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Beschluss

1 L 265.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0928.1L265.11.0A
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Leitsätze
Der Aufsteller von Altkleidercontainern kann sich nicht darauf berufen, dass, obschon, dieser eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs 1 Nr 8 StVO benötigt, zu seinen Gundsten die Erlaubnisfiktion nach § 11 Abs 2 S 5 StrG Wirkung entfalten würde, weil der Antrag nicht binnen der in § 11 Abs 2 S 3 und 4 genannten Frist beschieden wurde, denn gemäß § 13 BerlStrG bedarf es keiner (fingierten) Sondernutzungserlaubnis, sofern nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Allein die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Aufsteller von Altkleidercontainern kann sich nicht darauf berufen, dass, obschon, dieser eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs 1 Nr 8 StVO benötigt, zu seinen Gundsten die Erlaubnisfiktion nach § 11 Abs 2 S 5 StrG Wirkung entfalten würde, weil der Antrag nicht binnen der in § 11 Abs 2 S 3 und 4 genannten Frist beschieden wurde, denn gemäß § 13 BerlStrG bedarf es keiner (fingierten) Sondernutzungserlaubnis, sofern nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Allein die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG.(Rn.9) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen jeweils mit Androhung der Ersatzvornahme versehene für sofort vollziehbar erklärte Räumungsaufforderungen. Mit Schreiben vom 27. April 2011 beantragte die Antragstellerin bei dem Bezirksamt Spandau von Berlin die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 11 BerlStrG zum Aufstellen von insgesamt 77 Altkleidercontainern. Dieser Antrag wurde bislang nicht beschieden. In der Folge stellte die Antragstellerin im Bezirk Spandau an neun verschiedenen Standorten, nämlich in den Bereichen D…, F…, H…, G…, N…, W…, R…, G… sowie G…Altkleidercontainer auf. Mit Bescheiden vom 9. August 2011, auf die wegen deren Einzelheiten jeweils Bezug genommen wird, ordnete das Bezirksamt die Räumung dieser Altkleidercontainer bis zum 24. August 2011, 6.00 Uhr sowie die sofortige Vollziehung dieser Beseitigungsanordnung an und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung zugleich jeweils die Ersatzvornahme an. Hiergegen legte die Antragstellerin am 17. August 2011 jeweils Widerspruch ein. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Räumungsaufforderungen / Androhungen der Ersatzvornahme wiederherzustellen. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Räumungsaufforderungen überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, von den Folgen der Bescheide vorläufig verschont zu werden. Nach der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die für sofort vollziehbar erklärten Beseitigungsaufforderungen nebst Androhungen der Ersatzvornahme als offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsaufforderungen ist § 14 Abs. 1 BerlStrG. Danach kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder Gegenstände mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Absatz 2 der Vorschrift verbotswidrig abgestellt werden oder ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Antragstellerin besitzt nicht die für das Aufstellen der Altkleidercontainer erforderliche Erlaubnis. Sie benötigt vorliegend jeweils eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO, denn die von ihr aufgestellten Altkleidercontainer sind Hindernisse auf der Straße, durch die der Verkehr erschwert werden kann. Zur Straße gehören außer der Fahrbahn auch Seitenstreifen sowie Rad- und Gehwege (BGH VRS 20, 337; Dü NVwZ 01, 1191; NJW 95, 2172). Ausweislich der im vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgang enthaltenen fotografischen Dokumentation der neun verfahrensgegenständlichen Aufstellungsorte hat die Antragstellerin sämtliche Altkleidercontainer jeweils auf dem Gehweg aufgestellt. Infolge des Aufstellens der Altkleidercontainer stehen die jeweiligen Bereiche der betreffenden Gehwege dem Fußgängerverkehr nicht mehr zur Verfügung; dieser ist dort ersichtlich erschwert. Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin für das Aufstellen der Altkleidercontainer benötigte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bislang - unstreitig - nicht erteilt. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist auch nicht fingiert worden, denn im Gegensatz zum Berliner Straßengesetz (§ 11 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) enthält die Straßenverkehrsordnung keine Erlaubnisfiktion. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass, obschon sie hier eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO benötigt, zu ihren Gunsten die Erlaubnisfiktion nach § 11 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG Wirkungen entfalten würde, weil ihr Antrag nicht binnen der in § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 genannten Frist beschieden wurde, denn gemäß § 13 BerlStrG bedarf es keiner (fingierten) Sondernutzungserlaubnis, sofern - wie hier - nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Allein die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG. Die Beseitigungsanordnungen sind auch ermessensfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich ihr Vorhaben in Gestalt des Aufstellens der neun verfahrensgegenständlichen Altkleidercontainer bei summarischer Prüfung nicht als nur