Beschluss
B 8 E 25.869
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. I. Die Antragstellerin beantragt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Wohngeld zu ihrem Wohngeldantrag vom 26. März 2024. Die Antragstellerin wurde vom Jobcenter … auf die Beantragung von Wohngeld aufmerksam gemacht (Schreiben vom 18. März 2024). Die Antragstellerin beantragte für die Miete eines Wohnraums von 57 qm (Warmmiete 350 EUR) mit am 26. März 2024 unterschriebenem Formblatt Wohngeld. Sie habe Unterhalt für eine Tochter zu zahlen, der Betrag sei in Klärung. Vermieter sei ein Herr … A... (dieser wurde als „guter Freund/Vermieter“ angegeben). Sie legte einen Untermietvertrag vor (... A... als Vermieter, Wohnungseigentümer … B..., in welchem die Nettomiete mit 250 EUR und die Nebenkosten mit 100 EUR ausgewiesen wurden). Laut Aktenvermerk des Landratsamts … vom 22. Februar 2024 habe die Antragstellerin mit einem männlichen Begleiter vorgesprochen, der angegeben habe, dass er mit Einverständnis seines Vermieters für die Antragstellerin einen Untermietvertrag ausgestellt habe und jeder die Hälfte der Miete überweise, die Antragstellerin die Miete aber nicht bezahlen könne. Die beiden hätten angegeben, ein Paar zu sein. Der Begleiter habe aber deutlich abgelehnt, finanziell für seine Partnerin zu bürgen und habe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft abgelehnt. Das Jobcenter … meldete mit Schreiben vom 18. März 2024 einen Erstattungsanspruch beim Landratsamt … an. Die Antragstellerin und die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bezögen seit dem 1. März 2024 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es bestehe ein Anspruch auf Wohngeld. Die Antragstellerin übersandte dem Landratsamt … ein Schreiben „Erlaubnis der Untervermietung“, welches vom Eigentümer der Wohnung unterschrieben wurde. Zudem bestätigte Herr A... am 31. März 2024, 30. April 2024 und 31. Mai 2024 die Miete in Höhe von 350 EUR bar erhalten zu haben. Die Schreiben tragen jeweils die Überschrift „Mietquittung“. Als Vermieter ist … A... und als Mieterin die Antragstellerin eingetragen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie sich wieder in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befinde und übersandte eine weitere Bestätigung über die Zahlung der Miete für Juni 2024. Eine weitere „Mietquittung“ legte sie für Juli 2024 vor. Laut Vermerk des Landratsamts … vom 29. Januar 2025 sei die Antragstellerin aufgefordert worden, Kontoauszüge vorzulegen, damit geprüft werden könne, ob Abhebungen für die Mietzahlungen erfolgen würden. Die Antragstellerin legte Kontoauszüge und ein Schreiben des Herrn A... vor, dass er jeden Monat mehrere Teilzahlungen über die Miete erhalten habe. Es habe Monate gegeben, in denen die Antragstellerin die Miete nicht habe erbringen können, sodass sie die Miete im Folgemonat erbracht habe. Es habe auch Monate gegeben, in denen er eine Vorauszahlung erhalten habe. Aktuell (Stand: 2. Februar 2025) gebe es keine offenen Mietforderungen. Es wurden ferner „Mietquittungen“ für die Monate August 2024 bis Dezember 2024 vorgelegt. In der Akte befindet sich auch ein Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 22. Mai 2025 über einen Vorschuss auf der Grundlage des § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). In den Berechnungsgrundlagen ist angegeben 15. April 2025 bis 31. Juli 2025 Leistungssatz täglich 0 EUR 1. August 2025 bis 14. April 2026 Leistungssatz täglich 21,44 EUR (monatlicher Auszahlungsbetrag vom 1. August 2025 bis 31. März 2026) 643,20 EUR. Weiter befindet sich in der Akte ein Vermerk über ein Telefongespräch mit Herrn A... am 8. Juli 2025, wonach dieser mitgeteilt habe, dass die Miete für Juni 2025 fehle und er und die Antragstellerin keine Bedarfsgemeinschaft seien (sie seien lediglich 2016 in einer Beziehung gewesen). Zudem wurde über ein weiteres Telefonat mit Herrn A... am 17. Juli 2025 vermerkt, dass er geäußert habe, die Antragstellerin habe die Miete nicht bezahlt und er sodann den Hörer aufgelegt habe. Das Jobcenter … legte einen Änderungsbescheid vom 23. Januar 2025 vor über Leistungen nach dem SGB II: monatlicher Bewilligungsbetrag für März 2024 111,88 EUR, April 2024 166,44 EUR, Mai 2024 139,16 EUR, Juni 2024 466,52 