Urteil
1 K 84.09 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0607.1K84.09V.0A
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Leitsätze
Spezialist im Sinne des § 28 BeschV ist nur derjenige, der anstelle der exponierten organisatorischen Stellung eines leitenden Angestellten eine herausgehobene fachliche Stellung inne hat. Ein Fachmann für Teppichreparatur ersten Grades ist kein Spezialist in diesem Sinne.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Spezialist im Sinne des § 28 BeschV ist nur derjenige, der anstelle der exponierten organisatorischen Stellung eines leitenden Angestellten eine herausgehobene fachliche Stellung inne hat. Ein Fachmann für Teppichreparatur ersten Grades ist kein Spezialist in diesem Sinne.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit in Form eines Visums (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1, § 39 AufenthG steht dem Kläger nicht zu, weil die Beigeladene zu 2. nicht zugestimmt; deren Zustimmung ist auch nicht aufgrund der nach § 18 Abs. 2 Satz 1, § 42 AufenthG erlassenen Rechtsverordnungen oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung entbehrlich. Die Beigeladene musste ihre Zustimmung verweigern, weil der Kläger nicht unter § 28 Nr. 1 BeschV fällt. Dieser ist kein Spezialist im Sinne der Vorschrift. Aus der Gleichstellung der Spezialisten mit der anderen in § 28 BeschV genannten Berufsgruppe, den leitenden Angestellten, ist zu folgern, dass Spezialist nur derjenige ist, der anstelle der exponierten organisatorischen Stellung eines leitenden Angestellten eine herausgehobene fachliche Stellung inne hat. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Jedenfalls die ihm zugesagte Vergütung von lediglich 1.800 € netto monatlich spricht entscheidend gegen eine solche Vergleichbarkeit (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 24 CS 07.31 –, juris, Rdnr. 19; VG München, Urteil vom 15. Mai 2007 – M 12 K 07.55 –, juris, Rdnr. 54). Ebenso wenig konnte die Beigeladene zu 2. eine Zustimmung nach § 26 Abs. 2 BeschV erteilen, weil die dortige Regelung für Spezialitätenköche abschließend und nicht analogiefähig ist. Auch auf § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann sich der Kläger nicht stützen. Nach dieser Vorschrift darf eine Aufenthaltserlaubnis nur für die Beschäftigung in einer solchen Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Die BeschV sieht jedoch nicht vor, dass für die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Schließlich ist ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Klägers beim Teppichhaus C. im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht gegeben. Das dort hervorgehobene regionale, wirtschaftliche oder arbeitsmarktpolitische Interesse muss so verstanden werden, dass diese Interessen nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen können. Für diese Auslegung ist maßgeblich, dass die Bestimmung als Ausnahmeregelung zu § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG konzipiert ist und nicht dazu dienen kann, die Beschränkungen der BeschV, die eine Aufenthaltserlaubnis nur für bestimmte Berufsgruppen vorsieht, beliebig zu erweitern. Nicht jeder ausländische Arbeitnehmer, der durch seine Arbeit einem Unternehmen nützt, erfüllt somit diese Kriterien (vgl. VGH München, a. a. O., Rdnr. 20). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers für den Betrieb seines Arbeitgebers von existenzieller Bedeutung sind oder dass für seine Tätigkeit ein regionales oder wirtschaftliches Interesse besteht, das über das Einzelinteresse des Arbeitsgebers hinausgeht, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Das vorgetragene Argument der Erhaltung des Umsatzes und der Sicherung von Arbeitsplätzen in dem Betrieb kennzeichnet lediglich ein privates Interesse des Arbeitgebers, aber kein arbeitsmarktpolitisches oder sonstiges öffentliches Interesse (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2006 – 18 B 613/06 –, juris, Rdnr. 5, 9). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Teppichhaus C. ohne den Kläger in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein könnte. Das Teppichhaus verfügt gegenwärtig über einen Angestellten, dessen Qualifikation mit der des Klägers vergleichbar ist. Die Behauptung, dieser Angestellte beabsichtige in seine Heimat zurückzugehen, ist nur pauschal erhoben worden und wurde im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht substantiiert. Ebenso wenig ist dargelegt worden, dass dieser Angestellte dauerhaft ausfallen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und im Jahre 1962 geboren. Er verfügt über eine Bescheinigung der "Teppichverkäufer-Innung Teheran“ vom 14. Oktober 2008. Darin wird er als" Fachmann für Teppichreparatur ersten Grades anerkannt". Mit Schreiben vom 6. August 2008 beantragte der Kläger ein Visum zur Erwerbstätigkeit beim Teppichhaus C. in München. Dem Antrag war ein Arbeitsvertrag beigefügt, wonach er als Teppichknüpfer und Teppichrestaurator tätig werden soll. Hierfür war eine Gesamtvergütung von netto 1.800 € monatlich vorgesehen. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2008 lehnte die Deutsche Botschaft in Teheran den Visumsantrag ab. Zuvor hatte die Beigel. zu 1. die erforderliche Zustimmung zur Erteilung des Visums versagt. Ebenso erteilte die Beigeladene zu 2. keine Zustimmung. Am 9. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Tätigkeit als Restaurator von antiken und musealen Teppichen sei eine Sonderqualifikation, die nicht mit den Reparaturfähigkeiten bei neuzeitlichen Teppichen zu vergleichen sei. Spezialisten, die über eine solche besondere Qualifikation verfügten, seien auf dem Arbeitsmarkt der EU nicht erhältlich. Hierzu legte der Kläger die schriftlichen Stellungnahmen des Bundesverbandes der Sachverständigen für orientalische, handgeknüpfte Teppiche und Flachgewebe vom 26. März 2009 und 18. Dezember 2009 vor. Das Teppichhaus C. beschäftige gegenwärtig nur einen Fachmann in diesem Bereich und es könne damit nicht alle Aufträge abdecken. Zudem habe dieser Spezialist die Rückkehr in seine Heimat angekündigt und unabhängig davon sei für Ausfallzeiten mindestens eine Ersatzkraft notwendig. Das Teppichhaus erwirtschafte gut zwei Drittel seines Gesamtumsatzes im Bereich der Teppichrestauration. Ohne die Einstellung des Klägers sei das Teppichhaus gezwungen, seine Unternehmensstruktur zu ändern und Entlassungen durchzuführen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verpflichtet unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerkes für die Einreise in das Bundesgebiet als Spezialist für Reparatur und Restauration antiker und musealer Teppiche zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beklagte verteidigt ihren angefochtenen Bescheid. Sie verweist zudem darauf, die Beigeladenen hätten die erforderlichen Zustimmungen zur Visumserteilung versagt. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von der Beklagten und von den Beigeladenen jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.