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Urteil

B 4 K 23.741

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine beitragsfähige Erschließungsanlage ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die (nach Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechts öffentliche) Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Selbstständigkeit einer Erschließungsanlage ergibt sich abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen nur, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit nicht weitergebaut wird, kann zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die 20 jährige Festsetzungsverjährungsfrist knüpft an den Eintritt der Vorteillage an. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 5. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die durch die Widmung erfolgte Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage Voraussetzung, selbst wenn sie bereits endgültig hergestellt ist. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine beitragsfähige Erschließungsanlage ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die (nach Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechts öffentliche) Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Selbstständigkeit einer Erschließungsanlage ergibt sich abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen nur, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit nicht weitergebaut wird, kann zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die 20 jährige Festsetzungsverjährungsfrist knüpft an den Eintritt der Vorteillage an. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 5. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die durch die Widmung erfolgte Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage Voraussetzung, selbst wenn sie bereits endgültig hergestellt ist. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2022 (Az.: …) in Gestalt des Widerspruchbescheids des Landratsamts … vom 8. August 2023 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt 63 % und die Beklagte 37 % der Kosten des Verfahrens. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Beitragsbescheid vom 6. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023, durch welchen für das klägerische Grundstück FlNr. 106/26, Gemarkung …, ein Erschließungsbeitrag festgesetzt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die durch zwei weitere Bescheide der Beklagten vom 6. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 festgesetzten Erschließungsbeiträge betreffend die klägerischen Grundstücke mit den FlNrn. 106/27 und 106/28, jeweils Gemarkung …, sind der Höhe nach zwar rechtlich zu beanstanden, verletzen die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten. 1. Rechtsgrundlage für die Erschließungsbeitragsforderungen ist Art. 5a KAG, Art. 2 Abs. 1 KAG, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der EBS der Beklagten. Nach Art. 5a Abs. 1 KAG und § 1 der EBS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. 2. Die abrechenbare Erschließungsanlage ist vorliegend nicht, wie von der Beklagten bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide zugrunde gelegt, das Straßenstück der „B. …-Straße“, das auf dem Grundstück mit der FlNr. 106/9, Gemarkung …, verläuft. Zwar stellt der südliche Teil der Straße „S. …“, der auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 118/14, Gemarkung …, in die „B. …-Straße“ (FlNr. 118/10, Gemarkung ….) übergeht, samt der Stichstraße, welche nördlich der Grundstücke FlNrn. 122/3 und 122/3, jeweils Gemarkung …, verläuft und die „B. …-Straße“, die auf den Grundstücken FlNrn. 118/10 und 106/9, jeweils Gemarkung …, errichtet wurde, nach natürlicher Betrachtungsweise eine Erschließungsanlage dar (vgl. a.). Diese Erschließungsanlage zerfällt jedoch aus Rechtsgründen in zwei selbstständige Erschließungsanlagen. So bildet der südliche Bereich der Straße „S. …“ samt Stichstraße und das bis zum Jahr 2000 errichtete östliche Straßenstück der „B. …-Straße“, welches westlich des Einmündungsbereichs zur Straße „…N. …“ auf Höhe des klägerischen Grundstücks FlNr. 106/27, Gemarkung …, endet, eine selbstständige Erschließungsanlage. Das an diese Anlage anschließende und im Jahr 2019 hergestellte westliche Straßenteilstück der „B. …-Straße“ stellt wiederum eine eigenständige Erschließungsanlage dar (vgl. b.). a. Die beitragsfähige Erschließungsanlage ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die (nach Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechts öffentliche) Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang. Denn der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht ein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts (BVerwG, U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – juris Rn. 28; U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend (BVerwG, U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – juris Rn. 28; U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 12). Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (BVerwG, U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 12; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – juris Rn. 18). Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten (stRspr vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Orts straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges „Anhängsel“ und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, ist, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Verkehrseinrichtung vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stichstraße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 22; B.v. 6.7.2018 – 6 ZB 18.493 – juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Entsprechend dieser Maßstäbe besteht die hier maßgebliche Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise aus dem ca. 86 m langen (gemessen über BayernAtlas) südlichen Straßenstück der Straße „S. …“, der „B. …-Straße“ sowie der Stichstraße, welche nördlich der Grundstücke mit den FlNrn. 122/3 und 122/2, jeweils Gemarkung …, verläuft. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die Linksabbiegespur auf der Staatsstraße St. … mangels Anbaufunktion nicht Bestandteil dieser Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“, sie kann allenfalls einen Rechnungsposten bilden (zu einer Linksabbiegespur auf einer Bundesstraße vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2004 – 6 CS 03.3376 – juris Rn. 26). Der südliche Teil der Straße „S. …“ beginnt im Einmündungsbereich zur Staatsstraße St. … Nach der Einmündung verläuft die Straße „S. …“, wie beim gerichtlichen Augenschein festgestellt, zunächst geradlinig bergauf in Richtung Norden. Die Stichstraße, welche ca. 40 m nach dem Einmündungsbereich in Richtung Osten von der Straße „S. …“ abzweigt und nördlich der Grundstücke mit den FlNrn. 122/3 und 122/2, jeweils Gemarkung …, verläuft, ist als unselbstständige Straße und damit Bestandteil der Erschließungsanlage zu bewerten. Die Stichstraße ist lediglich 46 m (gemessen über BayernAtlas) lang und dient der Erschließung weniger Grundstücke. Sie verläuft geradlinig und endet in einem Wendehammer, sodass sie den Eindruck einer Zufahrt vermittelt. Nach der Abzweigung der Stichstraße beginnt die Straße „S. …“ in Richtung Nordwesten (weiterhin bergauf) zu verlaufen und schließt nach ca. 20 m in einer leichten Linkskurve nahtlos an die „B. …-Straße“ an, welche dann ca. 160 m (gemessen über BayernAtlas) leicht ansteigend und überwiegend geradlinig in Richtung Nordwesten verläuft, wo sie in einem Wendehammer endet. Der Übergang der Straße „S. …“ in die „B. …-Straße“ ist optisch nicht wahrnehmbar. Lediglich die Flurnummer des Straßengrundstücks und die Straßenbezeichnung ändern sich an dieser Stelle. Die leichte Linkskurve ist übersichtlich und der weitere Straßenverlauf ist gut einsehbar; es handelt sich demnach nicht um eine unübersichtliche Einmündungssituation, sodass es hier zu keiner Zäsur bei der Anlagenabgrenzung kommt. Der Umstand, dass die Straße „S. …“ beim Übergang in die „B. …-Straße“ selbst weiter in einer Rechtskurve bergauf in Richtung Norden verläuft, führt nicht dazu, dass der südliche Teil der Straße „S. …“ nach natürlicher Betrachtungsweise mit ihrem nördlichen Teil eine Erschließungsanlage bildet. Zum einen sind die einheitliche Flurnummer, auf der die Straße verläuft, und die Straßenbezeichnung – wie dargestellt – nicht maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der Erschließungsanlage. Zum anderen handelt es sich bei dieser Rechtskurve in Richtung Norden um einen Einmündungsbereich, welcher den weiteren – überwiegend kurvigen und stark verzweigten – Straßenverlauf der Straße „S. …“ nicht erkennen lässt. Ferner befindet sich im Einmündungsbereich eine Durchbrechung der Asphaltschicht durch eine ca. fünf Meter breite Pflasterung, was eine zusätzliche gestalterische Maßnahme darstellt, die den südlichen Teil der Straße „S. …“ optisch von ihrem nördlichen Teil trennt. Einige Meter nach dem Übergang der Straße „S. …“ in die „B. …-Straße“ zweigt die Straße „…N. …“ von der dort geradlinig verlaufenden „B. …-Straße“ ab. Vor und nach dem Einmündungsbereich „…N. …“ befindet sich jeweils eine Naht in der Asphaltschicht der „B. …-Straße“. Die Asphaltschicht weist vor, im und nach dem Einmündungsbereich leichte Unterschiede im Farbton auf. Weder die Nähte noch die Farbunterschiede in der Asphaltdecke führen zu einer Trennung der Erschließungsanlage in mehrere Anlagen, da sie dem Umstand geschuldet sind, dass die Herstellungsarbeiten der Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ in drei Bauabschnitten stattfanden. Dies ist für die nach der natürlichen Betrachtungsweise vorzunehmende Beurteilung der „fertigen“ Anlage gerade ohne Belang (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2001 – 6 B 95.766 – juris Rn. 53). Die Einmündung in die Straße „…N. …“ auf Höhe der klägerischen Grundstücke ist ebenfalls nicht geeignet, die Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ in zwei eigenständige Erschließungsanlagen zu teilen. Die Straße „…N. …“ zweigt hier in Richtung Süden von der „B. …-Straße“ ab. Sie verläuft zunächst ca. 42 m (gemessen über BayernAtlas) bergab in Richtung Süden und anschließend geradlinig in Richtung Westen, wo sie in einem Wendehammer endet. Da die „B. …-Straße“ vor und nach der Einmündung in die Straße „…N. …“ in gerader Linie fortführt, stellt die Einmündung in die Straße „…N. …“ bei natürlicher Betrachtungsweise keine Zäsur/Unterbrechung dar (vgl. so auch OVGNds. U.v. 11.5.2023 – 9 LB 225/20 – juris LS 1 und Rn. 88). Die Straße „…N. …“ ist zudem kein Bestandteil der Erschließungsanlage, da sie aufgrund ihrer Länge von ca. 160 m (gemessen über BayernAtlas) und ihrem – oben beschriebenen – nicht durchgängig geradlinigen Verlauf nicht den Eindruck einer reinen Zufahrt vermittelt. b. Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise zerfällt die Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ aus Rechtsgründen in zwei jeweils selbstständige Erschließungsanlagen. So bildet der südöstliche Teil dieser Erschließungsanlage, bestehend aus dem südlichen Teil der Straße „S. …“, der Stichstraße und dem östlichen Teil der „B. …-Straße“, welcher bis zum Jahr 2000 hergestellt wurde und nach dem Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ endet, eine eigenständige Erschließungsanlage. Das westliche Straßenstück der „B. …-Straße“, das im Jahr 2019 errichtet wurde, stellt ebenfalls eine selbstständige Erschließungsanlage dar. aa. Die Selbstständigkeit der beiden Erschließungsanlagen ergibt sich nicht daraus, dass die im ersten Bauabschnitt in den Jahren 1995/1996 bzw. im zweiten Bauabschnitt im Jahr 2000 bereits endgültig hergestellte Straße durch die Erschließungsmaßnahmen im dritten Bauabschnitt im Jahr 2019 lediglich verlängert wurde. In diesen Konstellationen ergibt sich die Selbstständigkeit einer Erschließungsanlage abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen nur, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden (nicht notwendigerweise auch Beiträge erhoben worden) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. In einem solchen Fall ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenteil erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 15; B.v. 13. Juni 2016 – 6 ZB 14.2404 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da für den südöstlichen Straßenteil, der bis zum Jahr 2000 errichtet wurde, die sachliche Beitragspflicht nicht vor der Verlängerung der „B. …-Straße“ im dritten Bauabschnitt im Jahr 2019 entstanden war. Die Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage, sprich die Widmung der Straße, ist Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, selbst wenn die Straße bereits endgültig hergestellt ist (BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 13; U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 18). Die Widmung muss sich hierfür in räumlicher Hinsicht auf alle Teile der Verkehrsanlage und ihre gesamte Ausdehnung in Länge und Breite beziehen. Erst wenn die Straße vollständig gewidmet ist oder als gewidmet gilt, stellt sie eine öffentliche Einrichtung dar, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1.5.2024, K.I.2.2.c. Rn. 1104). Zwar wurde die Straße „S. …“ bereits mit der Widmungsverfügung vom 15. Dezember 1995, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft … am 29. Dezember 1995, als Orts straße gewidmet. Jedoch beschloss der Gemeinderat der Beklagten erst am 14. September 2020 die Widmung der „B. …-Straße“ (FlNrn. 