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Beschluss

1 L 188.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0630.1L188.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 29 Abs 2 ASOG Bln  kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.(Rn.6) 2. Unter Berücksichtigung der auch gerichtsbekannten Situation des auf Straßen Berlins gespielten „Hütchenspiels“ und der daran beteiligten Personen begegnet die Einschätzung, der Betreffende werde das Spiel nicht als reines Geschicklichkeitsspiel spielen, sondern mit strafbarer Zielrichtung, keinen Bedenken, denn es ist davon auszugehen, dass die erteilten Platzverweise gerade deshalb erfolgt sind, weil das „Hütchenspiel“ als verbotenes Glücksspiel, gegebenenfalls auch als Betrug zu bewerten ist.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Mai 2001 gegen die Aufenthaltsverbotsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2011 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 29 Abs 2 ASOG Bln kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.(Rn.6) 2. Unter Berücksichtigung der auch gerichtsbekannten Situation des auf Straßen Berlins gespielten „Hütchenspiels“ und der daran beteiligten Personen begegnet die Einschätzung, der Betreffende werde das Spiel nicht als reines Geschicklichkeitsspiel spielen, sondern mit strafbarer Zielrichtung, keinen Bedenken, denn es ist davon auszugehen, dass die erteilten Platzverweise gerade deshalb erfolgt sind, weil das „Hütchenspiel“ als verbotenes Glücksspiel, gegebenenfalls auch als Betrug zu bewerten ist.(Rn.9) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Mai 2001 gegen die Aufenthaltsverbotsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2011 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.750,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Aufenthaltsverbotsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. Februar 2011, mit der dieser dem Antragsteller für den Zeitraum von neun Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids untersagt hat, einen bestimmten, im Einzelnen unter Nennung der Begrenzungsstraßen und Beifügung einer Karte aufgeführten Bereich in der Stadtmitte Berlins zu betreten, da der Antragsteller dort mehrmals als „Hütchenspieler“ festgestellt worden sein soll. Mit seinem am 28. Mai 2011 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Mai 2011 gegen die Aufenthaltsverbotsverfügung vom 11. Februar 2011 des Antragsgegners wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Zugunsten des Antragstellers geht die Kammer von der Zulässigkeit seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aus, denn es lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, wann der Bescheid vom 11. Februar 2011 dem Antragsteller bekanntgegeben worden ist, so dass seine Bestandskraft nicht feststellbar ist; überdies weist die im Verwaltungsvorgang befindliche Kopie des Bescheids das Datum „7. Juni 2011“ auf, so dass auch eine Bekanntgabe erst danach nicht ausgeschlossen werden kann. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der erlassenen Verbotsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von diesem Verbot verschont zu werden. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die erlassene Aufenthaltsverbotsverfügung ist § 29 Abs. 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 208). Danach kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 ASOG sind vorliegend erfüllt, denn es rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller in der im angefochtenen Bescheid hinreichend konkret bestimmten Verbotszone Straftaten begehen wird. Unter Berücksichtigung der im Verwaltungsvorgang vorhandenen polizeilich dokumentierten mehrfachen Platzverweise gegenüber dem Antragsteller im Zusammenhang mit seiner aktiven Beteiligung am sogenannten „Hütchenspiel“ ist die vom Antragsgegner vorgenommene Prognose einer bestehenden Gefahr, der Antragsteller werde in der Verbotszone Straftaten begehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller bestrittene Anzahl der gegen ihn ausgesprochenen Platzverweise lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, in dem die im polizeilichen Informationssystem mit konkreten Daten gespeicherten Platzverweise und Ordnungswidrigkeiten aufgelistet sind. An der Richtigkeit dieser Auflistung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Gleiches gilt für den Zusammenhang zwischen Platzverweisen und „Hütchenspiel“. Der Antragsgegner hat erläutert, dass der Antragsteller die Platzverweise deshalb erhalten hat, weil er beim aktiven Betreiben des „Hütchenspiels“ angetroffen worden