EUR, Juli 2024 13,42 EUR, August bis September 2024 0,00 EUR und Oktober 2024 158,58 EUR. Aus einem weiteren Bescheid des Jobcenters vom 23. Januar 2025 ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit 1. August 2024 bis 30. September 2024 und 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024 nicht bestand. Mit Bescheid des Jobcenters vom 25. April 2025 wurde die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab 1. Februar 2025 auf Grund Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ganz aufgehoben. Unter dem 28. April 2025 bewilligte das Jobcenter für April 2025 einen Gesamtbetrag von 2,78 EUR und für den Bewilligungszeitraum Mai bis September 2025 einen Gesamtbetrag in Höhe von 873 EUR vorläufig. Als Grund wurde angegeben, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld I noch nicht abschließend bearbeitet sei. Mit Bescheid des Jobcenters vom 6. Juni 2025 wurde für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. September 2025 als Gesamtbetrag eine geringere Leistung in Höhe von 259,80 EUR bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld I gemäß Bescheid der Agentur für Arbeit vom 22. Mai 2025 berücksichtigt worden sei. Das Landratsamt … forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Juli 2025 dazu auf, Stellung zu nehmen, ob eine Vertrauens- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3a SGB II) mit Herrn A... bestehe, da sie laut Melderegister vor dem Umzug am 23. Februar 2024 bereits vom 30. November 2023 bis 23. Februar 2024 in einer gemeinsamen Wohnung mit Herrn A... gewohnt habe. Zudem wurde sie aufgefordert, bis 22. August 2025 Lohnabrechnungen bezüglich der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (...) sowie den vollständigen Mietvertrag zwischen Herrn A... und Herrn B... vorzulegen, Informationen über Zahlungen der DRV Nordbayern zu geben sowie Auskunft zu geben, warum sie eine monatliche Zahlung von Herrn C... in Höhe von 57 EUR erhalte. Auf die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I wurde hingewiesen, sowie darauf, dass bis zur Mitwirkung die Leistung nach § 66 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I versagt werden könne. Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 17. Juli 2025 „Eilantrag“ wegen „nicht Bearbeiten meines Wohngeldantrags von März 2024“ beim Sozialgericht … (Eingang 18. Juli 2025). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass über ihren Antrag vom März 2024 noch nicht entschieden worden sei. Sie habe seither kein Schriftstück über die Bearbeitung erhalten. Wenn sie nachgefragt habe, so sei sie aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen. Bis ihr Arbeitslosengeld I-Antrag bearbeitet worden sei, sei ihr Arbeitslosengeld II bewilligt worden. Sie habe sich in einem finanziellen Engpass befunden, da Arbeitslosengeld II im Voraus und Arbeitslosengeld I rückwirkend ausgezahlt werde. Sie habe laufende Kosten (AOK, Gerichtsvollzieher, Ratenzahlungsvereinbarung und Miete). Sie habe durch die Umstellung die Miete für Juni 2025 und Juli 2025 nicht bezahlen können. Ihr Vermieter (WG-Mitbewohner, mit dem sie schon lange befreundet sei und der sie nicht habe hängen lassen wollen) habe bei der Wohngeldstelle angerufen und mitgeteilt, dass – wenn er im Juli keine Miete bekommen werde –, er die Wohnung kündigen werde. Sie habe ihrem Vermieter mitgeteilt, dass sie wahrscheinlich auch im nächsten Monat weiterhin finanzielle Probleme habe und sie erst zum 1. September 2025 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe. Deswegen habe der Vermieter wieder bei der Wohngeldstelle angerufen. Er habe der Wohngeldstelle gesagt, dass es ihm reiche und sollte er bis Ende Juli kein Geld erhalten, sie auf der Straße sitzen werde, da sie mit zwei vollen Monatsmieten in Rückstand sei. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 25. Juli 2025, den Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe durchgängig Leistungen nach dem SGB II erhalten. Hinsichtlich der Vermutung einer Vertrauens- und Einstehensgemeinschaft nach § 5 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) i.V.m. § 7 Abs. 3a SGB II habe durchgängiger Kontakt bestanden (zuletzt Schreiben vom 22. Juli 2025). Ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich. Leistungen würden nicht für einen vergangenen Zeitraum gewährt. Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes sei lediglich die Deckung eines aktuellen Bedarfs. Die Antragstellerin befinde sich derzeit und bis September 2025 im Leistungsbezug nach dem SGB II durch das Jobcenter … durch Bescheid vom 6. Juni 2025. Hierdurch sei der Bedarf an Kosten der Unterkunft im Rahmen der Bedürftigkeit gedeckt. Mit Beschluss vom 5. August 2025 verwies das Sozialgericht … den Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit an das Verwaltungsgericht Bayreuth (Eingang 13. August 2025). Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. 1. Der mit Schreiben vom 17. Juli 2025 beim Sozialgericht … anhängig gemachte und an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so auszulegen, dass die Antragstellerin die Bewilligung von Wohngeld nach § 24 Wohngeldgesetz (WoGG) und die an die Bewilligung knüpfende Auszahlung von Wohngeld nach § 26 WoGG begehrt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer Verbescheidung des Wohngeldantrags wäre nicht zielführend. § 75 VwGO regelt, dass – wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden ist –, die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. Dies bedeutet, dass auch eine in der Hauptsache zu erhebende Untätigkeitsklage auf eine sachliche Entscheidung gerichtet ist, also keine echte Verbescheidungsklage möglich ist. Bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist deshalb die Klage auf die Vornahme der konkreten behördlichen Sachentscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu richten. Für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist die generelle Beschränkungsmöglichkeit auf die reine Bescheidungsklage nicht anerkannt. Das Verwaltungsgericht ist nach § 113 Abs. 5 VwGO grundsätzlich verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 75 VwGO Rn. 4). 2. Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll nicht die Hauptsache vorwegnehmen, d.h. der Antragsteller soll nicht bereits das erhalten, was er im Hauptsacheverfahren erhalten kann, wenn seinem Rechtsbehelf entsprochen wird. Dies gilt insbesondere bei Gewährung von Geldleistungen (Sozialleistungen), bei denen eine Rückforderung zumindest faktisch ausgeschlossen erscheint. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann abzusehen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, wenn also ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Hauptsache spricht. Im Bereich von Geldleistungen kann eine vorläufige Regelung angezeigt sein, wenn der Antragsteller infolge unterbliebener Leistungen in wirtschaftliche Not gerät oder seine Unterkunft zu verlieren droht, z.B. dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges eintreten werden und dass eine Kündigung sowie eine Räumungsklage des Vermieters zu erwarten ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 7 VR 6/11 – juris Rn. 6, 12; BayVGH, B.v. 14.11.2017 – 12 CE 17.2012 – juris Rn. 3 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 18.4.2024 – 14 ME 66/24 – juris). Für vergangene Zeiträume ist der Unterkunftsbedarf stets als gedeckt anzusehen, weshalb die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nur für die Gegenwart und die nahe Zukunft bestehen kann. Hinsichtlich nicht gewährter Wohngeldleistungen für die Vergangenheit ist es daher in der Regel zumutbar, diese in einem Hauptsacheverfahren zu erstreiten (vgl. VG München, B.v.6.5.2014 – M 22 E 14.509, M 22 K 14.508 – juris). a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr begehrte Gewährung von Wohngeld für den vergangenen Zeitraum dringend notwendig ist. Auf die oben genannte Rechtsprechung wird Bezug genommen. b) Was die Gewährung von Wohngeld für den gegenwärtigen Zeitraum betrifft, ist auszuführen, dass ein Anordnungsgrund (Verlust der Wohnung) ebenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde (zum Anordnungsgrund für vorläufige Wohngeldzahlungen vgl. auch VG Hamburg, B.v. 27.1.2025 – 5 E 138/25 – juris; VG SH, B.v. 6.8.2024 – 15 B 63/24 – juris). Zwar hat die Antragstellerin ausgeführt, dass ihr Vermieter (Herr A. ...) beim Landratsamt … angerufen habe und mit einer Kündigung des Mietverhältnisses gedroht habe. Ein solcher Anruf ergibt sich auch aus der vorgelegten