118/10 und 106/9, jeweils Gemarkung ….) als Orts straße. Die entsprechende Widmungsverfügung vom 11. November 2022 wurde am 9. Dezember 2022 im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft … ortsüblich bekannt gemacht. Dementsprechend ist der im ersten und zweiten Bauabschnitt errichtete südöstliche Straßenteil erst seit dem Jahr 2022 in seiner gesamten Länge gewidmet, sodass die sachliche Beitragspflicht hierfür zum Zeitpunkt der Verlängerung der „B. …-Straße“ im dritten Bauabschnitt im Jahr 2019 noch nicht entstanden war. bb. Jedoch erwächst der südöstliche Straßenteil, welcher bis zum Jahr 2000 hergestellt wurde, aufgrund der bis zur Verlängerung der „B. …-Straße“ im Jahr 2019 erfolgten Aufgabe des Weiterbaus der nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ in eine selbstständige Erschließungsanlage, sodass die westliche „B. …-Straße“, die im Jahr 2019 gebaut wurde, ebenfalls eine eigenständige Erschließungsanlage ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Straße, die sich bei natürlicher Betrachtung als Abschnitt einer weitergehenden Erschließungsanlage darstellt, durch Zeitablauf in die Eigenschaft einer selbstständigen Erschließungsanlage hineinwachsen. Der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit nicht weitergebaut wird, kann zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 9 C 12.21 – juris Rn. 35; U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 28). Entsprechend der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies insbesondere dann, wenn eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und die verbleibende Reststrecke abweichend von der ursprünglichen Planung für andere als Verkehrszwecke in Anspruch genommen wird (BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 28). In neueren Entscheidungen wird gefordert, dass die Realisierung des ursprünglichen Bauprogramms durch den längeren Baustopp aufgegeben werden muss (BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 9 C 12.21 – juris Rn. 35; so auch zur Vorteilslage: BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 11). Bereits in den Jahren 1995/1996 wurde der südliche Teil der Straße „S. …“, die Stichstraße sowie der Straßenteil der „B. …-Straße“, welcher auf dem Grundstück FlNr. 118/10, Gemarkung …, verläuft, hergestellt. Der Weiterbau der „B. …-Straße“ im Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ auf einer Länge von ca. 35 m und damit die (erste) Verlängerung der seit 1996 bestehenden „B. …-Straße“ auf der FlNr. 118/10, Gemarkung …, erfolgte im Jahr 2000. Dementsprechend lag zwischen dem ersten und dem zweiten Bauabschnitt zur Errichtung der nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ kein längerer Baustopp, der dazu geführt hätte, dass entsprechend obiger Rechtsprechung die natürliche Betrachtungsweise durchbrochen wird. Anders stellt sich dies bezüglich des im dritten Bauabschnitt errichteten westlichen Straßenstücks der „B. …-Straße“ dar. Bereits zwischen dem Ende der Bauarbeiten im zweiten Bauabschnitt und dem Beginn der Grundstücksverhandlungen zum Erwerb des Straßengrundstücks FlNr. 106/9, Gemarkung …, im Jahr 2016 lag ein Zeitraum von 16 Jahren. Der Grundstückserwerb und die konkrete Planung zum Weiterbau der „B. …-Straße“ in Richtung Westen waren im Jahr 2018. Die westliche „B. …-Straße“ wurde letztlich im Jahr 2019 und damit 19 Jahre nach dem Ende des zweiten Bauabschnitts errichtet. Dementsprechend wurde die nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ über eine lange Zeit nicht weitergebaut (vgl. zur Bejahung eines längeren Zeitraums bei einer Unterbrechung von zehn Jahren BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 28 und von über 15 Jahren BVerwG, U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 14). Dies lässt vorliegend den Schluss zu, dass die Ausbauarbeiten dieser Erschließungsanlage im Jahr 2000 endgültig beendet und ein bereits zu diesem Zeitpunkt geplanter Weiterbau aufgegeben wurde. Dass der Weiterbau ursprünglich vorgesehen war, ergibt sich zum einen daraus, dass der Bebauungsplan „… West II“, der am 1. September 1997 ortsüblich bekannt gemacht wurde, die „B. …-Straße“ auf ihrer gesamten Länge bis zum westlichen Wendehammer zeichnerisch erfasst, diese Straße aber nur auf einer kürzeren als der vorgesehenen Länge im Jahr 2000 und bis zum Jahr 2019 errichtet worden war (vgl. zur Maßgeblichkeit des Bebauungsplans: BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 28). Zum anderen ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Beklagten anzunehmen, dass zum Zeitpunkt des Endes der Bauarbeiten im zweiten Bauabschnitt im Jahr 2000 bereits ein hinreichend konkretes Bauprogramm für die gesamte „B. …-Straße“ existierte, dessen vollständige Realisierung durch den längeren Baustopp nicht weiter fortgeführt wurde (vgl. zur Maßgeblichkeit des Bauprogramms: BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 9 C 12.21 – juris Rn. 35). So beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 10. August 1999 die Durchführung der Erschließungsplanung für das Baugebiet „… West II“ (Bl. 401 BA), welche in Teilbauabschnitten vollzogen werden sollte (vgl. Aktenvermerk vom 19. Januar 2000 [Bl. 66 BA]). Zuerst war dabei die Herstellung der Straße „…N. …“ und der Teilfläche der „B. …-Straße“ in deren Einmündungsbereich vorgesehen (vgl. Aktenvermerk vom 16. Februar 2000 [Bl. 67 BA]). Eine Entwurfsplanung zur Erschließung des Baugebiets „… West II“ und damit auch für die Verlängerung der „B. …-Straße“ nach Westen im dritten Bauabschnitt hat bereits am 3. März 2000 vorgelegen. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 8. Mai 2018 (Bl. 414 f. BA), wonach die Ausführungen der Fortführung der „B. …-Straße“ entsprechend dieses Entwurfs (mit Abweichung bzgl. der geplanten Baumpflanzbeete) erfolgen solle. Dementsprechend muss schon die Entwurfsplanung vom 3. März 2000 – welche die Beklagte nicht mehr auffinden konnte – hinreichend konkret gewesen sein und die maßgeblichen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Asphaltdecke, Straßenentwässerung und Beleuchtung, vgl. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der EBS), welche Inhalt des Bauprogramms sind (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 13.94 – juris LS 2), für den westlichen Teil der Straße „B. …-Straße“ enthalten haben. Zudem war dem Aktenvermerk vom 16. Februar 2000 ein undatierter Planauszug (Bl. 70 BA) beigefügt, welcher ebenfalls detaillierte Vorgaben für die Errichtung der „B. …-Straße“ im dritten Bauabschnitt enthält. So waren bereits die Maße für Straße und Mehrzweckstreifen, deren genaue Position, die Baumbepflanzung und die Entwässerung vorgesehen. Selbige Detailplanung enthielt auch der nach Beendigung der Bauarbeiten im zweiten Bauabschnitt angefertigte Bestandslageplan vom 30. Oktober 2000 (Bl. 13 BA). Zusätzlich zur längeren Unterbrechung des Weiterbaus zeigen auch weitere Unterlagen, dass die Beklagte die seinerzeitigen Ausbauarbeiten im Jahr 2000 als endgültig beendet betrachtete. So beschloss der Gemeinderat der Beklagten zwar am 10. August 1999 die Erschließung des gesamten Baugebiets „… West II“. Jedoch wurde der westliche Teil der „B. …-Straße“ im dritten Bauabschnitt nicht zeitnah nach der Fertigstellung des zweiten Bauabschnitts im Jahr 2000 realisiert. Grund hierfür war, dass die Beklagte im Jahr 2000 noch nicht Eigentümerin der Straßenfläche FlNr. 106/9, Gemarkung …, war. Zudem wollte die Beklagte diesen Teil des Baugebiets „… West II“ erst erschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Grundstücke, die an die „B. …-Straße“ anliegen, veräußert wurden und die Bezahlung der Erschließungsbeiträge dadurch gewährleistet ist. Dies war aus Sicht der Beklagten noch nicht der Fall (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juli 2003; Schreiben vom 26. November 2004). Deshalb verweigerte die Beklagte dem Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 106/45 und 106/45, jeweils Gemarkung …, im Jahr 2003 (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juli 2003) eine Genehmigungsfreistellung; eine Erschließung seines Grundstücks sei in absehbarer Zeit noch nicht zu erwarten. Trotz der Forderung des Eigentümers der Grundstücke FlNrn. 106/45 und 106/46, jeweils Gemarkung …, seine Grundstücke zu erschließen und der Aufstellung des Bebauungsplans „… West II“, der unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast führen kann (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 12.10.2004 – 4 B 01.722 – juris Rn. 28 f.), hat sich die Beklagte über mehrere Jahre nicht um den Erwerb des Straßengrundstücks FlNr. 106/9 bemüht und von einem Weiterbau der „B. …-Straße“ in Richtung Westen – entsprechend des damaligen Bauprogramms – abgesehen. Die längere Unterbrechung des Weiterbaus der nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ und die Entscheidung der Beklagten, die „B. …-Straße“ trotz einer entsprechenden Anfrage im Jahr 2003 nicht in Richtung Westen zu erweitern, zwingen zu dem Schluss, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind. Dies hat zur Folge, dass der südöstliche Teil der nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“, der seit dem Jahr 2000 besteht, in eine selbstständige Erschließungsanlage (im Folgenden südöstliche Erschließungsanlage bezeichnet) erwächst. Die spätere Verlängerung der „B. …-Straße“ in Richtung Westen im Jahr 2019 ist deshalb eine neue, selbstständige Erschließungsanlage (im Folgenden als westliche Erschließungsanlage bezeichnet). 3. Der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts ist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für diese beiden Erschließungsanlagen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ausgeschlossen. Nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG kann kein Erschließungsbeitrag erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Bei Auslegung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht nur vom Beginn der erstmaligen technischen Herstellung spricht, sondern diese ausdrücklich auf eine Erschließungsanlage bezieht, mithin auf den Anfang des durch zentrale erschließungsbeitragsrechtliche Begriffe umschriebenen Vorgangs der „erstmaligen Herstellung“ (vgl. Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) einer beitragsfähigen „Erschließungsanlage“ (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 BauGB) abstellt. Demnach wird der fristauslösende Beginn nicht durch irgendwelche sichtbaren Bauarbeiten markiert, sondern nur durch solche, die objektiv auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage gerichtet sind, sprich mit denen das gemeindliche Bauprogramm für eine bestimmte Anbaustraße (Teilstrecke) verwirklicht werden soll (BayVGH, U.v. 5.2.2024 – 6 ZB 23.1545 – juris Rn. 13 f.; U.v. 27.11.2023 – 6 BV 22.306 – juris Rn. 29). Gemeint ist der Beginn des sichtbaren technischen Ausbaus („erster Spatenstich“), an dessen Ende die jeweilige Erschließungsanlage in der gesamten vorgesehenen Ausdehnung mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen erstmalig hergestellt ist. Die Frage nach dem Beginn kann ebenso wie diejenige nach dem Ende der erstmaligen technischen Herstellung allein danach beurteilt werden, welche Planung die Gemeinde als Trägerin der Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) verfolgt. Maßgeblich sind daher neben dem Teileinrichtungs- und dem technischen Ausbauprogramm in der Erschließungsbeitragssatzung insbesondere das auf die konkrete Anlage bezogene Bauprogramm, das von der Gemeinde auch formlos aufgestellt werden kann und in der Regel wird (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2024 – 6 BV 23.1394 – juris Rn. 24; U.v. 5.2.2024 – 6 ZB 23.1545 – juris Rn. 13 m.w.N.). a. Bezüglich der südöstlichen Erschließungsanlage ist der Beginn ihrer erstmaligen technischen Herstellung nicht bereits auf das Jahr 1995, sondern auf das Frühjahr 2000 zu datieren. Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist mit Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nur der Beginn des sichtbaren technischen Ausbaus gemeint, an dessen Ende die jeweilige Erschließungsanlage in der gesamten vorgesehenen Ausdehnung mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen erstmalig hergestellt ist. Bei Beginn der Bauarbeiten im Jahr 1995 zur Errichtung der Straße „S. …“ samt der Stichstraße und des Straßenstücks der „B. …-Straße“, welches auf dem Grundstück FlNr. 118/10, Gemarkung …, verläuft, lag noch kein Bauprogramm vor, welches auch das Straßenstück der „B. …-Straße“ im Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ und damit die gesamte südöstliche Erschließungsanlage samt all ihrer Teileinrichtungen umfasste. So weist der Lageplan Straßenbau vom 11. März 1996 (Bl. 7 BA) und ein undatierter Plan (Bl. 93 der Anlagen zum Schriftsatz vom 2. Oktober 2024) lediglich den Teil der Erschließungsanlage samt ihren Teileinrichtungen aus, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „… West“ befindet. Das Bauende ist jeweils an der Grenze zum Baugebiet „… West II“ eingezeichnet und deutet zwar an, dass eine spätere Erweiterung geplant ist, zu dieser Erweiterung enthalten die Pläne jedoch noch keine zeichnerischen Festsetzungen. Auch aus den weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen lassen sich keine Hinweise für ein bereits im Jahr 1995 existentes Bauprogramm, welches auch die „B. …-Straße“ im Einmündungsbereich „…N. …“ umfasst, entnehmen. Zwar beruht der im Jahr 1997 erlassene und in Kraft getretene Bebauungsplan „… West II“ auf einem Entwurfsplan vom 21. Februar 1995 (Ergänzung vom 12. Dezember 1995). Da jedoch der letztlich beschlossene Bebauungsplan „… West II“ keine hinreichenden Angaben zur Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung der Planstraße B, welche die heutige „B. …-Straße“ auf dem Grundstück FlNr. 106/9, Gemarkung …, ist, enthält, ist nicht davon auszugehen, dass der Entwurfsplan hinreichend konkrete Aussagen zu sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen der „B. …-Straße“ im Einmündungsbereich „…N. …“ enthielt. Darüber hinaus beschloss der Gemeinderat der Beklagten erst am 10. August 1999 die Durchführung der Erschließungsplanung für das Baugebiet „… West II“. Das Bauprogramm, das auch die „B. …-Straße“, die auf der FlNr. 106/9, Gemarkung …, verläuft und damit den Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ umfasst, lag erst im Jahr 2000 vor (vgl. obige Ausführungen). Dementsprechend waren die Baumaßnahmen im Jahr 1995 noch nicht auf die erstmalige technische Herstellung der südöstlichen Erschließungsanlage in ihrer gesamten vorgesehenen Ausdehnung gerichtet, sondern erst die Baumaßnahmen im Frühjahr 2000. Die 25-Jahresfrist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG war dementsprechend zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Oktober 2022 bzw. der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung am 9. Dezember 2022 noch nicht abgelaufen. b. Mit der erstmaligen technischen Herstellung der westlichen Erschließungsanlage wurde erst im März 2019 begonnen. Die Errichtung der Linksabbiegespur im Jahr 1995 ist nicht maßgeblich für den Beginn der erstmaligen technischen Herstellung dieser Anlage, da die Linksabbiegespur selbst nicht Teil der Erschließungsanlage ist, sondern allenfalls einen eigenen Rechnungsposten bildet (zu einer Linksabbiegespur auf einer Bundesstraße vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2004 – 6 CS 03.3376 – juris Rn. 26). Der Gemeinderat der Beklagten beschloss – nach zwischenzeitlicher Aufgabe des Weiterbaus des westlichen Straßenstücks „B. …-Straße“ (vgl. oben) – erst am 4. Juni 2018 die Auftragsvergabe zum Weiterbau der westlichen „B. …-Straße“ und änderte hierbei die Entwurfsplanung der Planungsgruppe .. vom 30. März 2000 entsprechend ab. Für die westliche Erschließungsanlage lag somit erst zu diesem Zeitpunkt ein (neues und geändertes) Bauprogramm vor. Die ersten Bauarbeiten, an deren Ende die erstmalige technische Herstellung der westlichen Erschließungsanlage in ihrer gesamten in diesem Bauprogramm vorgesehenen Ausdehnung stand, fanden am 25. bzw. 27. März 2019 (Vorarbeiten bzw. Erdaushub) statt, sodass die 25-Jahres-Frist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG offenkundig noch nicht abgelaufen ist. 4. Für die südöstliche Erschließungsanlage durften jedoch sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Oktober 2022 als auch zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung am 9. Dezember 2022 keine Erschließungsbeiträge mehr nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt werden (vgl. a.). Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023, der einen Erschließungsbeitrag für das klägerische Grundstück mit der FlNr. 106/26, Gemarkung …, festsetzt, ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. b.). a. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LT-Drs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage auf die tatsächliche – bautechnische – Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung. Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach – kaum greifbaren – allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die – wirksame – konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung – wirksam – aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist (BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 10 m.w.N.). Es ist – entsprechend obiger Ausführungen zur Aufgabe des ursprünglichen Bauprogramms – davon auszugehen, dass mit dem Abschluss der Baumaßnahmen im Jahr 2000 die Herstellung der südöstlichen Erschließungsanlage in tatsächlicher Sicht endgültig abgeschlossen und die Vorteilslage eingetreten war (so auch BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 9 C 12.21 – juris Rn. 36, welches im Falle, in dem das ursprüngliche Bauprogramm durch einen jahrzehntelangen Nichtweiterbau als aufgegeben betrachtet wurde, den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Baumaßnahmen gleichstellte). Der Abschluss der Bauarbeiten fand entsprechend der vorgelegten Unterlagen am 31. August 2000 statt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Straßenbau entsprechend dem technischen Ausbauprogramm und Bauprogramm realisiert wurde. Hierauf deutet auch der am 30. Oktober 2000 angefertigte Bestandsplan hin. Weitere Maßnahmen, die auf die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsanlage gerichtet waren, sind weder aktenkundig festgehalten noch von Beklagtenseite vorgetragen. Dass die Schlussabnahme des zweiten Bauabschnitts erst am 31. August 2005 stattfand, ändert nichts daran, dass die Vorteilslage bereits mit Abschluss der Baumaßnahmen im Jahr 2000 eingetreten ist. Die Abnahme am 31. August 2005 diente der Mängelfeststellung, da die Gewährleistungsfrist an diesem Tage endete. Entsprechend des Abnahmeprotokolls war bezüglich des Straßenbaus die Anschlussfuge an das bestehende Straßenstück „S. …“ offen und musste nachgeschnitten und vergossen werden. Die weitere Mängelfeststellung betraf die Straße „…N. …“, die Abwasseranlage und die sonstigen Mängel im Altbestand. Bei den aufgeführten Straßenmängeln handelte es sich um solche, die nach der Fertigstellung der Straße durch deren Nutzung entstanden sind. Eine offene Anschlussfuge wäre andernfalls nicht bei Abschluss der Bauarbeiten am 31. August 2000 über fünf Jahre unbeanstandet geblieben. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG begann die 20-Jahresfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, also mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Somit war die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen für die südöstliche Erschließungsanlage im Jahr 2022 offensichtlich ausgeschlossen. b. Von den drei streitgegenständlichen klägerischen Grundstücken ist nur das Grundstück mit der FlNr. 106/26, Gemarkung …, allein über die hier maßgebliche südöstliche Erschließungsanlage erschlossen. Das Grundstück mit der FlNr. 106/27, Gemarkung …, liegt hingegen an beiden hier streitgegenständlichen Erschließungsanlagen und das Grundstück FlNr. 106/28, Gemarkung …, nur an der westlichen Erschließungsanlage an. Für das Grundstück FlNr. 106/26, Gemarkung …, hätten daher keine Erschließungsbeiträge mehr festgesetzt werden dürfen. Der dieses Grundstück betreffende Bescheid vom 6. Oktober 2022 (Az.: ….) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 ist daher rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist vom Gericht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 5. Die mit den die klägerischen Grundstücke FlNrn. 106/27 und 106/28, jeweils Gemarkung …, betreffenden Bescheiden vom 6. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 erfolgten Festsetzungen von Erschließungsbeiträgen sind zwar dem Grunde nach rechtmäßig (vgl. a., b. und c.). Sie sind der Höhe nach hingegen rechtswidrig. Die rechtsfehlerfreie Nachberechnung hat jedoch gezeigt, dass die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (vgl. d.). a. Die westliche Erschließungsanlage ist eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße i.S.d. Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB (Planerfordernis) erfüllt. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Gemäß § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben (Nr. 1) oder die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer planmäßigen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen (Nr. 2). Die hier maßgebliche westliche Erschließungsanlage liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „… West II“. Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, die mit den Grundzügen der Planung unvereinbar wären, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Insbesondere der Mehrzweckstreifen befindet sich auf der im Bebauungsplan ausgewiesenen Seite und der zeichnerisch erfasste Wendehammer wurde entsprechend errichtet. Die gerichtliche Messung bei der Inaugenscheinnahme ergab Straßenbreiten von 4,4 m und 4,65 m, sodass die im Bebauungsplan „…-West II“ ausgewiesene Straßenbreite von 4,5 m nur minimal unter- bzw. überschritten wurde. Dies ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar. b. Die sachliche Beitragspflicht ist nach Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 BauGB und § 8 der EBS entstanden. aa. Die Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage ist Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, selbst wenn sie bereits endgültig hergestellt ist (BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 13; U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 18). Eine entsprechende Widmung der „B. …-Straße“ zur öffentlichen Straße liegt vor. So hat der Gemeinderat der Beklagten am 14. September 2020 die Widmung des Straßenzuges „B. …-Straße“ auf den FlNrn. 106/9 und 118/10, jeweils Gemarkung …, beschlossen. Eine entsprechende Widmungsverfügung des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 11. November 2022 mit dem Inhalt, dass die Widmung „B. …-Straße“ auf den FlNrn. 106/9 und 118/10, jeweis Gemarkung …, auf einer Länge von 0,164 km als Orts straße beschlossen wurde und der Nennung des Anfangspunks (Einmündung „S. …“) und des Endpunkts (Wendehammer an der nördlichen Grundstücksgrenze FlNr. 106/9) der Straße, wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft … vom 9. Dezember 2022 bekannt gemacht. Dass die Widmung erst nach Erlass der Ausgangsbescheide am 6. Oktober 2022 erfolgte, bedeutet zwar, dass die Bescheide „verfrüht“ vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erlassen wurden und damit rechtswidrig waren. Mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht unterliegen sie jedoch nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen in rechtmäßiger Weise erlassen werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 6 ZB 12.2446 – juris Rn. 6). Das beruht (auch) auf dem Gedanken, dass es sinnlos wäre, den angefochtenen (rechtswidrigen, weil verfrüht erlassenen) Bescheid aufzuheben, obwohl aufgrund der geänderten Sachlage sogleich wieder ein inhaltsgleicher Bescheid an den in Anspruch Genommenen gerichtet werden müsste (BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – juris Rn. 12 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 30). Da die Widmung während des Widerspruchsverfahrens und sogar vor der Klageerhebung nachgeholt wurde, werden die ursprünglich rechtswidrigen Bescheide vom 6. Oktober 2022 betreffend die Grundstücke mit den FlNrn. 