Beschluss
1 L 72.11
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0630.1L72.11.0A
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Leitsätze
Die strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetzte, der illegale Waffenbesitz und ein Verstoß gegen die Buchführungspflichten als Waffenhändler begründen die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzkarteninhabers.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 13.625,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetzte, der illegale Waffenbesitz und ein Verstoß gegen die Buchführungspflichten als Waffenhändler begründen die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzkarteninhabers.(Rn.9) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 13.625,00 Euro festgesetzt. Mit seinem am 28. Januar 2011 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Januar 2011 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 23. Dezember 2010 wiederherzustellen. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg, denn das öffentliche Interesse am angeordneten Sofortvollzug der mit dem Bescheid vom 23. Dezember 2010 (zugestellt am 28. Dezember 2010) ausgesprochenen Widerrufe der dem Antragsteller im Jahr 1993 erteilten Waffenhandelserlaubnis und der Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbserlaubnis Nr. sowie der Waffenbesitzkarte für Sportschützen, verbunden mit der Anordnung, alle Waffen und Munition aus dem gewerblichen Bestand einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von diesen Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig; die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse liegen vor. Rechtsgrundlage für den Widerruf vorgenannter Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 S. 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062). Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis (§ 21 Abs. 1 WaffG), von Waffenbesitzkarten (§§ 10 Abs. 1, 14 WaffG) und Munitionserwerbserlaubnis (§ 10 Abs. 3 WaffG) ist unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel auch nicht, die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist die Zuverlässigkeit in der Regel auch bei Personen zu verneinen, die wiederholt oder gröblich gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24). Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Beleg dafür ist zum einen die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Tiergarten vom 3. November 2010 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro. Einer langjährig im Umgang mit Waffen erfahrenen Person wie dem Antragsteller hätte bekannt und bewusst sein müssen, dass die Vorderschaftrepetierflinte (eine sogenannte Pumpgun) zu den verbotenen Waffen gehört (Ziff. 1.2.1.2. der Anlage 2 zum WaffG). Dass der Antragsteller sich dennoch eine solche Waffe in Besitz hatte, wiegt deshalb bei der Beurteilung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit um so schwerer als bei jemandem, der mit waffenrechtlichen Bestimmungen nicht vertraut ist. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass zur Zeit des Erwerbs dieser Waffe im Jahr 1994 diese noch nicht zu den verbotenen Waffen zählte. Denn der Antragsteller hätte als Waffenhändler das im Jahr 2008 normierte Verbot solcher Waffen von sich aus beachten müssen. Zum anderen stellt der illegale Waffenbesitz zugleich einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524.05 -, juris Rn. 32). Außerdem wurden bei Betriebsprüfungen in den Jahren 2006 und 2009 verschiedene Unregelmäßigkeiten festgestellt, die sich, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, als wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG darstellen. So wurden bei der Überprüfung am 25. August 2009 beim Antragsteller neben der bereits angeführten Pumpgun auch weitere 6 erlaubnispflichtige Kurz- und Langwaffen aufgefunden, für die der Antragsteller keine waffenrechtliche Erlaubnis besessen hat bzw. diese nicht im Waffenbuch seines Waffenhandels eingetragen waren. Auch wenn die darauf gestützte Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO im Blick auf die o. g. Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten eingestellt worden ist, liegt darin dennoch ein Verstoß gegen das Waffengesetz, der im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller ist auch seinen Buchführungspflichten als Waffenhändler gemäß § 23 Abs. 2 WaffG nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Insoweit wird auf den im vorliegenden Verwaltungsvorgang vorhandenen polizeilichen Tätigkeitsbericht über die Kontrolle am 25. August 2009 verwiesen. Auch dies stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 6 L 471/09 -, juris Rn. 49 ff.). Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Abweichung von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit. Seiner bloßen Behauptung, die Vorwürfe gegen ihn seien falsch, stehen die Belege und polizeilichen Tätigkeitsberichte, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, entgegen. Auch für seine Behauptung, dem Bescheid vorangegangen seien diverse „kriminelle Handlungen des LKA 573“, fehlt jeder Beleg. Die subjektive Einschätzung des Antragstellers über die Rechtmäßigkeit von Handlungen des Landeskriminalamts ist irrelevant. Auf die mit der Waffenrechtsänderung im Jahr 2009 erneut aufgenommene Amnestieregelung kann sich der Antragsteller bezüglich der Pumpgun nicht berufen, weil diese Regelung nur dann eingreift, wenn jemand die verbotene Waffe von sich aus unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde übergibt. Dies trifft auf den Antragsteller nicht zu, vielmehr wurde die Waffe bei der Ortsbesichtigung des Kellerraumes, in dem der Antragsteller seine Waffen aufbewahrt hat, von Polizeibeamten sichergestellt. Auch die Voraussetzungen des § 58 Abs. 11 WaffG liegen nicht vor. Die Aufforderungen zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. zur Überlassung derselben an einen Berechtigten finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 WaffG; sie sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 39 ff., 52 GKG. Bei der Wertfestsetzung hat sich die Kammer am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 orientiert und für die Waffenhandelserlaubnis 15.000 Euro, für die Waffenbesitzkarte 5.000 Euro, für drei weitere dort eingetragene Waffen je 750 Euro und für die Waffenbesitzkarte für Sportschützen nochmals 5.000 Euro angesetzt, den Gesamtwert von 27.250,00 Euro angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.