Urteil
B 8 K 24.56
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Abgrenzung von tatsächlichem und gewöhnlichem Aufenthalt bei einer im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme behelfsmäßigen und zeitlich ungesicherten Unterkunft (Unterkunft bei Freund der jungen Volljährigen).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung von tatsächlichem und gewöhnlichem Aufenthalt bei einer im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme behelfsmäßigen und zeitlich ungesicherten Unterkunft (Unterkunft bei Freund der jungen Volljährigen). 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die für M. … im Zeitraum 07.08.2020 bis 31.08.2022 angefallenen Kosten der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in Höhe von 38.490,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2024 zu erstatten. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte hierfür ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. I. Die zulässige Leistungsklage ist in vollem Umfang begründet. 1. Ein Anspruch des Klägers nach § 89 i.V.m. § 86a SGB VIII gegen den Beklagten besteht in der beantragten Höhe. Ist hiernach für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Vorliegend ist § 86a SGB VIII einschlägig, da eine Leistung nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 41 SGB VIII für Frau M. … durch die Klägerin gewährt wurde. Insbesondere wird bei der vorliegenden Konstellation § 86 SGB VIII durch § 86a SGB VIII im Wege der Spezialität verdrängt (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 05.04.2024, § 86a Rn. 8; Bohnert in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. EL 2024, § 86a Rn. 1). Für Leistungen an junge Volljährige ist dabei nach § 86a Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der junge Volljährige nach § 86a Abs. 3 SGB VIII keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in § 86a Abs. 1 SGB VIII genannten Zeitpunkt. § 86a Abs. 2 SGB VIII bleibt zwar unberührt, dass ein solcher Fall gegeben ist, wird jedoch vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. a. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend ein Fall des § 86a Abs. 3 Hs. 1 SGB VIII gegeben, da die junge Volljährige bei Beginn der Leistung für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt bei der Familie ihres Freundes nach ihrem Auszug bei ihrer eigenen Familie begründet hat. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es auf die Definition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I an, § 37 S. 1 SGB I (Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2024, § 86a Rn. 7). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das Bundesverwaltungsgericht umschreibt den gewöhnlichen Aufenthalt konkretisierend wie folgt: „Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteil vom 2. April 2009 – BVerwG 5 C 2.08 – ZfSH/SGB 2009, 338 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 31. August 1995 – BVerwG 5 C 11.94 – BVerwGE 99, 158 ). Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII ist mithin eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Ein dauernder oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 SGB VIII nicht notwendig. Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen (Urteil vom 18. März 1999 – BVerwG 5 C 11.98 – Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1). Ob die Lebensverhältnisse im Einzelfall die erforderliche Verfestigung aufweisen, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu bestimmen. Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist ein freiwilliger Aufenthalt erforderlich; grundsätzlich kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Haftanstalt oder Therapieeinrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Urteil vom 4. Juni 1997 – BVerwG 1 C 25.96 – Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1). Eine Ausnahme bildet die Untersuchungshaft, die nach ihrem Zweck und ihrer Ausrichtung nur vorübergehender Natur ist (Urteil vom 2. April 2009 a.a.O.).“ (BVerwG, U.v. 30.9.2009 – 5 C 18/08 – juris Rn. 20). Weitergehend führt der Senat in einer anderen Entscheidung aus: „Für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsoffener Aufenthalt „bis auf weiteres“ anzunehmen ist, ist – wie bereits der Begriff des „zukunftsoffenen“ Aufenthalts ergibt – dabei nicht auf eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; erforderlich ist eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose (s.a. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – BVerwG 1 C 25.96 – Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1). Für diese Prognose ist ebenso wie für den Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort abzustellen, soweit nicht – was hier nach den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall gewesen ist – der Aufenthalt einen Besuchs- oder sonst vorübergehenden Charakter hatte.“ (BVerwG, B.v. 6.10.2003 – 5 B 92/03 – juris Rn. 6) Das zugrunde gelegt, sprechen die Umstände für einen rein tatsächlichen Aufenthalt der jungen Volljährigen bei der Familie ihres Freundes. Im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Aufenthaltsnahme war prognostisch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort nicht festzustellen. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt ihr Aufenthalt nicht zukunftsoffen. Der jungen Volljährigen war bereits von Anfang an klar, dass ein längerer oder gar dauerhafter Aufenthalt dort angesichts der beengten Wohnsituation bei der Familie ihres Freundes nicht in Betracht gekommen wäre. Der Freund der jungen Volljährigen hatte daneben noch drei junge Geschwister, um die sich die Mutter des Freundes zu kümmern hatte. Es war daher von Anfang an davon auszugehen, dass es sich um einen bloßen kurzzeitigen Zwischenaufenthalt gehandelt hat, der für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht genügt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.12.2018 – 10 LA 16/18 – juris Rn. 7; VG Köln, U.v. 13.3.2014 – 26 K 356/13 – juris Rn. 49; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 86 Rn. 15), mag auch eine bestimmte Zeitdauer des Aufenthalts keine Voraussetzung für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts sein. Das bedeutet umgekehrt dann aber auch, dass für die Annahme eines tatsächlichen Aufenthalts ebenfalls kein bestimmter Zeitraum maßgeblich sein kann. Unbehelflich ist damit die Argumentation des Beklagten, dass kein konkreter Zeitpunkt für eine Alternative oder ein Auszug feststand. Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die junge Volljährige jederzeit damit rechnen müssen, die Wohnung verlassen zu müssen (vgl. BSG, U.v. 25.6.1987 – 11a REg 1/87 – juris Rn. 14 a.E.; VG Würzburg, U.v. 8.9.2010 – W 3 K 10.895 – juris Rn. 22). Es handelte sich beim streitgegenständlichen Aufenthalt angesichts der heftigen Streitigkeiten im Elternhaus der jungen Volljährigen unter Einschluss häuslicher Gewalt durch ihren Vater um eine bloße Notlösung (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2005 – 12 B 01.813 – juris Rn. 26). Soweit der Beklagte darauf rekurriert, dass die junge Volljährige keine andere Alternative hatte, so spricht das angesichts des vorliegenden Falls gerade für eine bloße Notlösung. Ein weiteres Indiz gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, der einen Rückschluss auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme zulässt, ist ferner der Umstand, dass die junge Volljährige keine melderechtlichen Schritte unternommen hat. Die Kammer verkennt nicht, dass die Meldung bei den Meldebehörden nicht ausschlaggebend für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ist, es rundet indes das sich der Kammer präsentierende Gesamtbild ab. Gleiches gilt für den Umstand, dass die junge Volljährige umgehend nach Aufenthaltsnahme bei ihrem Freund nach passenden Hilfsangeboten Ausschau gehalten und bereits nach wenigen Wochen die Gewährung vollstationärer Jugendhilfe beantragt hat. Auch dies lässt Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt zu. b. Daneben hat der Kläger unbestritten die Kosten in der tenorierten Höhe für eine Leistung an junge Volljährige aufgewendet, §§ 89, 89f SGB VIII. Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der Aufgabenerfüllung (§ 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII) durch den Kläger wurden nicht vorgebracht und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. c. Erstattungspflichtig ist sachlich und örtlich nach Art. 52 S. 1 AGSG, § 89 SGB VIII der beklagte Bezirk (vgl. Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 89 Rn. 6). 2. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich in entsprechender Anwendung von §§ 291 S. 1 und S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB (zur Zulässigkeit der Analogie s. BVerwG, U.v. 22.2.2001 – 5 C 34/00). II. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.