Gerichtsbescheid
B 5 K 22.773
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die damit verbunden automatisch wieder auflebende Beibehaltung des vorläufigen Dienstgrads Kraftfahrzeugmechatronikfeldwebel Streitkräfte Radfahrzeuge (Hauptfeldwebel der Reserve) und den Fortbestand seiner Beorderung zum *./PzBtl … als KfzMectrFw SK KetFz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. § 22 SLV regelt grundsätzlich die Einstellung, Beförderung, den Aufstieg und die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten. Nach § 22 Abs. 5 SLV können Reserveunteroffizierinnen und Reserveunteroffiziere in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie entweder als Angehörige einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve mindestens den Dienstgrad „Unteroffizier“ und als Angehöriger einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben (Nr. 1), oder wenn sie in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben (Nr. 2). Reservistinnen und Reservisten sind nach § 1 Reservistengesetz (RG) frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können. Die Regelungen des Soldatengesetzes bleiben im Übrigen nach § 4 Satz 2 RG unberührt, soweit sich aus dessen nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 22 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SLV erklärt § 19 Abs. 2 SLV für entsprechend anwendbar. § 22 Abs. 6 Satz 2 SLV limitiert die Dauer der vorläufigen Verleihung des jeweiligen Dienstgrads für die Dauer der Wehrdienstleistung. Satz 3 ermöglicht die endgültige Verleihung nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) SLV kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad „Feldwebel“ eingestellt werden, in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat. Eine weitere Konkretisierung erfahren diese Regelungen in der ZDV A-1340/49. Nach deren Ziffer 327 erfolgt der Einstieg für alle Laufbahnen der Reserve grundsätzlich im untersten Mannschaftsdienstgrad. Alle Dienstgrade einer Laufbahn müssen, soweit in dieser Zentralen Dienstvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durchlaufen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beorderung oder der Einstieg in eine Laufbahn der Reserve mit einem vorläufigen höheren Dienstgrad zulässig. Die Bestimmungen für die Beorderung oder den Einstieg mit höherem Dienstgrad und die Verfahren für die endgültige Verleihung richten sich nach der Zentralrichtlinie (ZR) A2-1300/0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“. Nr. 3306 ZR A2-1300/0-0-2 (Unterabschnitt 3.8.1.2: Beförderung und Laufbahnen) fordert zunächst, dass, soweit die SLV nichts anderes bestimmt, grundsätzlich alle Dienstgrade einer Laufbahn zu durchlaufen sind. Beförderungen von Reservistinnen und Reservisten richten sich nach der ZDV A-1340/49, welche die Vorgaben der SLV ergänzt. Die Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve ist bei Erfüllung der in der SLV genannten Voraussetzungen möglich. Gemäß Nr. 3312 ZR A2-1300/0-0-2 (Unterabschnitt 3.8.1.5: Einstellung in eine Laufbahn der Reserve mit vorläufig verliehenem höherem Dienstgrad nach § 22 Abs. 5 oder § 43 Abs. 3 SLV) gehen mit der Einstellung in eine Laufbahn der Reserve nach § 22 Abs. 5 oder § 43 Abs. 3 SLV eine Beorderung und die Verleihung eines vorläufig höheren Dienstgrades einher. Nach Ziffer 328 ZDV A-1340/49 gelten für Reservistinnen und Reservisten, denen ein vorläufiger höherer Dienstgrad verliehen worden ist, folgende Grundsätze: Bis zur endgültigen Verleihung eines zunächst vorläufig verliehenen Dienstgrades dürfen Reservistinnen