Urteil
B 7 K 25.495
VG Bayreuth, Entscheidung vom
1mal zitiert
19Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die streitgegenständliche Feststellungsklage vom 18.02.2025, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. I. Es bestehen bereits gewisse Zweifel an der Zulässigkeit der Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerseite durch Vorlage der „ärztlichen Zeugnisse“ vom 05.08.2024 und vom 10.02.2025 einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. IfSG erbracht hat. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann jedoch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 1. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist vorliegend gegeben. Darunter sind die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Die Rechtsbeziehungen müssen entweder durch die Norm selbst oder mittels eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsgeschäfts konkretisiert sein. Sie haben sich dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen absehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 8 C 19/09 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 19.7.2022 – 8 C 10/21 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CS 21.2394 – juris Rn. 9; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 12). a) Dies zugrunde gelegt, ist ein streitiges Rechtsverhältnis im vorstehenden Sinne gegeben. Es besteht nämlich ein Meinungsstreit dergestalt, ob die vorgelegten ärztlichen Atteste einen ausreichenden Nachweis einer Kontraindikation im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. IfSG darstellen. Die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehende Streitigkeit des Rechtsverhältnisses folgt insbesondere aus der Stellungnahme des Beklagten vom 24.03.2025 im hiesigen Klageverfahren, wonach – unter Verweis auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 04.03.2025 – auch das ärztliche Attest vom 10.02.2025 nicht als Nachweis einer Kontraindikation im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG anerkannt werden könne, während die Klägerseite weiterhin ihre Position verteidigt und zumindest von einer plausibel dargelegten relativen Kontraindikation ausgehe. b) Der Annahme eines streitigen Rechtsverhältnisses steht auch der Beschluss des BayVGH vom 29.12.2021 (20 CE 21.2778 – juris Rn. 3 ff.) nicht entgegen. Der streitgegenständliche Feststellungsantrag betrifft nämlich keine bloße Vorfrage bzw. keine reine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Die begehrte Feststellung, dass die Nachweispflicht bereits erfüllt wurde, bezieht sich vielmehr auf eine konkrete Sachfrage/Sachentscheidung. Jedenfalls nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage stellt die Frage der ordnungsgemäßen Nachweisvorlage keine reine Verfahrenshandlung mehr dar. Seit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022 (BGBl. I S. 1454 – 1472) ist aus systematischen Gründen vielmehr davon auszugehen, dass Vorlageaufforderungen wegen Nichtvorlage des Schutznachweises selbstständig angreifbare Verwaltungsakte nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellen (BayVGH, B.v. 21.9.2023 – 20 CS 23.1432 – juris Rn. 2). 2. Problemtisch erscheint hingegen, ob die Kläger über das zur Klärung der streitigen Frage notwendige Feststellungsinteresse verfügen bzw. ob vorliegend der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) zum Tragen kommt. Nach allgemeiner Meinung besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art und hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Da die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist, erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.2022 – 8 C 10/21 – juris Rn. 12), muss in die Bewertung eines Interesses als berechtigt und schutzwürdig einfließen, dass die Feststellungsklage eine subsidiäre Klage ist. Von besonderer Bedeutung ist dies beim vorbeugenden Rechtsschutz, denn § 43 Abs. 2 VwGO mutet dem Betroffenen im Grundsatz zu, seine Interessen durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen (vgl. zum Ganzen: Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 30 ff.). a) Zu berücksichtigen ist daher, dass der Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2025 die ursprüngliche Vorlageaufforderung vom 19.09.2024 – bislang – ersatzlos zurückgenommen hat. Den Klägern drohen damit gegenwärtig ersichtlich keinerlei rechtliche Konsequenzen aufgrund der – nach Auffassung des Beklagten – bislang nicht plausibel dargelegten Kontraindikation bei der Tochter. Infolge der ersatzlosen Aufhebung der Nachweisvorlageaufforderung sind insbesondere die Voraussetzungen des Bußgeldtatbestands des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG oder für eine an eine Grundverfügung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG anknüpfende Zwangsmittelandrohung nicht erfüllt (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 32 m.w.N.; siehe auch BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CS 21.2394 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 29.12.2021 – 20 CE 21.2778 – juris