sei. Dies wird letztlich vom Antragsteller selbst nicht ernstlich in Abrede gestellt, sondern nur darauf verwiesen, es sei nicht dargetan, „inwieweit der Antragsteller insgesamt 33mal im Zusammenhang mit dem aktiven Betreiben des so genannten Hütchenspiels angetroffen worden sein soll“. Die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang getroffene Einordnung des „Hütchenspiels“ als Straftat ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass das „Hütchenspiel“ auch als reines Geschicklichkeitsspiel auftreten kann. Er überspannt jedoch die Anforderungen, wenn er meint, es müsse in jedem einzelnen Fall nachgewiesen werden, dass der „Hütchenspieler“ wenigstens die Spielgeschwindigkeit verändert. Zwar hängt die rechtliche Einordnung des „Hütchenspiels“ als Geschicklichkeits- oder aber als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB maßgeblich von den Verhältnissen ab, unter denen es gespielt wird, so z. B. ob während des Spielverlaufs die Geschwindigkeit des Ablaufs verändert wird (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 2 StR 461/88 -, juris). Unter Berücksichtigung der auch gerichtsbekannten Situation des auf Straßen Berlins gespielten „Hütchenspiels“ und der daran beteiligten Personen begegnet die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller werde das Spiel nicht als reines Geschicklichkeitsspiel spielen, sondern mit strafbarer Zielrichtung, keinen Bedenken, denn es ist davon auszugehen, dass die dem Antragsteller erteilten Platzverweise gerade deshalb erfolgt sind, weil er das „Hütchenspiel“ als verbotenes Glücksspiel, gegebenenfalls auch als Betrug zu bewerten, betrieben hat (vgl. auch: VG Frankfurt/M., Beschluss vom 7. April 2003 - 5 G 639/03 -, juris). Substantieller Vortrag des Antragstellers zu einer aus seiner Sicht bestehenden Rechtswidrigkeit der gegen ihn verhängten Platzverweise fehlt, letztlich hat er deren Rechtmäßigkeit nicht in Abrede gestellt, so dass die Kammer der Darstellung des Antragsgegners folgt. Die Aufenthaltsverbotsverfügung ist auch im Blick auf die Größe der Verbotszone und die Zeitdauer des Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden, insbesondere erweist sie sich als verhältnismäßig. Die bereits gegen den Antragsteller verhängten Platzverbote bezogen sich u. a. auf die Friedrichsbrücke, die Bodestraße, die Liebknechtbrücke, den Bereich Am Lustgarten, die Straße Unter den Linden, die Schlossbrücke, den Alexanderplatz, die Panoramastraße und die Gontardstraße. Daraus lässt sich ein Betätigungsfeld des Antragstellers im Bereich der östlichen Stadtmitte Berlins entnehmen. Es ist Sache des Antragsgegners, den aus seiner Sicht erforderlichen Bereich festzulegen, um die Gefahr vom Antragsteller ausgehender Straftaten zu beseitigen. Dass er die Verbotszone vorliegend ermessensfehlerhaft bestimmt hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, auch wenn es sicher ohne weiteres vertretbar wäre, die Verbotszone etwas engräumiger zu gestalten. Rechtlich erhebliche Einwendungen gegen die Festlegung der Verbotszone bestehen aber nicht. Der Antragsteller selbst hat seine Wohnung außerhalb der Verbotszone. Ihm ist nach dem Text der Aufenthaltsverbotsverfügung auch gestattet, die Verbotszone mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchfahren zu dürfen. Ferner kann er in unabweisbaren Angelegenheiten wie z. B. Arztbesuch, Aufsuchen von Rechtsanwälten, Ausübung der Religionsfreiheit u. ä. im Einzelfall durch den zuständigen Polizeiabschnitt eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten der Verbotszone erhalten. Auch die festgesetzte Zeitdauer ist nicht ermessensfehlerhaft. Angesichts der mehrfachen Platzverweise, die ebenfalls über einen längeren Zeitraum hinweg getroffen wurden, aber den Antragsteller dennoch nicht davon abhielten, auch danach weiter dem „Hütchenspiel“ nachzugehen, erscheint die Dauer von neun Monaten angemessen, ihn zur Einhaltung seiner Pflichten an- und vom weiteren „Hütchenspiel“ abzuhalten. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die in der Aufenthaltsverbotsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung, die aufgrund § 4 AGVwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Die Androhung ist zutreffend auf §§ 6 Abs. 1, 11 VwVG gestützt und hält sich im unteren Rahmen eines möglichen Zwangsgeldes, das gemäß § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung höchstens 50.000 Euro betragen darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 39 ff, 52 f. GKG, wobei die Zwangsgeldandrohung mit einem Viertel des angedrohten Betrags in Ansatz gebracht wurde.