und Reservisten nicht zu einem anderen Dienstgrad der Reserve befördert werden. Reservistinnen und Reservisten mit vorläufigem höherem Offizier- oder Unteroffizierdienstgrad legen abweichend von Nr. 306 keine Laufbahnprüfung ab. Die Voraussetzungen für die endgültige Verleihung eines Dienstgrads sollen jeweils spätestens drei Jahre nach der vorläufigen Verleihung des höheren Dienstgrads erfüllt werden. Ziffer 329 ZDV A-1340/49 ergänzt dies schließlich dahingehend, dass unabhängig von der rechtlichen Grundlage, die zur Verleihung eines vorläufigen höheren Dienstgrades führte, für die endgültige Verleihung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: - Beorderung in der Verwendung, für die der vorläufige höhere Dienstgrad verliehen worden ist. - Wehrdienstleistungen von mindestens 24 Tagen im vorläufigen höheren Dienstgrad und in der Verwendung, für die er verliehen worden ist. Davon sind wenigstens zwölf Tage als zusammenhängender Wehrdienst zu leisten. - Nachweis der Eignung durch eine Beurteilung. - Erfolgreiche Teilnahme an einer der Verwendungs- und Dienstgradhöhe entsprechenden allgemeinmilitärischen Ausbildung (ohne Laufbahnprüfung) nach Maßgabe der Bedarfsträger. - Zuerkennung der für die Beorderungsverwendung erforderlichen ATN. b. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger hier keinen Anspruch darauf, weiterhin im vorläufigen Dienstgrad eines Kraftfahrzeugmechatronikfeldwebels Streitkräfte Radfahrzeuge (Hauptfeldwebel der Reserve) belassen zu werden und weiterhin zum *./PzBtl … als KfzMectrFw SK KetFz beordert zu bleiben. Die Entscheidung, die weitere Bearbeitung des Laufbahnwechsels des Klägers einzustellen, seine Beförderung aufzuheben und ihn in die Laufbahn der Mannschaften zurückzuführen, ist rechtmäßig. aa. Dem Kläger als Reservisten wurde nach den o.a. Vorschriften unzweifelhaft zunächst zurecht vorläufig der höhere Dienstgrad eines Hauptfeldwebels der Reserve verliehen. Mangels Erfüllung der für die endgültige Verleihung erforderlichen Voraussetzungen durch den Kläger innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens hat die Beklagte dann jedoch ebenfalls zurecht den Kläger mit Bescheid vom 30.05.2022 aus dem Laufbahnwechsel und der Beorderung ausgeplant und ihm ab 31.05.2022 den am 19.02.2019 vorläufig verliehenen höheren Dienstgrad Hauptfeldwebel (vorl.) wieder aberkannt. Der Kläger wurde zwar in die Verwendung beordert, für die ihm der vorläufig höhere Dienstgrad verliehen worden ist (Ziffer 329 Nr. 1 ZDV A-1340/49), er leistete von den geforderten mindestens 24 Tagen Wehrdienst im vorläufigen höheren Dienstgrad (Ziffer 329 Nr. 2 ZDV A-1340/49) innerhalb der von Ziffer 328 ZDV A-1340/49 vorgegebenen Zeit von drei Jahren aber lediglich 12 Tage ab und konnte dementsprechend auch nicht seine Eignung durch eine entsprechende Beurteilung nachweisen (Ziffer 329 Nr. 3 ZDV A-1340/49). bb. Für diese Entscheidung konnten die Regelungen der ZDV A-1340/49 als Rechtsgrundlagen herangezogen werden. Einer normativen Regelung im Soldatengesetz (SG) bzw. in der Soldatenlaufbahnverordnung, deren Regelungen für den Kläger nach § 4 Satz 2 RG zur Anwendung kommen, bedurfte es vorliegend nicht. Nach § 27 Abs. 1 SG und § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG werden Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 2 bis Abs. 6 SG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassen. Diese Verordnungsermächtigung trägt dem Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 80 Abs. 1 GG in dem erforderlichen Umfang Rechnung. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich formuliert und gefasst ist; sie hat von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt zu sein. Danach kann zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das von der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgte Ziel (auch unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte) der Norm berücksichtigt werden. Die Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen sind von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig; geringere Anforderungen sind vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen oder wenn zu erwarten ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse alsbald ändern werden Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis Abs. 6 SG, auf deren Grundlage die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBI I S. 1813), zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418), durch die Bundesregierung erlassen worden ist, begegnet bei Anlegung dieser Maßstäbe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis Abs. 6 SG legt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung für die Regelungen der Laufbahnen der Soldaten in der Soldatenlaufbahnverordnung fest. Der Inhalt der Ermächtigung erstreckt sich auf die Verwirklichung des Laufbahnprinzips im soldatischen Dienstrecht. Das Laufbahnprinzip gibt dem in Art. 33 Abs. 2 GG festgelegten Grundsatz der Bestenauslese für Soldaten insoweit Konturen, als es von den Bewerbern, die für bestimmte soldatische Verwendungsbereiche nach ihrer zivilen Vor- und Ausbildung ausgewählt worden sind, regelmäßig weitere militärisch geprägte Ausbildungsmaßnahmen verlangt, die zur Erlangung der Laufbahnbefähigung in der jeweiligen Laufbahn – und ggf. vor Beförderungen – erfolgreich abgeschlossen werden müssen. Hinsichtlich des Zwecks und des Ausmaßes der Ermächtigung dokumentiert § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SG hinreichend deutlich, dass der Zugang zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Offiziere vorrangig den Regelbewerbern eröffnet sein soll, deren Verwendung und Werdegangsgestaltung sich in der Laufbahn vollzieht, für die sie eingestellt und ausgebildet werden. Einer weitergehenden normativen Regelung bedurfte es vorliegend nicht (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 23.02.2017 – 1 WB 2.16, BeckRS 2017, 107090 Rn. 30-33, beck-online). Der Kläger hat innerhalb der von Ziffer 328 ZDV A-1340/49 vorgegebenen drei Jahre die von ihm zu absolvierenden Ausbildungseinheiten nicht absolviert, ohne dass dies der Beklagtenseite angelastet werden könnte. Dabei ist die Regelung als sog. Soll-Vorschrift ausgestaltet. Der Umfang der Ermessensbetätigung bei einer „Kann“-Vorschrift ist prinzipiell verschieden von dem Entscheidungsspielraum, der der Verwaltung eröffnet wird, wenn sie auf Grundlage einer „Soll“-Vorschrift handelt. Eine Verknüpfung der Tatbestandsmit der Rechtsfolgenseite durch ein „soll“ hat für den Regelfall eine Entscheidungspflicht zur Folge. Nur in Ausnahmefällen kann die Behörde aus wichtigen Gründen oder wegen atypischen Einzelfällen von der vorgegebenen Rechtsfolge abweichen. Den „Soll“-Vorschriften gleichzusetzen sind diejenigen, die einen „in der Regel“-Zusatz enthalten. Der vom Normgeber vorausgesetzte Regelfall wird durch die Subsumtion des Sachverhalts unter den abstrakten Rahmen der Vorschrift festgestellt. Zur Entscheidung, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigt, ist jedoch über die bloße Subsumtion hinaus die Übereinstimmung des Lebenssachverhalts mit dem Normzweck