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Urteil

1 K 5.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0825.1K5.10.0A
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Leitsätze
Für Inkassodienstleister besteht, insbesondere im Bereich des sogenannten Mengeninkassos, keine gesetzliche Verpflichtung, in jedem Einzelfall eine angemahnte Forderung zuvor auf ihren tatsächlichen Bestand hin zu prüfen.(Rn.32) (Rn.35)
Tenor
Der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 15. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Inkassodienstleister besteht, insbesondere im Bereich des sogenannten Mengeninkassos, keine gesetzliche Verpflichtung, in jedem Einzelfall eine angemahnte Forderung zuvor auf ihren tatsächlichen Bestand hin zu prüfen.(Rn.32) (Rn.35) Der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 15. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den durch die Präsidentin des Kammergerichts verfügten Widerruf der Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister ist § 14 RDG. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Widerruf ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister durch die gemäß 19 Abs. 1 und 2 RDG i.V.m. § 1 der Berliner Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (GVBl. S. 131) sowie § 1 Abs. 1 der Berliner Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (GVBl S. 154) zuständige Präsidentin des Kammergerichts nicht bereits formell rechtswidrig. Der Widerrufsbescheid leidet insbesondere nicht an einem Anhörungsmangel. Für das Widerrufsverfahren als Verwaltungsverfahren gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere ist der Rechtsdienstleister gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – anzuhören (vgl. Krenzler, RDG, 1. Auflage 2010, § 14 Rn. 13). § 28 VwVfG schreibt keine bestimmte Form der Anhörung vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 28 Rn. 39). Die Entscheidung über die Form, das heißt die Art und Weise der Anhörung – schriftlich, mündlich, unter Umständen auch fernmündlich – und die näheren Modalitäten steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O.). Die Anhörung muss, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, nicht notwendig mündlich erfolgen (BVerwGE 20, 166; BVerwG BayVBl 1885, 402; Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). Das Rechtsdienstleistungsgesetz enthält insofern keine gesonderte Bestimmung. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass nur eine mündliche Anhörung den Zweck des rechtlichen Gehörs voll hätte erfüllen können, so dass die Behörde keinen Anlass hatte, eine mündliche Anhörung anzubieten. Jedenfalls das vor dem Widerrufsbescheid von der Behörde an die Klägerin übersandte Schreiben vom 3. August 2009 genügt den vorstehenden Anforderungen an eine Anhörung, denn in diesem Schreiben ist der Klägerin unter erneuter Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme in Aussicht gestellt worden, dass bei unverändertem Geschäftsbetrieb der Widerruf ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erfolgen würde. Der Widerruf der Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister ist jedoch materiell rechtswidrig. Einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist hier § 14 Nr. 3 RDG; auf diese Vorschrift stützt der Beklagte den erfolgten Widerruf auch. Danach widerruft die zuständige Behörde die Registrierung im Rechtsdienstleistungs-register unbeschadet des § 49 VwVfG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin - vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides als hier maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt - dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht hat. Im Übrigen ist der Widerruf auch unverhältnismäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 64, 218 ; 66, 178 ; 78, 243 ; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47). Von diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Zwar entfaltet der Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister dauerhaft Wirkungen für die Zukunft, jedoch gilt auch in Ansehung dieses Umstandes hier im Hinblick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht anderes. Das rechtmäßig-Werden eines rechtswidrig erlassenen Verwaltungsaktes ist nicht möglich, denn für die Beurteilung als rechtswidrig genügt der gesetzwidrige Erlassvorgang, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Mager in NVwZ 1996, 134). Die einmal eingetretene Rechtsverletzung, auf deren Beseitigung - auch hier - die Klage zielt, kann nicht dadurch ungeschehen gemacht werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt Gründe für den Erlass einer gleichlautenden Verwaltungsentscheidung eintreten (vgl. Mager a.a.O.). Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung des OVG Lüneburg für den Fall der Gewerbeuntersagung nach § 35 Gewerbeordnung in der Konstellation, dass die Voraussetzungen für die Untersagung zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (noch) nicht, im Zeitpunkt der gerichtlichen mündlichen Verhandlung indes dann vorlagen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1993, NVwZ 1995, 185). Der Grundsatz, dass rechtmäßig erlassene Dauerverwaltungsakte rechtswidrig werden können, ist nicht umkehrbar, denn andernfalls änderte das Gericht in nicht zulässiger Weise den ihm zur Entscheidung vorgelegten Streitgegenstand und würde, indem es auf diese Weise die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschreiten würde, verwaltend tätig (vgl. Mager a.a.O.). Aus diesem Grunde bestand für die Kammer hier auch keine unbedingte Verpflichtung, die von dem Beklagten nicht mehr ausgewerteten, lediglich an das Gericht übersandten Verbraucherbeschwerden ab der laufenden Nummer 479, insbesondere die im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Beschwerden mit den laufenden Nummern 837 bis 969, in den Blick zu nehmen. Hierzu ist im Übrigen auch anzumerken, dass der Beklagte seine Verwaltungstätigkeit nach dem Beginn des hiesigen Rechtsstreits im Hinblick auf die Klägerin eingestellt zu haben scheint, denn seither hat er sämtliche Verbraucherbeschwerden nicht (mehr) an die Klägerin, sondern lediglich an das erkennende Gericht weitergeleitet, was auch zur Folge hatte, dass die Klägerin sich über den Inhalt dieser Beschwerden erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis verschaffen konnte. Die Klägerin hat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 1. Dezember 2009 keine dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen erbracht. § 14 Nr. 3 Halbsatz 2 RDG nennt zwei Regelbeispiele für das Vorliegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs. Danach liegen dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen in der Regel vor, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen verstößt. Diese Regelbeispiele sind freilich nicht abschließend (vgl. hierzu auch Krenzler a.a.O. Rn. 35). Der Tatbestand dieser gesetzlichen Regelbeispiele ist vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat ersichtlich keine Rechtsdienstleistungen über ihre eigene Befugnis hinaus erbracht. Ebenso wenig liegt ein (beharrliches) Verstoßen gegen eine Auflage mangels zuvor von der Registrierungsbehörde erlassener Auflage vor. Auflagen können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RDG jederzeit - und damit auch noch nach der Registrierung und ohne, dass diese mit einem Auflagenvorbehalt versehen sein muss - angeordnet oder geändert werden. Jedoch ist eine solche Anordnung durch die Präsidentin des Kammergerichts hier nicht erfolgt. Insbesondere das Schreiben vom 3. August 2009, mit welchem sie die Klägerin aufforderte, das darin beanstandete Verhalten der nicht stattfindenden Forderungsprüfung im Einzelfall abzustellen, stellt keine Auflage dar. Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem durch den Erlass des Verwaltungsaktes Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Eine solche Qualität in Form eines Gebots weist das Schreiben vom 3. August 2009 nicht auf. Im Übrigen hat selbst der Beklagte im Klageverfahren seine ursprüngliche Auffassung, nach der es sich bei dem Schreiben vom 3. August 2009 um einen Auflagenbescheid handele, nicht mehr vertreten. Auch er hat das Schreiben nunmehr - zutreffend - als Hinweisschreiben bezeichnet. Auch in sonstiger Weise, das heißt auf andere Art als durch Erfüllung der in § 14 Nr. 3 Halbsatz 2 RDG genannten Regelbeispiele, hat die Klägerin hier bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbracht. Ein Widerrufsgrund nach § 14 Nr. 3 RDG erfordert Verstöße, die erkennen lassen, dass die Person oder das Unternehmen ungeeignet zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist, wobei einmalige oder auch mehrere auf verschiedenen Ursachen beruhende fehlerhafte Rechtsdienstleistungen regelmäßig den Widerruf der Registrierung nicht rechtfertigen (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks, 16/3655, S. 72; Krenzler a.a.O. Rn. 30; Kleine-Cosack, RDG Kommentar, 2. Auflage 2008, § 14 Rn. 8). Aufgrund des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Rechtsdienstleisters bedarf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen solchen Widerruf einer besonders vertieften Abwägung sowie der Prüfung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks, 16/3655, S. 72; Krenzler a.a.O. Rn. 31). In jedem Falle hat die zuständige Behörde dem registrierten Inkassounternehmen innerhalb des Widerrufsverfahrens nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen rechtliches Gehör zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen, um so den Grund für den Widerruf zu beseitigen (vgl. Krenzler, a.a.O., Rn. 4). Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift sind nicht nur Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden, also der Kunden der registrierten Person (oder des registrierten Unternehmens) erfasst, sondern auch unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs können den Widerruf rechtfertigen (vgl. Kleine-Cosack a.a.O. Rn. 9). Es muss sich um erhebliche Verstöße handeln, die offenbar werden lassen, dass der Rechtsdienstleister nicht in der Lage ist, seine Rechtsdienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen, und sich aus diesen Verstößen eine Gefahr für die Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr ergeben, so dass ein Eingriff in die durch Artikel 12 des Grundgesetzes - GG - geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt ist (vgl. Krenzler a.a.O. Rn. 35). Als Beispiel für eine unqualifizierte Rechtsdienstleistung nennt der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung Rechtsdienstleistungen von Inkassounternehmen, die sich beim Forderungseinzug unseriöser oder sogar rechtswidriger Geschäftspraktiken bedienen (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks, 16/3655, S. 72). Diesen Maßstab zugrunde gelegt kann hier das Vorliegen eines den Widerruf der Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister rechtfertigenden Widerrufsgrundes im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Das von der Präsidentin des Kammergerichts mit ihrem Schreiben vom 3. August 2009 beanstandete Verhalten der Klägerin, dass diese - unstreitig - nicht in jedem Einzelfall vor der Einleitung von Inkassomaßnahmen eine Prüfung der von ihr bei dem betreffenden Verbraucher angemahnten Forderung auf ihre Berechtigung bzw. ihren Bestand hin vornimmt, was die Behörde im Widerrufsbescheid als alleinigen Widerrufsgrund angab, stellt keine unqualifizierte Rechtsdienstleistung dar. Eine solche Verpflichtung für Inkassounternehmen findet keine Stütze im Gesetz, sie kann insbesondere dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht entnommen werden. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, jedoch hat der Gesetzgeber in Absatz 2 der Vorschrift für Inkassounternehmen eine besondere Regelung getroffen. Danach ist Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). In der amtlichen Gesetzesbegründung heißt es hierzu (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks, 16/3655, S. 48): „Nicht jede Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen setzt eine besondere Rechtsprüfung im Sinn von Absatz 1 voraus. Gleichwohl wird - wie in vielen anderen europäischen Ländern, aber auch im außereuropäischen Ausland - eine Regulierung des gesamten Inkassogeschäfts, unabhängig vom Vorliegen einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall, für erforderlich gehalten. Der Bereich des gewerblichen Forderungseinzugs auf fremde Rechnung ist wirtschaftlich nicht nur für den Auftraggeber des Inkassounternehmers, sondern auch für die Schuldner von erheblicher Bedeutung. Absatz 2 Satz 1 bezieht aus diesem Grund die als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungseinziehung auf fremde Rechnung in den Tatbestand der Rechtsdienstleistung ein, unabhängig davon, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 2 ist dabei aber, dass die Forderungseinziehung als eigenständiger Geschäftszweck erbracht wird.“ Soweit in der vorstehend zitierten amtlichen Begründung von „besonderer“ Rechtsprüfung die Rede ist, hängt dies damit zusammen, dass das Wort „besondere“ im Absatz 1 der Vorschrift im Regierungsentwurf noch enthalten war, es in der schließlich in Kraft getretenen Regelung indes nicht enthalten ist (vgl. hierzu Krenzler a.a.O. § 2 Fn. 72). Nach der Intention des Gesetzgebers ist danach freilich nicht ausgeschlossen, dass die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen in bestimmten Fällen eine besondere Rechtsprüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordert. Eine generelle Verpflichtung zur Prüfung in jedem Einzelfall besteht für Inkassodienstleister indes gerade nicht. Eine solche Verpflichtung kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch der Systematik des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht entnommen werden. Sie kann insbesondere nicht aus § 11 Abs. 1 RDG, nach dem Inkassodienstleistungen in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts, besondere Sachkunde erfordern, die gemäß § 12 Abs. 3 RDG der Registrierungsbehörde nachzuweisen ist, entnommen werden. Maßstab für die Auswahl der in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebiete waren die schon vor Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmerinnen und Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99 – = NJW 2002, 