Gerichtsbescheid
B 7 K 25.528
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein an das Gericht adressiertes und ausdrücklich als Widerspruch bezeichnetes Schreiben enthält keine Klage und ist grundsätzlich auch nicht als Klage auszulegen oder in eine Klage umzudeuten. Dies gilt insbesondere, wenn der mit dem Schreiben angegriffene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungenthält, da in diesem Fall Irrtümer oder Verwechslungen ausgeschlossen sind und kein Raum für die Annahme besteht, der Rechtsschutzsuchende habe einen anderen als den von ihn bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein an das Gericht adressiertes und ausdrücklich als Widerspruch bezeichnetes Schreiben enthält keine Klage und ist grundsätzlich auch nicht als Klage auszulegen oder in eine Klage umzudeuten. Dies gilt insbesondere, wenn der mit dem Schreiben angegriffene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungenthält, da in diesem Fall Irrtümer oder Verwechslungen ausgeschlossen sind und kein Raum für die Annahme besteht, der Rechtsschutzsuchende habe einen anderen als den von ihn bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Die am 27.05.2025 bei Gericht eingegangene Klage gegen den Bescheid vom 10.04.2025 ist bereits mangels Wahrung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig. 1. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Gegen den streitgegenständlichen „Widerrufs- und Leistungsbescheid“ vom 10.04.2025, der dem Rechtsbereich des „Subventionsrechts“ zuzuordnen ist, ist in Bayern gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Abs. 1 AGVwGO kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 VwGO statthaft. Insoweit hat daher der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrungzum Bescheid vom 10.04.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe (nur) Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben werden kann. 2. Die statthafte Klage ist jedoch erst mit Eingang der Klageschrift vom 25.05.2025 am 27.05.2025 und damit ersichtlich außerhalb der Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nach der Zustellung (12.04.2025) des Bescheids vom 10.04.2025 erhoben worden. a) Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb noch offener Klagefrist am 08.05.2025 beim Verwaltungsgericht Bayreuth zunächst „Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.2025“ erhoben hat. Da ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.2025 nicht statthaft und das Verwaltungsgericht keine „Widerspruchsbehörde“ ist, wurde zugunsten der Klägerin zunächst lediglich ein „R-Verfahren“ angelegt. Ein ausdrücklich als Widerspruch bezeichnetes Schreiben enthält nämlich keine Klage, ist grundsätzlich auch nicht als Klage auszulegen oder in eine Klage umzudeuten. Dies gilt insbesondere, wenn – wie vorliegend – der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungenthält. In diesem Fall sind Irrtümer oder Verwechslungen ausgeschlossen und es besteht kein Raum für die Annahme, der Kläger habe einen anderen als den von ihn bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollen (vgl. BayLSG, U.v. 18.3.2013 – L 7 AS 142/12 – juris). b) Der Kammervorsitzende hat daher die Klägerin zu Recht aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist zu erklären, ob der „Widerspruch“ die Einleitung eines Klageverfahrens darstellen soll. Diese angemessene Frist zur Klarstellung des klägerischen Begehrens (zehn Tage ab Zugang des gerichtlichen Hinweisschreibens) war bei Eingang des Klageschriftsatzes am 27.05.2025 bereits abgelaufen. Sie endete nämlich am 26.05.2025 um 24:00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, §§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen nimmt die Klageschrift vom 25.05.2025, bei Gericht eingegangen am 27.05.2025, auch keinerlei Bezug auf das „R-Verfahren“ oder die dort gesetzte Rückäußerungsfrist. Daher scheidet – unabhängig davon, dass bei Versäumung einer richterlichen Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ausscheidet und daher bei richterlichen Fristen (nur) die Möglichkeit einer Fristverlängerung (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO), sofern der Antrag noch innerhalb der Frist bei Gericht eingeht, eröffnet ist bzw. die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften im Einzelfall besteht (Peter in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2025, § 60 Rn. 4; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 1 u. 2) – eine Fristverlängerung bzgl. der Rückmeldung im „R-Verfahren“ bzw. eine „Wiedereinsetzung“ im Einzelfall schon deswegen aus, weil die Klägerin keinerlei Gründe glaubhaft gemacht hat, warum sie unverschuldet die Frist nicht habe einhalten können. c) Im Ergebnis ist daher die Klage vom 25.05.2025 als erstmalige Klageerhebung gegen den Bescheid vom 10.04.2025 anzusehen, die im Hinblick auf § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedoch verspätet ist. d) Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO (auch) wegen Nichtwahrung der Klagefrist ersichtlich nicht vorliegen. Zum einen ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Im Übrigen hat die Klägerin nicht einmal einen entsprechenden Antrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Diese hat sich vielmehr – trotz mehrerer gerichtlicher Hinweisschreiben im Klageverfahren – überhaupt nicht mehr bei Gericht gemeldet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufigen vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.