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Gerichtsbescheid

B 7 K 24.504

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstorben, ist eine Klage in dessen Namen mangels Beteiligtenfähigkeit i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO unzulässig. 2. Ist der Inhaltsadressat eines Bescheids vor Bescheidsbekanntgabe verstorben, ist der Bescheid nichtig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstorben, ist eine Klage in dessen Namen mangels Beteiligtenfähigkeit i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO unzulässig. 2. Ist der Inhaltsadressat eines Bescheids vor Bescheidsbekanntgabe verstorben, ist der Bescheid nichtig. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage konnte gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört. II. Die am 06.06.2024 bei Gericht eingegangene Klage ist bereits unzulässig. Zwar hat der an sich gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO im vorliegenden Fall vertretungsbefugte Steuerberater des Klägers – trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht – bis heute keine schriftliche Prozessvollmacht vorgelegt (vgl. § 67 Abs. 6 VwGO), jedoch hat die Ehefrau und Alleinerbin des Klägers dem Berichterstatter am 03.03.2025 telefonisch bestätigt, dass das gegenständliche Klageverfahren durch den Steuerberater mit ihrem Wissen und ihrer Zustimmung als Prozessbevollmächtigter des Klägers geführt wird. Ob und inwieweit in der vorliegenden Konstellation das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage hat, kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls (schon) mangels Beteiligungsfähigkeit des Klägers unzulässig ist. Der Kläger ist nämlich bereits am 07.09.2023 verstorben. Der streitgegenständliche Bescheid datiert auf den 06.05.2024. Die Klageerhebung im Namen des Klägers erfolgte am 06.06.2024. Da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstorben war, ist dessen Klage mangels Beteiligtenfähigkeit i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO unzulässig (vgl. Kintz in: BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2024, § 61 Rn. 3 m.w.N.). Bereits in Anbetracht dessen war die am 06.06.2024 erhobene Klage daher abzuweisen. Gleichwohl weist das Gericht noch darauf hin, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 06.05.2024 auch bzw. bereits inhaltlich unwirksam/nichtig sein dürfte, da der Inhaltsadressat vor Bescheidsbekanntgabe verstorben ist (vgl. BFH U.v. 17.6.1992 – X R 47/88 – juris; VGH Mannheim U.v. 10.2.1983 – 2 S 390/82 – juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 43 Rn. 176 m.w.N.), sodass die Beklagte zur Durchsetzung der Rückforderung gehalten sein dürfte, zunächst einen neuen Bescheid an die Erbin zu richten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, was de facto bedeutet, dass die Ehefrau und Alleinerbin des Klägers als dessen Rechtsnachfolgerin für die Verfahrenskosten aufkommen muss. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.