Urteil
1 K 177.10
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1031.1K177.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs ist keine öffentliche Straße und stellt eine Zufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG dar, wenn sie nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist.(Rn.25)
2. Im Straßenreinigungsrecht ist eine absolut gleichmäßige Belastung nicht geboten.(Rn.32)
3. Maßgeblich dafür, ob eine ggf. als unzumutbare Härte anzusehende Doppelbelastung im Verhältnis zu anderen Anliegern und Hinterliegern vorliegt, ist ausschließlich, ob sich eine solche Doppelbelastung aus dem Gesetz ergibt.(Rn.37)
4. Nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass Straßenreinigungsentgelte sowohl von den Eigentümern anliegender als auch den Eigentümern hinterliegender Grundstücke in gleicher Höhe zu entrichten sind.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs ist keine öffentliche Straße und stellt eine Zufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG dar, wenn sie nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist.(Rn.25) 2. Im Straßenreinigungsrecht ist eine absolut gleichmäßige Belastung nicht geboten.(Rn.32) 3. Maßgeblich dafür, ob eine ggf. als unzumutbare Härte anzusehende Doppelbelastung im Verhältnis zu anderen Anliegern und Hinterliegern vorliegt, ist ausschließlich, ob sich eine solche Doppelbelastung aus dem Gesetz ergibt.(Rn.37) 4. Nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass Straßenreinigungsentgelte sowohl von den Eigentümern anliegender als auch den Eigentümern hinterliegender Grundstücke in gleicher Höhe zu entrichten sind.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Verpflichtungsklage, über die infolge des Einverständnisses der Beteiligten der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung berufene Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die beantragte Ausnahme noch auf Neubescheidung ihres auf Ausnahmezulassung gerichteten Antrags. Nach § 5 Abs. 3 des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501) in der zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 508) geänderten Fassung - StrReinG - kann die zuständige Behörde, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 der Vorschrift für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Straßenreinigungsbetrieben (BSR) von den mit der Eigenschaft als Anlieger und Hinterlieger verbundenen Verpflichtungen (insbesondere von der Straßenreinigungsentgeltpflicht) ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist zunächst, dass die Klägerin als Anliegerin oder Hinterliegerin zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten verpflichtet ist. Dies ist der Fall. Gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG sind die Entgelte von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten. Die Klägerin ist nicht Anliegerin, denn ihr an der Privatstraße belegenes Grundstück grenzt nicht an eine öffentliche Straße an (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG). Die Klägerin ist Hinterliegerin der im Straßenreinigungsverzeichnis A erfassten G... Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG sind Hinterlieger die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Der M... ist in zweifacher Hinsicht, nämlich sowohl in Bezug auf die G... als auch auf die G..., eine solche Zufahrt. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist der M... eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs (tatsächlich-öffentliche Straße). Für die Verkehrsflächen, die - wie hier mangels Widmung der M... - wegerechtlich unter die Gruppe der Privatstraßen fallen, bedarf es jeweils der Prüfung, ob sie tatsächlich der Allgemeinheit zur Verfügung stehen; dies ist dann der Fall, wenn die Privatstraße nicht nur solchen Personen offensteht, die schon vor dem Gebrauch zum Verfügungsberechtigten in engen persönlichen Beziehungen stehen oder gerade anlässlich des Gebrauchs in solchen Beziehungen zu dem Verfügungsberechtigten treten wollen (vgl. Herber in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, S. 224). Ist der Kreis der Benutzer unbestimmt, dann ist die Straße „öffentlich“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts (BGHSt 16, 7). So liegt der Fall auch hier. Mangels entsprechender Vorrichtungen wie etwa einer Schranke oder eines Verbotsschildes zum Befahren und/oder Betreten der Straße steht der Zugang zum M... der Allgemeinheit zur Verfügung. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich an einem bzw. beiden der Zugänge zu der Privatstraße eine Beschilderung „Privatweg Durchgang und Durchfahrt auf eigene Gefahr“ - eine solche ist zumindest bei einer Augenscheineinnahme in die örtlichen Gegebenheiten auf dem Internetportal „google streetview“ nicht erkennbar - befindet, denn selbst eine solche Beschilderung würde zwar einen Haftungsausschluss begründen, eröffnete indes gleichwohl jedermann den Zugang zu der Privatstraße. Eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs ist nicht als öffentliche Straße anzusehen, denn das Gesetz differenziert zwischen öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (§ 1 Abs. 1 StrReinG). Die Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, die nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist, stellt eine Zufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG dar. Hierzu hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 23. Juni 2009 - 49 S 6/08 - Folgendes ausgeführt: „Der Vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Zufahrt“ ist nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig. Der Wortlaut steht einer Subsumption der Privatstraße des öffentlichen Verkehrs unter den Begriff der „Zufahrt“ nicht entgegen. Es kommt damit entscheidend auf den Sinn und Zweck der Vorschrift, der unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers festzustellen ist, an. Mit der in § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG normierten Erweiterung des Kreises der Entgeltpflichtigen um den Hinterlieger durch das vierte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30. Juli 1988 beabsichtigte der Gesetzgeber, die Kosten der Straßenreinigung auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten zu verteilen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 10/1742). Denn auch den Hinterliegern, die unmittelbar von der Straßenreinigung profitieren, wird durch die öffentliche Straße die Teilnahme am öffentlichen Verkehr ermöglicht. Aus diesem Grunde hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/10 - ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender Grundstücke heranzuziehen, also anliegende und sonst erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleich zu behandeln. Auch den Grundstücken an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, die nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen sind, wird durch die angrenzende öffentliche Straße die Teilnahme am öffentlichen Verkehr ermöglicht. Es besteht mithin ein Erschließungszusammenhang, sodass die Reinigung dieser öffentlichen Straße einen Sondervorteil darstellt. Eine verfassungskonforme Auslegung des Zufahrtbegriffs dahingehend, dass Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nicht erfasst werden, gebietet der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes - GG - und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2008 – VerfGH 97/05 – ausgeführt, dass eine einschränkende Auslegung des Zufahrtbegriffs aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, weil die Härteregelung aus § 5 Abs. 3 StrReinG besteht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es danach nicht geboten, Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nicht als Hinterleger anzusehen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist auch eine zwingende Heranziehung der für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten (so der Beschluss vom 13.6.2003 - VerfGH 161/00 -). Eine abweichende Beurteilung ist zudem nicht unter Berücksichtigung des Gedankens des Gesetzgebers, mehr Gerechtigkeit zu schaffen, im Hinblick auf die Regelung, die das Straßenreinigungsgesetz für Anlieger von Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, geboten. Zwar sind Anlieger von Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, nur zur Reinigung bis zur Straßenmitte verpflichtet, nicht aber zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten. Dies gebietet eine einschränkende Auslegung des Zufahrtbegriffs jedoch nicht. Eine absolut gleichmäßige Belastung ist im Straßenreinigungsrecht nicht erzielbar und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Maßgeblich ist, dass die Heranziehung infolge der objektiven Beziehung zur Straße willkürfrei erscheint. So können sich, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 13. Juni 2003 anhand von Beispielen ausführt, je nach Größe, Lage und Angrenzen an verschiedene Straßen ebenfalls unterschiedliche Belastungen für Eigentümer ergeben, die durchaus zulässig sind. Dies gilt insbesondere aus dem Grunde, dass neben der Regelung in § 7 Abs. 4 StrReinG die Ausnahmebestimmung in § 5 Abs. 3 StrReinG einen Ausgleich für unzumutbare Härten zulässt. Ein solcher kommt ebenfalls in Betracht, wenn Eigentümer einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, die nicht den Charakter einer selbständigen Erschließungsanlage besitzt, in unzumutbarer Weise in Anspruch genommen werden, weil sie neben der Pflicht zur Reinigung der Privatstraße zur Zahlung von Entgelt für die Reinigung einer Straße des Straßenreinigungsverzeichnis A oder B heranzuziehen sind.