Urteil
B 7 K 23.30046
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vor allem in urban geprägten Regionen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Mutter der Klägerin gegen ihre eigentliche Einstellung eine Beschneidung zulassen oder gar veranlassen werde. Wenn bereits aktuell bei der überwiegenden Anzahl von Mädchen keine Beschneidung mehr durchgeführt wird, so ist auch nicht zu erwarten, dass die der Beschneidung grundsätzlich ablehnend gegenüberstehende Mutter der Klägerin eine solche tolerieren werde. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es gibt keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig landesweit, derart desolat wäre, dass der Klägerin der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Dabei ist nicht zuletzt zu würdigen, dass erhebliche Hilfsgelder – nicht zuletzt auch von Deutschland – bereitgestellt werden. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor allem in urban geprägten Regionen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Mutter der Klägerin gegen ihre eigentliche Einstellung eine Beschneidung zulassen oder gar veranlassen werde. Wenn bereits aktuell bei der überwiegenden Anzahl von Mädchen keine Beschneidung mehr durchgeführt wird, so ist auch nicht zu erwarten, dass die der Beschneidung grundsätzlich ablehnend gegenüberstehende Mutter der Klägerin eine solche tolerieren werde. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es gibt keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig landesweit, derart desolat wäre, dass der Klägerin der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Dabei ist nicht zuletzt zu würdigen, dass erhebliche Hilfsgelder – nicht zuletzt auch von Deutschland – bereitgestellt werden. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Das Rubrum war in der vorliegenden Sache mit Blick auf die Anschrift der Klägerin und ihre Mutter zu ändern, nachdem die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die aktuelle Wohnanschrift mitgeteilt hat (vgl. S. 2 des Protokolls). Hinsichtlich des Vaters der Klägerin wurde diejenige Anschrift übernommen, die sich aus einem am 22.11.2024 von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Ausländerzentralregister ergibt (vgl. S. 8 des Protokolls). 2. Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheids vom 05.01.2023) sowie der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6 des Bescheids vom 05.01.2023). Beide Regelungen – wie im Übrigen auch die weiteren Regelungen des Bescheids – haben sich zwischenzeitlich nämlich nicht erledigt. Eine solche Erledigung wäre etwa dann in Betracht zu ziehen, wenn der Klägerin mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Aufenthaltserlaubnis ist frühestens bekanntgegeben und damit wirksam, wenn der betroffenen Person von Seiten der Ausländerbehörde ein Abholschein für den Aufenthaltstitel ausgehändigt bzw. übersandt wurde und damit gezielt zum Ausdruck gebracht ist, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wurde und lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) als dessen „Verkörperung“ abgeholt werden muss. Dagegen führt alleine die Bekundung der Absicht, (ggf. unter bestimmten Bedingungen) einen Aufenthaltstitel erteilen zu wollen, regelmäßig nicht dazu, dass der Ausländer darauf schließen darf, die Ausländerbehörde habe den Aufenthaltstitel bereits erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2021 – 10 ZB 21.2260 – juris). Vorliegend war die Erteilung eines Aufenthaltstitels zugunsten der Klägerin von Seiten des Landratsamts … in der Vergangenheit geplant, doch wird daran zwischenzeitlich nicht mehr festgehalten (vgl. S. 8 des Protokolls); es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass den Eltern der Klägerin durch das Landratsamt (verbindlich) mitgeteilt worden wäre, dass sie die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin „abholen“ könnten. Es fehlt somit an einer Bekanntgabe; die Klägerin verfügt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht über eine Aufenthaltserlaubnis. Vor diesem Hintergrund bedarf im hiesigen Verfahren keiner Vertiefung, ob