1190 – „Inkassounternehmen I“) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind. In der vorgenannten Entscheidung, die freilich noch die alte Rechtslage nach dem Rechtsberatungsgesetz betraf, hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem ausgeführt, dass Inkassounternehmer nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, haben, sie vielmehr Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen haben und die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung erfasse. Hintergrund dieser Entscheidung war ein Fall, in dem ein Inkassounternehmen seinen Kunden durch rechtliche Beratung überhaupt erst auf den tatsächlichen Bestand einer vermeintlichen Forderung des Kunden gegenüber einem Dritten aufmerksam machte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies nicht zu beanstanden, denn setzt ein Inkassounternehmen seine Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (vgl. BVerfG a.a.O.). Der Umstand, dass einem Inkassounternehmen die Möglichkeit zur Rechtsberatung eröffnet ist, und genau hierfür ist der besondere Sachkundenachweis die Voraussetzung, bedeutet jedoch nicht, dass eine entsprechende Verpflichtung auch in jedem Einzelfall besteht. Eine solche Geschäftspraxis wäre im Übrigen zumindest im Bereich des in der Bundesrepublik Deutschland in vielen Branchen betriebenen Mengeninkassos, wozu der Gesetzgeber - wie vorstehend dargestellt - die Möglichkeit eröffnet hat, praktisch gar nicht durchführbar. Hierauf sei, auch wenn es nicht entscheidungserheblich ist, aus Praktikabilitätsgründen kurz eingegangen: Die Klägerin hat substantiiert und unwidersprochen dargetan, dass ihr von ihren Kunden regelmäßig Datensätze mit denselben Stammdaten, nämlich Personalien des jeweiligen Verbrauchers (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum), Datum des Vertragsschlusses, Zeitpunkt eines etwaigen Widerrufseingangs (bei dem Kunden), Höhe der Forderung sowie Datum der Mahnung(en) durch die Kunden, übermittelt werden, und dass diese Datensätze ihr sodann als einzige Grundlage für die Einleitung von Inkassomaßnahmen dienen. Dieses Prozedere ist nicht zu beanstanden, denn es entspricht der gerichtsbekannten und in Einklang mit den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes stehenden Praxis von Inkassodienstleistern im Bereich des Mengeninkassos, wie es regelmäßig für Inhaber von Forderungen im zwei- bis niedrigen dreistelligen Bereich, wie beispielsweise Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen und Versicherungen, durchgeführt wird. Anhand dieser von ihren Kunden der Klägerin übermittelten Daten kann, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, eine Prüfung der Forderung auf ihren Bestand hin ersichtlich gar nicht erfolgen. Auch eine Differenzierung dahingehend, ob eine Forderungsprüfung in bestimmten Fällen geboten ist oder nicht, kann durch die Klägerin danach mangels Existenz eines hinreichenden Differenzierungskriteriums nicht vorgenommen werden, da sich die ihr übermittelten Datensätze zwar inhaltlich, regelmäßig nicht jedoch dahingehend, ob ein Anlass zu einer Einzelfallprüfung besteht, unterscheiden. Im Ergebnis liefe eine solche Prüfung dann doch auf eine Prüfung jedes einzelnen Falles hinaus, was das Rechtsdienstleistungsgesetz für Inkassounternehmen aber gerade nicht vorsieht. Die im Widerspruchsbescheid zusätzlich angeführte Begründung, die Klägerin betreibe das Inkasso auch gegen Minderjährige in Kenntnis deren Minderjährigkeit, vermag den Widerruf nicht zu rechtfertigen. Der Vorwurf ist nicht belegt; die Klägerin hat ihn vielmehr entkräftet. Sie hat hierzu substantiiert und unbestritten dargetan, dass in den auf den Internetportalen verwendeten Anmeldeformularen ihrer Kunden durch die Nutzer stets ein Geburtsdatum einzutragen sei und eine Freischaltung der jeweils angebotenen Dienste an solche Personen, die ausweislich ihrer Eingabe nicht volljährig sind, gar nicht erst erfolge. Tatsächlich minderjährige Nutzer müssen im Falle der erfolgreichen Anmeldung mithin über ihr Alter getäuscht haben. Ohne nachträglichen Hinweis auf das tatsächliche Alter eines solchen Nutzers kann die Klägerin darüber keine Kenntnis haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin das Inkasso auch für den Fall, dass die Minderjährigkeit nachgewiesen wird – sie selbst hat das Prozedere, nach dem dies geschieht, ausführlich und nachvollziehbar beschrieben – weiterbetreibt. Abgesehen davon, dass hier zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt schon kein hinreichender Widerrufsgrund vorlag, folgt die Rechtswidrigkeit des Widerrufs auch aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn der Widerruf ist aufgrund der Existenz eines milderen Mittels auch (noch) nicht erforderlich gewesen. Zwar hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes mit dem Ziel der Entlastung der Justizverwaltung gegen eine Beibehaltung des nach altem Recht vorgesehenen Sanktionssystems, das neben dem Widerruf mildere Maßnahmen, wie die förmliche Rüge oder die Verhängung von Ordnungsmitteln vorsah, entschieden (vgl. hierzu Krenzler a.a.O., § 14 Rn. 3), jedoch ist bei Maßnahmen der Eingriffsverwaltung stets der im in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip enthaltene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Rechtsdienstleistungsgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Anordnung von Auflagen auch noch nach der Registrierung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 RDG) vor. Daraus folgt, dass es in den Fällen, in denen zu erwarten ist, dass mit der Anordnung einer Auflage einem von der Registrierungsbehörde beanstandeten Verhalten des Inkassodienstleisters im Sinne dessen dauerhafter Abstellung entgegengewirkt werden kann, ein solcher Auflagenerlass in Betracht kommt. Dies ist in Relation zum Widerruf, insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass im Falle beharrlicher Auflagenverstöße der Widerruf sodann nach § 14 Abs. 3 RDG zwingend zu verfügen ist, ein ebenso geeignetes, jedoch weniger einschneidendes und damit regelmäßig vorrangiges Mittel. Einer solchen Vorgehensweise ist ferner immanent, dass durch den Auflagenerlass dem Inkassounternehmen die Möglichkeit gegeben wird, das von der Registrierungsbehörde beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen. Der Widerruf der Registrierung ist der denkbar stärkste Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit eines Inkassounternehmens. Er ist bereits aus diesem Grunde restriktiv zu handhaben. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf indes vor, dürfte dieser auf der anderen Seite regelmäßig nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu versehen sein; und zwar bereits deshalb, da der Widerruf zum Schutz des Rechtsverkehrs und/oder der Rechtsuchenden erfolgt und nur so ohne Verzögerung wirksam wird. Dass eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hier unterblieben ist, spricht ebenfalls für das bereits festgestellte Verhältnismäßigkeitsdefizit des Widerrufs, denn die Behörde greift auf der einen Seite zur denkbar schärfsten Maßnahme, erachtet deren sofortigen Vollzug jedoch auf der anderen Seite offenkundig nicht für erforderlich. Der zu diesem, in der mündlichen Verhandlung erörterten Aspekt von der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten erbetenen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme war nicht zu entsprechen, da diese Erwägungen hier zum einen nicht entscheidungserheblich sind und es sich zum anderen um eine Rechtsfrage handelt, zu der die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Im Hinblick auf die Verpflichtung eines Inkassodienstleisters zu Forderungsprüfung ist desweiteren Folgendes auszuführen: Obschon eine Verpflichtung, jede angemahnte Forderung zuvor einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, im Gesetz keine Stütze findet, besteht Anlass zu einer solchen Prüfung dann, wenn das Inkassounternehmen Kenntnis über vom Verbraucher substantiiert erhobene Einwendungen gegen die Forderung erlangt, denn dies ist unerlässliche Voraussetzung für ein seriöses Geschäftsgebaren. Das ignorante Hinwegsetzen über von Verbrauchern erhobene, dem Inkassodienstleister zur Kenntnis gebrachte Einwendungen ist unseriös. Die Klägerin hat hierzu substantiiert dargetan, dass sie in solchen Fällen eine Einzelfallprüfung vornehme. Hierzu hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass sie die jeweilige Forderung einer Prüfung unterziehe in den Fällen, in denen zwischen ihrem Kunden und dessen vermeintlichem Schuldner, also dem jeweiligen Verbraucher, erfolgte Korrespondenz, deren Gegenstand von dem Verbraucher gegenüber dem Kunden erhobene Einwendungen sind, an sie zusammen mit den Stammdaten des Verbrauchers übermittelt werden. Eine andere Konstellation, in der eine Einzelfallprüfung erfolge, sei diejenige, in der ein Verbraucher gegenüber der Klägerin auf deren Mahnschreiben hin ihr gegenüber Einwendungen erhebe. Diese Vorgehensweise ist seriös und nicht zu beanstanden. Sie korrespondiert im Übrigen auch mit der vom VG Frankfurt in dessen Entscheidung vom 14. Januar 2009 – 8 E 892/08 – vertretenen Rechtsauffassung. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die zuständige Aufsichtsbehörde einem Inkassounternehmen die nach dem damals noch maßgeblichen Rechtsberatungsgesetz erteilte Zulassung widerrief, nachdem das Inkassounternehmen nach außen durch seinen Internetauftritt den Anschein erweckt hatte, bei der von ihm betriebenen Plattform, in der die von ihm angemahnten Verbraucher in einer Datei erfasst worden waren, handele es sich um eine öffentliche Datei, wodurch die Verbraucher mit erheblichem Druck zur Zahlung veranlasst und dadurch von einer eingehenden rechtlichen Prüfung der Forderungen abgehalten worden wären. Das VG Frankfurt führte in dieser Entscheidung weiterhin aus, dass die Aufsichtsbehörde auch zu Recht darauf abgestellt habe, dass das Geschäftsgebaren der (dortigen) Klägerin im Übrigen nicht einer redlichen gewissenhaften ordnungsgemäßen Geschäftsführung entsprach, denn bereits in einem vorangegangen – durch Abschluss eines Vergleichs beendeten – Widerrufsverfahren war ihr vorgeworfen worden, trotz Kenntnis von den Umständen der Vertragsschlüsse und sich daraus aufdrängender Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Forderungen auf Einwendungen nicht eingegangen zu sein. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf Einwendungen nicht eingeht. Mangels gegenteiligen Anhaltspunktes ist zu ihren Gunsten, ihrem diesbezüglichen Vorbringen folgend, davon auszugehen, dass sie, nachdem ihr Einwendungen bekannt werden, sei es durch Übermittlung des Kunden oder durch Erhebung durch den Verbraucher gegenüber der Klägerin, sodann eine Prüfung der Forderung auf ihren Bestand hin vornimmt; mit anderen Worten: Das Eingehen auf Einwendungen setzt deren vorheriges Erheben voraus. Für den Fall, dass nach dieser Prüfung ein Dissens über den Bestand der Forderung zwischen dem Verbraucher und der Klägerin besteht, bleibt es der Klägerin - ganz nach Ausgestaltung des Innenverhältnisses mit ihrem jeweiligen Kunden - unbenommen, die Forderung weiterhin, ggf. auch im Wege der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens, geltend zu machen oder den Vorgang an den Kunden zurückzugeben. Dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen lägen im Übrigen dann vor, wenn die Klägerin selbst nicht vom Bestand der von ihr angemahnten Forderungen ausgehen würde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dahingehend, dass die Klägerin dieser Annahme ist. Abgesehen davon, dass es sich bei einer solchen Geschäftspraxis in den Fällen, in denen die Forderung tatsächlich nicht besteht, im Falle der Nichtzahlung durch den Verbraucher um einen versuchten Betrug (§§ 263, 22, 23 des Strafgesetzbuches - StGB -) und im Falle der Zahlung um einen vollendeten Betrug (§ 263 StGB) gegenüber dem Verbraucher zugunsten des Kunden der Klägerin handeln würde, auf der anderen Seite nach Kenntnis der Kammer keines der gegen Kunden der Klägerin bzw. die Klägerin selbst geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in eine Anklageerhebung mündete, diese vielmehr alle nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt wurden, hat die Klägerin insofern substantiiert dargetan, dass sie keine Forderung geltend macht, deren Bestand sie selbst ausschließt. Die Klägerin hat auch keinen Anlass, den Bestand der durch sie geltend gemachten Forderungen grundsätzlich anzuzweifeln. Dies folgt aus der Existenz zahlreicher, von der Klägerin vorgelegter amtsgerichtlicher Entscheidungen, ausweislich derer eine Zahlungspflicht des betreffenden Verbrauchers gegenüber dem jeweiligen Kunden, zum Teil im Wege von durch Kunden der Klägerin gegen Verbraucher erhobenen Zahlungsklagen, zum Teil im Wege von Verbrauchern erhobenen negativen Feststellungsklagen, jeweils festgestellt wurde. Es mag sein, dass es auch zahlreiche gegensätzlich gelagerte, also eine Zahlungspflicht verneinende amtsgerichtliche Entscheidungen gibt. Dennoch besteht aufgrund dieser divergierenden amtsgerichtlichen Rechtsprechung für die Klägerin gerade kein Anlass davon auszugehen, dass die Forderungen ihrer Kunden grundsätzlich nicht bestehen. Der insofern im Einzelfall ggf. zwischen der Klägerin und ihrem Kunden auf der einen und dem Verbraucher auf der anderen Seite bestehende Dissens über den Bestand der Forderung bleibt der Klärung durch das jeweils zuständige Zivilgericht vorbehalten. Da, wie oben bereits ausgeführt, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt hier der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, sind die weiteren, von dem Beklagten erst im Klageverfahren angeführten Gründe für den zuvor verfügten Widerruf bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, den Widerruf - im Nachhinein - zu rechtfertigen. Gleichwohl soll hier aus Gründen der Rechtsklarheit, insbesondere im Hinblick auf etwaige zukünftige Maßnahmen seitens des Beklagten, auf diese nachfolgend eingegangen werden. Der Umstand, dass die Klägerin, nachdem ihrer Kundin W... in einem von dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 6. Juli 2010 - 1 O 613/10 - untersagt worden war, die bisher verwendete Vorleistungsklausel im Zusammenhang mit Verträgen über die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners weiter zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen, diese