Urteil
B 7 K 25.31193
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liegt auch dann vor, wenn bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liegt auch dann vor, wenn bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 25.09.2023 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte 4/5 und de Kläger 1/5. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Untätigkeitsklage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Asylantrags des Klägers gerichtet ist, hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Asylantrag (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der (Bescheidungs-)Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1, § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hat insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die hier vorliegende Form der Untätigkeitsklage, auch wenn bereits eine Anhörung erfolgt ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 12.6.2025 – B 5 K 24.33297 m.w.N.). Ferner liegt im aktuellen Zeitpunkt kein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt, d.h. die Entscheidung über das Asylbegehren, noch nicht erlassen ist. Eine weitere Aussetzung des Verfahrens kommt daher nicht (mehr) in Betracht. Nach § 24 Abs. 7 AsylG entscheidet das Bundesamt spätestens nach 21 Monaten nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Diese – vorliegend abgelaufene – Frist ist als absolute Grenze für eine behördliche Untätigkeit bzw. ein behördliches Zuwarten zu sehen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 19/2018 Anm. 6 – juris; s.a. VG Stade, U.v. 6.2.2025 – 10 A 1935/24 – juris). b) Die Untätigkeitsklage ist auch überwiegend begründet. aa) Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Asylantrag entscheidet. Soweit die Beklagte von einer weiter ungewissen Lage in Syrien ausgeht, führt dies nach dem Ablauf der (Maximal-) Frist von 21 Monaten nach der Asylantragstellung zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat auf Anfrage, ob ggf. ein Ruhen des Verfahrens der Untätigkeitsklage beantragt wird, mitteilen lassen, dass er den Fortgang des Verfahrens wünsche. Bei aus Sicht der Beklagten unklaren Lage nach Ablauf der (Maximal-)Frist kommt die Behörde somit nicht umhin, ihre Entscheidung basierend auf dem einschlägigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf der Grundlage der aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu treffen, mögen diese aus behördlicher Warte auch ergänzungsbedürftig sein. Auf diese Zusammenhänge, die man als misslich auffassen mag, die sich aber einerseits aus der Konzeption des § 24 Abs. 4 ff. AsylG – der seinerseits auf Art. 31 der RL 2013/32/EU zurückgeht – und den Grundsätzen materieller Beweislast andererseits ergeben, hatte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 09.07.2025 hingewiesen. Der Kläger macht von seinem „guten Recht“ Gebrauch, dass die Behörde nunmehr (endlich) über seinen Asylantrag entscheiden möge, und zwar unabhängig vom inhaltlichen Ausgang des Verfahrens. bb) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der ausgesprochenen Verpflichtung eine (neuerliche) Frist für die Entscheidung über den Asylantrag – beantragt wurde eine Frist von „vier Wochen ab Urteil“ – gesetzt wird. Insoweit wird die Klage teilweise abgewiesen. Die Regelung des § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden. Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur behördlichen Entscheidung fort; die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt nicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen Verfahrens. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die eine beklagte Behörde zudem nicht überraschend trifft, bekräftigt diese Rechtspflicht in vollstreckbarer Weise. Soweit die Behörde nicht schon den Zeitraum zwischen dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraft nutzen kann, um der auf sie zukommenden Verpflichtung unverzüglich nachzukommen, ist jedenfalls im Vollstreckungsverfahren hinreichend Raum, objektiv unvermeidbare Verzögerungen der unverzüglich geschuldeten Entscheidung zu berücksichtigen. Denn § 172 Satz 1 VwGO setzt für die Festsetzung eines Zwangsgelds voraus, dass es erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist festgesetzt werden kann; diese Frist wäre dann so zu bemessen, dass es der Behörde möglich ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.