die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis überhaupt mit § 10 Abs. 1 AufenthG in Einklang zu bringen gewesen wäre, nachdem doch das Asylverfahren der Klägerin noch nicht abgeschlossen war. Ferner bedarf keiner Entscheidung, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch dann zur Erledigung der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots führt, wenn – wie hier – das Asylverfahren noch nicht beendet ist. Die zur Thematik der Erledigung ergangene Rechtsprechung betrifft nämlich in aller Regel den Fall, dass nach dem bestandskräftigen erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis aus asylunabhängigen Gründen erteilt wird, denn dadurch entfalle die Ausreisepflicht (vgl. OVG NRW, B.v. 6.6.2012 – 18 B 301/12 – juris), die jedoch in der hiesigen Konstellation durch die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ohnehin (noch) nicht gegeben ist. 3. Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 05.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid erweisen sich als rechtmäßig. In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen: a) Der Klägerin droht in Äthiopien nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung (in Form der Beschneidung). Wie sich aus dem aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2024 ergibt, erfolgt eine Beschneidung inzwischen bei der überwiegenden Anzahl der Mädchen nicht mehr. Seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 ist die Genitalverstümmelung gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 8,50 EUR) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe, bedroht. Die Zahl der Neuverstümmelungen hat sich hiernach inzwischen auf zwischen 25 und 40% der Mädchen verringert. Dennoch ist Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet (Zahlen schwanken auch hier zwischen 27 und über 90% landesweit). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zu Südsudan) ist sie am wenigsten verbreitet. Soweit in machen Quellen höhere Prozentangaben für den Anteil beschnittener Frauen angegeben werden, sind diese für eine hier notwendige prognostische Betrachtung nicht brauchbar, soweit darin auch ältere Frauen in die Betrachtung einbezogen werden, bei denen die Beschneidung bereits viele Jahre zurückliegt. Solche Zahlenangaben berücksichtigen namentlich nicht den in Äthiopien eingeleiteten und weiter fortschreitenden Einstellungswandel in nicht unbeträchtlichen Kreisen der Bevölkerung. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen zur Abschaffung der Genitalverstümmelung durch. Die äthiopische Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, wie etwa die Genitalverstümmelung bei Frauen oder Kinder- und Zwangsehen bis zum Jahre 2025 endgültig abzuschaffen. Berücksichtigt man die Auskunftslage und bezieht man diese auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, so gelten die folgenden Erwägungen. Ausgehend von der Anhörung der Eltern der Klägerin beim Bundesamt ist festzustellen, dass diese aus ihrer persönlichen Warte eine dezidiert ablehnende Haltung gegenüber der weiblichen Genitalbeschneidung geäußert haben (vgl. S. 4 der Anhörungsniederschrift betreffend die Mutter der Klägerin und S. 4 der Anhörungsniederschrift betreffend den Vater der Klägerin, jeweils vom 25.05.2022). Darüber hinaus kommt das Gericht jedoch nicht um die Feststellung umhin, dass sich in den Angaben der Mutter der Klägerin sowohl zu ihrer Herkunft als auch zu ihrer eigenen (Flucht-)Geschichte, wie sie der ihr selbst in Äthiopien damals angeblich drohenden Genitalbeschneidung habe entkommen können, nicht unerhebliche Ungereimtheiten in Form von Widersprüchen bzw. einer Steigerung ergeben haben, die deutlich dagegen sprechen, dass ihr die referierte Geschichte wie vorgetragen abgenommen werden könnte. Bereits im eigenen Asylverfahren der Mutter der Klägerin hatte sich ergeben, dass nicht beachtlich wahrscheinlich war, dass die von ihr geschilderten Erlebnisse in Äthiopien tatsächlich stattgefunden hätten (vgl. S. 12 des Urteils vom 29.01.2020 – B 7 K 17.32300). Im hiesigen Asylverfahren der Klägerin hat ihre Mutter angegeben, sie