Urteil
B 8 K 25.211
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Frage, wann sich die Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ergeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann sich die Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ergeben. 1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Einer Verbescheidung der „Beweisanträge“ des Klägers gem. § 86 Abs. 2 VwGO im Beschlusswege bedurfte es vorliegend nicht. Eines derartigen Beschlusses bedarf es nicht, wenn der Beteiligte nach der Antragstellung auf mündliche Verhandlung verzichtet, weil er sich in diesem Fall der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über seinen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO begibt (BVerwG, U.v. 30.5.1989 – 1 C 57/87 – juris Rn. 12). Neue Beweisanträge hat der Kläger nach seinem Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht gestellt. Soweit die „Beweisanträge“ des Klägers ausnahmsweise nicht bereits bloßer Sach- oder Rechtsvortrag sind, den die Kammer zur Kenntnis genommen hat, wird nachfolgend hierauf an entsprechender Stelle eingegangen. I. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 22.06.2025 die Klage aufgrund der zeitlichen Beschränkung seines Verpflichtungsantrags aus Ziffer 1 der Klageanträge für den darüberhinausgehenden Bewilligungszeitraum zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen, soweit nicht bereits unzulässig, jedenfalls in der Sache unbegründet. II. Der Antrag zu 1) ist, soweit im Wege der Versagungsgegenklage die Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung des Pauschbetrags nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG begehrt wird, nach der Klagerücknahme in Sachen B 8 K 25.122 nunmehr zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.08.2025 keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld unter Heranziehung der Pauschbeträge nach § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG sind bei der Ermittlung der Miete Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser nicht zu berücksichtigen. Einzelheiten hierzu regelt § 6 Abs. 1 WWoGV. Nur wenn sich die Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ergeben, sind Pauschbeträge abzusetzen. Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Mitteilung um die Kostenaufteilung um eine „entsprechende Unterlage“. Das Gesetz definiert den Begriff der sonstigen Unterlagen nicht. Hierunter kann jeder Beleg verstanden werden, der zuverlässigen Rückschluss auf eine Information enthält, der für die Subsumtion unter eine der in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 WoGG genannten Tatbestände von Bedeutung ist. Das ist zudem nur erfüllt, wenn sich die Aufteilung der Betriebskosten hinreichend bestimmt für die Berechnung nach § 19 WoGG darstellt, weil sie eine Prognose nach § 24 Abs. 2 S. 2 WoGG ermöglicht (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich u.a., WoGG, § 9 WoGG Rn. 63). Angesichts dessen, dass Mietverträge formfrei geschlossen werden können, kann es auch nicht darauf ankommen, in welcher Form diese Information vorliegt, solange sie nur dokumentiert ist. So können prinzipiell auch mündliche Auskünfte mittels Aktenvermerks genügen. Der Verweis des Klägers auf Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayArchivG hinsichtlich der Auslegung von Bundesrecht ist bereits in gesetzeskompetenzieller Hinsicht erratisch. Nach Auffassung der Kammer bestehen keine Bedenken, die vom Kläger an die Beklagte mit E-Mail vom 18.12.2024 weitergeleitete Nachricht der Vermieterin, aus welcher sich die Aufschlüsselung Betriebskosten u.a. in den Bestandteil der Warmmiete ergibt, in die Berechnung der Höhe des Wohngelds einzustellen. Sie ermöglicht ohne weiteres die Berechnung der Miete i.S.d. Wohngeldrechts. Demnach ist kein Raum für die Heranziehung des vom Kläger begehrten Pauschbetrags. Die von der Klägerseite hiergegen vorgebrachten Einwände gegen diese Vorgehensweise verfangen nicht. Soweit sich