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Beschluss

1 L 112.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0430.1L112.10.0A
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Leitsätze
1. Die Versammlungsfreiheit darf nur zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden.(Rn.16) 2. Eine friedliche Gegendemonstration fällt ebenso wie die erste Versammlung in den grundrechtlichen Schutzbereich. Die Priorität der Anmeldung ist ein wichtiger berücksichtigungsbedürftiger Gesichtspunkt.(Rn.17) 3. Droht eine gewaltsame Gegendemonstration, ist dafür zu sorgen, dass die zuerst angemeldete Versammlung abgehalten werden kann.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versammlungsfreiheit darf nur zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden.(Rn.16) 2. Eine friedliche Gegendemonstration fällt ebenso wie die erste Versammlung in den grundrechtlichen Schutzbereich. Die Priorität der Anmeldung ist ein wichtiger berücksichtigungsbedürftiger Gesichtspunkt.(Rn.17) 3. Droht eine gewaltsame Gegendemonstration, ist dafür zu sorgen, dass die zuerst angemeldete Versammlung abgehalten werden kann.(Rn.21) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD (Jusos) Berlin und wendet sich gegen einen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid. Am 17. März 2010 meldete der Antragsteller eine Versammlung für Samstag, den 01. Mai 2010 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr auf der Kreuzung Wisbyer Straße/Ostsee-straße/Prenzlauer Allee unter dem Motto „Kein Naziaufmarsch am 1. Mai“ mit erwarteten 500 Teilnehmern an. Am 12. August 2009 hatte ein Herr S. einen Aufzug für den 1. Mai 2010 in der Zeit von 11.00 bis 24.00 Uhr mit dem Ort der Auftaktkundgebung Bahnhof Bornholmer Straße und einem Zug durch Pankow nördlich des S-Bahnrings unter dem Motto „Unserem Volk eine Zukunft – Den bestehenden Verhältnissen den Kampf ansagen – Nationaler Sozialismus jetzt“ angemeldet. Nach einem Kooperationsgespräch am 13. April 2010 hatte der Polizeipräsident in Berlin die Anmeldung der Versammlung mit Bescheid vom 27. April 2010 ohne Wegstreckenauflage bestätigt. In einem Veranstaltergespräch am 21. und 26. April 2010 mit zehn Veranstaltern von Gegendemonstrationen am 1. Mai in Pankow fragte die Versammlungsbehörde nach, ob Interesse an einer gemeinsamen Gegenveranstaltung in Hör- und Sehweite des rechtsextremistischen Aufzugs bestehe. Sodann wurde den Veranstaltern mitgeteilt, dass alle Versammlungen grundsätzlich südlich der S-Bahn-Strecke ermöglicht werden könnten. Der Antragsteller wandte sich gegen die vorgeschlagene Verlagerung, wenn nur dadurch ein Aufzug von Rechtsextremisten ermöglicht werde. Mit Bescheid vom 27. April 2010 machte der Polizeipräsident in Berlin die Veranstaltung u.a. von der Einhaltung folgender, für sofort vollziehbar erklärter Auflage abhängig: „1. Eine Durchführung der Kundgebung an der angemeldeten Örtlichkeit Kreuzung Wisbyer Straße/Ostseestraße/Prenzlauer Allee wird untersagt. Stattdessen kann die Kundgebung Prenzlauer Allee, südlich des S-Bahnrings in Höhe Zeiss-Planetarium durchgeführt werden. Der ungehinderte Zu- und Abgang zu / vom S-Bhf. Prenzlauer Allee ist zu gewährleisten.“ Zur Begründung führte die Behörde aus, die Auflage sei erforderlich, da die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Die Kundgebung richte sich gegen eine rechtsgerichtete Versammlung, die am 1. Mai 2010 in Pankow stattfinden solle. Hiergegen habe sich ein breites Bündnis unter dem Namen „1. Mai Nazifrei“ gebildet. Dieses Bündnis könne mehrere Tauschend Teilnehmer mobilisieren und habe bislang 13 Gegenkundgebungen angemeldet. Erklärtes Ziel sei: „Nazis blockieren“. Offenbar seien Massenblockaden beabsichtigt, wie sich aus Blockadeplänen auf der Internetseite „1. Mai Nazifrei“ ergebe. Darüber hinaus gebe es massierte Aufrufe verschiedener Antifa-Gruppen, in denen teilweise offen zur Gewalt gegen „Nazis“ aufgerufen werde. Die dazu gehörigen Gruppen „Antifaschistische