“ Diese Rechtsauffassung wird von dem erkennenden Einzelrichter geteilt. Der vom Kammergericht in seinem Urteil vom 7. Juni 2007 - 8 U 179/06 - vertretenen Auffassung, dass eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs stets nicht Zufahrt im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes sein könne, weil sie bereits die Teilnahme am öffentlichen Verkehr ermögliche, ist demnach nicht zu folgen (so auch Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, S 563). Bei dem M... als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handelt es sich nach dem aktenkundigen Gesamteindruck nach Art und Ausmaß nicht um eine selbständige Erschließungsanlage. Sie besitzt aufgrund ihrer Länge von lediglich etwa 260 m und der geringen Zahl von insgesamt 21 (mit Wohneinheiten bebauten) Anliegergrundstücken sowie einer Ausbaubreite, die Gegenverkehr - unstreitig - nicht zulässt, noch nicht den Charakter einer selbständigen Erschließungsanlage. Die vorteilsrelevante Inanspruchnahme erfolgt hier mithin sowohl durch die im Straßenreinigungsverzeichnis A eingetragene G..., von der sich das Grundstück der Klägerin in einer Entfernung von nur ca. 185 m befindet, als auch durch die in das Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragene Glienicker Straße, von der das Grundstück der Klägerin lediglich etwa 75 m entfernt ist. Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 StrReinG ist bei Grundstücken, die - wie hier - nicht an öffentliche Straßen angrenzen, die Reinigungsklasse der Straße maßgeblich, von der aus das Grundstück eine Zufahrt oder einen Zugang hat. Kommen danach mehrere Zugänge oder Zufahrten in Betracht, ist jeweils die Straße maßgeblich, die in die niedrigere Reinigungsklasse eingruppiert ist (§ 7 Abs. 4 Satz 4 StrReinG). Die den M... an seinem nördlichen Ende tangierende G... ist in das Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragen. Innerhalb des Straßenreinigungsverzeichnisses C gibt es keine Reinigungsklassen; in solche werden gemäß § 2 Abs. 2 StrReinG nur die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen eingeteilt. Der Mühlenweg stellt mithin eine Zufahrt lediglich zu einer öffentlichen Straße, die in eine Reinigungsklasse eingeteilt wurde, dar; nämlich zur G... Die Klägerin wird demnach zutreffend als Hinterliegerin der G... herangezogen. Wann eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Mit der Schaffung der Härtefallregelung bezweckte er, einen Ausgleich für außergewöhnliche Härten zu schaffen, die sich aus der sehr formalen Regelung über die Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinG ergeben (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 7/1236 zu § 5 StrReinG). Die Straßenreinigung liegt nicht ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger und Hinterlieger, sondern zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im allgemeinen Interesse (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 – 8 C 55, 55.82 –, NVwZ 1984, 650, 651). Die Anlieger und Hinterlieger betreffend hat das Straßenreinigungsentgelt seinen sachlichen Bezug zu dem Reinigungsvorteil, den der Grundstückseigentümer aus der Arbeit der Beigeladenen (vgl. § 4 Abs. 1 StrReinG) bezieht bzw. beziehen kann - Äquivalenzprinzip -, und zu dessen Mitverursachung von Schmutz, der diese Arbeit erst erforderlich macht - Kostendeckungsaspekt (OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79.94 -) -. Demnach ist eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG dann anzunehmen, wenn eine mit der Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft verbundene Verpflichtung, von der die Zulassung einer Ausnahme begehrt wird, den Betroffenen in Anbetracht des gesetzgeberischen Anliegens im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern ungerechtfertigt benachteiligt (st. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. Urteil vom 30. Oktober 1996 - VG 1 A 442.94 -). Ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelungen des § 7 Abs. 2 und 3 StrReinG durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu mildern, liegt im hiesigen Normzusammenhang vor, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die von ihr für die Straßenreinigung ausgehende Kostenverursachung und der Vorteil, der sich für sie mit der Straßenreinigung verbindet, außergewöhnlich gering sind (OVG Berlin, a.a.O.). Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche Nutzung des Grundstücks; es kommt vielmehr darauf an, ob die Grundstücksfläche so gestaltet ist, dass eine effektive und ertragreiche Nutzung grundsätzlich möglich ist (Urteil der Kammer vom 11. Juni 2003 - VG 1 A 48.00). Ein atypischer Sachverhalt im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch dessen tatsächliche Beschaffenheit oder die planungsrechtliche Situation eingeschränkt sind und die objektiv mögliche Nutzung des Grundstücks bei Erhebung des Straßenreinigungsentgelts nicht rentabel ist (Urteil der Kammer vom 23. November 2005, a.a.O.). Ist aus diesen Gründen eine bestimmte Art der Grundstücksnutzung vorgegeben, ist es nicht hinnehmbar, diese durch Erhebung von Entgelten unmöglich zu machen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Grundstücks auf Aufwendung aller zumutbaren Kräfte nicht aufgebracht werden können (Urteil der Kammer vom 19. November 2003 - VG 1 A 56.98 -). Diesen Maßstab zugrundegelegt kann das Vorliegen einer unzumutbaren Härte hier nicht festgestellt werden. Das 1.076 m² große Grundstück der Klägerin ist ausweislich des der vorliegenden LIKA-Auskunft beigefügten Lageplans rechteckig, wobei die beiden kürzeren Seiten, von denen eine die Straßenfront bildet, jeweils etwa zwei Drittel der Länge der beiden längeren Seiten aufweisen. Das Grundstück weist damit weder eine atypische Form noch außergewöhnliche Größe auf. Auch kommt es vorliegend in Relation zu anderen Anliegern und Hinterliegern nicht zu einer Doppelbelastung der Klägerin. Denn über die Inanspruchnahme der Klägerin zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten als Hinterliegerin der G...hinaus besteht keine weitere gesetzliche Verpflichtung der Klägerin zur Straßenreinigung bzw. Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung der Klägerin zur Reinigung des M... nach § 4 Abs. 2 StrReinG. Denn die Klägerin ist ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Auszuges des Grundbuchs Treptow (dort Bl. 7557N, Flurstück 2998) nicht (Mit-)Ei-gentümerin der Privatstraße. Ob die Klägerin zivilrechtlich mit den Eigentümern der Privatstraße eine Verpflichtung ihrerseits zur Reinigung der Privatstraße begründet hat, ist unerheblich und kann deshalb dahingestellt bleiben. Denn maßgeblich dafür, ob eine ggf. als unzumutbare Härte anzusehende Doppelbelastung im Verhältnis zu anderen Anliegern und Hinterliegern vorliegt, ist allein, ob sich eine solche Doppelbelastung aus dem Gesetz ergibt. Die Eingehung zivilrechtlicher Verpflichtungen liegt in der Sphäre der Klägerin. Mangels Kontrahierungszwangs hat die Klägerin selbst es in der Hand, ob sie solche Verbindlichkeiten eingeht oder nicht. Sie hat die von ihr subjektiv empfundene Härte mithin selbst herbeigeführt. Dies ist keine unzumutbare Härte im Sinne von § 5 Abs. 3 StrReinG. Es liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - hier wegen ihrer Heranziehung als Hinterliegerin auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG nicht in Betracht kommt. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG die Straßenreinigungsentgelte sowohl von den Eigentümern anliegender als auch den Eigentümern hierliegender Grundstücke in gleicher Höhe zu entrichten sind, da sich die Straßenreinigung für die jeweiligen Eigentümer in der Regel vorteilhaft auswirkt und die Reinigung jedenfalls auch in ihrem Interesse erfolgt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -; BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74/86 -, KStZ 1987, 72f.). Die Ausführungen der Klägerin zu Art und Weise sowie Regelmäßigkeit der durch die Beigeladene auf der G... durchgeführten Straßenreinigung sind unerheblich, denn die Klägerin begehrt hier die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG. Maßgeblich für die Entgelthöhe sind gemäß § 7 Abs. 3 StrReinG die für jede Reinigungsklasse festgesetzten Tarife und die die jeweilige Grundstücksgröße. Die Klägerin greift die Einordnung der Grünbergallee in das