der Kläger auf die Erläuterung im Antrag beruft, in der es heißt „In der monatlichen Miete sind folgende Kosten/Gebühren enthalten (Falls für Nebenkosten keine gesonderten Beträge vereinbart worden sind, brauchen Sie diese nur anzukreuzen)“, folgt daraus nichts anderes. Es genügt nach dem formellen Gesetz, dass eine Aufteilung der Betriebskosten möglich ist. Dass diese sich direkt aus dem Mietvertrag oder Betriebskostenabrechnung ergibt, ist für das Merkmal „entsprechende Unterlagen“ nicht von Belang, solange sich die Aufteilung aufgrund von sonstigen Unterlagen vornehmen lässt. Sofern der Kläger vorbringt, die Beträge für Heizung und Erwärmung von Wasser seien in diesen Unterlangen nicht „konkret vereinbart“ oder „vereinbart“ worden, ist das nicht durchgreifend. Es genügt zunächst im Ausgangspunkt, dass überhaupt eine Vereinbarung über die Kostentragung der Betriebskosten im Rahmen des Mietverhältnisses vorliegt, wobei sich diese Vereinbarung nicht zwingend aus dem Mietvertrag ergeben muss (vgl. zu den Umlagen nach § 9 Abs. 1 WoGG Stadler/Gutekunst/Dietrich u.a., WoGG, § 9 WoGG Rn. 49 ff.). Ausweislich der Behördenakte handelt es sich nicht um eine sog. Inklusivmiete, bei welcher die Grundmiete die Betriebskosten abdeckt. Dem Antrag des Klägers vom 22.11.2022 (Bl. 14 der Behördenakte) lässt sich entnehmen, dass es eine solche Vereinbarung geben muss. Insoweit hat der Kläger nämlich die Kosten für Heizung und Warmwasser konkret beziffert. Aus der Mietbescheinigung der Vermieterin vom 21.11.2022 (Bl. 20 der Behördenakte) ergibt sich ebenso, dass in dem Mietzins auch Heizkosten mit Warmwasser enthalten sind. Der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 vom 05.12.2022 (Bl. 56 der Behördenakte) lässt sich auch entnehmen, dass ein Betrag für Heizkosten angesetzt und auf den Kläger umgelegt wurde (auch wenn anders als mit der Betriebskostenabrechnung 2024, Bl. 124 f. der Gerichtsakte, die separate Heizkostenabrechnung der Beklagten und dem Gericht für dieses Jahr nicht zur Verfügung gestellt wurden). Auch in seiner Mitteilung an die Beklagte vom 14.02.2023 hat der Kläger die Heizkosten konkret beziffern können (Bl. 73 der Behördenakte). Die konkrete Aufteilung ergibt sich ferner aus einer Mitteilung der Vermieterin vom 03.07.2024 an den Kläger (Bl. 127 der Behördenakte). Aus letzterer Mitteilung lässt auch mit hinreichender Konkretheit die genaue Summe für die Heizkosten des Klägers in Höhe von 81,23 EUR entnehmen. Diese genaue Summe kann nach den obigen Ausführungen der Prognose der Miethöhe (§ 22 Abs. 2 S. 2 WoGG) zugrunde gelegt werden. Insoweit ist auch bezeichnend, dass der Kläger selbst von „gesonderten Beträgen“ im Erstantrag vom 22.11.2022 spricht (Bl. 3 der Gerichtsakte). Soweit der Kläger eine Behördenpraxis behauptet, wonach es bei der Beklagten „die generelle Regel zu sein [scheint], sollten sich die Anteile der Nebenkosten für Heizung und Warmwasser nicht aus dem Mietvertrag oder z.B. der Betriebskostenabrechnung oder einem Mieterhöhungsverlangen ableiten lassen, dass sodann automatisch auf die Pauschbeträge nach § 6 Abs. 2 WoGV zurückgegriffen wird, wie auch Anfangs beim Erstantrag des Widerspruchsführers (und Folgeanträgen anderer) geschehen“ und „davon ausgegangen [wird], dass bei 99% der Wohngeldberechtigten Mieter der … die oben genannten Pauschbeträge angesetzt werden, und eine Nachfrage / Aufforderung zur eigenen Ermittlung der Heizkosten hier eben nicht erfolgt“ sei, verhilft das ihm nicht zum Erfolg. Da, wie gerade dargelegt, die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine genaue Berechnung von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG vorliegen, muss die Beklagte diese Werte zugrunde legen. Auf eine – unterstellt – rechtswidrige Praxis der Beklagten kann sich der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen nicht berufen. Es gilt der Grundsatz: Keine Gleichheit im Unrecht (BVerwG, U.v. 4.5.1956 – II C 71.55 – juris Rn. 51; Wollenschläger