zu ermitteln. Ergibt eine umfassende Betrachtung der Besonderheiten der konkreten Situation, dass die Erfassung anderer Fälle intendiert war, so ist eine abweichende Rechtsfolgenentscheidung der Verwaltung möglich. Ob im Einzelfall ein solcher atypischer Einzelfall gegeben war, ist unbeschränkt justiziabel. (Schoch/Schneider/Geis, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 40 Rn. 26, beck-online). Gemessen daran vermag das Gericht im streitgegenständlichen Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen atypisch gelagerten Fall dergestalt zu erblicken, dass dem Kläger hier über die ohnehin schon eingeräumte Zeit hinausgehend ausnahmsweise noch eine weitere Frist zur Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen einzuräumen gewesen wäre. Der Kläger war mit Wirkung zum 18.02.2019 für die Dauer der Verwendung als Kraftfahrzeugmechatronikfeldwebel Streitkräfte Radfahrzeuge zum Hauptfeldwebel der Reserve ernannt worden. Noch vor seiner vorläufigen Ernennung war dem Kläger bereits erstmals am 11.06.2018 in Form einer vollständigen tabellarischen Übersicht die gesamte verbindliche Ausbildungsplanung des BAPersBw über das PzBtl … eröffnet worden (Bl. 24 der Behördenakte). Aus dieser Tabelle ergaben sich sowohl Name als auch Anzahl und Dauer der zu absolvierenden Ausbildungsteile. Diese umfassten insgesamt mindestens 16 Präsenztage im Lehrgang 1 und 10 + 40 Präsenztage im Lehrgang 2. Dabei wurde ihm auch mitgeteilt, dass der letztgenannte achtwöchige Zeitraum gesplittet werden könne und der Kläger wurde bereits an dieser Stelle erstmals darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsabschnitte innerhalb von drei Jahren zu absolvieren sind. In einer sehr ausführlichen E-Mail vom 17.01.2022 wurde dem Kläger sodann durch das PzBtl … erläutert, dass er am 19.02.2019 zum HptFw (vorl) aufgrund seiner zivilen Qualifikationen ernannt worden war und er drei Jahre nach Verleihung des vorläufigen Dienstgrads diesen endgültig verliehen zu bekommen und somit die militärische Ausbildung abzuschließen habe. Er wurde explizit darauf hingewiesen, dass dieser dreijährige Zeitraum mit Ablauf des 18.02.2022 um 24:00 Uhr ende. Sodann wurden ausdrücklich sämtliche Voraussetzungen aufgelistet, die der Kläger hierfür zu erfüllen hat: 1. Beorderung in der Verwendung, für die der vorläufig höhere Dienstgrad verliehen worden·ist; 2. Dienstleistungen von mindestens 24 Tagen im vorläufig höheren Dienstgrad und in der Verwendung, für die er verliehen worden ist, davon wenigstens zwölf Tage in einer zusammenhängenden Dienstleistung; 3. Nachweis der Eignung durch eine Beurteilung (nach Dienstleistungen von insgesamt 24 Tagen); 4. erfolgreiche Teilnahme an einer der Verwendungs- und Dienstgradhöhe entsprechenden allgemein-militärischen Ausbildung (ohne Laufbahnprüfung) nach Maßgabe der Bedarfsträger sowie 5. Zuerkennung des für die Beorderungsverwendung erforderlichen Tätigkeitsbereichs. Da der Kläger nach diesen Voraussetzungen 24 Tage im vorläufig höheren Dienstgrad in der Verwendung KfzMectrFw KetFz benötige, derzeit aber nur 16 Tage geleistet habe, wäre Nr. 2 nur teilweise erfüllt. Ihm wurde im Anschluss in dieser E-Mail weiter erläutert, dass entgegen der 2019 zu den damalig gültigen Vorgaben getätigten Planung im Zuge der RD vom 11.10.2021 bis 22.10.2021 festgestellt worden sei, dass diese Planung so nicht mehr durchführbar sei bzw. durch das Bataillon nicht durchgeführt werden dürfe. Die für den Kläger erforderliche Ausbildung könne seither aufgrund der Umstellung nur lehrgangsgebunden durchgeführt