Entscheidung auch nach ihrer Rechtskraft ersichtlich nicht beachtet hat, stellt keine dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistung dar. Die Klägerin hat vielfach, nämlich jedenfalls in den den Verbraucherbeschwerden mit den laufenden Nummern 271, 274, 275, 276, 277, 279, 285, 286, 291, 293, 294, 296, 297, 298, 301, 305, 306, 309, 313, 314, 316, 320, 321, 322, 323, 325, 332, 334, 335, 344, 345, 351, 367, 370, 385, 388, 404, 416, 418, 426, 441, 443, 445, 448, 453, 466 zugrunde liegenden Fällen, (vermeintliche) Forderungen der W... in Höhe eines Jahresbetrages von jeweils insgesamt 96,00 Euro zuzüglich geltend gemachter Verzugsschäden bestehend aus Mahnkosten der W..., Verzugszinsen sowie vorgerichtlichen Inkassogebühren und -auslagen bereits vor Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des (vermeintlichen) Vertragsschlusses angemahnt. Dies stellt sich dann als unqualifizierte Rechtsdienstleistung zum Nachteil des Rechtsverkehrs dar, wenn es wissentlich erfolgt(e). Denn durch ein solches Verhalten werden Verbraucher zur Begleichung einer jedenfalls noch nicht fälligen Forderung und eines mithin nicht entstandenen Verzugsschadens veranlasst. Dies ist eine unseriöse Geschäftspraxis. Jedenfalls aufgrund des entsprechenden Vorbringens des Beklagten im hiesigen Klageverfahren hat die Klägerin bezüglich ihrer Kundin W..., sofern es deren Internetportal w... betrifft, hiervon Kenntnis. Es erscheint zudem fernliegend, dass der Klägerin eine derart weitreichende gerichtliche Entscheidung, die die generelle Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines ihrer Kunden zum Gegenstand hat, verborgen geblieben ist. Es ist gleichwohl zu verneinen, dass es sich bei einer solchen Anzahl gleichgelagerter unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs aufgrund deren Relation zum gesamten Geschäftsaufkommen der Klägerin um dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen handelt. Dennoch ist eine solche Geschäftspraxis - losgelöst von der Frage der Dauerhaftigkeit im Sinne von § 14 Nr. 3 RDG - durch die Registrierungsbehörde nicht nur zu beanstanden, sondern im Wege geeigneter Maßnahmen zu unterbinden. Hierzu hat die Behörde, insbesondere weil es sich um konkret erfassbares Fehlverhalten den Forderungseinzug einen bestimmten Kunden der Klägerin betreffend handelt, die Anordnung einer Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RDG, die in Relation zum Widerruf der Registrierung ohnehin ein milderes und damit aus Verhältnismäßigkeitsgründen vorzugswürdiges Mittel darstellt, vorrangig in Erwägung ziehen. Sofern es danach zu beharrlichen Verstößen gegen die Auflage kommt, ist die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister dann gemäß § 14 Nr. 3 Halbsatz 2 Alt. 2 RDG zu widerrufen; der Widerruf der Registrierung ohne vorherigen Auflagenerlass wäre indes, trotz des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes kein abgestuftes Sanktionsmodell gewählt hat, hier rechtswidrig, weil er gegen das verwaltungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot verstößt. Soweit die Klägerin sonstige Forderungen, das heißt solche, die im Hinblick auf die Vorleistungsklausel nicht von der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Meiningen tangiert sind, anmahnt, in deren zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine gleichlautende Vorleistungsklausel verwendet wurde, stellt dies keine unqualifizierte Rechtsdienstleistung dar. Denn weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verwendung einer solchen Vorleistungsklausel durch Internetportale eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - darstellt und daher unwirksam ist. Vielmehr gibt es zur Wirksamkeit solcher Klauseln (bislang) eine divergierende Rechtsprechung der mit dieser Rechtsfrage befassten Amtsgerichte. Damit gibt es - sofern die Verwendung einer solchen Klausel bzw. das Berufen auf sie nicht gerichtlich untersagt wurde - weder für die eine solche Klausel verwendenden Kunden der Klägerin noch für die Klägerin selbst einen Anlass zu der Annahme, dass die Forderung eines Jahresbetrages vor Jahresablauf aufgrund von Unwirksamkeit der Klausel noch nicht fällig ist. Die Frage der Wirksamkeit der Vorleistungsklausel ist in diesen Fällen ggf. vielmehr jeweils gerichtlich zu klären. Soweit die Klägerin (vermeintliche) Forderungen von Kunden, deren bei Registrierung des Verbrauchers verwendetes Anmeldeformular nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung entsprach, anmahnt, stellt dies keine unqualifizierte Rechtsdienstleistung dar, denn die Preisangabenverordnung gehört nicht zum materiellen Preisrecht, sondern zum Preisordnungsrecht; Verstöße gegen letzteres lassen die materielle Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt (vgl. BGH NJW 74, 859; 79, 541, Palandt - Ellenberger, BGB Kommentar, 70. Auflage 2011, § 134 Rn 26 m.w.N.). Dies gilt folglich auch, soweit einzelnen Kunden der Klägerin aufgrund Verstoßes des Anmeldeformulars gegen das Preisordnungsrecht gerichtlich untersagt wurde, ein solches Anmeldeformular weiterhin zu verwenden, zumal eine solche gerichtliche Entscheidung auf die vor ihrer Rechtskraft vorgenommenen Anmeldungen auf dem betreffenden Internetportal ohnehin keine Auswirkung hat. Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe in zwei Fällen (Beschwerden mit den laufenden Nummern 120 und 330) jeweils trotz anwaltlicher Vertretung der Verbraucher weiterhin unmittelbar an die Verbraucher Mahnungen verschickt, ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unerheblich. Im Falle der Beschwerde mit der laufenden Nummer 120 richtete der beauftragte Rechtsanwalt seine Schreiben, die er in Ablichtung als Anlage seiner Beschwerde an die Präsidentin des Kammergerichts beifügte, an die Kundin der Klägerin, nicht jedoch (auch) an die Klägerin, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin vor Weiterleitung dieser Beschwerde an sie von der anwaltlichen Vertretung des Verbrauchers überhaupt Kenntnis hatte; das Vorbringen der Klägerin, dass ihre Kundin sie hierüber nicht informiert habe, ist nicht widerlegbar. Im Übrigen ist das für Rechtsanwälte in deren Standesrecht verankerte Gebot, im Falle der anwaltlichen Vertretung des Gegners Korrespondenz ausschließlich an den gegnerischen Rechtsanwalt zu richten, auf Inkassounternehmen, die nicht dem anwaltlichen Standesrecht unterliegen, nicht übertragbar. Schließlich handelt es sich bei diesen beiden Fällen auch um Einzelfälle, die nicht geeignet sind, den Widerruf der Registrierung zu rechtfertigen, denn einmalige oder auch mehrere auf verschiedenen Ursachen beruhende Rechtsdienstleistungen rechtfertigen den Widerruf der Registrierung regelmäßig nicht (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks, 16/3655, S. 72). Auch der Umstand, dass mindestens ein Kunde der Klägerin, nämlich die W..., in ihren Mahnschreiben, und damit vor Abgabe des Vorgangs an die Klägerin, Informationen verwendet, die auf die seit dem 4. August 2009 nicht mehr geltende Fassung des § 312 d Abs. 3 BGB Bezug nehmen – dessen frühere Regelung dahingehend, dass ein Widerruf ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat, wurde ersatzlos gestrichen – führt nicht dazu, dass die Klägerin, sofern sie nach Abgabe eines solchen Vorgangs an sie das Inkasso betreibt, dadurch eine unqualifizierte Rechtsdienstleistung erbringt, denn die Verwendung rechtlich unzutreffender Informationen durch ihre Kunden kann der Klägerin nicht zugerechnet werden. Schließlich stellt auch der Umstand, dass die Klägerin in ihren Mahnschreiben Inkassoauslagen geltend macht, die betragsmäßig oberhalb der bei einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 Euro nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähigen Auslagen liegen, keine unqualifizierte Rechtsdienstleistung dar. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - EGRDG - gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer entsprechend. Eine Vergütungsregelung für Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG gibt es hingegen gerade nicht (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks, 16/3655, S. 80; Kleine-Cosack, a.a.O. § 4 EGRDG Rn. 3). Diese Entscheidung des Gesetzgebers, die auf der Bedeutung beruht, welche Inkassounternehmen im Bereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen im Wirtschaftsleben erlangt haben, darf nicht durch eine generelle Begrenzung auf die Anwaltsgebührensätze unterlaufen werden (vgl. Staudinger – Löwitsch/Feldmann, BGB, § 286 Rn. 229 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, denn es handelte sich um ein schwieriges und umfangreiches Vorverfahren, das der Klägerin trotz der von ihr nachgewiesenen Sachkunde in den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten, zu denen insbesondere das Verwaltungsrecht nicht gehört, nicht zumutbar war, selbst zu führen. Die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen mit Sitz in Berlin, wendet sich gegen den Widerruf ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Sie wurde durch Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom 5. Mai 2009 in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie führt das Inkasso für Kunden durch, die im Internet Portale betreiben, die gegen ein Entgelt in Höhe von in der Regel 50,00 Euro bis 100,00 Euro jährlich Angebote offerieren. Diese gehören zu den Bereichen der Vermittlung von Partnerschaften oder Mitfahrgelegenheiten, dem Austausch von Songtexten, Rezepten oder Ähnlichem sowie der Bereitstellung von Software, wobei es sich hierbei auch um solche Software handelt, die auf anderen Internetseiten kostenlos heruntergeladen werden kann. Ab Juni 2009 wendeten sich verschiedene Verbraucher, die von der Klägerin Mahnschreiben erhalten hatten, mit Beschwerdebriefen an die Präsidentin des Kammergerichts. Inhalt dieser Beschwerdeschreiben war im Wesentlichen, dass es sich bei der Klägerin um ein unseriöses Unternehmen handele, welches für im Internet auftretende Firmen, die Websites mit sogenannten „Abo-Fallen“ betrieben, unberechtigte Forderungen eintreibe. Wirksame Verträge der einzelnen Beschwerdeführer mit den Kunden der Klägerin seien entweder gar nicht erst zustande gekommen oder aber rechtzeitig widerrufen worden. Die Präsidentin des Kammergerichts leitete die Beschwerdebriefe mit Schreiben vom 9., 10., 23. und 26. Juni 2009 mit der Bitte um Stellungnahme an die Klägerin weiter; ferner bat sie mit Schreiben vom 26. Juni 2009 die nach § 12 Abs. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG – qualifizierte Person (sog. Ausübungsberechtigter) der Klägerin, Herrn M..., ebenfalls um Stellungnahme zu den Verbraucherbeschwerden. Mit anwaltlichen Schreiben vom 29. Juni sowie 8. Juli 2009 nahm die Klägerin hierzu insofern Stellung, als sie mitteilte, dass sie sich vergewissert habe, dass die Forderungen ihrer Kunden grundsätzlich berechtigt seien, ihr eine Einzelfallprüfung bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle jedoch nicht möglich sei; Verbraucherbeschwerden würden routinemäßig bearbeitet und dem jeweiligen Kunden zur weiteren Prüfung und Stellungnahme zugeleitet. Herr S... teilte in seiner Stellungnahme mit, dass die Klägerin im Vertrauen auf die Korrektheit übertragener Inkasso-Mandate gehandelt habe bzw. handele; zudem fielen die bei der Behörde eingegangenen Beschwerden im Verhältnis zum durchgeführten „Mengeninkasso“ zahlenmäßig kaum ins Gewicht. Mit an die (Prozess-)Bevollmächtigten der Klägerin gerichtetem Schreiben vom 3. August 2009, zugestellt am 7. August 2009, teilte die Präsidentin des Kammergerichts mit, dass die Klägerin den ihr obliegenden Pflichten als Inkassounternehmen nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerden mit den laufenden Nummern 1 bis 74 bei der Registrierungsbehörde eingegangen. Als Rechtsdienstleisterin im Inkassobereich obliege es der Klägerin, nicht lediglich Mahnschreiben weiterzuleiten, also eine kaufmännische Tätigkeit auszuüben; vielmehr sei sie gehalten, sich über den Bestand und die Wirksamkeit jeder einzelnen Forderung zu vergewissern und die dafür erforderliche Prüfung vorzunehmen. Den Bestand der einzuziehenden Forderung zu prüfen, sei Kernpflicht eines Inkassounternehmens. Eine entsprechende Prüfungspflicht ergebe sich aus dem Gesetzeszweck; gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG diene das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht nur dem Schutz der Rechtsuchenden, sondern auch dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen. Dem beabsichtigten Schutz von Rechtsverkehr und Rechtsordnung werde nicht entsprochen, wenn von Inkassodienstleistern ungeprüft Forderungen eingezogen werden. Auch das nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vorgesehene Registrierungsverfahren spreche für eine Prüfungspflicht des Inkassodienstleisters. Voraussetzung für die Erbringung von Inkassodienstleistungen sei nämlich die nachzuweisende besondere Sachkunde in den in § 11 Abs. 1 RDG aufgeführten Rechtsgebieten. Dieser Prüfungspflicht sei die Klägerin – auch ausweislich ihrer eigenen Stellungnahme – nicht nachgekommen. Mit ihrem Schreiben vom 3. August 2009 wies die Präsidentin des Kammergerichts die Klägerin ferner darauf hin, dass § 14 Nr. 3 RDG bei dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs den Widerruf der Registrierung vorsehe, und gab der Klägerin Gelegenheit, das von ihr beanstandete Verhalten, welches darin bestehe, nicht jede einzelnen Forderung zu prüfen, abzustellen, um so den ihrer Auffassung nach bestehenden Widerrufsgrund zu beseitigen. Für den Fall, dass sie weitere derartige Versäumnisse bei der Klägerin feststellen würde, stellte die Präsidentin des Kammergerichts zugleich den Widerruf der Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister nach § 14 Nr. 3 RDG in Aussicht. Mit Bescheid vom 15. September 2009, den (Prozess-)Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 24. September 2009, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts die Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister. Zur Begründung führte sie aus, dass es trotz der mit Schreiben vom 3. August 2009 gemachten Auflage weiterhin zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen sei, indem die Klägerin den Bestand der Forderungen in jedem Einzelfall weiterhin nicht geprüft habe. Dies ergebe sich aus den nach Zustellung des Schreibens der Behörde vom 3. August 2009 von der Klägerin erstellten Mahnschreiben, die den Verbraucherbeschwerden mit dem laufenden Nummern 96a, 96b, 99, 100, 102, 103, 105, 107, 111, 112, 114, 115 beilagen, denn die in diesen Fällen angemahnten Verbraucher hätten den Forderungen zuvor jeweils gegenüber dem betreffenden Kunden der Klägerin widersprochen. Damit habe die Klägerin gegen ihre Pflicht verstoßen, sich über den Bestand und die Wirksamkeit einer jeden einzelnen Forderung zu vergewissern und die dafür erforderliche Prüfung vorzunehmen. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls sei unabdingbare Voraussetzung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Angesichts der Vielzahl begründeter Verbraucherbeschwerden seit Zustellung des Schreibens vom 3. August 2009 sei auch von einem beharrlichen Auflagenverstoß auszugehen, so dass der Widerruf der Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG geboten sei. Gegen den Widerrufsbescheid erhob die Klägerin am 24. September 2009 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Eine Verpflichtung von Inkassounternehmen, jede von ihnen geltend gemachte Forderung im Einzelfall auf ihre Berechtigung hin zu prüfen, bestehe nicht. Im Unterschied zu anderen Rechtsdienstleistern berate ein Inkassounternehmen nicht über die Berechtigung der Forderung; dies ergebe sich bereits aus der Systematik der Absätze 1 und 2 des § 2 RDG. Aufgabe des Inkassounternehmens sei die Einziehung fremder Forderungen; nicht selten, so auch hier, handele es sich dabei um ein Massengeschäft. Die Klägerin könne aus den ihr von ihren Kunden im Umfang von mehreren Tausend im Monat zur Forderungseinziehung übersandten Datensätzen nicht ersehen, ob und in welchem Umfang im Einzelfall bereits Korrespondenz zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Verbraucher stattgefunden habe; auch könne sie nicht ersehen, warum ein Kunde eine - möglicherweise ihm gegenüber bereits bestrittene - Forderung weiterverfolgen möchte; sie sei angesichts der Vielzahl der Fälle auf die Versicherung des jeweiligen Kunden angewiesen, dass es für die Weiterverfolgung einen berechtigten Grund gebe. Eine Einzelfallprüfung könne nur in ausgesuchten Fällen stattfinden mit dem Ziel zu prüfen, ob der betreffende Kunde weiterhin generell bestehende und wirksame Forderungen für das Inkassoverfahren vorsehe. Dies geschehe auch. Im Stadium der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung besäßen zudem nur die Kunden der Klägerin - dies sei aus datenschutzrechtlichen Gründen sogar geboten - alle verfügbaren Daten; nur sie könnten deshalb beurteilen, ob ein Anspruch berechtigt sei oder nicht. Zu den im Widerrufsbescheid in Bezug genommenen 13 Fällen angeblich unqualifizierter Rechtsdienstleistungen führte die Klägerin aus, dass den jeweiligen Beschwerdeschreiben nicht eindeutig entnommen werden könne, dass Verträge mit den jeweiligen Kunden der Klägerin nicht zustande gekommen oder rechtzeitig widerrufen worden seien; zudem seien diese Fragen in Streitfällen ggf. der Überprüfung durch die jeweils zuständigen Amtsgerichte vorbehalten. Es existiere zudem keine Vorschrift aufgrund derer nur unbestrittene Forderungen durch Inkassounternehmen beigetrieben werden dürfen. Zudem könne es sich angesichts der Vielzahl von Forderungen, mit deren Beitreibung die Klägerin beauftragt werde, bei den von der Präsidentin des Kammergerichts mit Widerruf der Registrierung in Bezug genommenen 13 Fällen nicht um dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen handeln; auch ein beharrlicher Auflagenverstoß liege daher nicht vor. Schließlich sei der Widerruf der Registrierung auch unverhältnismäßig. Die Präsidentin des Kammergerichts wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009, den (Prozess-)Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 8. Dezember 2009, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Zwar sei nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder Forderungen, wie sie durch die Klägerin betrieben werde, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterworfen, sodass Inkassounternehmen nach der Konzeption des Gesetzes nicht ohne Weiteres in jedem Einzelfall eine umfassende rechtliche Prüfung hinsichtlich des Bestandes der Forderung vorzunehmen hätten. Jedoch ergebe sich aus Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, nämlich aus dem Umstand, dass auch Inkassounternehmen als Voraussetzung für eine Registrierung einen besonderen Sachkundenachweis erbringen müssen, dass zumindest in besonderen Fällen eine Prüfung der Forderungen stattfinden müsse, was die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung auch selbst einräume. Angesichts der Vielzahl der aufgelaufenen und von der Behörde an die Klägerin weitergeleiteten Verbraucherbeschwerden habe die Klägerin hinreichenden Anlass gehabt, an der Berechtigung der ihr zur Beitreibung zugeleiteten Forderungen zu zweifeln. Bei einem derartigen Sachverhalt bestehe eine Verpflichtung von Inkassounternehmen zur Überprüfung der zur Beitreibung überlassenen Forderungen. Es lägen sowohl ein dauerhaftes unqualifiziertes Erbringen von Rechtsdienstleistungen als auch ein beharrliches Verstoßen gegen eine Auflage vor. Trotz mehrfacher Anschreiben durch die Registrierungsbehörde sei keine Änderung zu beobachten. Es könne angesichts des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch nicht darauf ankommen, welchen Anteil die beanstandeten Fälle am gesamten Geschäftsaufkommen der Klägerin haben; maßgeblich sei aus Gründen des Verbraucherschutzes unabhängig von der Größe eines Unternehmens die Anzahl der der Behörde bekannt gewordenen Verbraucherbeschwerden. Aus den Einzelheiten der mitgeteilten Verbraucherbeschwerden ergebe sich, dass vorliegend von einem Forderungseinzug mit unseriösen oder rechtswidrigen Geschäftspraktiken auszugehen sei. So seien beispielsweise Inkassoversuche gegen Minderjährige, trotz Vorliegens eines Urteils, in dem festgestellt worden sei, dass der Anspruch tatsächlich nicht bestehe, sowie trotz Kenntnis einer anhängig gemachten negativen Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens des Anspruchs betrieben worden. Mit ihrer am 8. Januar 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Es sei im Rahmen der Bearbeitung massenhaft beizutreibender Kleinstforderungen, wie es die Klägerin tue, notwendig, ein „Mengeninkasso“ durchzuführen, welches zum größten Teil unter Einsetzung spezieller EDV-Lösungen automatisiert sei. Dieses Prinzip sei nicht nur in dem Bereich des E-Commerce, sondern auch für entsprechende Verfahren von Telekommunikationsunternehmen, Versandhäusern oder Versicherungen von Bedeutung. Im Rahmen dieses Mengeninkassos bekomme die Klägerin unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, vor allem des Bundesdatenschutzgesetzes, Datensätze durch ihre Kunden elektronisch übermittelt. Hierbei handele es sich in der Regel nur um die „Stammdaten“ des jeweiligen Nutzers, die für das Inkassoverfahren von Notwendigkeit seien (u.a. Personalien, Vertragsdatum, Höhe der Forderung). Die Korrespondenz zwischen den Kunden der Klägerin als Gläubigern und deren Schuldnern werde im Rahmen des Mengeninkassos der Klägerin nur in gesonderten Einzelfällen bekannt gegeben. Bereits deshalb sei der Klägerin eine Einzelfallprüfung nicht möglich. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liege damit im kaufmännischen Bereich. Für den Fall, dass der Klägerin Einwendungen bekannt werden, finde eine Einzelfallprüfung der Forderung gleichwohl statt. Ferner prüfe die Klägerin bei der Eingehung ihrer jeweiligen Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden jeweils, ob die Forderungen generell rechtmäßig seien; dies geschehe, indem die Umstände des Vertragsschlusses (Ausgestaltung der Website sowie der von dem Kunden verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc.) einer allgemeinen Kontrolle unterzogen würden. Ferner würden gängige Einwendungen von Nutzern erörtert, um sicherzustellen, dass nur solche Forderungen an die Klägerin weitergeleitet werden, von denen zu erwarten sei, dass die Überführung in das Inkassoverfahren wirtschaftlich und nicht von vornherein die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Interesse aller Beteiligter ratsam sei. Die von der Klägerin mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge seien so ausgestaltet, dass von dem Kunden an die Klägerin nur unstreitige Forderungen bzw. solche übermittelt werden dürfen, die nicht ernsthaft bestritten sind; zu der Frage, wann dies der Fall sei, berate die Klägerin ihre Kunden. Die Registrierungsbehörde könne nicht aufgrund der bei ihr eingegangenen Beschwerden, bei denen es sich zum einen um subjektive Sachverhaltsdarstellungen und zum anderen teilweise um rechtliche Parallelwertungen auf der Laienebene handele, pauschal feststellen, dass die durch die Klägerin verfolgten Forderungen unberechtigt wären und die weitere Zusammenarbeit mit den Gläubigern zu einer dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistung der Klägerin führen würde, zumal eine Überprüfung der Beschwerden auf ihre Substanz durch die Behörde ohnehin nicht stattfinde. Zu den ihr im Widerspruchsbescheid vorgehaltenen Verstößen führte die Klägerin aus: Häufig würden Widerrufserklärungen durch Verbraucher verfristet abgegeben. Die Klägerin habe gegen Minderjährige nicht in Kenntnis der Minderjährigkeit das Inkasso betrieben; regelmäßig meldeten sich Minderjährige auf den Portalen der Kunden mit unzutreffenden Geburtsdaten, ausweislich derer sie volljährig wären, an. Für den Fall, dass die betreffenden Nutzer bzw. deren Erziehungsberechtigte sich auf die Minderjährigkeit berufen, werde um Übersendung einer Kopie des Personalausweises gebeten, damit die Daten gelöscht oder gesperrt werden können; in den insofern von der Behörde in Bezug genommenen Fällen habe die Klägerin entweder erst aus den an sie von der Behörde weitergeleiteten Beschwerden oder aus den zeitgleich von den Verbrauchern auch an sie versandten Schreiben vom Einwand der Minderjährigkeit Kenntnis erlangt. Die Behörde verkenne, dass mit dem Merkmal der „unseriösen und rechtswidrigen Geschäftspraktiken“ nicht der Bestand der einzutreibenden Forderung, sondern die Art und Weise, wie diese verfolgt würden, gemeint sei. Ein wirksamer Auflagenbeschluss sei durch die Aufsichtsbehörde nicht erlassen worden; ein solcher wäre zudem formal rechtswidrig gewesen, da die Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister nicht mit einem Auflagenvorbehalt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz versehen worden sei. Insbesondere das Schreiben der Behörde vom 3. August 2009 sei keine Auflage. Mangels Vorliegens einer Auflage könne auch kein beharrlicher Verstoß gegen eine solche vorliegen. Es sei keine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt. Eine – mündliche – Anhörung im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz sei auch nicht erfolgt. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung waren insgesamt 969 Verbraucherbeschwerden über die Klägerin bei der Präsidentin des Kammergerichts eingegangen. Diese betreffen folgende Kunden der Klägerin: P...; G..., C..., W..., O... sowie I.... Die Klägerin hat nach eigenem Vorbringen seit ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister bislang mehr als 800.000 Forderungen bei Verbrauchern zur Zahlung angemahnt. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten hinsichtlich des Widerrufs der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister vom 15. September 2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Klägerin verlagere die ihr obliegende Forderungsprüfung auf ihre Auftraggeber, die im Gegensatz zur Klägerin keinen besonderen Sachkundenachweis i.S.d. § 11 Abs. 1 RDG zu erbringen hätten; dies sei ein eindeutiger Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Klägerin betreibe das Inkasso für Kunden, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln über eine Vorleistungspflicht enthielten, die unwirksam seien. Diese Forderungen seien mithin selbst im Falle eines etwaig erfolgten Vertragsschlusses vor Ablauf des Vertragszeitraums nicht fällig; auch Verzugsschäden könnten in diesen Fällen zuvor nicht entstanden sein. Indem die Klägerin in Kenntnis dieser Umstände solche Forderungen beitreibe, erbringe sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs. Im Falle eines Kunden (W...) sei es dem Kunden gerichtlich untersagt worden, die in seinen Allmeinen Geschäftsbedingungen bislang verwendete Vorleistungsklausel weiterhin zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Dennoch habe die Klägerin auch im Falle dieses Kunden Forderungen vor Ablauf des betreffenden Vertragszeitraums angemahnt. Ferner mahne die Klägerin im Falle der W..., der ebenso die Art ihrer bis dato vorgenommenen Preisgestaltung auf den von ihr betriebenen Onlineportalen gerichtlich untersagt worden sei, trotz dieses Umstandes ihr zur Einziehung von diesem Kunden weitergeleitete Forderungen an. Die Klägerin bediene sich bei der Forderungseintreibung zudem unseriöser Methoden, da sie, wie sich aus den Beschwerden mit den laufenden Nummern 120 und 330 ergebe, Schreiben, mit denen die anwaltliche Vertretung des betreffenden Verbrauchers angezeigt worden war, missachte und weiterhin unmittelbar an die Verbraucher gerichtete Mahnungen verschicke. Ferner mache die Klägerin generell überhöhte Inkassoauslagen in Höhe von 11,00 bis 19,20 Euro geltend, obwohl sie gemäß VV 7200 RVG lediglich zur Geltendmachung von 6,50 Euro berechtigt wäre. Der Widerruf der Registrierung sei auch verhältnismäßig; ein milderes Mittel habe nach dem Schreiben vom 3. August 2009, das der Beklagte nunmehr als Hinweis und nicht als Auflage bezeichnete, nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Klägerin hat das Nachschieben von Widerrufsgründen durch den Beklagten im gerichtlichen Verfahren beanstandet. Dass der Beklagte den Widerruf der Registrierung nunmehr auf Beschwerden stützte, die zum Zeitpunkt des Widerrufs noch gar nicht vorlagen und zudem von ihr auch nicht an die Klägerin weitergeleitet wurden, sei unzulässig. Der Klägerin sei damit weder Gelegenheit zur Stellungnahme, noch die Möglichkeit, das beanstandete Verhalten abzustellen oder eine Einigung mit der Registrierungsbehörde zu erzielen, eröffnet worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.