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Beschluss

1 M 347.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1109.1M347.11.0A
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Leitsätze
Die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeld beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen ein Beitreibungsversuch erfolglos geblieben ist, sondern liegt auch dann vor, wenn von vornherein die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen feststeht, z.B. weil er Sozialhilfe bezieht.(Rn.6)
Tenor
Zur Vollstreckung des bestandskräftigen Bescheids des Antragstellers vom 14. Januar 2011 wird gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft für die Dauer von vierzehn Tagen angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeld beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen ein Beitreibungsversuch erfolglos geblieben ist, sondern liegt auch dann vor, wenn von vornherein die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen feststeht, z.B. weil er Sozialhilfe bezieht.(Rn.6) Zur Vollstreckung des bestandskräftigen Bescheids des Antragstellers vom 14. Januar 2011 wird gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft für die Dauer von vierzehn Tagen angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.250,00 Euro festgesetzt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Januar 2011, dem Antragsgegner am gleichen Tage zugestellt, erließ der Polizeipräsident in Berlin, D..., A..., gegen den Antragsgegner ein zunächst auf drei Monate befristetes Aufenthaltsverbot für näher bezeichnete Örtlichkeiten im Bereich P... Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für den ersten Verstoß und ein jeweils um 250,00 Euro erhöhtes Zwangsgeld bei jedem folgenden Verstoß an und wies gleichzeitig auf die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds hin. Grund für diese Verfügung war, dass der Antragsgegner mehrfach in dem im Bescheid bezeichneten Bereich beim illegalen Verkauf unverzollter Zigaretten angetroffen worden war. Bis zum Erlass des Bescheides war gegen den Antragsgegner aus diesem Grund ein Platzverweis ausgesprochen worden. Nachdem der Antragsgegner am 26. Januar 2011, 16. März 2011 und 31. März 2011 erneut im Verbotsbereich angetroffen worden war, setzte der Polizeipräsident jeweils mit bestandskräftigen Verfügungen vom gleichen Tage, dem Antragsgegner jeweils sofort in deutscher und vietnamesischer Sprache ausgehändigt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro, 750,- Euro und 1.000,- Euro fest und verlängerte die Geltung der Aufenthaltsverbotsverfügung zuletzt bis zum 13. Januar 2012. Der Antragsgegner erhält Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und verfügt über keine Wertgegenstände oder Bargeld. Eine eingeleitete Zwangsvollstreckung blieb ohne Erfolg. Dem Antrag des Antragstellers, gegen den Antragsgegner die Ersatzzwangshaft anzuordnen, ist in dem im Tenor festgesetzten Umfang zu entsprechen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – in Verbindung mit § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfGBln –. Nach § 16 Abs. 1 VwVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Voraussetzung der Anordnung einer Ersatzzwangshaft ist ferner, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet zudem nach seinem freien richterlichen Ermessen in Ansehung aller Umstände des konkreten Falles. Neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen wie Krankheit oder Haftunfähigkeit zu berücksichtigen (OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - Az. 5 E 1035/95 - juris-Dok.). Hiervon ausgehend liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftanordnung vor. Die Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2011, mit der dem Antragsgegner ein Zwangsgeld angedroht wurde, enthielt den Hinweis, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag die Ersatzzwangshaft anordnen könne. Die daraufhin ergangenen Zwangsgeldfestsetzungen sind ebenfalls unanfechtbar geworden. Die Zwangsgelder sind auch uneinbringlich. Die Uneinbringlichkeit beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen ein Beitreibungsversuch erfolglos geblieben ist, sondern liegt auch dann vor, wenn von vornherein die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen feststeht, z.B. weil er Sozialhilfe bezieht (Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 293 f.). Vorliegend bezieht der Antragsgegner Sozialleistungen, überdies ist der Beitreibungsversuch erfolglos geblieben. Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Zwar kommt mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Ersatzzwangshaft nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht, sofern ihre Anordnung nach Erledigung der Grundverfügung nur noch dazu dient, einer Entwertung der Androhung des Zwangsgelds als Beugemittel zu begegnen. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die zeitliche Geltung der Grundverfügung bis 13. Januar 2012 verlängert worden ist. Damit dient die Anordnung der Ersatzerzwingungshaft weiterhin als Beugemittel, das den Antragsgegner dazu anhalten soll, die Aufenthaltsverbotsverfügung zu respektieren. Bei der Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass hier mehrfach ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner festgesetzt wurde. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Gesamthöhe des Zwangsgeldes von 2.250,00 Euro erschien die Anordnung einer Ersatzzwangshaft von vierzehn Tagen als erforderlich und angemessen. Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Antragsgegner die Zwangsgelder zahlt bzw. eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung nachweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei die Kammer bei dem unselbstständigen Zwangsmittel der Ersatzzwangshaft die beizutreibende Zwangsgeldforderung zu Grunde legt.