komme ursprünglich aus …, das sei eine große Stadt, aber geboren sie sie in …, das sei ein kleines Dorf, befinde sich aber in … (vgl. S. 2 der Anhörungsniederschrift). Dagegen hat sie in ihrem eigenen Asylverfahren – die Akten wurde beigezogen (vgl. S. 2 des Protokolls) – das Dorf … im Bezirk …, Kreis … verortet (vgl. S. 2 der Anhörungsniederschrift vom 27.04.2017). Dies ist nicht plausibel in Einklang zu bringen, denn … (* …*) und … (siehe weiter unten) liegen nach allgemein zugänglichen Quellen (vgl. z.B. Google-Maps, Mapcarta.com) zwar in der Tat in der …-Zone, doch befindet sich … davon in einer Entfernung von mehreren hundert Kilometern. Soweit die Mutter der Klägerin sich vor ihrer Ausreise in … aufgehalten haben möchte, hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei in … zu ihrem Mann gezogen, das sei direkt in … in der Stadt gewesen, während lediglich die Schwiegermutter im Dorf … gelebt habe (S. 11 des Protokolls). Dies steht in Widerspruch zu den Angaben des Vaters der Klägerin, der im Asylverfahren der hiesige Klägerin ausgeführt hat, … (* …*) sei eine große Stadt und es gebe dort ein kleines Dorf … – er habe eben dort gewohnt (und damit nicht in der Stadt … selbst) – vgl. S. 2 der Anhörungsniederschrift. Die wirkliche Herkunft der Mutter der Klägerin bleibt damit unklar – für das Asylverfahren der Klägerin ist dies insoweit nicht unbedeutend, da es durchaus auf die Herkunftsregion ankommt (vgl. oben) und u.a. geltend macht wurde, „die Gesellschaft und die Nachbarn“ würden über die Durchführung der Beschneidung entscheiden (vgl. S. 3 der Anhörungsniederschrift). Die aufgetretenen Ungereimtheiten konnte die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen. Nach ihrer dortigen Darstellung möchte sie im Alter von ungefähr 12 Jahren von ihrer Tante lediglich mit nach … genommen worden sein, um sich dort für ca. 2 Jahre aufzuhalten (vgl. S. 5 des Protokolls). Dies passt aber wiederum nicht zu der beim Bundesamt angebrachten Version ihrer Geschichte, wonach sie im Alter von 9 Jahren (sic!) verschwunden und zu ihrer Tante gegangen sei, als die Beschneidung versucht worden sei (vgl. S. 3 der Anhörungsniederschrift vom 25.05.2022). Die beim Bundesamt referierte Geschichte dazu, wie die Mutter der eigenen Beschneidung habe entgehen können, endete schlicht damit, dass sie dann Glück gehabt habe, bei ihrer Tante zu bleiben und nicht beschnitten zu werden (vgl. S. 4 der Anhörungsniederschrift vom 25.05.2022). In der mündlichen Verhandlung erfolgt sodann dagegen erstmalig eine weitere Steigerung: Die Mutter der Kläger möchte nach ca. 2 Jahren zu ihren Eltern zurückgekehrt sein und habe dort die Schule weitergemacht, nachdem ihre eigenen Eltern verneint hätten, dass sie die Beschneidung an ihr noch hätten vollziehen wollen (vgl. S. 5/6 des Protokolls). Nachgeschoben hat die Mutter der Klägerin (erst) im weiteren Gang der mündlichen Verhandlung, dass sie die Schule nicht fertiggemacht habe. Sie habe die Schule für ein Jahr und sechs Monate besucht, als sie zu ihren Eltern zurückgekehrt gewesen sei. Dann hätten sie es erneut versucht mit der Beschneidung und dann sei die Mutter der Klägerin weggegangen, und zwar allein. Sie sei nach … gegangen, um sich dort zu einer anderen Tante zu begeben, die sie letztlich mit Hilfe ihres Mannes, den sie in … kennengelernt habe, gefunden habe (vgl. S. 9/10 des Protokolls). Wäre die Mutter der Klägerin aber tatsächlich nicht nur einmal, sondern sogar wiederholt einer konkret drohenden Beschneidung bzw. einem entsprechenden Druck ausgesetzt gewesen, den sie nur durch das Weggehen zu letztlich zwei verschiedenen Tanten habe entgehen können, so hätte sie dies bereits beim Bundesamt angesprochen. Stattdessen war dort lediglich die Rede davon, dass sie – wie ausgeführt – Glück gehabt habe und sei bei ihrer Tante geblieben und nicht beschnitten worden (vgl. S. 4 der Anhörungsniederschrift vom 25.05.2022). In einer Zusammenschau der hier relevanten Sachverhaltselemente kann damit den Angaben der Mutter der Klägerin eine Glaubhaftigkeit nicht zugesprochen werden. Vielmehr erreichen die Ungereimtheiten einen Grad, der erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person der Mutter der Klägerin insgesamt aufkommen lässt. Bei dieser Gesamtsituation ist keinesfalls hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Äthiopien eine Genitalbeschneidung droht. Dabei ist auch der weiter fortschreitende Einstellungswandel in der äthiopischen Bevölkerung zu berücksichtigen. Vor allem in urban geprägten Regionen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Mutter der Klägerin gegen ihre eigentliche Einstellung eine Beschneidung zulassen oder gar veranlassen werde. Wenn bereits aktuell bei der überwiegenden Anzahl von Mädchen keine Beschneidung mehr durchgeführt wird, so ist auch nicht zu erwarten, dass die der Beschneidung grundsätzlich ablehnend gegenüberstehende Mutter der Klägerin eine solche tolerieren werde. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Beschneidung lässt sich auch unter Berücksichtigung solcher Quellen nicht ableiten, die einen höheren Anteil beschnittener Frauen ausweisen. Jene Quellen beziehen sich – wie bereits erwähnt – auf eine Altersspanne, die auch Frauen umfasst, die z.B. längst eine Familie gegründet, ihre Familienplanung abgeschlossen haben und bereits vor vielen Jahren und sogar vor Jahrzehnten selbst beschnitten wurden. Es liegt auf der Hand, dass derart weitgefasste Vergleichsgruppen nicht geeignet sind, um die Gefahr der Beschneidung für ein Mädchen wie die Klägerin realistisch einzuschätzen, das gerade einmal das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es trifft nach den eingeführten Quellen auch nicht zu, dass der äthiopische Staat keinerlei Sanktionen bei rechtswidrig durchgeführten Beschneidungen verhängen würde. Vielmehr wird bereits in einem Bericht aus dem Jahr 2008 betreffend ein Projekt zur Überwindung der weiblichen Genitalverstümmelung ausgeführt, dass es zu Verurteilungen zu nicht unempfindlichen Gefängnisstrafen gekommen ist (vgl. GTZ, Überregionales Projekt v. 02/2008, S. 6 – 8). b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. aa) Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes aus humanitären Gründen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist ein „sehr hohes Niveau“ anzulegen und eine „besondere Ausnahmesituation“ erforderlich. Nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“, nämlich wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung mit Bild auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor (BVerwG, B.v. 22.9.2020 – 1 B 39.20 – juris; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris; B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris; B.v. 28.7.2022 – 23 ZB 22.30547). Dies ist der Fall, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält oder sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist bereits dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese Bereiche der so genannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angehören (BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 1 B 83.21 – juris; BayVGH, B.v. 28.7.2022 – 23 ZB 22.30547). Maßstab für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit, das heißt bei einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose muss aufgrund einer sorgfältigen Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls mehr für als gegen die Annahme sprechen, der Betreffende werde bei seiner Rückkehr einer Behandlung im oben dargelegten Sinne ausgesetzt sein (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – juris, BayVGH, B.v. 28.7.2022 – 23 ZB 22.30547). bb) Gemessen daran ist bei der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht festzustellen. In die Rückkehrprognose ist bei realitätsnaher Betrachtung neben der Klägerin auch ihre Mutter und die beiden in Deutschland lebenden Geschwister der Klägerin einzubeziehen, denn sie leben hier als Kernfamilie zusammen. Außer Betracht bleibt dagegen aktuell der Vater der Klägerin, da dieser mit den genannten Personen nicht in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt und keinen Umgang mit der Klägerin pflegt (vgl. S. 2 – 4 des Protokolls). Auch in diesem