Behördenakte. Dennoch kann von einer vorstehenden Kündigung nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Herr A... hat in der Vergangenheit angegeben, dass er die Miete bis Februar 2025 erhalten hat und es hingenommen hat, dass die Antragstellerin die Miete nachträglich beglichen hat, was ihr auch auf Grund der Zahlungen des Jobcenters und ihres Verdienstes möglich war. Dass ihr dies nunmehr nicht mehr gelingen wird, wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zudem ist es zumindest als offen anzusehen, ob es sich bei Herrn A... und der Antragstellerin um eine Einstehensgemeinschaft handelt (vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen). Aus dem Vermerk des Landratsamts … vom 22. Februar 2024 ergibt sich, dass Herr A... und die Antragstellerin bereits im November 2023 vorgesprochen hatten und Herr A... erklärt habe, die Antragstellerin wohne bei ihm kostenfrei (in der vorherigen Wohnung). Sie wollten zusammen ab 1. März 2024 in die neue Wohnung ziehen, da der Vermieter der alten Wohnung diese nicht der Antragstellerin habe überlassen wollen. Die beiden haben nach dem Vermerk angegeben, ein Paar zu sein. Dass eine Kündigung des Wohnraums oder sogar eine Räumungsklage naheliegt und damit eine Obdachlosigkeit der Antragstellerin droht, ist auf Grund des Verhaltens von Herrn A... in der Vergangenheit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. c) Hinzu kommt, dass aktuell noch nicht von einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg eines Hauptsacheverfahrens gesprochen werden kann, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, dass der Anspruch auf Wohngeld begründet ist. Dies bedeutet, dass ein Anordnungsanspruch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2025 zur Mitwirkung nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aufgefordert. Dies betraf zum einen Fragen der Bewilligung von Wohngeld für das Jahr 2024, zum anderen Fragen zum gegenwärtigen Zeitraum hinsichtlich der aktuellen Zahlungen durch Herrn … C... in Höhe von 57 EUR. Zudem wurde sie aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob zwischen ihr und Herrn A... eine Vertrauens- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) besteht. Die Frist zur Stellungnahme ist noch nicht abgelaufen (Fristende 22. August 2025). Die Angabe, ob eine Vertrauens- und Einstehensgemeinschaft besteht, ist für die Prüfung, ob ein Wohngeldanspruch gegeben ist, erforderlich. Eine abschließende Berechnung des Wohngeldanspruchs ist in diesem Fall erst möglich, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Haushaltsmitglieds i.S.d. § 5 WoGG zu Grunde gelegt werden können. Nach § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) und ist nach § 19 WoGG zu berechnen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder stellt dabei nicht nur eine eigenständige Berechnungsgröße des Wohngeldes dar (§ 4 Nr. 1 WoGG), sondern beeinflusst auch die Berechnungsgröße des Gesamteinkommens nach § 4 Nr. 3 WoGG, denn das Gesamteinkommen ist gem. § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (abzgl. bestimmter Beträge). Zum Haushalt im wohngeldrechtlichen Sinne gehören gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WoGG Lebenspartner eines Haushaltsmitgliedes sowie nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG auch Personen, die mit einem Haushaltsmitglied so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 5 Abs. 2 WoGG vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist, wobei § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II einen solchen vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (VG SH, B.v. 6.8.2024 – 15 B 63/24 – juris Rn. 8 ff.). Zwar hat Herr A... in einem Telefonat mit dem Landratsamt … am 8. Juli 2025 angegeben, dass er und die Antragstellerin lediglich im Jahr 2016 in einer Beziehung gelebt hätten. Dies steht aber im Widerspruch zum Vermerk vom 22. Februar 2024, wonach die beiden bei einer Vorsprache beim Landratsamt … angegeben haben, ein Paar zu sein. Bis zu einer Beantwortung der Frage durch die Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für eine überwiegende Erfolgsaussicht des Wohngeldantrags nicht vor. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (BVerwG, U.v. 23.4.2019 – 5 C/18 – juris).