werden. Das PzBtl … sei dazu nicht befähigt. In Summe betrügen die nunmehr im Einzelnen aufgezählten Lehrgänge 61 Tage reine lehrgangsgebundene Ausbildung und RDL, wobei die einzelnen Lehrgänge nicht modular durchgeführt werden könnten und teilweise sehr knappe Platzkapazitäten vorlägen. Nach Abschluss dieser Lehrgänge erfolge die Zuerkennung der Qualifikationen „KfzMectrFw SK KetFz“ und „Kfz TMstr LEO 2 Fgst“. Damit wäre dann auch Nr. 5 erfüllt. Man wies daher darauf hin, dass der zeitliche Aufwand der Voraussetzungen um HptFw d.R. binnen des nächsten halben Jahres werden zu können, enorm sei, und forderte den Kläger daher auf zu bewerten, ob er an einer Teilnahme an den nötigen Lehrgängen interessiert sei und er diese zeitlich auch stemmen könne. Dies verneinte der Kläger ausdrücklich in seiner Antwort-E-Mail vom 21.02.2022. Dennoch und obwohl der dreijährige Zeitraum bereits abgelaufen war, übersandte das PzBtl … dem Kläger mit Schreiben vom 01.03.2022 einen neuen Ausbildungsplan. In diesem Schreiben wurde wiederum explizit darauf hingewiesen, dass keine konkreten Lehrgangszeiträume vermerkt werden könnten, da sich die Platzzuweisung stark nach der Auslastung richte und die Kapazitäten gering seien. Der Kläger wurde aufgefordert, zu bewerten, ob er den nötigen Tag-/Zeitansatz realisieren könne. Zwar unterschrieb daraufhin der Kläger den neuen Ausbildungsplan und sandte ihn mit E-Mail vom 24.03.2022 zurück. Er teilte dabei aber zugleich mit, dass es gut wäre, dieses Jahr erst ab Oktober mit der Ausbildung zu beginnen, weil sie eine neue Automarke im Autohaus bekommen hätten, was viel Zeit in Anspruch nehme, obwohl ihm bekannt war, dass der dreijährige Zeitraum, den er für die Absolvierung sämtlicher Lehrgänge zur Verfügung hatte, zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten war. Das PzBtl … hat infolgedessen laut unwidersprochenem Vortrag der Beklagtenseite ausweislich der E-Mail vom 30.03.2022 an das BAPersBW den Kläger nochmals fernmündlich darauf hingewiesen, dass eine enge Bindung zur Kompanie notwendig sei, und ihn aufgefordert, aus eigenem Antrieb die Verbindung zum Bataillon rechtzeitig zu suchen, um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Am 18.04.2022 wurde dem Kläger erneut eine aktualisierte Ausbildungsplanung eröffnet, die wiederum den Hinweis enthielt, dass die Lehrgänge innerhalb von drei Jahren zu absolvieren seien. Die Planungsinformationen schickte der Kläger mit E-Mail vom Folgetag zwar unterschrieben zurück, teilte jedoch weiterhin keine Zeiträume mit, in denen er für die noch zu absolvierenden Ausbildungseinheiten verfügbar wäre. Zwar signalisierte der Kläger mit Mitteilung vom 18.05.2022, dass er sich um die Angelegenheit kümmern wolle, teilte aber dann ca. eine Woche später mit Formblattantrag vom 25.05.2022 dem BAPersBW mit, dass er über seine geplante Ausplanung informiert worden sei und um Überprüfung und ggf. um Einplanung in der Verwendung als KfZ-Feldwebel bitte. Zeiträume, in denen er für Übungen zur Verfügung stehen würde, hat er bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht benannt. Unbeschadet dessen gab ihm das BAPersBW noch eine weitere Chance, indem es dem Kläger mit Datum vom 27.05.2022 zunächst erläuterte, dass eine Umbeorderung in der von ihm gewünschten Form bei der Bundeswehr nicht existiere. Dem Kläger wurde ein weiteres Mal der bisherige Ablauf seiner Ausbildung zusammengefasst, es wurden ihm erneut die rechtlichen Grundlagen einer vorläufigen höheren Laufbahn dargelegt und ihm dringend nahegelegt, sich mit dem PzBtl … in