Rn. 6). Da der Tochter der Kläger der Besuch des Kindergartens gegenwärtig offensichtlich nicht verwehrt wird, können sich die Kläger auch nicht auf die sog. „Damokles-Rechtsprechung“ berufen, wonach das Interesse an der Vermeidung von Sanktionen, etwa in Fällen verwaltungsrechtsakzessorisch strafbaren Handelns und auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts das qualifizierte Feststellungsinteresse für die vorbeugende Feststellungsklage begründet. Bei dieser Fallgruppe ist zwischen den Beteiligten eine Rechtslage nicht geklärt mit der Folge, dass der Kläger entweder ein Recht, das ihm seiner Meinung nach zusteht, nicht ausüben darf oder er sich der Gefahr aussetzen muss, dass die unerlaubte Tätigkeit mit einer Geldbuße oder einem Strafverfahren geahndet wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CS 21.2394 – juris Rn. 11). Aus vorstehenden Gründen erscheinet es – auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG – den Klägern zumutbar, eine etwaige neuerliche Nachweisvorlageaufforderung bzw. andere behördliche Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 ff. IfSG abzuwarten und hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen. b) Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Landratsamt – obwohl bislang noch keine weitere/neue Nachweisvorlageaufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG bzw. andere Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 ff. IfSG erlassen oder Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurden – bereits im hiesigen Klageverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass auch das neuerliche Attest vom 10.02.2025 die Anforderungen an einen plausiblen Nachweis einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung nicht erfüllt, so dass es „reine Förmelei“ wäre, die Kläger mit der Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage auf einen (künftigen) Anfechtungsprozess gegen zu erwartende Maßnahmen aufgrund des – aus Sicht der Behörde – nicht plausiblen Nachweises der Kontraindikation, die offensichtlich nur wegen des anhängigen Prozesses noch nicht ergangen sind, zu verweisen. Insbesondere ist aus dem Parallelverfahren des Sohnes der Kläger – und dem Gericht aus anderen Verfahren mit dem Landratsamt … – bekannt, dass das dortige Gesundheitsamt wiederholt und beharrlich an der Nachweisvorlageverpflichtung festhält und bei Nichterfüllung teilweise mehrere Bußgelder verhängt (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 33 m.w.N.). II. Letztlich kann es die Kammer dahinstehen lassen, ob den Klägern das Feststellungsinteresse für die streitgegenständliche Feststellungsklage abzusprechen ist oder ob ein Zuwarten auf weitere behördliche Schritte eine bloße – die Feststellungklage nicht ausschließende – „Förmelei“ darstellt, da die Klage jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt. Die vorgelegten „Ärztlichen Atteste“ der Ärztin … genügen nämlich den Anforderungen an den Nachweis einer bestehenden Kontraindikation i.S.v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. IfSG nicht. 1. Die Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Zeugnisses über eine Kontraindikation ergeben sich aus der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere aus der Regelungssystematik und dem Sinn und Zweck. Das ärztliche Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. IfSG muss daher wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Nicht ausreichend ist dagegen ein ärztliches Zeugnis, das lediglich den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. IfSG wiederholt und sich insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliege. Eine Kontraindikation, also eine Gegenanzeige, ist im Fall der Masernimpfung ein Umstand, welcher die Anwendung der Impfung verbietet. Das ärztliche Attest muss also die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und darlegen, warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht. Der Nachweis ist in der Regel unproblematisch, wenn das Zeugnis sich auf die bei den in Deutschland zugelassenen Masernimpfstoffe, die als MMR- oder MMRV-Kombinationsimpfstoffe angeboten werden, aufgeführten Kontraindikationen bezieht. In einem solchen Fall ist die Angabe der konkreten Kontraindikation ausreichend (BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44/45; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 14 f.; OVG Münster, B.v. 4.2.2025 – 13 B 1448/23 – juris Rn. 22 ff.; SächsOVG, B.v. 5.5.2021 – 3 B 411/20 – juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.3.2024 – OVG 1 S 94/23 – juris Rn. 7 mit umfassender Begründung; OVG Weimar, B.v. 30.4.2024 – 3 EO 75/24 – juris Rn. 25; VG München, B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 54; VG Regensburg, B.v. 19.7.2023 – RN 5 S 23.1198 – juris Rn. 25 f.; VG Ansbach, B.v. 28.5.2021 – AN 18 S 21.932 – juris Rn. 20 f.; Kießling/Gebhard, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 50; vgl. auch Aligbe in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 24. Ed., Stand 1.4.2025, § 20 IfSG Rn. 222a). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf die grundsätzliche Integrität ärztlicher Zeugnisse vertrauen wollte und dass es im Rahmen der Frage einer ordnungsgemäßen Nachweisvorlage bei der vorstehenden „Kontrolldichte“ zu verbleiben hat (vgl. VG Regensburg, B.v. 30.8.2024 – RO 5 E 24.1907 – juris Rn. 35 ff. mit ausführlicher Begründung). Soweit sich (hingegen) Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses ergeben, ist das Gesundheitsamt befugt, nach § 20 Abs. 12 Satz 2 ff. IfSG weitere „Ermittlungen“ anzustellen bzw. ggf. weitergehende Maßnahmen, beispielsweise eine amtsärztliche Untersuchung, anzuordnen (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 45). Mit Beschluss vom 12.06.2025 (20 CS 25.927 – juris Rn. 32) hat der BayVGH die Anforderungen an die Plausibilität des Nachweises einer der Masernimpfung entgegenstehenden medizinischen Kontraindikation präzisiert. Danach kommt den in der jeweiligen Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AMG) und den Fachinformationen (§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c AMG) der zugelassenen Masernimpfstoffe zwingend aufzuführenden Gegenanzeigen insofern maßgebende Bedeutung zu. Die Angabe der Gegenanzeigen in der Packungsbeilage und den Fachinformationen ist nicht nur Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, sondern liegt auch der arzneimittelrechtlichen Zulassung der Impfstoffe zugrunde (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG). Entsprechend der von den Herstellern der zugelassenen Impfstoffe genannten Gegenanzeigen können auch Allergien grundsätzlich eine medizinische Kontraindikation begründen; allerdings muss in diesem Fall der Bestandteil bzw. müssen die Bestandteile des Impfstoffs bezeichnet werden, gegen den/die eine Allergie besteht. 2. Gemessen daran erfüllen die vorgelegten Atteste der Ärztin … vom 05.08.2024 und vom 10.02.2025 nicht die gesetzlichen Mindesterfordernisse. Beide Atteste beschränken sich letztlich darauf, eine medizinische Kontraindikation zu behaupten, ohne diese aber nachvollziehbar, d.h. plausibel zu begründen. Das Attest vom 05.08.2024 ist lediglich pauschal formuliert und beschreibt schon keinerlei konkrete allergische Reaktionen der Tochter der Kläger bzw. keinerlei konkrete familiäre allergische und immunologische Vorerkrankungen (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 14.2.2025 – AN 18 S 25.242 – juris Rn. 39; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn. 9 zu einem ähnlich lautenden Attest – offenbar – derselben Ärztin). Das ärztliche Attest vom 10.02.2025 ist zwar detaillierter und beschreibt allergische Reaktionen auf Insektenstiche bei der Tochter der Kläger sowie Heuschnupfensymptomatik bei den Klägern selbst. Ferner wird darauf hingewiesen, dass „Allergie in der eigenen Vorgeschichte oder in der Familiengeschichte in der Fachinformation des Impfstoffes MMR-VAX-Pro als Warnhinweis im Sinne einer Kontraindikation genannt“ sei. Unabhängig davon, dass Warnhinweise in der Verbraucherinformation von Medikamenten lediglich Hinweise zum Prüfen von Angaben bzw. zur Abklärung im Einzelfall darstellen und keine (definitiven) Kontraindikationen darstellen (vgl. VG Ansbach, B.v. 12.5.2025 – AN 18 S 25.961 – zitiert nach BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn. 9; siehe auch Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 4.3.2025), wird jedenfalls nicht plausibel dargelegt, dass konkrete Allergien gegen Bestandteile der zugelassenen Masernimpfstoffe bestehen und auch individuell von der Ärztin diagnostiziert worden sind (BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn. 33). Das Attest zeigt insbesondere nicht plausibel auf, dass die allergischen Reaktionen bei Insektenstichen durch einen „Stoff“ ausgelöst werden, der auch Bestandteil des MMR-Impfstoffes ist. Soweit Familienangehörige als von Allergien Betroffene genannt werden, bleibt ebenfalls offen, bei wem konkret welche Reaktion auf welche Impfstoffe bzw. deren Bestandteile aufgetreten ist (vgl. hierzu umfassend: OVG Münster, B.v. 4.2.2025 – 13 B 1448/23 – juris Rn. 35 ff.). Ferner erscheint es dem Gericht auch nicht plausibel, warum die Tochter der Kläger „wegen medizinischer Kontraindikation voraussichtlich bis mindestens 31.10.2027 noch nicht geimpft werden“ kann. Insoweit wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, vor welchem (medizinischen) Hintergrund eine Impfunfähigkeit (zunächst) bis zu diesem Datum attestiert wurde. Dies gilt umso mehr, da im Attest vom 05.08.2024 noch die Rede davon ist, dass die Tochter der Kläger „voraussichtlich bis 31.01.2028 noch nicht geimpft werden“ kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris). IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des leistungsfähigen Beklagten nicht. V. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Anforderungen an die Plausibilität bzw. den Inhalt ärztlicher Zeugnisse im Sinne § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG nicht höchstrichterlich geklärt sind und die Sache daher von grundsätzlicher Bedeutung ist.