Practical Guide on Subsequent Applications, EASO Practical Guide Series, December 2021). Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein. Dies ist zunächst der Fall, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch dann neu wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. 2.2 Gemessen hieran, bestehen keine ernstlichen Zweifel den Asylantrag des Antragstellers wie im streitgegenständlichen Bescheid als unzulässig abzulehnen. 2.2.1 Für die Entscheidung über den Asylantrag des Antragsstellers vom 14.06.2023 war nach Ablauf der Überstellungsfrist am 03.03.2023 Deutschland zuständig. 2.2.2 Der Asylantrag vom 14.06.2023 wurde richtigerweise als Folgeantrag behandelt. Der Antragsteller hatte zuvor ausweislich der Mitteilung der Bulgarischen Behörden vom 14.03.2024 einen Asylantrag gestellt, der bestandskräftig aufgrund einer stillschweigenden Rücknahme abgelehnt wurde. Die Ablehnung erfolgte mit Bescheid vom 26.03.2021 aufgrund des Untertauchens des Antragstellers. Diese Entscheidung ist nach der Auskunft der Bulgarischen Behörden nicht angegriffen worden und somit bestandskräftig. Insbesondere ist aufgrund des nunmehrigen Zuständigkeitsübergangs nach der Dublin III-VO am 03.03.2023 auch kein Raum mehr, für eine Wiedereröffnung des von Bulgarien abgeschlossenen Verfahrens. Daher ist von einer bestandskräftigen ablehnenden Entscheidung der Bulgarischen Behörden spätestens nach Ablauf der Überstellungsfrist auszugehen. Die Bestandskraft trat damit jedenfalls auch vor dem hier maßgeblichen Asylantrag vom 14.06.2023 ein. Insofern konnte der Antrag des Klägers nach den obigen Maßstäben europarechtskonform als Folgeantrag behandelt werden. 2.2.3 Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens im Rahmen dieser Folgeantragskonstellation sind nicht gegeben. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Der Antragsteller macht geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religions- und Volksgruppe der Jesiden nicht in den Irak zurückkehren zu können. Dieser Umstand lag bereits bei der Einreise in das Gebiet der Europäischen Union vor und ist nicht neu. Der Antragsteller hätte dies auch bereits in Bulgarien geltend machen und einer inhaltlichen Prüfung zuführen können. Dass er ohne eigenes Verschulden außerstande war, dies zu tun ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Er hat offenbar vielmehr die inhaltliche Prüfung durch sein Untertauchen bzw. seine Weiterreise verhindert. Zudem haben sich die Bedingungen für Jesiden im Irak in den letzten Jahren auch nicht wesentlich verschlechtert, sodass deshalb neue Umstände anzunehmen werden. Die Rechtsprechung geht Gegenteil überwiegend einhellig davon aus, dass aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden im Irak weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, noch die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutzstatus vorliegen (vgl. stellvertretend für viele: OVG NW, U.v. 31.7.2024 – 9 A 1519/20.A und U.v. 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – beide juris Rn. 32 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2023 – 5 ZB 21.30950 – juris Rn. 6-12; B.v. 5.6.2023 – 5 ZB 22.31199 – juris Rn. 5-11; zudem: VGH BW, U.v. 7.12.2021 – A 10 S 2175/21 – BeckRS 2021, 42340 Rn. 17; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 – 2 A 256/21 – BeckRS 2021, 33700 Rn. 11; BayVGH, B.v. 16.10.2019 – 5 ZB 19.33239 – BeckRS 2019, 27549 Rn. 7; NdsOVG, U.v. 11.3.2021 – 9 LB 129/19 – BeckRS 2021, 4631; OVG NW, U.v. 10.5.2021 – 9 A 1489/20.A – BeckRS 2021, 10408, U.v. 22.6.2021 – 9 A 4554/19.A – juris). 2.3 Nach summarischer Prüfung sind auch keine Abschiebungsverbote betreffend den Irak ersichtlich. Hierzu wird vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Bescheid, sowie die eben zitierte Rechtsprechung verwiesen. 2.4 Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung sind bestehen keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller selbst hat keine entgegenstehenden familiären Belange geltend gemacht. Die in Deutschland lebenden Eltern des erwachsenen Antragstellers stellen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Soweit in den Akten eine Ehefrau angesprochen ist (Mitteilungen der Regierung von … vom 14.06.2023 Bundesamtsakte Aktenzeichen …, Seite 4 und vom 12.10.2023, Bundesamtsakte Aktenzeichen …, Seite 56), gibt es hierzu keine weiteren Erkenntnisse oder Nachweise der Ehe als solches oder zur Unzumutbarkeit einer kurzweiligen Trennung der Ehegatten (vgl. BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 60a Rn. 16f.). Gesundheitliche Belange, die der Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Zielstaatsbestimmung (Irak) ist ebenfalls rechtmäßig (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten ist ebenfalls abzulehnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO voraus, dass die betreffende Partei außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann der Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht zugesprochen werden. Zudem wurden bisher keine Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers vorgelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).