Verbindung zu setzen, um zu üben bzw. die Einverständniserklärungen für die Fachausbildung zu übersenden. Das Schreiben endete mit dem eindeutigen Hinweis, dass, wenn der Kläger die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel nicht erfülle, eine Ausplanung aus dem Laufbahnwechsel und eine Rückführung in den Dienstgrad vor der Beförderung in den vorläufig höheren Dienstgrad Hauptfeldwebel erfolgen werde. In diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den Dreijahres-Zeitraum bereits überschritten, was von der Beklagten aber unter dem Aspekt geduldet worden war, dass die Ausbildungskapazitäten gering sind und die COVID-19-Situation ebenfalls zu Verzögerungen geführt hat. Die klägerischen Ausführungen im Widerspruchswie auch im gerichtlichen Verfahren sind angesichts dieser unmissverständlichen Kommunikation demgegenüber nicht nachvollziehbar. Er beharrt unbeschadet der zahlreichen Hinweise der Beklagtenseite, dass er Zeiträume seiner Verfügbarkeit mitzuteilen und auf eigenes Betreiben mit ausreichend zeitlichem Vorlauf um Einplanung in verfügbare Ausbildungskapazitäten nachzusuchen habe, darauf, dass sein Truppenteil ihm nie die Gelegenheit gegeben habe, die geforderte Dienstpostenausbildung innerhalb der vorgegebenen drei Jahre abzuschließen, da ihm die dafür notwendigen Lehrgänge erst kurz vor Beendigung der Frist angeboten worden seien. Die Äußerung im Schriftsatz vom 22.11.2022 lässt jedoch darauf schließen, dass – was im Übrigen von Seiten des für ihn zuständigen Feldwebels ausweislich der Akte ebenfalls moniert wurde – der Kläger eher flüchtig zur Kenntnis genommen hat, was ihm jeweils von Beklagtenseite mitgeteilt wurde, ohne den Inhalt der Schreiben sorgfältig zu lesen. So führt er aus, dass er sämtliche übersandten Ausbildungspläne umgehend zur Kenntnis genommen und unterschrieben zurückgeschickt habe, hier aber nie ein konkreter Lehrgangstermin angegeben gewesen sei. Dies legt die Vermutung nahe, dass der Kläger schlichtweg jeweils überlesen hat, dass es zunächst an ihm gewesen wäre, seine Verfügbarkeiten mitzuteilen, bevor ihm konkrete Lehrgangsangebote gemacht werden konnten. Diese Annahme wird gestützt durch eine Äußerung des Klägers gegenüber dem Gericht im hiesigen Klageverfahren. Während der Kläger nämlich bereits im Schriftsatz vom 29.04.2023 auf gerichtliche Nachfrage sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids erteilt hatte, merkte er in seiner erneuten Zustimmung in der E-Mail vom 21.01.2025 an, dass er bislang keine solche Anfrage erhalten habe. Nichts anderes ergibt sich schließlich auch aus der vom Kläger selbst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Korrespondenz. Zwar hat er sich ausweislich des vorgelegten Schriftwechsels mehrmals mit seinem Truppenteil in Verbindung gesetzt, jeweils aber nicht unter Mitteilung der einzig erforderlichen Information, nämlich wann er für die Absolvierung der noch ausstehenden Übungseinheiten zur Verfügung stehe. Dementsprechend hat die Beklagte zurecht mangels Erfüllung der von Ziffer 329 ZDV A-1340/49 aufgestellten Voraussetzungen durch den Kläger im vorgegebenen Zeitraum die angefochtene Entscheidung getroffen. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, den Kläger aufgrund Nichterfüllung der erforderlichen Voraussetzungen innerhalb des vorgegebenen verlängerten Zeitrahmens von über drei Jahren in den Dienstgrad eines Schützen der Reserve zurück zu versetzen, ist daher nicht zu beanstanden und die Klage damit vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 711 ZPO nicht angezeigt.