Kontext ist zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Angaben der Mutter der Klägerin, insbesondere auch zur Herkunft, erhebliche Ungereimtheiten aufweisen. Möchte man gleichwohl die Angaben der Mutter der Klägerin für die Beurteilung der Situation bei hypothetischer Rückkehr zugrunde legen, kann sie für den Fall der Rückkehr auf erheblichen verwandtschaftlichen Rückhalt bauen, sie wird mit der Klägerin und deren Geschwistern von ihrem Familienverband, der Großfamilie im Heimtatland aufgefangen werden. Neben ihren Eltern hat die Mutter der Klägerin von fünf Brüdern, drei Schwestern und der Großfamilie im Heimatland gesprochen (vgl. S. 3 der Anhörungsniederschrift vom 27.04.2017), in der mündlichen Verhandlung hat sie zwei Schwestern in Dubai erwähnt, zu denen auch Kontakt bestehe (S. 3 des Protokolls). Auch wenn der Kontakt zu Verwandten in Äthiopien in der Zwischenzeit tatsächlich abgerissen sein sollte, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Wiederherstellung des Kontakts ausscheiden müsste. Unterstützung gerade in der Anfangszeit nach der Rückkehr ist somit von Mitglieder der Großfamilie zu erwarten, mögen sie in Äthiopien leben oder in Drittstaaten wie z.B. Dubai. Dass derlei Unterstützung jedenfalls in Notsituationen von Seiten naher Angehöriger selbst dann geleitstet wird, wenn – wie die Mutter der Klägerin geltend gemacht hat – ein gezieltes Weggehen von den Verwandten vorgelegen haben sollte, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie von ihren Eltern letztlich wegen der angeblich drohenden Beschneidung fortgegangen sein möchte, was diese aber nicht daran gehindert hat, noch auf der bereits begonnenen Reise nach Europa erhebliche Geldbeträge zu mobilisieren. Die Mutter der Klägerin selbst hat davon gesprochen, dass sie in Äthiopien zwar nicht sehr reich gewesen seien, doch sei es ihnen sehr gut gegangen (vgl. hierzu die Angaben der Eltern der Klägerin im Folgeverfahren, Gz. … dort S. 30 ff. d.A. und hierzu die Erörterung in der mündlichen Verhandlung, siehe S. 6 – 8 des Protokolls). Unabhängig davon, ob es sich bei den von den Großeltern der Klägerin aufgebrachten Beträgen von 30.000 bzw. 300.000 „Dollar“ ggf. um lybische Dinar und äthiopische Birr gehandelt haben mag, bestätigt dies den Eindruck des Gerichts, dass die Mutter der Klägerin jedenfalls aus einem – für äthiopische Verhältnisse – begütertem Umfeld stammt. Denn ein Lösegeld von 30.000 lybischen Dinar würde rd. 5.800 EUR entsprechen und die Summe von 300.000 Birr käme – bezogen auf das Jahr der Ausreise – ca. 2.000 bis 3.000 EUR gleich, was der Angabe des Vaters der Klägerin entsprechend würde (vgl. S. 3 der Anhörungsniederschrift vom 27.04.2021), wobei dieser seinerzeit nicht erwähnt hatte, dass in Libyen ein weiterer erheblicher Geldbetrag bezahlt worden sei soll – dies wurde erst im Folgeverfahren nachgeschoben. Wird die Mutter der Klägerin aber mit ihren in die Rückkehrprognose einzubeziehenden Kindern – einschließlich der Klägerin – von der Großfamilie aufgegangen, so ist es ihr persönlich auch möglich und zumutbar, zum Lebensunterhalt etwas durch eigene Erwerbstätigkeit beizutragen. Immerhin verfügt sie über schulische Bildung, spricht neben oromo auch amharisch (vgl. S. 5 des Protokolls) und möchte bereits in der Vergangenheit in Äthiopien im Laden (des Ehemanns) mitgearbeitet haben (vgl. S. 3 der Anhörungsniederschrift vom 27.04.2017). Mit zu berücksichtigten ist überdies, dass der rückkehrende Familienverband prognostisch betrachtet erhebliche Rückkehrhilfen beanspruchen kann. Aus dem sog. REAG/GARP-Programm können bei freiwilliger Rückkehr die Reisekosten übernommen werden. Vor allem aber können Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung für die Reise (sog. Reisebeihilfe) sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten, nämlich 1.000,00 EUR für volljährige und 500,00 EUR für minderjährige Personen, pro Familie maximal 4.000,00 EUR. Weiterhin können Rückkehrer nach Äthiopien auch Unterstützung aus dem Programm „StarthilfePlus“ beantragen, worauf das Bundesamt die Klägerseite ebenfalls bereits hingewiesen hatte (vgl. Bl. 112/113 d.A.). In dieser Beziehung erhalten Rückkehrer, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine Starthilfe bekommen, weitere finanzielle Unterstützung. Schließlich kann die Mutter der Klägerin auf spezielle „Rückkehrvorbereitende Maßnahmen“ (RkVM), insbesondere auf das Programm „St...