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Urteil

B 1 K 23.1041

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund hoheitlicher Eingriffe im Zusammenhang mit dem Bau, der Errichtung oder der Unterhaltung von Landesstraßen iSd Art. 3 BayStrWG sind als Grundlagen dieses Rechtsinstituts vor allem die Art. 3 Abs. 1, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) heranzuziehen. In prozessualer Hinsicht ist der Folgenbeseitigungsanspruch allein mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. Der hier landesrechtlich begründete Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt oder droht, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, sodass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch ist nicht aus Gründen der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Es ist Aufgabe effektiven Rechtsschutzes, rechtswidrige Beeinträchtigungen, welche einem Träger hoheitlicher Macht zuzurechnen sind, zu beseitigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass, wer einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt und dann einwendet, die Rückgängigmachung erfordere unzumutbare Kosten, nicht schutzwürdig ist. In Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund hoheitlicher Eingriffe im Zusammenhang mit dem Bau, der Errichtung oder der Unterhaltung von Landesstraßen iSd Art. 3 BayStrWG sind als Grundlagen dieses Rechtsinstituts vor allem die Art. 3 Abs. 1, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) heranzuziehen. In prozessualer Hinsicht ist der Folgenbeseitigungsanspruch allein mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. Der hier landesrechtlich begründete Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt oder droht, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, sodass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch ist nicht aus Gründen der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Es ist Aufgabe effektiven Rechtsschutzes, rechtswidrige Beeinträchtigungen, welche einem Träger hoheitlicher Macht zuzurechnen sind, zu beseitigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass, wer einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt und dann einwendet, die Rückgängigmachung erfordere unzumutbare Kosten, nicht schutzwürdig ist. In Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück der Klägerin, Flurnummer …, im Zuge der Straßenbaumaßnahme „Sanierung der … Straße“ in der Gemeinde … entstandene Böschung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist zur Beseitigung der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Straßenböschung verpflichtet. Der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch steht der Klägerin zu. Sie hat einen Anspruch auf Beseitigung der noch andauernden Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns der Beklagten. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist der bundes- oder landesgesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber insbesondere durch Richterrecht geprägte Folgenbeseitigungsanspruch. Er wird nach neuerer Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip sowie aus den Grundrechten hergeleitet (vgl. BVerwGE 94, 100/103 m.w.N.). Für Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund hoheitlicher Eingriffe im Zusammenhang mit dem Bau, der Errichtung oder der Unterhaltung von Landesstraßen im Sinne des Art. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sind deshalb als Grundlagen dieses Rechtsinstituts vor allem die Art. 3 Abs. 1, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) heranzuziehen. In prozessualer Hinsicht ist der Folgenbeseitigungsanspruch allein mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. etwa Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 34 Rn. 68 m.w.N.). Der hier landesrechtlich begründete Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt oder droht, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2000 – 8 B 00.789 – juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1. Bei der Errichtung der Böschung handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme. Die Beklagte ist nach Art. 47 Abs. 1 BayStrWG Trägerin der Straßenbaulast an der „… Straße“. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Der Bau und die Unterhaltung gewidmeter Straßen sind als hoheitliche Maßnahmen zu qualifizieren; die diesbezüglichen Straßenbauarbeiten fallen in den Bereich der schlicht-hoheitlichen Tätigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2022 – 8 ZB 22.1469 – juris Rn. 17 f.). Die im Rahmen der Baumaßnahme errichtete Böschung ist Bestandteil der Straße (vgl. Art. 2 Nr. 1a BayStrWG). Beim Bau der … Straße und der Errichtung der Straßenböschung hat die Beklagte das klägerische Grundstück Flurnummer … unstreitig in Anspruch genommen, wobei die Beklagte von einem Umfang von ca. 250 Quadratmetern ausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums dauerhaft zugestimmt hat. Sie hatte mit Erklärung vom 12. Mai 