Urteil
B 5 K 24.213
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die im Beamtenrecht geregelte Ausschlussfrist für die Rücknahme der Ernennung als Beamter auf Probe beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat; maßgebend ist nur die Kenntnis der obersten Dienstbehörde, nicht die der Ernennungsbehörde und innerhalb der obersten Dienstbehörde nur die Kenntnis des entscheidungsbefugten Bediensteten. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Rücknahme wegen arglistiger Täuschung muss die oberste Dienstbehörde sichere Kenntnis von der Täuschungshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht erlangt haben, wobei die oberste Dienstbehörde den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten kann, um sich so die erforderliche sichere Kenntnis zu verschaffen; die Sechs-Monats-Frist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn die Dienstbehörde zwecks zuverlässiger Feststellung des gesamten Sachverhalts und Nachgehen der Einwendungen des betroffenen Beamten zunächst weitere Ermittlungen anstellt. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, um diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
4. Unvollständige Angaben im Anamnesebogen über eine rezidivierende Sinusitis, häufige Atemwegsinfekte, Migräne mit Aura, die insgesamt zu 163 Tagen Dienstunfähigkeit führten, können als arglistige Täuschung zur Erlangung der Ernennungsurkunde auf Probe gewertet werden. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Beamtenrecht geregelte Ausschlussfrist für die Rücknahme der Ernennung als Beamter auf Probe beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat; maßgebend ist nur die Kenntnis der obersten Dienstbehörde, nicht die der Ernennungsbehörde und innerhalb der obersten Dienstbehörde nur die Kenntnis des entscheidungsbefugten Bediensteten. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer Rücknahme wegen arglistiger Täuschung muss die oberste Dienstbehörde sichere Kenntnis von der Täuschungshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht erlangt haben, wobei die oberste Dienstbehörde den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten kann, um sich so die erforderliche sichere Kenntnis zu verschaffen; die Sechs-Monats-Frist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn die Dienstbehörde zwecks zuverlässiger Feststellung des gesamten Sachverhalts und Nachgehen der Einwendungen des betroffenen Beamten zunächst weitere Ermittlungen anstellt. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, um diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 4. Unvollständige Angaben im Anamnesebogen über eine rezidivierende Sinusitis, häufige Atemwegsinfekte, Migräne mit Aura, die insgesamt zu 163 Tagen Dienstunfähigkeit führten, können als arglistige Täuschung zur Erlangung der Ernennungsurkunde auf Probe gewertet werden. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ist auch örtlich zuständig, da die Klägerin ihren dienstlichen Wohnsitz im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in … hatte (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO). III. Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Rücknahmebescheid vom 14.11.2023 und der Widerspruchsbescheid vom 04.03.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. a. Insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2023 ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört. Im Übrigen würde – abgesehen von einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG – hier ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Bescheide führen, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und er daher die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. b. Auch hat die Beklagte die Entlassungsfrist des § 14 Abs. 3 Satz 1 BBG eingehalten. Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Ernennung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 BBG innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden. Die Ausschlussfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Unerheblich ist, wann die Ernennung erfolgt ist. Maßgebend ist nur die Kenntnis der obersten Dienstbehörde, nicht die der Ernennungsbehörde und innerhalb der obersten Dienstbehörde nur die Kenntnis des entscheidungsbefugten Bediensteten. Vorwerfbare Unkenntnis (Kennenmüssen) genügt nicht. Bei einer Rücknahme wegen arglistiger Täuschung muss die oberste Dienstbehörde sichere Kenntnis von der Täuschungshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht erlangt haben (vgl. BVerwG, U.v. 08.11.1961 – VI C 120.59 – BVerwGE 13, 156, 161 f.). Die oberste Dienstbehörde kann den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten, um sich so die erforderliche sichere Kenntnis zu verschaffen (vgl. ebd.; so zum Ganzen Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 14 Rn. 17). Die Klägerin hat den Entlassungsbescheid innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhalten, nachdem die oberste Dienstbehörde bzw. die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung von ihr übertragen worden ist (hier konkret das Bundespolizeipräsidium), von dem Entlassungsgrund sichere Kenntnis erhalten hat. Wann der entscheidungsbefugte Bedienstete des Bundespolizeipräsidiums das Schreiben der Bundespolizeidirektion … vom 11.05.2023 erhalten hat, kann dahinstehen, weil dieses Schreiben nicht die Sechs-Monats-Frist in Lauf gesetzt hat. Vielmehr sah das Bundespolizeipräsidium durch die Antwort der Bevollmächtigten der Klägerin vom 06.09.2023 auf das Anhörungsschreiben die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, konkret eine ergänzende Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes einzuholen. Daher hat die Entlassungsfrist erst mit Zugang dieser, auf 16.10.2023 datierenden Stellungnahme begonnen und war bei Zugang des Rücknahmebescheides vom 14.11.2023 augenscheinlich noch nicht abgelaufen. Es kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie zwecks zuverlässiger Feststellung des gesamten Sachverhalts und Nachgehen der Einwendungen der Klägerin zunächst weitere Ermittlungen anstellte (vgl. BVerwG, U.v. 08.11.1961 – VI C 120.59 – BVerwGE 13, 156, 161 f.). 2. Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Ernennung der Klägerin zur Polizeimeisterin auf Probe ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Danach ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Die Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen vor, denn die Klägerin hat ihre Ernennung zur Polizeimeisterin auf Probe durch arglistige Täuschung herbeigeführt. a. Die Klägerin hat die Beklagte im Rahmen ihrer Eingangsuntersuchung arglistig getäuscht. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, um diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde danach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem schon dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 18.09.1985 – 2 C 30.84 – juris Rn. 24 m.w.N.; Plog/Wiedow, BBG, Stand Juni 2018, § 14 Rn. 11). Die Täuschungshandlung kann auch gegenüber dem Amtsarzt erfolgen, da sich die Ernennungsbehörde maßgeblich auf dessen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des zur Ernennung anstehenden Bewerbers stützt und dem Bewerber das auch bewusst ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.09.1985 – 2 C 30.84 – juris Rn. 28; VG Neustadt a. d. W., B.v. 25.09.2015 – 1 L 657/15.NW – juris Rn. 6). Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung muss der zur Ernennung anstehende Bewerber die Fragen nach seiner gesundheitlichen Verfassung nach ihrem erkennbaren Sinn richtig und vollständig beantworten (vgl. erneut Plog/Wiedow, a.a.O. Rn. 12). Die Klägerin hat im handschriftlich von ihr unterzeichneten, auf 30.03.2017 datierten Anamnesebogen („I. Vorgeschichte“; Seite 1 f. BA II) unvollständige Angaben gemacht, konkret klar formulierte Fragen besseren Wissens mit „Nein“ beantwortet. So wurde beispielsweise unter Nr. 1.2.2 ausdrücklich nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Atmungsorgane gefragt und als Beispiel u.a. „Stirn- oder Nebenhöhlenvereiterungen“ genannt. Die Klägerin beantwortete die Frage mit „Nein“, erwähnte also insbesondere nicht ihre rezidivierende Sinusitis bzw. häufigen Atemwegsinfekte, welche Frau Dr. … ausweislich ihres Datenblattes (Seite 73 ff. BA II) am 26.01.2015, 10.12.2015, 25.01.2016, 03.03.2016, 06.10.2016, 10.10.2016, 03.11.2016, 05.12.2026 und 12.01.2017 diagnostiziert hatte und wegen der im Januar 2017 sogar ein Facharzt eingeschaltet war (Seite 53 BA II). Auch die Frage Nr. 1.2.5 (Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirn- oder Rückenmarks, Gemüts- oder Geistesstörungen) verneinte die Klägerin, obwohl dort als Beispiel „häufige Kopfschmerzen“ genannt war und bei der Klägerin nicht nur im Juni 2016 Migräne mit Aura (Dr. …, Facharzt für Neurologie, am 07.06.2016 an Frau Dr. …: „Seit Pubertät Migräne mit Aura bekannt.