@Home“ zurückgreifen. Diese bereiten Rückkehrer auf die Existenzgründung vor, es werden fachspezifische (Online-)Coachings und Workshops in verschiedenen Sprachen angeboten. Die Beratung soll vor allem die unternehmerische Kompetenz der Teilnehmer stärken, so dass sie auf eine Existenzgründung nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland besser vorbereitet sind. Daneben können die Teilnehmer auch weitere individuelle Anliegen mit Blick auf ihre berufliche Reintegration einbringen. Die Teilnehmer werden von mehrsprachigen Trainern gecoacht und sozialpädagogisch begleitet. Nachdem die Mutter der Klägerin bereits früher in Äthiopien im Handel tätig gewesen war, dürfte sich die fruchtbringende Inanspruchnahme dieses Programms gerade durch ihre Person anbieten. Es liegt auf der Hand, dass die genannten und verfügbaren Rückkehrhilfen und Leistungen aus den Programmen gerade in der Anfangszeit nach der Rückkehr und vor dem Hintergrund der humanitären Lage in Äthiopien mit dazu beitragen, dass die Mutter der Klägerin mit dieser und den Geschwistern im Falle der Rückkehr in Äthiopien Fuß fassen kann. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Klagepartei nicht darauf berufen kann, dass die genannten Hilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris). Dementsprechend ist es der Klägerin (bzw. ihrer Mutter) möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Äthiopien freiwillig Zurückkehrenden gewährte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Daneben gibt es keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig landesweit, insbesondere in der Region …, derart desolat wäre, dass der Klägerin der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Dabei ist nicht zuletzt zu würdigen, dass erhebliche Hilfsgelder – nicht zuletzt auch von Deutschland – bereitgestellt werden. c) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch unter Einbeziehung der aktuell schwierigen Lebensbedingungen im Herkunftsland, insbesondere infolge der Corona-Pandemie, der Heuschreckenplage und verschiedener Konflikte (z.B. in der Tigray-Region), ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Fehlt eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann ein Ausländer im Hinblick auf die (allgemeinen) Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris; VG Würzburg, Gb. v. 11.5.2020 – 8 K 20.50114 – juris). Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer Extremgefahr im vorstehenden Sinne, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung durchbrechen könnte, ausgesetzt wäre. Hierfür gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. d) Schließlich kann weder die Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheids vom 05.01.2023) noch die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6 des Bescheids vom 05.01.2023) durch das Gericht beanstandet werden. Insbesondere ergibt sich – bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – aus dem Umstand, dass dem Vater der Klägerin zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nicht, dass familiäre Bindungen der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung entgegenstehen würden. Zwar sind etwaige familiäre Bindung nach neuerer Rechtslage (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) bereits im Asylverfahren zu berücksichtigen. Jedoch ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass der Vater der Klägerin mit dieser derzeit überhaupt keinen Umgang pflegt (vgl. S. 3/4 des Protokolls). Die dem Vater der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis – die überdies für lediglich ein Jahr erteilt wurde und Mitte Dezember 2025 ausläuft – lässt somit keine der Regelungen im Bescheid vom 05.01.2023 als rechtswidrig erscheinen. 4. Nach allem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.