in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 GG Rn. 218 m.w.N.). Der „Beweisantrag“ des Klägers vom 13.05.2025 gerichtet darauf, eine beglaubigte statistische Auswertung zu rechtswidrigen Auskunftsersuchen der Beklagten für den Zeitraum 2016 bis 2025 war bereits deshalb wegen Bedeutungslosigkeit und unbeschadet etwaiger anderer Mängel abzulehnen. Ebenso wenig verfängt die Argumentation des Klägers, dass die Mitteilung der Vermieterseite unverbindlichen Rechtscharakter habe. Hierauf kommt es nach dem oben Gesagten für die Annahme einer entsprechenden Unterlage nicht an. Woher der Kläger diese Anforderung nimmt, erschließt sich der Kammer nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger bezeichnenderweise nicht einmal die Unrichtigkeit der Information behauptet, sondern nur die Unverbindlichkeit der Mitteilung. Auch aus einem Gegenschluss zu der untergesetzlichen Norm des § 6 WoGV in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung lässt sich nichts herleiten. Dies bereits aus normhierarchischer Hinsicht. Soweit sich die Beträge, wie vorliegend, aus einer entsprechenden Unterlage im Sinne des Gesetzes ergibt, besteht kein Ermessen der Wohngeldbehörde. Aus § 6 Abs. 2 WoGV ergibt sich wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG eine Akzessorietät zur Auslegung des § 9 Abs. 2 WoGG. Ebenso wenig kommt auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Quellen an, die keine gesetzlichen Regelungen darstellen. Insbesondere ergibt sich aus den Inhalten der standardisierten Wohngeldanträge nichts Gegenteiliges. Punkt 24 des Wohngeldantrags ist entsprechend auszufüllen. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der vom Kläger beigebrachten Information kommt nicht in Betracht, da das Auskunftsersuchen rechtmäßig war. Insoweit wird auf die hilfsweisen Ausführungen zur Begründetheit der Feststellungsanträge verwiesen. II. Soweit der Kläger im Antrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass das „Auskunftsersuchen“ der Beklagten vom 18.12.2024 rechtswidrig war, so ist die Klage bereits unzulässig. Die Kammer legt dabei ihr Verständnis für diesen und die folgenden Feststellungsanträge zugrunde, das sie bereits in der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde gelegt hat. Der Kläger hat zwar deren Auslegung moniert, allerdings wurde auch nicht klargestellt, inwieweit die Auslegung dem Begehren des Klägers nicht entsprochen hat. Es fehlt hinsichtlich des ersten Feststellungsantrags jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses ist vorliegend aufgrund des vergangenen Rechtsverhältnisses wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auszulegen (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 43 Rn. 25). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Vorgänge in Anspruch genommen werden können. Einen dort anerkannten Grund kann der Kläger nicht für sich beanspruchen. Insbesondere besteht keine konkrete Wiederholungsgefahr. Für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr ist die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. die gleiche Handlung vorgenommen werden wird (BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2/22 – juris Rn. 17). Daran fehlt es bei einer nur vagen Möglichkeit einer Wiederholung; auch der Wunsch nach Klärung von abstrakten Rechtsfragen genügt nicht (BayVGH, B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 16.965 – juris Rn. 11). Das ist vorliegend indes der Fall. Es ist nicht absehbar, inwieweit sich die Höhe und Zusammensetzung der Warmmiete des Klägers ändern wird und damit eine erneute Ermittlung deren einzelner Bestandteile in einem – die weiteren Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs als fortbestehend unterstellt – Weiterleistungsantrag wieder notwendig werden wird. An dieser Stelle kommen ohnehin die Einschränkungen aus § 28 Abs. 6 WoGG, konkret hier § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 WoGG, zum Tragen. Daran ändert auch das Mieterhöhungsverlangen vom 06.06.2025 nichts, das der Kläger vorgelegt hat. Die Betriebskostenvorauszahlungen wurden insoweit nämlich nicht angepasst (vgl. § 560 BGB). Die sich aus der Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2024 ergebenden Beträge für Warmwasser und Heizung als sonstige Unterlage können insoweit weiterhin und auch ab September 2025 für die erforderliche Prognose zugrunde gelegt werden. Sonstige einschlägige Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses sind weder vorgebracht noch ersichtlich. III. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls bereits unzulässig. Es liegt bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten und überschaubaren Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, U.v. 23.1.1992 – 3 C 50/89 – juris Rn. 29 f.; BVerwG, U.v. 23.8.2007 – 7 C 2/07 – juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 9.4.2003 – 24 B 02.646 – juris Rn. 20). Der konkrete und überschaubare Sachverhalt muss dabei zeitlich und örtlich festgelegt und durch die Beteiligten individualisiert sein (BVerwG, U.v. 8.6.1962 – VII C 78/61; Sodan in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 44). Vorliegend begehrt der Kläger mit diesem Antrag die abstrakte Klärung von Rechtsfragen ohne Bezug zu einem derart konkreten und überschaubaren Sachverhalt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, ohne einen typischen Fallbezug Rechtsgutachten zu erstatten, Auskunft über die allgemeine Rechtslage zu geben oder über abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden (BVerwG, U.v. 8.6.1962 – VII C 78/61; Sodan in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 43). Dass der Kläger genau dies möchte, wird durch die Formulierung deutlich, er möchte die Feststellung, dass die Beklagte „allgemein gegenüber dem Kläger“ etwas nicht dürfe. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Klägers in seinem Widerspruch 07.01.2025, wonach diese Rechtsfrage für „Millionen von Wohngeldberechtigten“ eine überragende Bedeutung haben soll. Dies stellt entsprechend dem Vorgesagten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Jedenfalls wäre – wie bereits im Rahmen des Antrags zu 2) dargelegt – nicht hinreichend klar, dass die Beklagte nochmal Auskunft von ihm verlangen wird. Insoweit ist der Eintritt des Sachverhalts zu ungewiss (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 – VII C 78/61). Soweit der Kläger gar die Feststellung fordert, dass seitens des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang derartige Auskunftsersuchen generell nicht vorgesehen sind, besteht erst recht kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Im Übrigen wäre die Klage unbegründet. Gesetzt dem Fall, die Beklagte würde nochmals bei geänderten Umständen und der weiteren Berechtigung des Klägers auf Bezug von Leistungen nach dem WoGG nach der Aufteilung der Betriebskosten fragen, so wäre ihr dies nach § 23 Abs. 1 S. 1 WoGG gestattet. Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind u.a. auch die Haushaltsmitglieder verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 WoGG ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch die wohngeldberechtigte Person selbst ein Haushaltsmitglied im Rechtssinne (Stadler/Gutekunst/Dietrich u.a., WoGG, § 23 Rn. 16). Nach dem zum Antrag zu 1) Geschriebenen erweist sich die Aufforderung insoweit auch zur Durchführung des WoGG erforderlich, namentlich für § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG. Dass der Kläger eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG vertritt, macht die Auskunft nicht nicht erforderlich und damit rechtswidrig. Es bestand hinsichtlich des bisherigen Verhaltens des Klägers auch hinreichend Anlass, seine Angaben näher zu prüfen. Insbesondere konnte bereits in früherer Bewilligungsperioden der Betrag nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG konkret beziffert werden, sodass nicht die Pauschale herangezogen wurde (vgl. Bl. 98 der Behördenakte). Es