lediglich formell rechtswidrig, aber materiell rechtmäßig. Die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens könnte in Bezug auf jeden einzelnen Aufstellungsort nur dann festgestellt werden, wenn der Antragsteller jeweils einen - gebundenen - Anspruch auf Erteilung der benötigten Ausnahmegenehmigung hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Denn gemäß § 46 StVO steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde. Hieran ändert auch der Umstand, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 46 StVO die grundlegenden Vorschriften über die straßenrechtliche Sondernutzung gemäß § 11 ff. BerlStrG und mithin insbesondere § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG anwendbar bleiben. Denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Der Antragsgegner hat das ihm danach zustehende (intendierte) Ermessen hier noch gar nicht ausgeübt. Das Gericht ist im Falle von Ermessensentscheidungen grundsätzlich nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Behörde zu setzen. Es ist vielmehr auf die Überprüfung der durch die Behörde vorgenommenen Ermessensentscheidung auf Fehler hin beschränkt. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung einen oder mehrere Aufstellungsstandorte betreffend könnte mithin nur dann festgestellt werden, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert wäre. Hierfür bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Falle der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG vorzunehmenden Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen Sache der Behörde bleibt, die betroffenen öffentlichen Interessen etwa des Städtebaus für den Bezirk zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten und die gerichtliche Prüfung insoweit darauf beschränkt ist, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis etwa aufgrund eines Konzepts einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (st. Rspr. d. Kammer, vgl. u.a. Urteile v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - und 11. Mai 2010 - VG 1 K 618.09 -), keine Anhaltspunkte. Mit dem bereits in dieses Verfahren eingeführten Konzept des Bezirksamtes Spandau zur Genehmigungspraxis das Aufstellen von Altkleidercontainern betreffend deutet sich zwar an, wie der Antragsgegner in jedem Einzelfall die öffentlichen Interessen zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten beabsichtigt, gleichwohl kann dies hier aufgrund des dem Bezirksamt insofern zustehenden Spielraums nicht durch das Gericht antizipiert werden und muss daher der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung vorbehalten bleiben. Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Vornahme einer Legalisierungsentscheidung durch die Behörde hat. Der Ausgang des Genehmigungsverfahrens ist demnach offen. Dies geht hier zu Lasten der Antragstellerin, denn diese hat die verfahrensgegenständlichen Altkleidercontainer eigenmächtig aufgestellt, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Das Interesse der Behörde an der Beseitigung dieses jedenfalls derzeit rechtswidrigen Zustandes überwiegt das private wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Verbleib der Container an deren Aufstellungsorten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass deren unverzügliche Beseitigung durch die Antragstellerin nach Erteilung der benötigten Ausnahmegenehmigung nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Altkleidercontainer ohne Weiteres erneut aufstellen könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils rechtmäßig ausgesprochen worden. Das Bezirksamt hat das besondere Vollzugsinteresse bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich schlüssig und hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die Anordnung nimmt in ihrem Text jeweils konkret Bezug auf den von der Antragstellerin rechtswidrig herbeigeführten Zustand im öffentlichen Straßenland an den jeweiligen Aufstellungsorten der Altkleidercontainer und verhält sich insbesondere zu einer davon ausgehenden negativen Vorbildfunktion, die schnellstmöglich beseitigt werden müsse. Dies genügt den formellen Anforderungen an die Begründung. Schließlich sind auch die Androhungen der Ersatzvornahme jeweils nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sind die § 5 a VwVfG Bln, §§ 6 Abs. 1, 9, 13 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG soll die Androhung des Zwangsmittels mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, wenn - wie hier - der sofortige Vollzug angeordnet wird. Der Antragsgegner hat insofern sein Ermessen in der vom Gesetzgeber intendierten Weise fehlerfrei ausgeübt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens die Aufstellung von Altkleidercontainern an neun Orten ist, die betreffend durch die Behörde jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hatte bzw. hat. Es ist insofern unerheblich, dass der Antragsgegner vorliegend einen Standort betreffend einen Bescheid erlassen und die acht weiteren Standorte in einem weiteren Bescheid zusammengefasst hat, da es sich insofern um neun separate Beseitigungsanordnungen handelt. Die Kammer hat daher je Beseitigungsanordnung nach Ziffer 35.1 den Auffangwert in Höhe von 5.000,- € (§ 52 Abs. 2 GKG), der gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs jeweils zu halbieren war, in Ansatz gebracht. Der Wert des Verfahrensgegenstandes war danach in Höhe von 22.500,- Euro festzusetzen.