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Urteil

B 4 K 23.199

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 14. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 8. März 2023 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist – soweit sie auf die Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides vom 14. September 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2023 gerichtet ist – zulässig und begründet. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. I. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 14. September 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 8. März 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erschließungsbeitragspflicht ist schon deswegen nicht entstanden, weil die sachlichen Beitragspflichten nicht entstanden sind. 1. Im Erschließungsbeitragsrecht entstehen die sachlichen Beitragspflichten ungeachtet weiterer Voraussetzungen erst dann, wenn die Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist, Art. 5a Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BauGB. Der Begriff „endgültige Herstellung“ knüpft an § 132 Nr. 4 BauGB an und macht deutlich, dass sachliche Beitragspflichten nicht entstehen können, bevor die Erschließungsanlagen einen (Ausbau-)Zustand erreicht haben, der den satzungsmäßig festzulegenden Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 19 Rn. 2 m.w.N.). Die Erschließungsanlage „A**R* …I“ ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 EBS der Beklagten in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 22. Juli 2022 endgültig hergestellt. Sie schließt nicht an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße an, § 9 Abs. 1 Nr. 3 EBS. a. Die EBS der Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig. (aa) Die EBS ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Die vom Klägerbevollmächtigten pauschal vorgetragene mögliche fehlende Bekanntmachung des Tagesordnungspunktes „Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS)“ gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Satzung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Regelung in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO eine reine Ordnungsvorschrift (BayVGH U.v. 22.10.2012 – 7 ZB 12.720 – BeckRS 2012, 59124 Rn. 11; U.v. 3.3.2006 – 26 N 01.593 – BeckRS 2009,36415; B.v. 23.5.2018 – 2 NE 17.2189 – BeckRS 2018, 10024 Rn. 6). Die fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung stellt „nur“ eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst dar, der zur Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses führen könnte (Jung in Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, 25. Ed. Stand 1.2.2025, Art. 52 GO Rn. 11 f. m.w.N.). Auch wenn der Gemeinderat …, dessen Ehefrau Eigentümerin eines Grundstückes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „A**R* …I“ ist, an der Abstimmung über den o.g. Tagesordnungspunkt teilgenommen hat, führt dessen Teilnahme gemäß Art. 49 Abs. 4 GO nicht zur Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Ausschlussgrund vorliegt, erfolgte die Abstimmung laut Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Beklagten am 21. Juli 2022 mit 13:0 Stimmen. Die Abstimmung des Gemeinderates … war damit für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend. (bb) Die Regelungen der EBS sind – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – auch materiell rechtmäßig. Insbesondere liegt ein Verstoß des § 2 Abs. 1 Ziffer I Nr. 4 EBS gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Eine Ungleichbehandlung, d.h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte oder eine gleiche Behandlung zweier wesentlich ungleicher Sachverhalte durch diese Vorschrift ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. § 2 Abs. 1 Ziffer I Nr. 4 EBS regelt, welcher Erschließungsaufwand in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten beitragsfähig ist. Dass die Satzung die Beitragsfähigkeit des Erschließungsaufwandes nicht von der Art des Sondergebietes abhängig macht und eine Beitragsfähigkeit des Erschließungsaufwandes für Straßen in einem Sondergebiet für bspw. „Photovoltaik-Anlagen“ ausschließt, ist unschädlich. Freiflächen-Photovoltaikanlagen können regelmäßig nur auf Grundlage einer Bauleitplanung realisiert werden (vgl. Rundschreiben des Staatsministeriums des Innern vom 14.1.2011 und 19.11.2009, Az.: IIB5-4112.79-037/09). Im Bebauungsplan wird die Fläche für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Regel als „Sondergebiet für regenerative Energien – Sonnenenergie“ festgesetzt (Kraus in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 156. EL Stand Dezember 2024, Teil D. Bauordnungsrecht 60.2.2.1). Die Erschließungsanlage bietet auch für diese Art der Sondergebiete einen Erschließungsvorteil in der Gestalt, dass eine Bebaubarkeit der im Sondergebiet liegenden Grundstücke nur durch sie ermöglicht wird. Dementsprechend ist die Art des Sondergebietes kein taugliches Differenzierungskriterium, welches eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte in Zweifel ziehen könnte. Ein Verstoß der Satzungsbestimmung gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt damit offensichtlich nicht vor. b. § 9 EBS der Beklagten legt die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 EBS der Beklagten sind die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen endgültig hergestellt, wenn sie u.a. an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind. Die Erschließungsanlage „A**R* …I“ grenzt ausschließlich an das im Jahr 2001 hergestellte zweite Teilstück der, auf der Fl.