Straßenreinigungsverzeichnis A und dort in die Reinigungsklasse 3 hier jedoch nicht an. Da aus den genannten Gründen bereits der Tatbestand des § 5 Abs. 3 StrReinG hier nicht erfüllt ist und die Zulassung einer Ausnahme schon hieran scheitert, hatte der Beklagte auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen auszuüben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Weil sich die Beigeladene durch die Stellung des Klageabweisungsantrages dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO aussetzte, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Verhältnis ihres Obsiegens, mithin in Gänze, für erstattungsfähig zu erklären, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Mangels zugunsten der Klägerin ergangener Kostengrundentscheidung war eine Entscheidung über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erforderlich. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.462,02 Euro festgesetzt. Bei der Streitwertfestsetzung wurde in entsprechender Anwendung von Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen der dreieinhalbfache Jahresbetrag des Straßenreinigungsentgelts zugrundegelegt. Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer straßenrechtlichen unzumutbaren Härte. Die Klägerin ist Eigentümerin des unter der Anschrift G... in 1... Berlin belegenen, insgesamt 1.076 m² großen, aus zwei Flurstücken bestehenden Grundstücks (Grundbuch von T... Bl. 7..., Flurstücke 2...und ...). Das Grundstück liegt an einem mit dem Namen M... bezeichneten Privatweg (Grundbuch von T..., Bl. 7..., Flurstück 2...), der nicht im (Mit-)Eigentum der Klägerin steht. Der Privatweg ist etwa 260 m lang. Er weist zwischen den an seinen Seiten belegenen Grundstücken eine Breite auf, die es nicht zulässt, dass zwei Personenkraftfahrzeuge aneinander vorbeifahren können. Der Privatweg wird durch die beigeladenen Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nicht gereinigt. Der Zugang zu ihm wird an seinem südlichem Ende über die aufgrund der 16. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 im Straßenreinigungsverzeichnis A erfasste G... und an dessen nördlichem Ende über die im Straßenreinigungsverzeichnis C erfasste G... gewährt. Das Grundstück der Klägerin liegt in etwa 185 m Entfernung zur G... Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 erklärte die Beigeladene gegenüber der Klägerin, dass sie von ihr nunmehr Straßenreinigungsgebühren in Höhe von monatlich 34,81 Euro einfordern werde. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2009. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes - StrReinG -. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010, auf den wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte das Bezirksamt die Ausnahmezulassung ab. Den hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 8. März 2010 erhobenen Widerspruch wies die Behörde mit an den (Prozess-)Bevollmächtigten der Klägerin gerichtetem, ihm am 26. Mai 2010 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010, auf den wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück. Mit ihrer am 24. Juni 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG vorlägen. Das Grundstück der Klägerin grenze lediglich an eine Privatstraße. Ein Zugang vom Grundstück zur G...bestehe nicht. Sie werde als Hinterliegerin der G... hier in grob unbilliger und offensichtlicher Weise im Vergleich zu anderen Anliegern und Hinterliegern benachteiligt. So sei das Äquivalenzprinzip nicht gewahrt, weil die Beigeladene hier für die Reinigung einer schmalen Straße von den 21 Eigentümern der an dem Privatweg belegenen Hinterliegergrundstücke den 21fachen Betrag vereinnahme, den sie üblicherweise für eine Straße ohne Hinterlieger vereinnahme. Die Klägerin reinige den vor ihrem Grundstück verlaufenden Abschnitts des Privatweges selbst. Sie und die 20 weiteren Grundstückseigentümer der an den Privatweg angrenzenden Grundstücke trügen die Kosten für dessen Reinigung. Aufgrund der Entfernung des Grundstücks von der G..., könne von einem Angrenzen an der Grundstücksfläche G... und einer Mitverursachung der Kosten durch die Klägerin nicht mehr die Rede sein. Die Klägerin beziehe keinen nennenswerten Vorteil aus der Straßenreinigung der G... Die G... werde zudem nicht entsprechend ihrer Einstufung in Reinigungsklasse 3 des Straßenreinigungsverzeichnisses A mindestens dreimal in der Woche gereinigt; sie sei im Jahre 2010 monatelang überhaupt nicht und ab April 2010 maximal einmal im Monat gereinigt worden. Im Übrigen sei ein Eigentümer eines Grundstücks kein Hinterlieger, wenn sein Grundstück an eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, nicht aber an eine öffentliche Straße angrenze. Der M... sei eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, denn er könne von jedermann ohne Beschränkung genutzt werden. Schließlich liege seitens des Beklagten ein Ermessenfehlgebrauch vor, da er bei seiner Entscheidung kein Ermessen ausgeübt habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 23. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Mai 2010 zu verpflichten, für das Grundstück Grünbergallee Nr. 31 eine unzumutbare Härte gemäß § 5 Abs. 3 Straßenreinigungsgesetz Berlin anzuerkennen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt hierzu aus: Nach § 5 Abs. 3 StrReinG könne eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sich aus der An- bzw. Hinterliegereigenschaft grundstücksbezogene unzumutbare Härten für den Eigentümer ergäben. Dies sei hier nicht der Fall. Das Grundstück habe weder eine außergewöhnliche Größe noch eine atypische Form. Der Mühlenweg sei eine Zufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG und die Klägerin deshalb Hinterliegerin der G... Eine Zufahrt sei immer dann gegeben, wenn der straßenreinigungsrechtliche Erschließungszusammenhang zwischen dem Grundstück und der öffentlichen Straße nicht unterbrochen werde und eine objektive Beziehung zwischen Grundstück und Straße bestehe. Eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs liege vor, wenn die zwischen Grundstück und Straße verlaufende private Erschließungsanlage in tatsächlicher Hinsicht öffentlich sei. Bei der Bestimmung dessen komme es darauf an, ob eine Straße tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zugelassen sei und auch so genutzt werde. Maßgebend sei, dass sich die private Erschließungsanlage letztlich von einer öffentlichen Straße dadurch unterscheide, dass bei ihr eine formelle Widmung nach § 3 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - fehle, für den Verkehrsteilnehmer demnach nicht erkennbar sei, dass sich die Erschließungsanlage vom öffentlichen Straßenland abgrenze. Der M... sei keine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, sondern eine unselbständige Erschließungsanlage, denn er sei optisch vom öffentlichen Straßenland abgegrenzt; die Zufahrt erfolge über einen Gehweg in Gestalt eines abgesenkten Bordsteins, die Fahrbahnoberfläche unterscheide sich von der der G... Es sei eine Beschilderung in Gestalt „Zugang G... Nr. …“ und „Privatweg - Durchgang und Durchfahrt auf eigene Gefahr“ vorhanden, die deutlich machte, dass öffentlicher Verkehr weitestgehend ferngehalten werden solle. Die vermeintliche „Doppelbelastung“ der Klägerin sei Folge der typischen Erschließungssituation eines Hinterliegergrundstücks. Dafür, dass sie die Kosten für die Reinigung des Privatweges zu tragen habe, bestehe keine gesetzliche Verpflichtung. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht vor, weil die Heranziehung auch von Hinterliegern zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie teilt im Wesentlichen die Auffassung des Beklagten und führt ergänzend aus: Auch eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs könne eine Zufahrt im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes sein. Zwar könnten unter den Begriff der Zufahrt nur solche Erschließungsanlagen fallen, die den straßenrechtlichen Erschließungszusammenhang zwischen Grundstück und öffentlicher Straße nicht unterbrechen, jedoch liege eine solche Unterbrechung durch eine tatsächlich öffentliche Privatstraße nur vor, wenn es sich dabei um eine selbständige Erschließungsanlage handele. Andernfalls erfolge die straßenrechtliche Erschließung nicht allein durch die tatsächlich öffentliche Straße, sondern zugleich durch die davorliegende öffentliche Straße, als deren Bestandteil die Privatstraße insoweit gelte. Die Selbständigkeit sei anhand der Länge der Straße, der Zahl der dadurch erschlossenen Grundstücke, der Anzahl der auf den Grundstücken befindlichen Wohneinheiten und der Ausbaubreite zu beurteilen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Mai 2011 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Am 28. Juni 2011 hat vor dem erkennenden Einzelrichter ein Termin zur Erörterung des Rechtsstreits und zum Versuch einer gütlichen Beilegung stattgefunden, im Rahmen dessen die Verfahrensbeteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.