war daher für die Behörde naheliegend, eine Nachfrage beim Kläger anzustellen. Nach § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 WoGG i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I kann darüber hinaus verlangt werden, dass der Antragsteller einer Sozialleistung zu beschaffende Beweismittel (i.S.e. eines beliebigen aber geeigneten Nachweises, s. BSG, U.v. 19.2.2009 – B 4 AS 10/08 R – juris Rn. 15; Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 60 SGB I (Stand: 06.11.2024), Rn. 76) innerhalb der Grenzen des § 65 SGB I benennt und vorlegt (BSG, U.v. 26.5.1983 – 10 RKg 13/82 – juris Rn. 11; Spellbrink in: BeckOGK, 1.8.2019, SGB I § 60 Rn. 28). Eine Ausnahme nach § 65 SGB I ist weder vorgebracht noch ersichtlich. IV. Der Antrag zu 3) ermangelt ebenso eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses und ist damit unzulässig. Hier begehrt der Kläger eine Feststellung, dass eine Verpflichtung bzw. eine Rechtsgrundlage für die Beklagte „grundsätzlich nicht existiert“. Ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt ist insoweit auch nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass insoweit kein „streitiges“ Rechtsverhältnis vorliegt. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus eine Seite behauptet, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 8 C 19/09 – juris Rn. 24). Es müssen sich aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Das setzt wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraus (BayVGH, U.v. 9.4.2003 – 24 B 02.646 – juris Rn. 21). Die Beklagte hat nicht behauptet, dass der Kläger bei seiner Vermieterin die Information über die Aufteilung der Warmmiete anzufragen oder sonst eigenständig in Erfahrung zu bringen hat. Insbesondere berühmt sich die Beklagte nicht, dass sie dies dürfe. Dies leitet der Kläger lediglich aus der E-Mail vom 18.12.2024 ab. Dort hieß es nur: „bitte senden Sie mir einen Nachweis über die aktuelle Höhe Ihrer Heizkosten zu.“. Nach §§ 133, 157 BGB analog kann dies nicht dergestalt ausgelegt werden, dass er diese Information bei seiner Vermieterin anfragen soll. Weitaus naheliegender erscheint es in Ermangelung dieser Formulierung, dass der Kläger bei ihm bereits vorhandene Nachweise übersendet, da bereits in der Vergangenheit die Miete „spitz“ berechnet wurde. Hierzu ist die Beklagte nach dem oben Gesagten grundsätzlich auch berechtigt. Jedenfalls würde aus dem Grund, dass ein entsprechendes Recht von der Beklagten nicht behauptet wird, ein Feststellungsinteresse nicht vorliegen (vgl. Möstl in: BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.1.2025, § 43 Rn. 5; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 25). Aus den gleichen Gründen unzulässig ist ferner das Begehren, dass die Beklagte auch diese Informationen nicht bei der Vermieterin als Empfängerin der Miete „überhaupt eigenständig“ in Erfahrung bringen dürfte. Auch dies wurde von der Beklagten nicht behauptet. V. Der Antrag zu 4) ist zuletzt ebenfalls unzulässig. Es fehlt auch hier an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Der Kläger begehrt mit diesem Antrag ebenfalls eine „grundsätzliche“ Klärung einer Rechtsfrage, ohne dass ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt zeitlich und örtlich festgelegt wäre (s.o.). Jedenfalls fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers. Nach § 43 Abs. 1 VwGO muss der Kläger gerade ein berechtigtes Interesse an der „alsbaldigen“ Feststellung haben. Insoweit ist es für den Kläger zumutbar, ihn auf eine nachträgliche Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage zu verweisen (vgl. Glaser in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 43 Rn. 82). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. VI. Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. I. Ziffer 1 des Urteils ist unanfechtbar (§ 93 Abs. 3 S. 2 VwGO). II. Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil im Übrigen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.