2020 lediglich der vorübergehenden Inanspruchnahme von Flächen für die Bauzeit der … Straße von ca. August bis November 2020 entsprechend der Pläne der Beklagten zugestimmt, mit der beklagtenseits erteilten Zusicherung, dass die Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen in ihren ursprünglichen Zustand hergerichtet werden würden. Da auch die Beklagte davon ausgeht und sich aus den vorgelegten Planunterlagen (Bl. 31 BA) ergibt, dass die Böschung zumindest teilweise auf dem klägerischen Grundstück zum Liegen kommt, ist die Maßnahme also ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Klägerin nach Art. 103 Abs. 1 BV. Dieser rechtswidrige Zustand dauert weiterhin an (vgl. VG München, U.v. 4.5.2010 – M 2 K 10.1085 – juris Rn. 14). Es kann dabei dahinstehen, ob die Überbauung tatsächlich – wie von Beklagtenseite im Rahmen der abgegebenen Angebote angenommen – 250 Quadratmeter oder weniger beträgt, da auch die Beklagte selbst weiterhin von einer Überbauung ausgeht. 2. Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist der Beklagten rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – juris). a) Der von der Böschung in Anspruch genommene Teil des klägerischen Grundstücks wurde von der Beklagten selbst mit 250 Quadratmeter angegeben und ist damit eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks, das vorher von jeder Stelle der Straße aus befahren werden konnte. Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht, dass eine Böschung schon vorher auf dem klägerischen Grundstück vorhanden gewesen sei. Da sich aber insbesondere aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Bl. 111 BA) ergibt, dass die Böschung nun auf jeden Fall steiler ist und höher liegt, also eine wesentliche Veränderung zum vorherigen Zustand vorliegt, kann die Beklagte mit diesem Einwand nicht durchdringen. Auch eine geringfügige Inanspruchnahme unterliegt grundsätzlich dem Folgenbeseitigungsanspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, dass bislang keine exakte Vermessung der in Anspruch genommenen Fläche erfolgte. Diese hat erst im Rahmen der Vollstreckung zu erfolgen, bei der genau zu bestimmen ist, wo die Grundstücksgrenze verläuft und wo dementsprechend die Beseitigung der Böschung in Umsetzung der vorliegenden Entscheidung zu erfolgen hat. b) Der Anspruch ist nicht aus Gründen der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Es ist Aufgabe effektiven Rechtsschutzes, rechtswidrige Beeinträchtigungen, welche einem Träger hoheitlicher Macht zuzurechnen sind, zu beseitigen (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 4 C 24/91 – juris Rn. 51). Diesbezüglich ist festzustellen, dass, wer einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt und dann einwendet, die Rückgängigmachung erfordere unzumutbare Kosten, nicht schutzwürdig ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 01.12.2005 – 5 U 816/05 – juris, Rn. 18). In Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 17.473 – juris Rn. 18, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte muss sich die zumindest grob fahrlässige Überbauung des von ihr beauftragten Ingenieurbüros zurechnen lassen. Es liegt daher – selbst wenn die Kosten der Beseitigung der Böschung auf dem klägerischen Grundstück, wie erstmals in der mündlichen Verhandlung beziffert nach einer vorläufigen Schätzung 250.000,00 EUR betragen – keine Unverhältnismäßigkeit vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Relation zu dem Wert des klägerischen, der für die 7.968 Quadratmeter zwischen 478.080,00 EUR (gemäß der Bodenrichtwerttabelle des Landratsamtes …*) und 796.800,00 EUR (Bl. 144 BA) liegt. c) Der Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt, da sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit der Böschung explizit einverstanden erklärte und auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Zustimmung der Klägerin vorliegen. Auf eine solche Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten sind die Grundsätze der §§ 133 ff. BGB anwendbar. Wegen der weitreichenden Folgen einer derartigen Erklärung muss aber dem Verhalten des Berechtigten eindeutig zu entnehmen sein, dass er unwiderruflich mit der Zurverfügungstellung seines Grundstücks einverstanden ist. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind an den Nachweis einer konkludenten Zustimmung strenge Anforderungen zu stellen (Zeitler/Häußler, 33. EL Januar 2025, BayStrWG Art. 6 Rn. 22; BayVGH; VG Augsburg, U.v. 24.10.2012 – Au 6 K 11.1822 – juris Rn. 26). Dass die Klägerin bezüglich der Abnahme zunächst nicht reagierte, ist nach Auffassung des Gerichts keine stillschweigende Einverständniserklärung mit der rechtswidrigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks. Das Beseitigungsverlangen der Klägerin und die Ablehnung des Zahlungsangebots der Beklagten begründen keinen Rechtsmissbrauch. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verjährung. II. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.