“, Seite 52 BA II) diagnostiziert wurde, sondern sie deshalb bei Frau Dr. … auch ausweislich ihres Datenblattes (Seite 73 ff. BA II) u.a. am 14.04.2015, 02.11.2015, 04.11.2015, 06.11.2015, 23.11.2015 und 06.08.2016 vorstellig wurde – zudem wegen depressiver Episode am 03.08.2015 und 14.08.2015 sowie Cervicalneuralgie am 18.05.2015. Augenfällig ist auch, dass die Klägerin die sie wegen Sinusitis, Migräne sowie Transaminasenerhöhung behandelnden Fachärzte allesamt nicht angegeben hat (Seite 49, 52, 53 BA II), obwohl unter Frage Nr. 1.10 ausdrücklich danach gefragt wurde und die jeweiligen Untersuchungen bzw. Diagnosen aus den Jahren 2015 bis 2017 stammten. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Zeitraum Januar 2015 bis Januar 2017 für insgesamt 163 (!) Tage von ihrer Hausärztin Dr. … ausweislich deren Datenblattes (Seite 73 ff. BA II) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhalten hat – weitgehend wegen der genannten, relevanten Diagnosen. Damit lag auch für einen medizinischen Laien auf der Hand, dass die Erkrankungen bzw. Beschwerden keine bloßen Bagatellen sind und für das Einstellungsverfahren relevant sein könnten. Jedenfalls beim Vorliegen nicht unerheblicher, der Behandlung bedürftiger Beschwerden ist zu erwarten, dass der Bewerber unabhängig von der exakten medizinischen Diagnose im engeren Sinn sein Beschwerdebild zumindest laienhaft bezeichnet (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.11.2006 – OVG 4 B 11.06 – juris Rn. 45). Dies hat die Klägerin jedoch gerade nicht getan, sondern diese Tatsachen schlicht verschwiegen, obwohl die Beklagte ausdrücklich danach gefragt hatte. Es hätte genügt, dass die Klägerin sie laienverständlich angibt und ihre behandelnden Ärzte nennt, um der Beklagten die nähere Abklärung zu ermöglichen. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der dezidierten Fragen nach bestimmten Erkrankungen und behandelnden Ärzten sowie ihren erheblichen Krankheitszeiten, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Klägerin zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre unvollständigen Antworten für ihre Einstellung und spätere Ernennungen von Bedeutung sind. b. Die von der Klägerin bei ihrer Eingangsuntersuchung am 30.03.2017 arglistig verschwiegen Tatsachen waren für ihre Ernennung zur Polizeimeisterin (auf Probe) am 26.02.2020 auch kausal. Eine arglistige Täuschung ist schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte. Für die Ursächlichkeit der Täuschung genügt, dass die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht wie geschehen alsbald ernannt hätte, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 10.06.1999 – 2 C 20.98 – juris Rn. 13; B.v. 29.07.1998 – 2 B 63.98 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.12.1998 – 3 B 96.586 – juris Rn. 46 m.w.N.). Die Eingangsuntersuchung am 30.03.2017 diente zwar zunächst der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit für das EAV, das mit Ernennung der Klägerin zur Polizeimeisteranwärterin (Beamtin auf Widerruf) am 01.09.2017 abgeschlossen war. Jedoch waren die dortigen Angaben auch Grundlage der späteren Ernennung der Klägerin zur Polizeimeisterin am 26.02.2020. Denn zwischenzeitlich hat die Klägerin nur am 31.08.2017 einen Anamnesebogen ausfüllen müssen, der sich verständlicherweise auf die Zeit seit der Eingangsuntersuchung beschränkte (Seite 19 BA II). Eine weitere Untersuchung durch den Sozialmedizinischen Dienst der Bundespolizei auf ihre Polizeidienstfähigkeit fand vor der Ernennung zur Polizeimeisterin nicht statt. Hätte die Klägerin die Fragen im Anamnesebogen am 30.03.2017 vollständig beantwortet, wäre sie auch nicht eingestellt worden. Denn damals wurde sie aufgrund ihrer unvollständigen Angaben als polizeidiensttauglich eingestuft, während unter Berücksichtigung der damaligen Diagnosen und Fremdbefunde die Polizeidiensttauglichkeit nicht festgestellt hätte werden können (Seite 25 BA I). Vielmehr kam der Sozialmedizinische Dienst schlüssig zur Einschätzung, dass die Klägerin „mehrere potentiell zur Untauglichkeit führende Erkrankungen nicht erwähnt“ hat (Seite 19 BA I). Somit ist davon auszugehen, dass sie zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht eingestellt worden wäre, mithin auch nicht zum 26.02.2020 zur Polizeimeisterin hätte ernannt werden können. Zudem bestätigte auch die Bundespolizeidirektion … in ihrem Schreiben vom 11.05.2023 (Seite 3; Seite 27 BA I), dass bei Kenntnis des wahren Sachverhalts keine Ernennung stattgefunden hätte; daher verlängerte sie dann auch mit Bescheid vom 09.02.2023 die Probezeit der Klägerin (ebd.). Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ohne die unvollständigen Angaben der Klägerin im Anamnesebogen am 30.03.2017 auch ihre spätere Ernennung zur Polizeimeisterin auf Probe zumindest nicht zum 26.02.2020 erfolgt wäre (conditio sine qua non). c. Entgegen der klägerischen Ansicht führt auch die mit Bescheid vom 09.02.2023 erfolgte Probezeitverlängerung nicht dazu, dass die vorherige arglistige Täuschung nicht mehr im Rahmen des § 14 BBG herangezogen werden könnte oder die Kausalität zu verneinen wäre. Die Probezeitverlängerung unterbricht insbesondere nicht den Zurechnungszusammenhang, sondern ist gerade ergangen, um die Entscheidung über die Lebenszeiternennung nicht (sogleich) treffen zu müssen und das Rücknahmeverfahren zwischenzeitlich betreiben zu können. Gegen eine arglistige Täuschung oder deren Kausalität spricht entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht, dass die Beklagte (mittlerweile) in den Anamnesebögen anlässlich der Lebenszeitverbeamtung nur nach zwischenzeitlichen Krankheiten etc. fragt und Bagatellerkrankungen nicht anzugeben sind. Diese Handhabung der Beklagten ist vielmehr konsequent, weil der Zeitraum vor der Einstellungsuntersuchung mit dem ursprünglichen Anamnesebogen abgedeckt ist, und zeigt einmal mehr, dass der ursprüngliche Anamnesebogen – hier der vom 30.03.2017 – auch für die späteren beamtenrechtlichen Ernennungen Relevanz behält. d. Es kann dahinstehen, ob eine etwaige unbillige Härte einer Rücknahme entgegenstehen könnte, obwohl das BBG eine solche Prüfung – anders als das Soldatengesetz – nicht vorsieht. Denn vorliegend ist keine unbillige Härte gegeben. Zwar sind von der arglistigen Täuschung bis zur streitgegenständlichen Rücknahme mehr als sechs Jahre vergangen. Es ist aber nichts Stichhaltiges dafür ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin nicht fortbestehen, sich also nicht mehr auf das Dienstverhältnis auswirken. Vielmehr hat die Klägerin auch nach Ernennung zur Polizeimeisterin noch überdurchschnittlich viele Krankheitstage gehabt (Seite 21, BA II). Zudem ist nach den obigen Ausführungen von einer arglistigen Täuschung auszugehen, die die Klägerin zielgerichtet und wohlüberlegt vorgenommen hat – also nicht von einer unüberlegten Kurzschlussreaktion. Andernfalls hätte sie ferner die Möglichkeit gehabt, anlässlich des Ausfüllens des Anamnesebogens 2022 ihre früheren Diagnosen bzw. Beschwerden offenzulegen. Auch sind keine herausgehobenen, dienstlichen Leistungen der Klägerin bekannt oder aktenkundig; vielmehr erfolgte, wie sie selbst darlegte, mittlerweile ihre Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG, also wegen fehlender Bewährung. e. Da es sich vorliegend um eine gebundene Entscheidung handelt, musste die Beklagte auch keine Ermessenabwägung vornehmen. Denn nur, wenn eine besondere Härte bejaht werden kann, ist Raum für Ermessenserwägungen und deren richterliche Nachprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1996 – 2 C 23.96 – juris Rn. 25 m.w.N.). f. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme setzt auch nicht, wie die Klägerin wohl fälschlicherweise mit Blick auf die nicht von der Beklagten selbst verifizierten privatärztlichen Diagnosen meint, die umfassende und abschließende Feststellung voraus, wie eine auf vervollständigter Grundlage ergangene Entscheidung ausgefallen und dass sie, falls ablehnend, rechtsfehlerfrei gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 29.07.1998 – 2 B 63.98 – juris LS). IV. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Für die beantragte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Raum, da der Klägerin nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 01.01.2025, § 162 Rn. 85a). V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO findet keine entsprechende Anwendung.