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Urteil

1 K 318.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0916.1K318.10.0A
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Leitsätze
1. Die gewaltsame Türöffnung stellt eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 15 Abs. 1 ASOG (juris: ASOG BE 2006) dar, wenn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt gegen den Wohnungsinhaber als Adressaten mangels Bekanntgabemöglichkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) nicht mehr wirksam ergehen konnte, weil dieser zum Zeitpunkt der Türöffnung bereits verstorben war.(Rn.16) 2. Das gewaltsame Öffnen einer Tür ist auch dann rechtmäßig, wenn der Wohnungsinhaber bereits verstorben ist, denn es lag zumindest eine Anscheinsgefahr vor.(Rn.17) 3. Die Verhaltensverantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ASOG ist eine Dauerpflicht und endet erst mit dem Tod der natürlichen Person.(Rn.19) 4. Durch die von innen verschlossene Wohnungstür, den in der Wohnungstür innen steckenden Schlüssel setzte der Wohnungsinhaber den Anschein einer aktuell bestehenden Gefahr, auch wenn diese aufgrund des bereits eingetretenen Todes objektiv nicht mehr bestanden hat.(Rn.19)
Tenor
Der Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gewaltsame Türöffnung stellt eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 15 Abs. 1 ASOG (juris: ASOG BE 2006) dar, wenn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt gegen den Wohnungsinhaber als Adressaten mangels Bekanntgabemöglichkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) nicht mehr wirksam ergehen konnte, weil dieser zum Zeitpunkt der Türöffnung bereits verstorben war.(Rn.16) 2. Das gewaltsame Öffnen einer Tür ist auch dann rechtmäßig, wenn der Wohnungsinhaber bereits verstorben ist, denn es lag zumindest eine Anscheinsgefahr vor.(Rn.17) 3. Die Verhaltensverantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ASOG ist eine Dauerpflicht und endet erst mit dem Tod der natürlichen Person.(Rn.19) 4. Durch die von innen verschlossene Wohnungstür, den in der Wohnungstür innen steckenden Schlüssel setzte der Wohnungsinhaber den Anschein einer aktuell bestehenden Gefahr, auch wenn diese aufgrund des bereits eingetretenen Todes objektiv nicht mehr bestanden hat.(Rn.19) Der Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist begründet, denn der Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den vom Beklagten vorgenommenen Rückgriff gegen den Kläger ist § 64 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285). Danach kann die nach § 63 ASOG ausgleichs-pflichtige Körperschaft von den nach den §§ 13 oder 14 ASOG Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 ASOG einem Dritten einen Ausgleich gewährt hat. Der Beklagte kann diesen Ersatz jedoch nicht vom Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen verlangen, weil dieser im Bereich der Kostentragungspflicht nicht als Verantwortlicher im Sinne der §§ 13 oder 14 ASOG anzusehen ist. Dazu im Einzelnen: Dass der Beklagte als ausgleichspflichtige Körperschaft dem Vermieter der Wohnung des verstorbenen H... H... wegen des an der Wohnungstür entstandenen Schadens einen Ausgleich in Höhe von 806,89 Euro geleistet hat (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG und somit Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 13 oder 14 ASOG Verantwortlichen verlangen kann, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Darlegung. Auch an der Rechtmäßigkeit der diesem Ausgleich zugrundeliegenden gewaltsamen Türöffnung durch die Feuerwehr, veranlasst durch die Polizei, besteht kein Zweifel. Die gewaltsame Türöffnung stellt eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 15 Abs. 1 ASOG dar, denn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt konnte gegen den Wohnungsinhaber als Adressaten mangels Bekanntgabemöglichkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) nicht mehr wirksam ergehen, weil dieser zum Zeitpunkt der Türöffnung bereits verstorben war. Gemäß § 15 Abs. 1 ASOG kann die Ordnungsbehörde und die Polizei, mithin auch die Feuerwehr, eine Maßnahme selbst ausführen, wenn die Maßnahme durch Inanspruchnahme des nach §§ 13 oder 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme ist danach, dass die durchzusetzende Maßnahme selbst rechtmäßig war, eine Inanspruchnahme des Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden konnte und die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt hat. Rechtsgrundlage der fiktiven Grundverfügung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG. Danach sind die Ordnungsbehörden und die Polizei zum Betreten einer Wohnung, somit auch zur Türöffnung, ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers berechtigt, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Mai 2010 - 1 K 927.09 -, a. a. O. Rn. 18; Knape/Kiworr, a. a. O., § 17 IV B 1). Entscheidend dabei ist, dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, weil sonst ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden nicht mehr abgewendet werden kann. Der durch den Polizei- und Feuerwehreinsatz zu rettende H... war jedoch bereits vor dem Beginn der Maßnahme verstorben. Bei Anlegung des erforderlichen objektiven Maßstabes lag deshalb im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens eine Gefahr für sein Leben nicht mehr vor. Dies ändert an der Rechtmäßigkeit des Einschreitens jedoch nichts, denn es bestand jedenfalls eine Anscheinsgefahr. Die Polizei und Feuerwehr durfte nach dem Sach- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Eingreifens (ex-ante-Betrachtung) zu Recht annehmen, dass Herr H..., da er auf das Klingeln des Klägers nicht reagierte, durch den innen steckenden Wohnungsschlüssel seine Anwesenheit in der Wohnung aber nahelag, sich in Lebensgefahr befand und deshalb entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dass bei der ex-post-Betrachtung aufgrund des bereits eingetretenen Todes eine tatsächliche Gefahr nicht bestand, macht das Eingreifen nicht rechtswidrig. Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für das fiktive Türöffnungsgebot war die Ordnungspflichtigkeit des Verstorbenen, mithin eine Verantwortlichkeit nach § 13 oder § 14 ASOG. Verantwortlicher im Sinne von § 13 Abs. 1 ASOG ist im Regelfall eine Person, die eine Gefahr verursacht; im Sinne von § 14 Abs. 1 ASOG ist verantwortlich der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Tier oder eine Sache, wenn von diesen eine Gefahr ausgeht. Sofern die eine Gefahr verursachende Person noch nicht 14 Jahre alt ist oder für diese ein Betreuer bestellt ist, ist verantwortlich auch die Aufsichts- bzw. Betreuungsperson (§ 13 Abs. 2 ASOG). Gleiches gilt im Verhältnis des Verrichtungsgehilfen zum Auftraggeber (§ 13 Abs. 3 ASOG). Die Verhaltensverantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ASOG ist eine Dauerpflicht und endet erst mit dem Tod der natürlichen Person (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 9 Rn. 48). Da der von der Maßnahme betroffene H... im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens bereits verstorben war, konnte er die Gefahrenschwelle durch sein Verhalten nicht unmittelbar überschritten haben. Obwohl er somit die Gefahr objektiv nicht verursacht hatte, war er dennoch auf der Primärebene des ordnungsbehördlichen Einschreitens als Störer anzusehen, denn er hat jedenfalls - wenn auch unbeabsichtigt - den Anschein einer Gefahr gesetzt. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer ein als polizeipflichtig in Betracht kommendes Rechtssubjekt, bei dem es aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizei- oder Ordnungsbehörde bei verständiger Würdigung der Sachlage den Anschein hat, dieses sei Verhaltens- oder Zustandsstörer (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 253). Durch die von innen verschlossene Wohnungstür, den in der Wohnungstür innen steckenden Schlüssel setzte Herr H... den Anschein einer aktuell bestehenden Gefahr, auch wenn diese aufgrund des bereits eingetretenen Todes objektiv nicht mehr bestanden hat. Bei verständiger Würdigung der Sachlage mussten die handelnden Beamten deshalb davon ausgehen, dass die gewaltsame Türöffnung notwendig ist. Ermessensfehler sind in diesem Zusammenhang weder erkennbar noch vom Kläger behauptet worden. Auch an der Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahme bestehen keine Zweifel, denn ein milderes Mittel, mit dem in der gleichen Zeit die Türöffnung hätte bewerkstelligt werden können, ist nicht ersichtlich. Das Einschreiten der Polizei und der Feuerwehr war auch angemessen, mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist der Staat zum Schutz von Leib und Leben der Bürger verpflichtet. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter war die Polizei unter Zuhilfenahme der Feuerwehr verpflichtet, unverzüglich in die Wohnung einzudringen, um gegebenenfalls Rettungsmaßnahmen ergreifen zu können. Eine Maßnahme zur Lebensrettung gegenüber einer vermeintlich hilflosen Person ist stets angemessen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juni 2001 - VG 1 A 170.99 -, Entscheidungsabdruck S. 7). Bei der Heranziehung einer nach §§ 13, 14 ASOG verantwortlichen Person zum Regress gemäß § 64 Abs. 1 ASOG ist im hier zu entscheidenden Fall die Verhaltensverantwortlichkeit des H... auf der Sekundärebene der Kostenverteilung jedoch zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte (vgl. u. a. Beschluss vom 30. April 1990 - VG 1 A 154.99 -, NJW 1991, 2854; Urteil vom 27. Juni 2001 - VG 1 A 170.99 -, Entscheidungsabdruck S. 7; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, NJW 1994, 2355; OVG Hamburg, Urteil vom 24. September 1985 - Bf VI 3.85 -, NJW 1986, 2005; OVG Berlin, Beschluss vom 28. November 2001 - 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002, 623) kann ein vermeintlicher Störer nur dann für die Kosten einer polizeilichen Maßnahme in Anspruch genommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er den Anschein einer Gefahr hervorgerufen oder in zurechenbarer Weise verursacht hat, wenn also der Anscheinsstörer bei rückschauender Betrachtung tatsächlich die Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat. Erst hier ist eine derartige nachträgliche Betrachtung erforderlich und angemessen, denn auf der Sekundärebene der Kostentragung geht es gerade nicht mehr um die Möglichkeit der effektiven Gefahrenabwehr, sondern um den gerechten Ausgleich der erbrachten Opfer. Der Anschein der Lebensgefahr des später tot aufgefundenen H... resultierte allein aus dem in der Wohnungstür innen steckenden Wohnungsschlüssel und der fehlenden Reaktion des bereits toten H... auf das Klingeln des Klägers an der Tür. Anders als in dem von der Kammer durch Urteil vom 27. Juni 2001 entschiedenen Fall (VG 1 A 170.99 - dort waren aus der verschlossenen Wohnung vor Todeseintritt noch schwere Atemgeräusche nach draußen gedrungen) gab es im vorliegenden Fall keine weiteren Anhaltspunkte für eine eventuell bestehende Lebensgefahr. Die hier allein vorliegenden Tatbestände rechtfertigen es hingegen nicht, dem verstorbenen H... den Anschein der Gefahr zuzurechnen, denn beide Tatbestände sind normale Lebensäußerungen, die jeweils für sich als auch zusammen genommen keine Gefahr zu begründen vermögen. So gehört es zu den alltäglichen, üblichen Verrichtungen, dass Wohnungsinhaber, um der Gefahr eines Einbruchs vorzubeugen, ihre Wohnung von innen abschließen, wenn sie diese für längere Zeit, z. B. über Nacht, nicht verlassen werden. Eine solche Schutzmaßnahme dürfte insbesondere bei älteren Menschen weit verbreitet sein. Auch der natürliche Tod eines Menschen gehört zum Leben dazu; jeder Mensch wird einmal sterben. Es ist eine nicht zu leugnende Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Todeseintritts mit höherem Lebensalter zunimmt. Eine besondere Zurechenbarkeit für den Eintritt eines natürlichen Todes besteht dabei aber gerade nicht. Anderes mag gelten, wenn konkrete Suizidabsichten geäußert wurden (verneinend für nur angenommene Suizidabsichten: OVG Berlin, Beschluss vom 28. November 2001 - OVG 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002, 623, 624) oder für eine Lebensgefahr sprechende deutliche Geräusche des Sterbenden wahrgenommen werden. Nach unbestrittener Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war Herr H... aber schon einige Zeit vor Eintreffen des Klägers an der Wohnung und vor Beginn der polizeilichen Maßnahme verstorben, so dass ihn gerade keine Zurechenbarkeit etwaiger, die Anscheinsgefahr begründender aktueller Handlungen trifft. War aber der verstorbene H... auf der Sekundärebene nicht zur Kostenerstattung nach § 64 Abs. 1 ASOG verpflichtet, bestand auch kein Anspruch des Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer Inanspruchnahme des Klägers hätte führen können. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 806,89 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Kostenersatzpflicht für einen Feuerwehreinsatz. Der Kläger war der Schwiegersohn des am 30. Oktober 1934 geborenen und am 29. September 2008 verstorbenen H... H..., er ist auch dessen Erbe. Nachdem der Kläger einige Tage keinen Kontakt zu seinem Schwiegervater herstellen konnte, begab er sich am 29. September 2008 zu dessen Wohnung in der Zingster Straße 64 in 13051 Berlin. Nachdem Herr H... auf das Klingeln des Klägers an der Wohnungstür nicht reagierte, versuchte der Kläger mit dem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel die Tür zu öffnen. Dies gelang ihm nicht, da sich von der Innenseite bereits ein Schlüssel im Türschloss befand. Aus Besorgnis um den Gesundheitszustand von Herrn H... alarmierte der Kläger die Polizei, die ihrerseits wiederum die Feuerwehr zum Öffnen der Wohnungstür rief. Die eingesetzten Feuerwehrleute öffneten sodann die Wohnungstür, die dabei irreparable Schäden erlitt. In der Wohnung fanden die Beamten Herrn H... tot auf einem Küchenstuhl sitzend auf. Der herbeigerufene Bereitschaftsarzt stellte eine natürliche Todesursache fest. Die Wohnungsvermieterin, eine Genossenschaft, ließ anschließend eine neue Tür einbauen, die Kosten beliefen sich auf 1.606,89 Euro. Die Versicherung des Klägers erstattete der Vermieterin davon einen Betrag von 800,00 Euro. Den restlichen Betrag von 806,89 Euro zahlte die Senatsverwaltung für Finanzen an die Vermieterin; diese hatte am 26. Juni 2009 ihre möglichen Ansprüche gegen den Kläger an die Senatsverwaltung abgetreten. Nach vorheriger Anhörung des Klägers forderte die Senatsverwaltung für Finanzen durch Bescheid vom 21. Oktober 2010 von diesem als Erbe des H... H... die Erstattung des an die Vermieterin geleisteten Betrags von 806,89 Euro, gestützt auf § 64 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG). Mit seiner am 19. November 2010 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Bescheid. Er hält den Kostenbescheid für rechtswidrig, da er für die von der Polizei eingeleiteten Maßnahmen nicht verantwortlich sei. Es habe nur eine Anscheinsgefahr vorgelegen, da Herr H... bei Öffnen der Tür bereits längere Zeit tot gewesen sei. Zwar hätten alle Beteiligte von einer Notlage ausgehen dürfen, da der Wohnungsschlüssel von innen gesteckt habe. Bei einer nur irrtümlich angenommenen Gefahr sei aber derjenige für die Kostenerstattung heranzuziehen, der den Anschein der Gefahr hervorgerufen habe. Dies sei aber nicht der Kläger gewesen. Weder er noch Herr H... seien als Verantwortliche nach §§ 13, 14 ASOG anzusehen. Letzterer habe jedenfalls den Anschein der Gefahr nicht zurechenbar veranlasst. Der eingetretene Tod sei ein schicksalhafter Umstand, der unerwartet eingetreten sei und nicht dem Toten zugerechnet werden könne. Überdies entfalle die polizeirechtliche Verantwortlichkeit mit dem Tod einer Person. Abschließend macht der Kläger geltend, dass sowohl die Zerstörung der alten Tür unverhältnismäßig gewesen sei und die Öffnung auch mit geringeren Schäden hätte bewerkstelligt werden können als auch die jetzt geforderten Kosten überhöht seien, weil die beschädigte Tür bereits vierzehn Jahre alt gewesen sei und insoweit ein Abzug „neu für alt“ hätte vorgenommen werden müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Auffassung fest, dass den Kläger die Regresspflicht treffe, weil er als Erbe des verstorbenen Herrn H... für dessen Verbindlichkeiten hafte. Die geforderte Geldzahlung sei auch keine höchstpersönliche Handlung, sondern sei vielmehr vertretbar, so dass diese Pflicht auch übergangsfähig auf den Erben sei. Ausreichend dafür sei, dass die ordnungsrechtliche Schuld bereits vor dem Übergang abstrakt angelegt gewesen sei. Das schnelle gewaltsame Öffnen der Tür sei angesichts der vermuteten akuten Lebensgefahr auch verhältnismäßig gewesen, weil andere Mittel wesentlich zeitaufwändiger gewesen wären. Dass Herr H... im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bereits verstorben gewesen sei, ändere nichts daran, dass eine Anscheinsgefahr vorgelegen habe, die einer wirklichen Gefahr gleichzustellen sei. Beim Vorliegen einer Anscheinsgefahr könne derjenige herangezogen werden, bei dem im Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme der Anschein einer Störereigenschaft bestanden habe. Dies sei Herr H... gewesen. Den vom Kläger geforderten Abzug „neu für alt“ könne es nicht geben, da durch den Austausch der Tür für den Geschädigten keine messbare Wertsteigerung entstanden sei. Etwas anderes als der Einbau einer neuen Tür wäre auch nicht in Betracht gekommen, da es keinen Markt für gebrauchte Türen gebe. Durch Beschluss vom 19. April 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.