106/27 und 106/28, jeweils Gemarkung …, von der Aufhebung bewahrt. bb. Die westliche Erschließungsanlage weist die satzungsgemäßen Herstellungsmerkmale einer endgültigen Herstellung auf. So konnte bei der gerichtlichen Inaugenscheinnahme festgestellt werden, dass die westliche „B. …-Straße“ durchgängig eine Asphaltdecke i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 der EBS aufweist. Straßenbeleuchtung sowie Entwässerung sind vorhanden (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der EBS.). Der Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 3 der EBS liegt ebenfalls vor, da die Straßen der südöstlichen Erschließungsanlage gewidmet wurden. cc. Dass die Herstellung der westlichen Erschließungsanlage dem Bauprogramm und der Ausführungsplanung entspricht, wurde von der Klägerseite weder in Zweifel gezogen noch sind gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar. Die letzte Unternehmerrechnung stammt von der Planungsgruppe .. vom 13. Dezember 2019 und liegt vor. c. Die Heranziehung der Klägerin als Beitragspflichtige entspricht Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbs. 1 BauGB. Die Klägerin und ihr Ehemann sind Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke FlNrn. 106/27 und 106/28, jeweils Gemarkung … Sie haften für die Beitragsschuld gesamtschuldnerisch. d. Die Beklagte ging bei der Ermittlung des Erschließungsaufwands, des umlagefähigen Erschließungsaufwands, des Abrechnungsgebiets und der Erschließungsbeiträge für die klägerischen Grundstücke FlNrn. 106/27 und 106/28, jeweils Gemarkung …, von einer anderen Anlagenabgrenzung als das erkennende Gericht aus. Das Straßenstück der „B. …-Straße“ im Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ wurde von der Beklagten der westlichen anstatt der südöstlichen Erschließungsanlage zugerechnet. Die von der Beklagten durchgeführten und den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Berechnungen entsprechen damit nicht den Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. §§ 128 ff. BauGB und §§ 2 ff. der EBS. Die Bescheide vom 6. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 sind somit rechtswidrig. Sie unterliegen jedoch nicht der gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die rechtsfehlerfreie Nachberechnung (vgl. aa. bis ee.) zeigt, dass für die hier maßgeblichen klägerischen Grundstücke sogar höhere Erschließungsbeiträge als die festgesetzten geschuldet wären. Die rechtswidrigen Bescheide vom 6. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. ff.). Diesbezüglich war die Klage der Klägerin abzuweisen. aa. Die Beklagte hat bei der Nachberechnung aus dem primär zugrunde gelegten Erschließungsaufwand (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 BauGB und § 2 f. der EBS) in Höhe von 304.762,78 EUR diejenigen Kostenpositionen, die die Errichtung der „B. …-Straße“ im Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ betreffen, herausgerechnet. Dabei hat sie zunächst tatsächliche Erschließungskosten in Höhe von 285.759,28 EUR (Anlagen zum Schriftsatz vom 20. Dezember 2024) ermittelt und diesen Betrag nochmals um 138,27 EUR verringert (Schriftsatz vom 21. Februar 2025), da dieser Betrag nicht allein der hier maßgeblichen Erschließungsanlage zuzurechnen war. Es ergibt sich demnach ein Erschließungsaufwand in Höhe von 285.621,01 EUR. Die Berücksichtigung der anteiligen Kosten für die Errichtung der Linksabbiegespur in Höhe von 11.846,62 EUR beim Erschließungsaufwand, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der klägerischen Auffassung bilden die Kosten für die Errichtung der Linksabbiegespur einen Rechnungsposten und gehören – im vorliegenden Fall anteilig – zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße umfasst für den Fall, dass diese Straße in eine bestehende klassifizierte Straße einmündet, die von der Gemeinde zu tragenden, einmündungsbedingten Kosten einschließlich ggf. der Kosten für die Abbiegespur auf der klassifizierten Straße (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1.5.2024, Rn. 192; im Falle einer Abbiegespur auf einer Bundesstraße: BVerwG, U.v. 23.2.1990 – 8 C 75.88 – juris LS 2 und Rn. 13 f.). Die Kostenlast trifft die Gemeinde aufgrund gesetzlicher Vorschriften; auch eine vertraglich vereinbarte Kostenerstattung an den anderen Straßenbaulastträger ist also keine freiwillige Leistung, die nicht Eingang in den beitragsfähigen Aufwand finden dürfte. Beim Bau einer neuen Einmündung in eine Staatsstraße hat nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße die Kosten der Einmündung zu tragen, zu denen auch die Kosten für Änderungen der klassifizierten Straße gehören, die unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind (vgl. zu einer Abbiegespur auf einer Kreisstraße: BayVGH, U.v. 7.12.2005 – 6 B 00.860 – juris Rn. 19). Eine entsprechende Notwendigkeit ist hier gegeben. Ausweislich des Schreibens des Staatlichen Straßenbauamts vom 20. Dezember 1994, der Seite 2 des Berichts über die 3. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan „… West“, des Aktenvermerks über eine Gemeinderatssitzung der Beklagten am 18. Oktober 1994, § 1 Nr. 4 und § 3 der Vereinbarung des Freistaates Bayerns mit der Beklagten aus dem Jahr 1995 und der Seite 6 des Berichts der Beklagten über die Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „… West II“ (vgl. Anlagen B 2, B 3, B 5, B 6 und B 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2. Oktober 2024) wurde bei der Aufstellung der Bebauungspläne „… West“ und „… West II“ von Seiten des Staatlichen Straßenbauamts die Linksabbiegespur auf der Staatsstraße St. … gefordert. Danach muss die Einmündung der Straße „S. …“ die einzige Zufahrtsmöglichkeit von der Staatsstraße St. … zum Baugebiet „… West I und II“ sein und bleiben, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu ermöglichen. Es wurde vereinbart, dass die Beklagte die anfallenden Baukosten im Knotenpunktbereich trägt. Die auf der Staatsstraße St. … angelegte Linksabbiegespur war dementsprechend aus Gründen der Verkehrssicherheit und Straßenbaugestaltung notwendig. Bei den zahlreichen, sich im Baugebiet befindenden Baugrundstücken ist der Aspekt der Verkehrssicherheit aufgrund der zu erwartenden Menge des einmündenden und ausfahrenden Verkehrs plausibel. Beim vorliegenden Gebiet „… West“ handelt es sich zudem um ein sog. isoliertes Baugebiet. Das Baugebiet darf (vgl. oben) und kann nur über die Staatsstraße St. … angefahren werden, wie auch auf den Luftbildern (BayernAtlas) und dem darauf ersichtlichen Verkehrsnetz deutlich erkennbar ist. Die Bewertung als isoliertes Baugebiet zieht nach sich, dass allein der durch das gesamte Neubaugebiet ausgelöste Verkehr die Erforderlichkeit einer Abbiegespur begründet, also abweichend von der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1990 (8 C 75.88 – juris) zugrundeliegenden Situation ein Anhaltspunkt dafür fehlt, nur die Anlieger der einmündenden Straße würden die zusätzlichen Kosten verursachen. Sie hat ferner zur Folge, dass für alle Grundstücke an Anbaustraßen des Baugebiets die Abbiegespur Voraussetzung für die verkehrsmäßige Erschließung ist, weil eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem allgemeinen Straßennetz fehlt, sämtlichen Eigentümern also der Sondervorteil der Bebaubarkeitsvoraussetzungen ihrer Grundstücke zuwächst, der durch den Erschließungsbeitrag ausgeglichen werden soll. Dieser Situation ist durch entsprechende Aufteilung der Kosten Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2005 – 6 B 00.860 – juris Rn. 24). Die Beklagte hat diese Grundsätze berücksichtigt und vorliegend nur den Teil der Gesamtkosten in Höhe von 146.212,90 DM für die Herstellung der Linksabbiegespur in die Nachberechnung einbezogen, der auf die westliche Erschließungsanlage entfällt. bb. Bei den durch die Beklagte durchgeführten Nachberechnungen wurde der Eigenanteil der Beklagten in Höhe von 10% (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, § 4 der EBS) berücksichtigt. Dieser beträgt 28.562,10 EUR, sodass sich ein umlagefähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 257.058,91 EUR ergibt. cc. Das Abrechnungsgebiet (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 BauGB, § 5 Satz 1 der EBS) wurde bei den Nachberechnungen zu recht verkleinert. Es wurde eine Nettogrundstücksfläche multipliziert mit den Nutzungsfaktoren (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 der EBS) in Höhe von 9.062,30 m² (anstatt ursprünglich 11.417,03 m²) angesetzt. Das Abrechnungsgebiet wird gemäß § 5 Satz 1 der EBS und Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauGB aus den von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücken gebildet. Hierbei ergibt sich ein Abrechnungsgebiet von insgesamt 7.195 m². Die Grundstücke mit den FlNrn. 106/26 und 106/59, jeweils Gemarkung …, wurden richtigerweise nicht länger in das Abrechnungsgebiet einbezogen, da sie nicht an der hier maßgeblichen westlichen Erschließungsanlage anliegen und durch diese erschlossen sind. Das klägerische Grundstück mit der FlNr. 106/27, Gemarkung …, wurde hingegen zu recht in das Abrechnungsgebiet aufgenommen. Es liegt zwar überwiegend an der nicht mehr abrechenbaren südöstlichen Erschließungsanlage an, sodass es durch diese Erschließungsanlage erschlossen wird. Eine (weitere) Erschließung dieses Grundstücks erfolgt jedoch auch über die hier maßgebliche westliche Erschließungsanlage, da das Grundstück mit einer Breite von ca. 7 m (gemessen über BayernAtlas) unmittelbar an die Anlage angrenzt. Hierdurch ist eine angemessene Breite für das Heranfahren- und Betretenkönnen, die nicht zuletzt im Interesse des Brandschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung – BayBO) mindestens 1,25 m betragen muss (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris Rn. 19 m.w.N.), gegeben. Da die südöstliche und die westliche Erschließungsanlage je für sich das klägerische Grundstück FlNr. 106/27, Gemarkung … erschließen (grds. zur Mehrfacherschließung vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1998 – 8 C 34.96 – juris Rn. 96), ist dieses klägerische Grundstück im hier maßgeblichen Abrechnungsgebiet zu berücksichtigen. Trotz Mehrfacherschließung wurde richtigerweise die volle Grundstücksfläche für das klägerische Grundstück FlNr. 106/27, Gemarkung …, und nicht nur 2/3 hiervon (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1 der EBS) bei der Abrechnung berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 der EBS scheidet diese Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung aus, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden. Für die südöstliche Erschließungsanlage wurden für das Grundstück FlNr. 106/27, Gemarkung …, bisher keine Erschließungsbeiträge erhoben bzw. können entsprechend obiger Ausführungen auch nicht mehr erhoben werden. Beim Grundstück FlNr. 106/34, Gemarkung …, ist hingegen eine Ermäßigung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 der EBS richtigerweise angewandt worden, da für dieses Grundstück für die erstmalige Herstellung der Straße „…N. …“ Erschließungsbeiträge erhoben wurden. Das für alle im Abrechnungsgebiet einbezogenen Grundstücke, auch für die beiden klägerischen Grundstücke FlNrn. 106/27 und 106/28, jeweils Gemarkung …, ein Nutzungsfaktor von 1,3 angesetzt wurde, entspricht Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 der EBS, da der Bebauungsplan „… West II“ eine Bebaubarkeit mit maximal zwei Vollgeschossen vorsieht, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss. dd. Es ergibt sich somit ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 28,3657 EUR/m² (257.058,91 EUR/9.062,30 m²). ee. Das klägerische Grundstück FlNr. 106/27, Gemarkung …, hat eine Grundstücksfläche von 578 m². Multipliziert mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 ergeben sich 751,50 m². Der Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück beträgt somit 21.316,82 EUR (751,50 m² x 28,3657 EUR/m²). Das Grundstück FlNr. 106/28, Gemarkung …, hat eine Grundstücksfläche von 583 m². Multipliziert mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 ergeben sich 757,90 m². Es berechnet sich daher ein Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von 21.498,36 EUR (757,90 m² x 28,3657 EUR/m²). ff. Da in den diese Grundstücke betreffenden streitgegenständlichen Bescheiden vom 6. Oktober 2022 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 Erschließungsbeiträge in Höhe von 18.051,88 EUR (FlNr. 106/27, Gemarkung ….) und 18.208,04 EUR (FlNr. 106/28, Gemarkung ….) festgesetzt wurden, führt die Neuberechnung im Ergebnis nicht zu einem niedrigeren Beitrag. Durch die insoweit erfolgte Festsetzung geringerer Erschließungsbeiträge in den streitgegenständlichen Bescheiden wird die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig zu erklären, da diese wegen der Komplexität des Erschließungsbeitragsrechts vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei als erforderlich anzusehen ist (vgl. OVG NW, B.v. 21.6.1989 – 3 B 521/87 – juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 29). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).