-Nr. *70/3, Gemarkung …, gelegenen Straße „A**R* …“ an. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den von der Beklagten vorgelegten Widmungsvorgängen und Planunterlagen ist dieses zweite Teilstück nicht rechtswirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die (wirksame) Widmung des ersten im Jahr 1994 hergestellten, 150 m langen nordwestlichen Teilstücks der Straße „A**R* …“ zur Orts straße erfolgte auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Beklagten vom 21. Juli 1994 mit Verfügung vom 27. Juli 1994. Als Anfangspunkt wird bezeichnet „Einmündung in die Kreisstraße … (km 0,000)“, als Endpunkt „Ostgrenze Grundstück FlNr. *70 Gmg. … (km 0,150)“. Die Widmung wurde zum 1. August 1994 wirksam. Die Eintragungsverfügung vom 26. Juli 1994 enthält unter Ziffer II.5. (Länge der Strecke) den Eintrag „0,150“ (km). Das im Jahr 2001 hergestellte zweite Teilstück der Straße „A**R* …“, für das nach dem Vortrag der Beklagten nach dessen Herstellung keine Widmung beschlossen und keine Eintragungsverfügung erlassen wurde, ist nicht von der Widmungsverfügung vom 7. August 2019 umfasst. Zur Bestimmung des Widmungsumfangs ist nicht auf das von der Beklagten vorgelegte Bestandsverzeichnis oder die Eintragungsverfügung, sondern auf die Widmungsverfügung vom 7. August 2019 abzustellen. Die Eintragung einer Straße im Bestandsverzeichnis hat in der Regel nur deklaratorische Bedeutung (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 32. EL Januar 2023, Art. 67 Rn. 38). Die unwiderlegliche Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), wonach bei unanfechtbarer Eintragung im Bestandsverzeichnis die Widmung als verfügt gilt, findet auf die neu gebaute Straße „A**R* …“ keine Anwendung. Es handelt sich dabei um eine Übergangsvorschrift, welche die Eintragung einer alten Straße im Zusammenhang mit der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses nach dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in seiner ursprünglichen Fassung am 1. September 1958 voraussetzt (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – BeckRS 2023, 8762 Rn. 26 m.w.N.). Die Eintragungsverfügung stellt dagegen eine rein interne Anweisung dar (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 32. EL Januar 2023, Art. 3 Rn. 40). Die Widmungsverfügung vom 7. August 2019 ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die straßenrechtliche Widmungsverfügung muss als (dinglicher) Verwaltungsakt grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 BayVwVfG genügen. Dieses Bestimmtheitsgebot hat gleichsam eine doppelte Dimension. Zum einen muss klar sein, auf welche Grundstücksfläche in der Natur sich die Widmung zur öffentlichen Straße bezieht. Das Bestimmtheitsgebot macht es erforderlich, dass die für Straßenzwecke in Anspruch genommenen Grundstücksflächen im Text der Widmung so hinreichend genau beschrieben werden, dass eine einigermaßen genaue Bestimmung des Wegeverlaufes in der Natur möglich ist. Dies ist häufig nur möglich, wenn in der Widmung die vom Weg beanspruchten Flurnummern ausdrücklich genannt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 12 m.w.N.). Zum anderen muss klar sein, welchen Inhalt die Widmung hat. Was die Bestimmtheit des Regelungsinhalts anbetrifft, muss nicht nur abstrakt eine Widmung ausgesprochen, sondern auch konkret die genaue Straßenklasse festgelegt werden. Auch kann die Widmung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen, wenn sie in sich widersprüchlich ist. Allerdings muss primär versucht werden, Unklarheiten durch Auslegung der Widmung auszuräumen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der Widmung, wie er sich den Betroffenen darstellt (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Dabei können zur Auslegung der Widmung – soweit vorhanden – insbesondere deren Begründung sowie alle weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände herangezogen werden. Hierzu gehören insbesondere Erläuterungen im Rahmen der Bekanntmachung, die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, Eintragungsverfügungen, der Widmung zu Grunde liegende Bebauungspläne, Lagepläne, Lichtbilder, Verhandlungsprotokolle und Aktenvermerke über allgemein bekannte Tatsachen (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 32. EL Januar 2023, Art. 6 Rn. 6 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Widmungsverfügung vom 7. August 2019 nicht hinreichend bestimmt. Die Widmung ist in sich widersprüchlich. Die Widmungsverfügung der Beklagten vom 7. August 2019 bezeichnet als Anfangspunkt „Ostgrenze Grundstück FlNr. *70/3 Gmkg. … (km 0,150)“ und als Endpunkt „Ostgrenze Grundstück FlNr. *46/16 Gmkg. … (km 0,3875)“. Die Bestimmung des Anfangspunktes ist mit der Bezeichnung „Ostgrenze Grundstück FlNr. *70/3 Gmkg. …“ und der Bezeichnung „(km 0,150)“ in sich widersprüchlich. Das erste und das zweite Teilstück der Straße „A**R* …“ liegen auf dem Grundstück Fl.-Nr. *70/3, Gemarkung … Die als Anfangspunkt bezeichnete Ostgrenze der Fl.-Nr. *70/3, Gemarkung …, stellt das östliche Ende des zweiten und im Jahr 2001 hergestellten Teilstücks der Straße „A**R* …“ dar. Im Widerspruch dazu knüpft die Bezeichnung (km 0,150) wohl an den Endpunkt des mit Verfügung vom 27. Juli 1994 gewidmeten ersten Teilstückes der Straße „A**R* …“ an. Der Anfangspunkt der zu widmenden Straße ist damit unklar. Eine Auslegung der in sich widersprüchlichen Widmung anhand der vorgelegten Unterlagen ergibt zumindest nicht, dass die Widmung das im Jahr 2001 hergestellte Teilstück der Straße „A**R* …I“ umfasst. So heißt es in dem der Widmung zugrundliegenden Beschlussvorschlag des Gemeinderates der Beklagten vom 13. Februar 2019: „Die Verlängerung der Orts straße ‚A**R* …‘ wird mit Wirkung vom 01.07.2019 zur Orts straße gewidmet. Die zu widmende Strecke beginnt an der Ostgrenze des Grundstückes Flurnummer *70/3 Gemarkung … und endet an der Ostgrenze des Grundstückes Flurnummer *46/16 Gemarkung … Die Straßenlänge beträgt 387,5 Meter“. Nach diesen Ausführungen erstreckt sich die Widmung – auch im Hinblick auf die genannte Straßenlänge von 387,5 m – nur auf das im Jahr 2018 erstellte streitgegenständliche Teilstück auf der Fl.-Nr. *46/16, Gemarkung …, nicht aber auf die im Jahr 2001 hergestellte zweite Teilstrecke der Straße „A**R* …“. Auch auf dem von der Beklagten vorgelegten Fortführungsnachweis (Bl. 620 der Gerichtsakte) ist nur die im Jahr 2018 hergestellte streitgegenständliche Anlage abgebildet. Dass die Widmungsverfügung sich nicht auf das im Jahr 2001 hergestellte Teilstück bezieht, wird zudem durch weitere von der Beklagten vorgelegte Unterlagen deutlich. Die Eintragungsverfügung vom 8. August 2019 nennt unter Ziffer I. als Anlass die Verlängerung der bestehenden Ort straße „A**R* …“. Zu diesem Zeitpunkt waren das erste und das zweite Teilstück der Straße „A**R* …“ bereits hergestellt, so dass mit „Verlängerung“ nur die im Jahr 2018 durchgeführte streitgegenständliche Herstellung der Erschließungsanlage „A**R* …I“ gemeint sein kann. So lauten auch der Betreff der Widmungsverfügung vom 7. August 2019 und der Beschlussvorlage vom 13. Februar 2019 jeweils „Widmung der Verlängerung der Straße ‚A**R* …‘ zur Orts straße“. Die Unklarheiten der Widmungsverfügung vom 7. August 2019 können auch im Wege der Auslegung nicht dahingehend ausgeräumt werden, dass auch die zweite Teilstrecke des im Jahr 2001 hergestellten Straße „A**R* …“ von der Widmung umfasst wird. Eine wirksame Widmung des zweiten Teilstücks der im Jahr 2001 hergestellten Straße „A**R* …“ liegt jedenfalls nicht vor. Die streitgegenständliche Erschließungsanlage „A**R* …I“ ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 EBS an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen, sie ist nicht endgültig hergestellt. 2. Ob die dargestellten Bestimmtheitsmängel der Widmungsverfügung vom 7. August 2019 nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zu deren Nichtigkeit führen, die streitgegenständliche Erschließungsanlage daher keine zum Anbau bestimmte Straße (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ist und die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 19 Rn. 18 m.w.N.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1. April 2025, Rn. 1104 m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen. II. Das Klageverfahren ist hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 23. März 2023 gestellten Antrages nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Antrag wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten. Dies stellt eine quantitative Beschränkung des Klageantrages dar, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weniger als bisher begehrt. Eine solche Beschränkung des Klageantrags beinhaltet eine teilweise Klagerücknahme i.S.d. § 92 VwGO bzgl. des nicht mehr aufrechterhaltenen Teiles des Klageantrages (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.1990 – 20 B 87.03406 – NVwZ-RR 1991, 277). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagten waren die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Die Klägerin ist – soweit sie die Klage teilweise zurückgenommen hat – auf Grund der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).