Urteil
1 K 680.09
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0926.1K680.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Angeklagter, der vor dem Betreten des Gerichtsgebäudes einer Personalienkontrolle unterzogen wurde, hat grundsätzlich kein besonderes Feststellungsinteresse bezüglich der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einlasskontrolle. Insbesondere kann er dieses nicht auf eine Wiederholungsgefahr stützen, wenn er nicht in absehbarer Zeit erneut als Angeklagter geladen ist. Auch ist ein Rehabilitationsinteresse oder ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht gegeben.(Rn.18)
2. Der Präsident eines Gerichts kann im Rahmen seines Hausrechts grundsätzlich die Durchführung von Personalienkontrollen vor Einlass in das Gebäude zur Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes anordnen. Die Tatsache, dass Personen, die vom Ansehen bekannt sind, nicht kontrolliert werden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Angeklagter, der vor dem Betreten des Gerichtsgebäudes einer Personalienkontrolle unterzogen wurde, hat grundsätzlich kein besonderes Feststellungsinteresse bezüglich der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einlasskontrolle. Insbesondere kann er dieses nicht auf eine Wiederholungsgefahr stützen, wenn er nicht in absehbarer Zeit erneut als Angeklagter geladen ist. Auch ist ein Rehabilitationsinteresse oder ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht gegeben.(Rn.18) 2. Der Präsident eines Gerichts kann im Rahmen seines Hausrechts grundsätzlich die Durchführung von Personalienkontrollen vor Einlass in das Gebäude zur Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes anordnen. Die Tatsache, dass Personen, die vom Ansehen bekannt sind, nicht kontrolliert werden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 3. November 2009 zur Entscheidung übertragen hat. II. Die Klage ist unzulässig (1.), hinsichtlich des Klageantrages zu 1. wäre sie im Übrigen auch unbegründet (2.). 1. a) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, denn bei der Personalienkontrolle, der der Kläger am 12. August 2009 unterzogen wurde, handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der sich erledigt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 - juris, Rdnr. 64). Der Klageantrag zu 1., der wie ein allgemeiner Feststellungsantrag formuliert ist, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag aufzufassen, denn für einen allgemeinen Feststellungsantrag würde es schon an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis mangeln (§ 43 Abs. 1 VwGO). b) Es fehlt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. aa) Hinsichtlich beider Klageanträge fehlt es an einer konkreten Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist, wobei im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen müssen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 53). Daran fehlt es hier. Anlass für den Kläger, am 12. August 2009 das Gebäude des Amtsgerichts Tiergarten aufzusuchen, war seine Ladung als Angeklagter zur Hauptverhandlung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er dies bei der Einlasskontrolle zunächst nicht offenbart haben will. Dass er an diesem Tag an einer anderen mündlichen Verhandlung im Amtsgericht Tiergarten als Zuschauer teilnehmen wollte, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Infolgedessen ist für die Frage der Wiederholungsgefahr allein darauf abzustellen, ob die konkret absehbare Möglichkeit besteht, dass der Kläger sich als Angeklagter in naher Zukunft erneut einer Personalienkontrolle beim Amtsgericht Tiergarten unterziehen muss. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen. Zusätzlich hat der Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Angeklagter auch ohne die Vorlage eines Lichtbildausweises oder anderer Papiere - und damit im Ergebnis ohne Personalienkontrolle - in das Gerichtsgebäude eingelassen wird. Dies ist vom Kläger zwar bestritten worden, jedoch ohne Substantiierung. Der hierauf bezogene Beweisantrag 3 war als Ausforschungsantrag abzulehnen, weil keine hinreichend konkrete Beweistatsache benannt worden ist. Darüber hinaus ist wegen der hier verneinten Wiederholungsgefahr die Beweisfrage auch unerheblich. bb) Auf ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse wegen der Verletzung von Grundrechten kann der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass er selbst die beanstandete Maßnahme als schädigend oder diskriminierend empfunden haben mag. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 3.99 -, juris, Rdnr. 14; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 66). Eine objektiv diskriminierende Wirkung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Einlasskontrollen ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist durch die Ausweiskontrolle nicht „kriminalisiert“ worden. Denn eine solche Kontrollmaßnahme ist nicht mit persönlichen Vorwürfen oder gar einem individuellen Gefahrverdacht verbunden (OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 A 749/06 - NJW 2007, 3798). Auch die durch die Personalienkontrolle eingetretene zeitliche Verzögerung beim Einlass in das Gerichtsgebäude und die daraus möglicherweise erwachsene Verwerfung des Einspruchs des Klägers gegen den Strafbefehl kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Kläger hätte diese Verzögerungsgründe im Strafverfahren selbst vorbringen müssen. Inzwischen ist dieses Verfahren nach seinen Angaben rechtskräftig abgeschlossen, so dass eine gerichtliche Feststellung im hiesigen Verfahren für den Kläger schon von daher keinerlei Vorteil mehr erbringen könnte. cc) Ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung kann allerdings in Fällen in Betracht kommen, in denen die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordert, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hier dient die gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung dazu, dem Betroffenen eine Art Genugtuung und damit wenigstens einen - wenn auch unvollkommenen - Ausgleich für eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 67; Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, Beck’scher Online-Kommentar, Edition 18, § 113 Rdnr. 87.4). Dies setzt jedoch einen Eingriff von einer gewissen Schwere voraus (OVG Münster, Urteil vom 17. Juni 1994 - 21 A 3119/93 -, DVBl. 1995, 373). Hier sind die etwaigen Eingriffe in die Rechte des Klägers jedoch ohne größeres Gewicht. Personalienkontrollen haben allgemein weder ehrenrührige noch sonst herabsetzende Wirkungen. Selbst wenn für die vom Kläger behauptete zweite Personalienkontrolle etwas anderes gelten sollte, ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls mit der Erklärung des Vertreters des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entfallen. Dieser hat eingeräumt, dass eine solche erneute Kontrolle - wenn sie stattgefunden haben sollte - weisungswidrig gewesen wäre. Damit bedürfte es für eine Genugtuung des Klägers keiner gerichtlichen Rechtswidrigkeitsfeststellung mehr, weil diese Rechtswidrigkeit durch den Beklagten der Sache nach eingeräumt worden ist. 2. Der Klageantrag zu 1. wäre als Fortsetzungsfeststellungsklage außerdem unbegründet. Rechtsgrundlage der vom Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten angeordneten allgemeinen Personalienkontrolle ist sein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Hausrecht. Der Präsident ist danach befugt, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - BVerwG 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530). Worin die Kontrollmaßnahmen im Einzelnen bestehen, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2010 - OVG 3 N 33.10 -, NJW 2010, 1620). Gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten allgemeinen Personalienkontrollen bestehen keine Bedenken, soweit diese u. a. den Zweck verfolgen, Personen, gegen die ein Hausverbot besteht, zu identifizieren, um ihnen den Zutritt verweigern zu können. Die Durchsetzung von Hausverboten ist Teil der Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebes in einem Gerichtsgebäude. Hierzu stellt die Personalienkontrolle eine verhältnismäßige Maßnahme dar. Unstreitig ist, dass Zuschauer im Jahre 2009 nur eingelassen wurden, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis vorweisen konnten. Der Beweisantrag 4 war deshalb wegen fehlender Beweisbedürftigkeit abzulehnen. Zudem war dieser Antrag unerheblich, denn er bezog sich auf die Gegenwart und nicht auf die hier streitige Situation im Jahr 2009. Soweit der Kläger geltend macht, nach seiner Beobachtung am 12. August 2009 seien nicht alle Personen kontrolliert worden, steht dies der Rechtmäßigkeit der Anordnung von allgemeinen Personalienkontrollen nicht entgegen. Die vom Kläger beobachtete Praxis beruhte erkennbar darauf, dass Bedienstete des Amtsgerichts Tiergarten, die den Beamten an der Einlasskontrolle von Person bekannt waren, ohne Vorlage eines Ausweises eingelassen wurden. In einem solchen Fall ist das Verlangen einer Ausweisvorlage entbehrlich, ohne damit die Notwendigkeit von Personalienkontrollen im Übrigen in Frage zu stellen. Anders als gegenwärtig existierte im Jahre 2009 außerdem kein gesonderter Besuchereingang, so dass Bedienstete und Besucher denselben Eingang benutzten. Soweit der Kläger bezweifelt, dass bei der Personalienkontrolle ein Abgleich mit der Liste des Hausverbote erfolgte, greifen diese Zweifel nicht durch. Allein der Umstand, dass der Kläger einen solchen Abgleich am 12. August 2009 nicht wahrnehmen konnte, bedeutet nicht, dass er unterblieb. Erfahrenen Justizwachtmeistern dürften zudem die bestehenden Hausverbote vielfach so präsent sein, dass diese nicht stets Einsicht in die Hausverbotsliste nehmen müssen. Der Abgleich erfolgt dann gleichwohl, nur ist er für den Besucher nicht wahrnehmbar. Die Frage, wie sich gegenwärtig die Kontrollpraxis beim Amtsgericht Tiergarten darstellt, ist für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kontrollmaßnahme aus dem Jahr 2009 unerheblich. Entsprechend war der Anregung einer gerichtlichen Augenscheinseinnahme zur gegenwärtigen Kontrollpraxis nicht zu folgen. Auch der Inhalt der Aussage der Zeugin K… ist infolgedessen unerheblich. Dieser bezieht sich obendrein ausdrücklich auf den Einlass beim Verwaltungsgericht Berlin und nicht beim Amtsgericht Tiergarten. Schließlich bestand kein Anlass, die Kontrollordnung - entsprechend der Anregung des Klägers - vom Beklagten vorlegen zu lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine interne Verwaltungsvorschrift des Beklagten, die selbst keine Außenwirkung entfaltet. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist das tatsächliche Handeln der Bediensteten des Beklagten. III. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung am 26. September 2011 war - entgegen der Rüge des Klägers - gewährleistet (§ 169 S. 1 GVG i. V. m. § 55 VwGO). Die auch für das Gebäude des Verwaltungsgerichts Berlin bestehende Verpflichtung, sich am Eingang auszuweisen, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, weil der Zugang zum Gerichtsgebäude hierdurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Personen, die an einer bestimmten mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, haben so frühzeitig bei Gericht einzutreffen, dass sie den Sitzungssaal trotz Einlasskontrollen rechtzeitig erreichen können (KG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 1 AR 490/05 u. a. -, juris, Rdnr. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Durchführung von Personalienkontrollen am Eingang des Dienstgebäudes Kirchstraße 6 des Amtsgerichts Tiergarten. Der Kläger war am 12. August 2009 als Angeklagter zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten geladen, nachdem er Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt hatte. Beim Zutritt zum Dienstgebäude Kirchstraße 6 wurde er einer Kontrolle seiner Personalien unterzogen. Der Kläger behauptet, er habe bei der Kontrolle seiner Personalien zunächst nicht darauf hingewiesen, dass er als Angeklagter vor Gericht erscheine. Er sei deshalb wie ein Besucher kontrolliert worden und haben seinen Personalausweis vorlegen müssen. Dabei habe er beobachten können, dass einige Personen ohne Kontrolle in das Gebäude eingelassen worden seien, andere seien dagegen kontrolliert worden und hätten einen Lichtbildausweis vorlegen müssen. Ein Abgleich dieser Ausweise mit Listen sei nach seiner Wahrnehmung nicht erfolgt. Weiterhin trägt der Kläger vor, er sei im Anschluss an die erste Kontrolle seiner Personalien an der zweiten Eingangstür einer erneuten Personalienkontrolle unterzogen worden, obwohl seine Identität bereits bekannt gewesen sei. Er habe sich deshalb geweigert, sich erneut auszuweisen. Infolge der durch die Kontrollen eingetretenen Verzögerung habe er nicht rechtzeitig zu seiner Gerichtsverhandlung erscheinen können, sein Einspruch sei deshalb verworfen worden. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei ohne Erfolg geblieben und der Strafbefehl sei inzwischen rechtskräftig. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass nicht anlassbezogene Personalienüberprüfungen im öffentlichen Zugangsbereich des Amtsgerichts Tiergarten rechtswidrig sind; 2. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erneuten Überprüfung meiner Personalien trotz bestehenden Wissens über meine Identität am 12. 8. 2009. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, Rechtsgrundlage der Personalienkontrollen im Eingangsbereich des Amtsgerichts Tiergarten sei das Hausrechts des Gerichtspräsidenten. Dabei sei nur eine einzige Kontrolle der Personalien vorgesehen und nicht - wie vom Kläger behauptet - zwei Kontrollen. Die Personalienüberprüfung erfolge als „Sichtkontrolle“, ob das vorgelegte Ausweisdokument für die überprüfte Person ausgestellt sei. Die festgestellten Personalien würden u. a. mit einer Liste der ausgesprochenen Hausverbote verglichen. Ein Angeklagter werde im Übrigen auch ohne Vorlage eines Lichtbildausweises oder eines Ladungsschreibens in das Amtsgerichtsgebäude eingelassen. In diesen Fällen werde er - nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Geschäftsstelle - von einem Justizwachtmeister zum Sitzungssaal oder zur Geschäftsstelle begleitet. Im Gegensatz dazu werde ein Zuschauer, der keinen amtlichen Lichtbildausweis vorlege, nicht eingelassen. Der Vertreter des Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung außerdem erklärt, eine - wie vom Kläger beschriebene - erneute Personalienkontrolle wäre weisungswidrig. Ob eine solche zweite Kontrolle tatsächlich stattgefunden habe, sei nicht mehr aufklärbar. Sollte eine solche Kontrolle aber tatsächlich stattgefunden haben, so wäre diese mit der Weisungslage nicht zu vereinbaren. Das Gericht hat zur Frage des Ablaufs der gegenwärtigen Personalienkontrollen eine Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.