Linke Berlin“ (ALB) und „Antifaschistische Revolutionäre Aktion Berlin“ (ARAB) gehörten zum „1. Mai Nazifrei“-Bündnis. Bei rechtsgerichteten Demonstrationen sei es in der Vergangenheit u.a. am 1. Mai 2004 und am 6. Dezember 2008 in Berlin zu Blockadeaktionen von Gegendemonstranten mit erheblichem Gewaltpotential gekommen. Das „1. Mai Nazifrei“-Bündnis beziehe sich ausdrücklich auf den „Erfolg“ von „Dresden Nazifrei“, wo am 13. Februar 2010 mit Hilfe von Massenblockaden und gezielten Einzelangriffen ein Aufzug Rechtsextremer verhindert worden sei. Die Vielzahl der angemeldeten Gegendemonstrationen im Nahbereich der rechten Veranstaltung biete gewaltbereiten Personen einen Aktions- und Rückzugsraum. Die Kundgebung sei von der Gefahrenprognose her als störanfällig einzustufen. Die angemeldete Örtlichkeit befinde sich in der Nähe einer zeitlich früher angemeldeten Veranstaltung politisch rechter Personen. Eigentlicher Zweck der Veranstaltung sei eine „Verhinderungsversammlung“. Diese Vorgehensweise sei zwar noch vom Zweck der Versammlungsfreiheit gedeckt, müsse sich aber dem Prioritätsgrundsatz unterordnen. Die rechte Veranstaltung werde in einem Bericht stattfinden, der westlich durch die Bornholmer Brücke, östlich durch die Landsberger Allee, südlich durch die S-Bahntrasse der Ringbahn und nördlich von einer Linie etwa einen Kilometer oberhalb der Ringbahntrasse begrenzt sei. Diese Fläche sei notwendig, um die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der rechten Veranstaltung zu ermöglichen. Sie biete gleichzeitig den Aktionsraum, den die Polizei zum Schutz aller angemeldeten Versammlungen benötige. Die erheblichen Ausschreitungen bei vergleichbaren Versammlungslagen in den letzten Jahren seien auch darauf zurückzuführen gewesen, dass die Routenführung der rechten Versammlung im Vorfeld bekannt gewesen sei. Wegen der Gefahrenprognose könne nur der für polizeiliche Maßnahmen notwendige Raum, nicht aber die genaue Wegstrecke bezeichnet werden. Bei den Kooperationsgesprächen habe der Antragsgegner die Durchführung von zwei oder drei Versammlungen angeboten, die in garantierter Sicht- oder Hörweite der rechten Veranstaltung hätten liegen sollen. Um die drohenden Gefahren abzuwehren, sei eine strikte räumliche Trennung von Personen beider Lager zu gewährleisten. Darüber hinaus dürften die Teilnehmer der rechten Veranstaltung und die Polizei nicht vollständig von Gegenveranstaltungen eingeschlossen werden. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem unter dem 28. April 2010 eingelegten Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit dem am selben Tag eingegangenen Eilantrag begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der ersten Auflage des Bescheides. Er trägt im Wesentlichen vor, Zweifel an der Gefahr der örtlichen Überschneidung der von ihm angemeldeten Versammlung und dem in diesem Raum stattfindenden „neofaschistischen Versammlung“ zu haben, da ihm der Verlauf dieser nicht bekannt sei. Von der Wichertstraße/Grellstraße sei der zugewiesene Kundgebungsort ca. 400m entfernt und der dazwischen liegende S-Bahnhof Prenzlauer Allee befinde sich auf einer leichten Anhöhe. Ein kommunikativer, insbesondere ein akustischer und visueller, Kontakt mit der rechtsextremen Versammlung sei so nicht möglich. Die Bahngleise und die Umgebungsbebauung würden dem ebenfalls entgegenstehen. Der Vortrag des Antragsgegners, der Bereich nördlich des S-Bahnrings sei als polizeilicher Aktionsraum erforderlich, sei zu unsubstantiiert. Es handele sich bei seiner Veranstaltung nicht um eine „Verhinderungsversammlung“, da ihm zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt gewesen sei, ob oder wo die rechtsextremistische Versammlung stattfinden würde. Die Gefahr einer Einschließung der rechtsextremen Versammlung und der Polizei sei durch die beabsichtigte stationäre Kundgebung nicht gegeben. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. April 2010 hinsichtlich der ersten Auflage wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner nimmt Bezug auf seine Gefahrenprognose im angegriffenen Bescheid. Zur Verhinderung eines rechtsextremistischen Aufzugs mittels Sitzblockaden sei es auch am 1. Mai 2005 gekommen. Regelmäßig würden Sitzblockaden von gewaltsamen Aktionen durchmischt. Dies werde nunmehr als „erfolgreiches Konzept“ gepriesen. Die Polizei sei Garant der Versammlungsfreiheit auch bezüglich eines rechtsextremistischen Aufzugs. Damit sei es im vorliegenden Fall unvereinbar, die Aufzugsstrecke bekannt zu geben. Deshalb habe die Route auf der Anmeldung des rechtsextremen Aufzugs und auf der Anmeldebestätigung geschwärzt werden müssen. Es werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Ausschreitungen kommen, wenn sich dem Störerpotential auch nur die geringste Möglichkeit eröffne. Deshalb sei die Verlegung der Versammlung der Antragstellerin in den Bereich südlich der S-Bahntrasse nicht zu beanstanden. Demgegenüber seien die Interessen der Antragstellerin nachrangig. Sie müsse sich die im Vorfeld propagierten Verhinderungsabsichten zurechnen lassen. Die Durchführung der Versammlung in angemeldeten Bereich würde von gewaltbereiten und zu illegalen Angriffen entschlossenen Personen missbraucht werden. Dass eine Gegenveranstaltung in Sicht- und Hörweite ermöglicht werden solle, gelte nur nach Maßgabe dessen, was unter den konkreten Umständen des Einzelfalls leistbar sei. Aufgrund der Gefahrenlage und der örtlichen Straßenverhältnisse, könne der Antragsteller seine Versammlung nur südlich der S-Bahntrasse abhalten. Der zugewiesene Veranstaltungsort liege nur wenige Meter südlich der S-Bahntrasse entfernt. Nur so sei der ungehinderte Zu- und Abgang zu bzw. vom S-Bahnhof Prenzlauer Allee gewährleistet. Zwar sei der zugewiesene Veranstaltungsort ca. 200m von der Kreuzung Prenzlauer Allee/Wichertstraße/Grellstraße entfernt, jedoch sei Sicht- und Hörweite zur rechtsradikalen Versammlung so vorhanden und aufgrund der dortigen Straßenverhältnisse nicht besser zu gewährleisten. In Erwiderung auf den Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner telefonisch zugesichert, die Versammlung des Antragstellers bis auf den Scheitelpunkt der über die S-Bahngleise führenden Brücke auf der Prenzlauer Allee vorzulassen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflage Nr. 1 keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach § 15 Abs. 1 VersG kann eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 und 341/81, BVerfGE 69, 315, 348 f. - Brokdorf). Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, a. a. O., S. 353). Dabei ist grundsätzlich das Recht der Veranstalter zu berücksichtigen, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Mittel sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Die von dem Antragsteller angemeldete Kundgebung fällt, wie auch der Antragsgegner fraglos anerkennt, unter den Schutzbereich des Art. 8 GG. Dass sie in ausgesprochenem Gegensatz zur Versammlung des Anmelders S. steht, ändert daran zunächst nichts. Solange eine Gegendemonstration friedlich und mit kommunikativen Mitteln tatsächlich durchgeführt werden soll (und nicht zum Schein angemeldet wurde), hat die zuständige Versammlungsbehörde den möglichen Konflikt mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der von den Gegendemonstranten abgelehnten Versammlung im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen, wobei die zeitliche Priorität der Anmeldungen eine wichtige, aber nicht allein ausschlaggebende Rolle spielt. Im Rahmen dieses Interessenausgleichs kann auch berücksichtigt werden, dass eine größere Zahl von Gegendemonstrationen an strategischen Orten auch mit dem Ziel angemeldet worden ist, den Streckenverlauf eines bekämpften Aufzuges zu durchkreuzen (Urteil der Kammer vom 23. Februar 2005, - VG 1 A 188.02 -, S. 8 des Urteilsabdrucks). Ausgehend hiervon hatte die Versammlungsbehörde zunächst zu beurteilen, ob die gleichzeitige Abhaltung der Gegenkundgebung des Antragstellers im Nahbereich der Aufzugsroute des Anmelders S. mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit i.S. von § 15 Abs. 1 VersG verbunden ist, die ein versammlungsbehördliches Einschreiten erforderlich macht. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Bei Durchführung des rechtsextremen Aufzugs in Pankow ist mit gewalttätigen Zusammenstößen zwischen gewaltbereiten Gegnern des Aufzugs und dessen Teilnehmern zu rechnen. Dies belegen die vom Antragsgegner zitierten Internetaufrufe einschließlich des Internetauftritts des Bündnisses „1. Mai Nazifrei“, dem der Antragsteller zugehört. In den Jahren 2004, 2005 und 2008 ist es zu massiven Zusammenstößen und Blockaden anlässlich vergleichbarer rechter Aufmärsche gekommen, wobei sich schnell bewegliche gewaltbereite Störergruppen häufig unter friedliche Demonstranten gemischt haben. Dass dieses Vorgehen aus der Sicht der Blockierer erfolgversprechend ist, betont auch das Bündnis „1. Mai Nazifrei“ unter Bezug auf die Ausschreitungen am 13. Februar 2010 in Dresden. Die Kundgebung des Antragstellers an der Kreuzung Wisbyer Straße /Ostseestraße/ Prenzlauer Allee befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Aufzugstrecke des gleichzeitig stattfindenden rechtsextremen Aufzugs. Zwar ist auch der Kammer die Route des rechten Aufmarsches nicht in Einzelheiten bekannt. Denn der Antragsgegner hat die entsprechenden Passagen des Anmeldeformulars und der Anmeldebestätigung unter Berufung auf die Erfahrungen in der Vergangenheit und seine Schutzpflicht für die rechtsextreme Versammlung geschwärzt. Die Kammer hat keine Möglichkeit, die Vorlage dieser Information in einem Eilverfahren so kurzfristig durch Beweisbeschluss zu erzwingen und im Fall der Abgabe einer Sperrerklärung von Seiten der Behörde ein In-Camera-Verfahren durchzuführen (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner aber sinngemäß mitgeteilt, dass der rechtsextreme Aufzug die Kreuzung Prenzlauer Allee/Wichertstraße/Grellstraße passieren und damit dicht an dem vom Antragsteller angemeldeten Standort vorbeiführen wird. Bereits dies könnte von gewaltbereiten Teilnehmern für eine direkte Konfrontation mit dem rechten Aufzug oder für eine Blockade genutzt werden. Diese Gefahr ließe sich nördlich des S-Bahnrings auch durch entsprechende Absperrungen und einen räumliche Trennung der beiden Gruppen nicht mit vertretbarem Aufwand beherrschen. Nördlich des S-Bahnrings ist kein Massentransportmittel zur Anreise der Teilnehmer, vergleichbar der S-Bahn, vorhanden. Da die Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers den von ihm gewünschten Ort erst aufsuchen müssen, ist eine klare Trennung der Teilnehmer beider Versammlungen durch die Polizei nicht möglich. Infolgedessen kommt auch eine von dem Antragsteller vorgeschlagene Verlegung der Versammlung auf den Caligariplatz nicht in Betracht. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Versammlungsbehörde mit einer versammlungsrechtlichen Auflage gegen den Antragsteller und nicht gegen den Versammlungsveranstalter S. vorgegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat Grundsätze dazu entwickelt, wie bei konkurrierenden Anmeldungen im Konflikt zwischen (zuerst angemeldeter) Demonstration und einer Gegendemonstration, von der Gewalt droht, vorzugehen ist. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die behördlichen Maßnahmen müssen sich primär gegen den Störer richten. Grundsätzlich kann der Erstanmelder, der im Regelfall bei kollidierenden Versammlungen Vorrang genießt, nicht als Zweckveranlasser und Störer, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen werden. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Versammlungsbehörde, in unparteilicher Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts des Erstanmelders hinzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, NVwZ 2000, 1406). Für diese Verpflichtung ist es nicht entscheidend, ob Störungen des Versammlungsablaufs nur durch gewaltbereite Personen zu erwarten sind oder zusätzlich durch weitgehend gewaltfreie Protestformen wie Sitzblockaden; letztere sind zwar nicht als strafbare Nötigung zu werten, dürfen aber als Mittel zur Hinderung Dritter an der Abhaltung einer angemeldeten und bestätigten Versammlung auch unter Berufung auf das Versammlungsgrundrecht nicht eingesetzt werden (OVG Berlin, Urteil vom 20. November 2008 – OVG 1 B 5.06 - S. 20 ff., 21 des Urteilsabdrucks). Auch zu erwartende Formen des gewaltfreien Protests gegen eine Versammlung können deshalb den maßvollen Einsatz präventiver Maßnahmen wie z.B. Absperrungen und Kontrollen rechtfertigen, auch wenn sie die Bewegungsfreiheit unbeteiligter Personen im öffentlichen Raum beschränken; dies gilt insbesondere dann, wenn gewaltbereite von friedlichen Veranstaltungsgegnern nicht oder nur schwer zu trennen sind und eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Unbeteiligte und friedliche Veranstaltungsgegner als Schutzschirm für die Ausübung von Gewalt missbraucht werden sollen (OVG Berlin, a.a.O. S. 22). Ergreift die Versammlungsbehörde die danach erforderlichen präventiven Maßnahmen nicht und führt dies dazu, dass der angemeldete und bestätigte Aufzug tatsächlich wegen nicht anders zu bewältigender, von Gegendemonstranten ausgehender Gefahren abgebrochen werden muss, kann sich die Versammlungsbehörde auf das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes nicht berufen; dies führt zur Rechtswidrigkeit der von ihr gegen die bestätigte Versammlung getroffenen Maßnahmen. Ausgehend hiervon hat die Versammlungsbehörde zu Recht den Antragsteller zur Vermeidung der drohenden Gefahr herangezogen und gegen ihn eine versammlungsrechtliche Auflage erlassen. Der Veranstalter S. hat seinen Aufzug zeitlich deutlich vor dem Antragsteller angemeldet. Schon deshalb waren versammlungsbehördliche Maßnahmen gegen den Antragsteller zu richten. Denn besondere Gründe, die es vertretbar erscheinen ließen, abweichend vom Prioritätsgrundsatz auf die Versammlungsanmeldung des Antragstellers hin zur Abwehr der mit ihr verbundenen Gefahr eine (Wegstrecken-)Auflage gegen den Veranstalter S. zu erlassen, kann das Gericht nicht erkennen. Angesichts der dargelegten Verpflichtung der Versammlungsbehörde, eine von ihr bestätigte Versammlung zu schützen und ihre Durchführung aktiv zu ermöglichen, einerseits und der dargelegten Gefahren gewalttätiger Auseinandersetzungen andererseits ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller hinsichtlich der Wahl seines Veranstaltungsortes zurückstehen muss. Angesichts der mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden massiven Blockaden und gewalttätigen Angriffe auf den rechtsextremen Aufzug ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei eine räumliche Trennung zwischen beiden Gruppen diesseits und jenseits der S-Bahntrasse vornimmt. Im Rahmen des Möglichen wird dem Antragsteller dabei noch ein Agieren in Seh- und Hörweite der rechtextremen Demonstration ermöglicht. Der ihm zugewiesene Versammlungsort auf dem Scheitelpunkt der Brücke am S-Bahnhof Prenzlauer Allee befindet sich nur ca. 150m (Entfernungsmessung nach ) von der Kreuzung Prenzlauer Alle/Wichertstraße entfernt. Die Hörweite zu dem Aufzug des S. ist hier ohne Behinderung gegeben. Eine Sichtachse vom Scheitelpunkt der Brücke zur Kreuzung Prenzlauer Allee/ Wichertstraße/Grellstraße ist ebenfalls vorhanden. Die vom Antragsteller gewünschte akustische und visuelle Kommunikation ist somit problemlos möglich. Der Antragsteller befindet sich nunmehr sogar deutlich näher an dem Aufzug des S., als dies bei dem von ihm angemeldeten Kundgebungsort an der Kreuzung Wisbyer Straße/Ostseestraße/Prenzlauer Allee der Fall gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Es wurde gemäß ständiger Spruchpraxis der Kammer und des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg der volle Auffangstreitwert angesetzt, da es inhaltlich um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht.