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Urteil

1 K 237.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0216.1K237.10.0A
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Leitsätze
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt auch einer juristischen Person zu, sofern deren Selbstbestimmungsrecht über die Außendarstellung betroffen ist.(Rn.28) 2. Unwahre grundrechtsrelevante Tatsachenbehauptungen dürfen nicht verbreitet werden.(Rn.32) 3. Das Ziel eines islamischen Staats unter Aufhebung der Trennung von Kirche und Staat verstößt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.(Rn.44)
Tenor
Der Beklagten wird untersagt zu behaupten, es existiere ein Schulungsleitfaden des Klägers, in dem es heißt, ein Teilnehmer sollte nach Abschluss des Kurses dazu „fähig sein, durch die Schönfärberei der westlichen Regierungen zu sehen, welche die tyrannischen muslimischen Herrscher unterstützen und involvieren, um muslimische Regime aktiv zu destabilisieren. Demnach sollte er die Notwendigkeit verspüren, den politischen Status Quo zu verändern“ und zu behaupten, der Kläger würde seinen Mitgliedern empfehlen, sich bei allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung an den Maßgaben des ECFR zu orientieren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der andere Beteiligte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt auch einer juristischen Person zu, sofern deren Selbstbestimmungsrecht über die Außendarstellung betroffen ist.(Rn.28) 2. Unwahre grundrechtsrelevante Tatsachenbehauptungen dürfen nicht verbreitet werden.(Rn.32) 3. Das Ziel eines islamischen Staats unter Aufhebung der Trennung von Kirche und Staat verstößt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.(Rn.44) Der Beklagten wird untersagt zu behaupten, es existiere ein Schulungsleitfaden des Klägers, in dem es heißt, ein Teilnehmer sollte nach Abschluss des Kurses dazu „fähig sein, durch die Schönfärberei der westlichen Regierungen zu sehen, welche die tyrannischen muslimischen Herrscher unterstützen und involvieren, um muslimische Regime aktiv zu destabilisieren. Demnach sollte er die Notwendigkeit verspüren, den politischen Status Quo zu verändern“ und zu behaupten, der Kläger würde seinen Mitgliedern empfehlen, sich bei allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung an den Maßgaben des ECFR zu orientieren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der andere Beteiligte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen ist zum Teil begründet. Grundlage des Unterlassungsanspruchs des Klägers ist dessen grundrechtlich geschützte Position, die sich zumindest aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - 6 C 13/07, NVwZ 2008, 1371, 1372). Dem Kläger als juristischer Person stehen nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Schutzansprüche auch insoweit zu, als er dieser im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf. Hierzu zählen insbesondere das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbandes sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Voraussetzungen des auf diesen Grundlagen basierenden Unterlassungsanspruchs sind vorliegend nur teilweise erfüllt. Im Einzelnen: Die Beklagte greift mit den verfahrensgegenständlichen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Klägers ein. Denn der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus. Sie ist eine an die von dem Kläger vermeintlich verbreiteten Standpunkte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen jenen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, NJW 2005, 2912, 2913). Dabei ist der Staat grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen. Die Verteidigung von Grundsätzen und Wertvorgaben der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates kann auch mit Hilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 2005, 2912, 2914). Eingriffsnorm für die Berichterstattung ist vorliegend § 16 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG. Danach dient die nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG erfolgende Unterrichtung des Bundesinnenministeriums (BMI) über die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) auch der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG ist wiederum Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden unter anderem die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Behauptung wendet, es existiere ein Schulungsleitfaden des Klägers, in dem es heiße, ein Teilnehmer sollte nach Abschluss des Kurses dazu „fähig sein, durch die Schönfärberei der westlichen Regierungen zu sehen, welche die tyrannischen muslimischen Herrscher unterstützen und involvieren, um muslimische Regime aktiv zu destabilisieren. Demnach sollte er die Notwendigkeit verspüren, den politischen Status Quo zu verändern.“ Denn die Beklagte hat weder den ihr obliegenden (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - 6 C 13/07, NVwZ 2008, 1371, 1375) Beweis der Wahrheit dieser Äußerung des Verfassungsschutzberichtes geführt, noch die Äußerung als bloßen Verdacht ausdrücklich gekennzeichnet. Für die Verbreitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es aber keinen rechtfertigenden Grund (vgl. BVerwG, a.a.O., NVwZ 2008, 1371, 1373). Zwar hat die Beklagte ein Dokument mit dem Titel „Ausbildungslehrgang Deutsch.doc“ vorlegen können, in dem die vorstehenden Passagen zu finden sind. Sie hat es aber nicht vermocht, zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen, dass dieses Dokument ein solches des Klägers ist. Denn das Dokument befand sich mit zahlreichen anderen Dateien in einem Ordner auf den Datenträgern des Herrn A…. Abgesehen davon, dass der Kläger bestreitet, dass M… dieses Dokument selbst je genutzt hätte, fehlt es jedenfalls an einer nachvollziehbaren Darlegung der Zurechnung dieses Dokuments zum Kläger. Die Beklagte hat zwar ausführlich dargelegt, dass das Dokument namens „01_Intensivkreis.doc“ dem Kläger zuzurechnen ist, was jener auch eingeschränkt eingeräumt hat. Hinsichtlich der Zurechnung des Dokuments „Ausbildungslehrgang Deutsch.doc“ hat die Beklagte außer der Verbindung des Herrn A… zum Kläger hingegen kaum weitere Anknüpfungspunkte dargelegt. Allein aus der früheren Vorstandsmitgliedschaft des Herrn A… und seiner auch heute noch bestehenden Rolle im Rahmen des M…-Lokalkreises „M…“ kann jedoch nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass die auf seinen privaten Datenträgern aufgefundenen Dokumente sämtlichst solche sind, die auch der Kläger für seine Vereinsarbeit verwendet. Zwar mag ein gewisses Indiz sein, dass die Datei in dem Unterordner „Eigene Unterrichte u. Mitschriften“ gespeichert war. Angesichts der insofern durchaus nicht unplausiblen Erklärung des Klägers, M… habe in diesem Ordner auch möglicherweise brauchbares Material gespeichert, dass er selbst oder der Kläger aber noch nicht eingesetzt oder gar gelesen habe, kann die Kammer die erforderliche Überzeugung, es handele sich um einen Leitfaden des Klägers, nicht gewinnen. Dagegen spricht zudem, dass - anders als bei dem Dokument „01_Intensivkreis.doc“, das den Textteil „Ein Kreis wird nicht als M…-Intensivkreis betrachtet ..." enthält - dem Dokument selbst keinerlei Anknüpfung an den Kläger zu entnehmen ist. Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Anknüpfung an einen Vergleich der im Dokument „01_Intensivkreis.doc“ aufgeführten Module mit dem Titel des Dokuments „Ausbildungslehrgang Deutsch.doc“ kann nach Auffassung der Kammer keine Zurechnung zum Kläger begründen. Zwar findet sich in „01_Intensivkreis.doc“ eine Liste der im Intensivkreis zu absolvierenden Module, wonach eines dieser Module „Dawah und Bewegung“ sein solle. Titel des Dokuments „Ausbildungslehrgang Deutsch.doc“ ist auch „Dawah und Bewegung“. Dies genügt aber nicht, um mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, dass genau dieses Dokument vom Kläger als Schulungsleitfaden für das Modul „Dawah und Bewegung“ auch verwendet worden ist. Denn die Überschrift „Dawah und Bewegung“ ist so allgemein gefasst, dass darunter keinesfalls ausschließlich dieses Dokument fallen kann. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass für ein entsprechend benanntes Modul des Klägers ein mit der gleichen Überschrift versehener, aber inhaltlich vollkommen anderer Text zur Schulung verwendet worden ist beziehungsweise verwendet wird. Der Kläger ist auch nicht insgesamt nur als „Verdachtsfall“ gekennzeichnet, wie dies etwa auf S. 135 der endgültigen Fassung des Berichts hinsichtlich der Bürgerbewegung pro Köln e.V. erfolgt ist. Kann die Beklagte aber den Nachweis der Wahrheit ihrer Aussage nicht führen und hat sie auch die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, NJW 2005, 2912, 2915), wonach eine ausdrückliche Kennzeichnung als Verdachtsfall notwendig gewesen wäre, nicht berücksichtigt, so ist der durch die angegriffene Passage des Verfassungsschutzberichts vorgenommene Eingriff rechtswidrig. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussage, der Kläger empfehle seinen Mitgliedern, sich bei allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung an den Maßgaben des ECFR zu orientieren. Die Beklagte hat auch insofern nicht den Beweis der Wahrheit erbringen können. Unstreitig hat der Kläger im Jahr 2003 lediglich einen Beschluss getroffen, wonach „bei allen Fiqh-Fragen (z.B. inwiefern soll/darf man die M… versichern?) in Zukunft der Europäische Fiqh-Rat (European Council for Fatwa and Research) befragt werden soll und die M… sich dann nach seiner Empfehlung richtet“. Dass der Kläger darüber hinaus auch eine Empfehlung an seine Mitglieder ausgesprochen hat oder sogar noch ausspricht, auch selbst den Vorgaben des ECFR in allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung zu folgen, hat die Beklagte hingegen nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen können. Ihre diesbezügliche Annahme basiert vielmehr lediglich auf einer von mehreren möglichen Auslegungen des ebenfalls dem Newsletter aus dem Jahr 2003 zu entnehmenden Satzes „Dadurch sind die Entscheidungen abgesichert und für alle nachvollziehbar“. Bei Orientierung am Wortlaut der Erklärung drängt sich ein derartiges Verständnis keinesfalls auf. Die Formulierung „die M… sich dann nach seiner Empfehlung richtet“ deutet in Verbindung mit dem beispielhaften Klammerzusatz „inwiefern soll/darf man die M… versichern?“ vielmehr darauf hin, dass es tatsächlich ausschließlich um Vereinsangelegenheiten geht, in denen eine Empfehlung eingeholt und auch befolgt werden soll, so dass die zu treffende Entscheidung für alle Vereinsmitglieder nachvollziehbar ist und zu keinen vereinsinternen Streitigkeiten Anlass bietet. Zwar kann der Grundtendenz des Beschlusses und seiner Darstellung in dem Newsletter durchaus ein Wohlwollen des Vorstands des Klägers gegenüber dem ECFR entnommen werden. Die von der Beklagten daraus abgeleitete Empfehlung an dessen Mitglieder ist aber reine Spekulation. Auch die von ihr angeführte Fatwa zum Thema Musik belegt nicht das Gegenteil. Denn selbst wenn der Kläger seinen Mitgliedern die Befolgung dieser in der Tat eher das private, als ein Vereinsumfeld betreffenden Fatwa empfiehlt, so folgt daraus keinesfalls zwangsläufig die Empfehlung aller Positionen des ECFR oder seines Vorsitzenden. Schließlich kann auch aus der Kommunikation des Beschlusses in dem Newsletter selbst keine derartige Empfehlung an die Mitglieder abgeleitet werden. Denn die Mitteilung über den Beschluss ist eingebettet in einen Artikel, in dem der Vorstand über seine Tätigkeit berichtet. Schon aus der Einordnung in diesen Kontext wird deutlich, dass es sich um einen schlichten Vorstandsbericht, nicht hingegen um eine Empfehlung an die Vereinsmitglieder handelt. Angesichts dieser Umstände kann die Kammer jedenfalls nicht die notwendige Überzeugung bilden, die Aussage im Verfassungsschutzbericht entspreche der Wahrheit. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit der Kläger sich gegen die Passagen „‘Die Teilnehmer sollten am Ende dieses Kurses erkennen, dass Allah die beste Anleitung zu den Prinzipien eine Regierung zu führen zur Verfügung gestellt hat, dass Säkularismus im Islam keinen Platz hat und dass die Muslime daher sich bemühen müssen, Allahs Anleitung in allen Belangen umzusetzen.‘ […] Im Schulungsleitfaden werden Werke führender MB-Ideologen zur Pflichtlektüre empfohlen“ wendet, handelt es sich um eine wahrheitsgetreue Widergabe der tatsächlichen Umstände durch das BfV. Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger den als Dokument namens „01_Intensivkreis.doc“ bei M… gefundenen Leitfaden selbst als Schulungsleitfaden verwendet hat. Dafür spricht schon, dass die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vorstandsmitglieder des Klägers bestätigt haben, dass das Dokument - jedenfalls bis Seite 15 - in die Arbeit des Klägers eingeflossen ist. Der Kläger hatte schriftsätzlich zudem eingeräumt, dieses Dokument verwendet zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er dies zwar wieder relativiert und darauf verwiesen, dass die dem Schriftsatz zugrunde liegenden Informationen allein solche des Herrn A… gewesen seien, nicht jedoch solche des Klägers. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im hiesigen Verfahren allerdings ausdrücklich nur das Mandat, den Kläger, nicht hingegen Herrn A… zu vertreten. Der Kläger muss sich die schriftsätzlichen Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten auch zurechnen lassen (für eine Wissenszurechnung in analoger Anwendung des § 85 Abs. 1 ZPO im Verfassungsprozessrecht vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.06.2000 - 1 BvQ 8/00; zit. nach juris). Aufgrund dessen könnte der Kläger wohl schon unter diesem Gesichtspunkt an seinen schriftsätzlichen Äußerungen festgehalten und die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Distanzierung als reine Schutzbehauptung verworfen werden. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an. Denn selbst wenn es sich bei den schriftsätzlichen Äußerungen des Prozessbevollmächtigten nur um eine Wiedergabe der Informationen des Herrn A… handelte, so würde auch dies nach Auffassung der Kammer bereits die Verwendung des Dokuments „01_Intensivkreis.doc“ durch den Kläger belegen. Denn M… war nicht nur Vorstandsmitglied, sondern er ist auch immer noch Leiter eines Lokalkreises des Klägers. Die Aussage einer beim Kläger eine derart wichtige Position einnehmenden Person begründet für die Kammer die Überzeugung, dass das fragliche Dokument tatsächlich eingesetzt worden ist. Betrachtet man darüber hinaus die weiteren für eine Verwendung sprechenden Umstände, muss die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erfolgte Distanzierung als Schutzbehauptung qualifiziert werden. So findet sich in dem Dokument „01_Intensivkreis.doc“ ausdrücklich das Zitat: „Ein Kreis wird nicht als M…-Intensivkreis betrachtet ...". Durch diese Textstelle wird eine unmissverständliche Verknüpfung zu dem Kläger hergestellt. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, es gebe bei ihm überhaupt keine Intensivkreise und es habe solche auch nie gegeben. Dem steht zum einen aber sein schriftsätzlicher Vortrag entgegen, in dem genau dies eingeräumt wurde. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zum anderen handelt es sich auch deshalb um eine reine Schutzbehauptung, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst einräumen musste, dass sich auch aktuell noch auf der von ihm betriebenen Website die von der Beklagten als Anlage B48 eingeführten Texte mit der Überschrift „Der Intensivkreis“ finden. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch einräumen müssen, dass jedenfalls Teile des Dokuments „01_Intensivkreis.doc“ in seine Arbeit eingeflossen seien. Dies ist aber nur dann verständlich, wenn der Kläger derartige Intensivkreise überhaupt durchführt. Insofern muss auch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Aussage des Klägers, es habe lediglich in den Jahren 2007/2008 Überlegungen gegeben, Intensivkreise einzuführen, was aber schließlich wieder verworfen worden sei, als bloße Schutzbehauptung abgetan werden. Die Erklärung, es sei einem bloßen Irrtum geschuldet, dass der entsprechende Text sich gleichwohl noch auf der Website des Klägers befinde, ist nach Auffassung der Kammer angesichts der im Übrigen einen sehr gepflegten und aktuellen Eindruck machenden Website unglaubhaft. Der als Anlage B49 eingereichten Gegenüberstellung der Anlage B48 mit dem Dokument „01_Intensivkreis.doc“ kann zudem eine weitgehende, sich zum Teil wörtlich über mehrere Sätze erstreckende Übereinstimmung entnommen werden. Die Kammer hat im Ergebnis keinen Zweifel, dass der Kläger das Dokument „01_Intensivkreis.doc“, wie von der Beklagten im Verfassungsschutzbericht 2009 dargestellt, als Schulungsleitfaden verwendet hat. Diesem Dokument ist zum einen auch - von der Korrektur von Schreibfehlern abgesehen - die im Verfassungsschutzbericht zitierte Passage „Die Teilnehmer sollten am Ende dieses Kurses erkennen, dass Allah die beste Anleitung zu den Prinzipien eine Regierung zu führen zur Verfügung gestellt hat, dass Säkularismus im Islam keinen Platz hat und dass die Muslime daher sich bemühen müssen, Allahs Anleitung in allen Belangen umzusetzen“ wörtlich so zu entnehmen. Zum anderen werden in dem Dokument - beispielsweise auf S. 4 unten und damit noch im Bereich des vom Kläger als verwendet eingeräumten Teils - Werke führender MB-Ideologen zur Pflichtlektüre empfohlen. Dass es sich bei den darin aufgeführten Werken zum Teil um solche führender MB-Ideologen handelt, hat die Beklagte überzeugend nachgewiesen und ist von dem Kläger nicht bestritten worden. Die Klage ist in der Folge auch hinsichtlich der Passage "Eine konsequente Umsetzung derartiger Lehrinhalte würde den grundlegenden Prinzipien einer demokratischen, rechtsstaatlichen Ordnung widersprechen" unbegründet. Denn insofern handelt es sich um eine zutreffende Würdigung der vorstehenden, dem Dokument "01_Intensivkreis.doc" entnommenen Äußerung. Bei verständiger Würdigung fordert der Kläger mit dieser Aussage die Bereitschaft seiner Mitglieder ein, sich um die Abschaffung der Trennung von Staat und Kirche zu bemühen und einen - wie auch immer gearteten - islamischen Staat herbeizuführen. Die Verwirklichung dieser Vorgabe bedeutete eine Beeinträchtigung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und einen schweren Verstoß gegen die in Art. 4 GG garantierte Religionsfreiheit, die nach § 4 Abs. 2 lit. g BVerfSchG als Menschenrecht (vgl. auch Art. 9 EMRK) ebenso Teil der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist. Die Umsetzung dieser Lehrinhalte des Klägers würde demnach den grundlegenden Prinzipien einer demokratischen, rechtsstaatlichen Ordnung widersprechen. Folglich entspricht die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insofern einer wahrheitsgemäßen und zulässigen Würdigung der Ansichten des Klägers und begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Denn sie hat sich durch die zugesagte Entfernung der streitigen Passage insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 ff. VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über bestimmte Aussagen des Verfassungsschutzberichts 2009. Der Kläger, kurz: M…, ist eine als eingetragener Verein tätige Jugendorganisation, die nach eigenem Bekunden multikulturell und parteiunabhängig Integration forcieren und Jugendgewalt abwenden will. Die Beklagte gibt den Verfassungsschutzbericht 2009 heraus. Der Kläger wurde im Sommer 1994 zunächst unter dem Namen "M…" gegründet. Gründungsmitglied und erster Vorsitzender des Klägers war M…, der mittlerweile Ehrenmitglied des Klägers und zudem Mitglied des European Council for Fatwa and Research (ECFR) ist. Am 23.04.2000 wurde der Kläger unter seinem jetzigen Namen als Verein im Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand des Klägers, die sog. Schura, traf im Jahr 2003 einen Beschluss, der in seinem Newsletter Nr. 19 von Februar 2003 wie folgt mitgeteilt wurde: "Auch beschloss die Schura, dass bei allen Fiqh-Fragen (z.B. inwiefern soll/darf man die M… versichern?) in Zukunft der Europäische Fiqh-Rat (European Council for Fatwa and Research) befragt werden soll und die M… sich dann nach seiner Empfehlung richtet. Dadurch sind die Entscheidungen abgesichert und für alle nachvollziehbar". M… war seit 2003 Vorstand des Klägers, von 2006 bis 2009 dessen erster Vorsitzender. M… ist Gründungs- und war Vorstandsmitglied des Klägers von 2004 bis 2007. Dort war er zuständig für Inhalte und Mitgliederwerbung. Heute ist er Leiter des Münchener M…-Brüder-Lokalkreises mit dem Namen "M…". Er hielt mehrfach Vorträge bei Veranstaltungen des Klägers beziehungsweise der "M…" und war unter anderem mit der Abstimmung der Betreuer und der Verbesserung des Betreuungskonzeptes befasst. Das Polizeipräsidium München führte gegen Herrn A… im ersten Halbjahr 2009 ein Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Ermittlungen wurden bei einer Durchsuchung am 10.03.2009 auf seinen Datenträgern in den Unterverzeichnissen "Dokumente und Einstellungen\M…\Eigene Dateien\Eigene Unterrichte u. Mitschriften\von M…\ISB-Übersetzungen" unter anderem Dateien mit der Bezeichnung "01_Intensivkreis.doc" und "Ausbildungslehrgang Deutsch.doc" gefunden, die er von M… erhalten hatte. Das Titelblatt des erstgenannten Dokuments lautet "Übersetzung des ISB-Programms 'Training for Action'". In dem Dokument befindet sich u.a. folgende Äußerung: "Die Teilnehmer sollten am Ende dieses Kurses sollten: Erkennen, dass Allah die beste Anleitung zu den Prinzipien, eine Regierung zu führen, zur Verfügung gestellt hat, dass Säkularismus im Islam keinen Platz hat and dass die Muslime daher sich Bemühen müssen, Allahs Anleitung in allen Belangen umzusetzen" [Fehler aus dem Original übernommen]. In dem Dokument "Ausbildungslehrgang Deutsch.doc" findet sich u.a. folgende Passage: "Am Ende dieser Studie sollte der Teilnehmer: [...] Fähig sein, durch die Schönfärberei der westlichen Regierungen zu sehen, welche die tyrannischen muslimischen Herrschern unterstützen oder involvieren, um muslimische Regime aktiv zu destabilisieren. Demnach sollte er sdie Notwendigkeit verspüren, den politischen Status Quo zu ändern" [Fehler aus dem Original übernommen]. Der Kläger wird auf Seite 261 f. der endgültigen Fassung des Verfassungsschutzberichts 2009 (S. 226 f. der Vorabfassung) erwähnt. Es heißt dort - in Vorab- und endgültiger Fassung identisch - unter anderem: „Die M… bietet ihren Mitgliedern ein umfangreiches Schulungs- und Freizeitangebot. Die in den Schulungen vermittelten Informationen erscheinen geeignet, desintegrativ zu wirken und die Teilnehmer gegen die ‚westliche Gesellschaft‘ zu emotionalisieren. In einem Schulungsleitfaden der M… heißt es, ein Teilnehmer sollte nach Abschluss des Kurses dazu ‚fähig sein, durch die Schönfärberei der westlichen Regierungen zu sehen, welche die tyrannischen muslimischen Herrscher unterstützen und involvieren, um muslimische Regime aktiv zu destabilisieren. Demnach sollte er die Notwendigkeit verspüren, den politischen Status Quo zu verändern.‘ Weiter heißt es: ‚Die Teilnehmer sollten am Ende dieses Kurses erkennen, dass Allah die beste Anleitung zu den Prinzipien eine Regierung zu führen zur Verfügung gestellt hat, dass Säkularismus im Islam keinen Platz hat und dass die Muslime daher sich bemühen müssen, Allahs Anleitung in allen Belangen umzusetzen.‘ Eine konsequente Umsetzung derartiger Lehrinhalte würde den grundlegenden Prinzipien einer demokratischen, rechtsstaatlichen Ordnung widersprechen. Im Schulungsleitfaden werden Werke führender MB- Ideologen zur Pflichtlektüre empfohlen. In dieses Bild passt auch, dass sich die M… zu den Positionen des ECFR bekennt und ihren Mitgliedern empfiehlt, sich bei allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung an dessen Maßgaben zu orientieren.“ Die Vorabfassung des Berichts wurde am 21.06.2010 auf einer Pressekonferenz vorgestellt und unter anderem auf der Internetseite des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) veröffentlicht. Die endgültige Fassung erschien am 01.11.2010 im Druck und wurde am 03.11.2010 unter Ersetzung der Vorabfassung im Internet veröffentlicht. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2010 zur Unterlassung bestimmter Äußerungen auf. Nachdem diesbezüglich keine Reaktion der Beklagten erfolgte, hat der Kläger am 04.09.2010 Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, die von ihm angegriffene Berichterstattung sei rechtswidrig. Sie sei unzulässig, da sie nicht der Wahrheit entspreche. Hinsichtlich des Dokuments „01_Intensivkreis.doc“ hat der Kläger zunächst vorgetragen, dieses verwendet zu haben. Es habe auch Intensivkreise bei ihm gegeben beziehungsweise gebe diese noch. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag geändert und nunmehr vorgetragen, der von der Beklagten zitierte Leitfaden sei vom Kläger zu Schulungszwecken nie verwendet worden. Es habe auch nie Intensivkreise bei ihm gegeben. Das Dokument „Ausbildungslehrgang Deutsch.doc“ stamme nicht von ihm und sei auch nie von ihm verwendet worden. Die Äußerungen der Beklagten seien daher reine Vermutungen, die im Verfassungsschutzbericht nicht zulässig seien. Er empfehle seinen Mitgliedern auch nicht, wie im Verfassungsschutzbericht behauptet, den Maßgaben des ECFR zu folgen. Der Beschluss aus dem Jahr 2003 sei vielmehr eine rein vereinsinterne "Gebrauchsanweisung" gewesen. Die Beklagte interpretiere insofern lediglich, ohne dies entsprechend für die Leserschaft zu kennzeichnen. Im Übrigen übernehme der Kläger auch nicht sämtliche Positionen des ECFR, sondern nur jene, die zu seinem modernen Selbstverständnis passten. Der Kläger hat zunächst angekündigt, unter anderem auch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren gegen M… zu beantragen. Nachdem die Beklagte auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die streitige Passage aus dem Verfassungsschutzbericht zu streichen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, der Beklagten zu untersagen zu behaupten, es existiere ein Schulungsleitfaden von ihm, in dem es heiße, ein Teilnehmer sollte nach Abschluss des Kurses dazu „fähig sein, durch die Schönfärberei der westlichen Regierungen zu sehen, welche die tyrannischen muslimischen Herrscher unterstützen und involvieren, um muslimische Regime aktiv zu destabilisieren. Demnach sollte er die Notwendigkeit verspüren, den politischen Status Quo zu verändern. Die Teilnehmer sollten am Ende dieses Kurses erkennen, dass Allah die beste Anleitung zu den Prinzipien eine Regierung zu führen zur Verfügung gestellt hat, dass Säkularismus im Islam keinen Platz hat und dass die Muslime daher sich bemühen müssen, Allahs Anleitung in allen Belangen umzusetzen.“ Eine konsequente Umsetzung derartiger Lehrinhalte würde den grundlegenden Prinzipien einer demokratischen, rechtsstaatlichen Ordnung widersprechen. Im Schulungsleitfaden würden Werke führender MB-Ideologen zur Pflichtlektüre empfohlen, und er würde seinen Mitgliedern empfehlen, sich in „allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung an“ den Maßgaben des ECFR zu orientieren“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, es bestünden personelle und ideologische Verflechtungen des Klägers mit der verfassungsfeindlichen islamistischen Muslimbruderschaft (MB) zugehörigen Vereinigungen, namentlich dem ECFR, dem Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) und dem Islamischen Zentrum München (IZM). Bereits diese Verbindungen begründeten tatsächliche Anhaltspunkte für auch beim Kläger selbst vorhandene Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG), die zu einer Berichterstattung nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG berechtigten. Hinzu kämen die im Bericht genannten und wahrheitsgemäßen Umstände. Die - dem textlichen Inhalt nach unstreitigen - Aussagen des aufgefundenen Schulungsleitfadens seien dem Kläger auch zuzurechnen. Dies resultiere zum einen daraus, dass die eine Datei den Dateinamen "01_Intensivkreis.doc" trage. Dies belege, dass der Leitfaden zum Einsatz im vom Kläger durchgeführten Intensivkreis vorgesehen sei. Das sei schon bei einer Gegenüberstellung des aufgefundenen Textes mit einem aktuellen, auf einer Website des Klägers veröffentlichten Textes zu erkennen, die zu weitreichenden Übereinstimmungen führe. Gestützt werde dies auch durch den dem Dokument auf Seite 6 zu entnehmenden Satz "Ein Kreis wird nicht als M…-Intensivkreis betrachtet ...". Es handele sich danach nicht um eine bloße Übersetzung des ISB-Programmes, sondern um eine speziell auf den Kläger zugeschnittene Übertragung. Zum anderen ergebe sich die Zurechnung zum Kläger auch daraus, dass der Leitfaden auf der Festplatte des M… gefunden worden sei, der eine bedeutende Rolle beim Kläger gespielt habe und noch spiele. Es sei daher gänzlich unglaubwürdig zu behaupten, der Leitfaden wäre nicht zumindest bei den von M… geleiteten Kursen und Schulungen eingesetzt worden. Belegt werde dies auch durch die Abspeicherung der Textdateien unter dem Verzeichnis "Eigene Unterrichte u. Mitschriften". Die Datei stamme zudem ursprünglich von M…, der ebenfalls in führender Funktion beim Kläger tätig gewesen sei. Auch dies belege die Zurechenbarkeit zum Kläger. Der vom Kläger als Übersetzer des Textes benannte T… spiele bei diesem ebenfalls eine bedeutende Rolle, was sich unter anderem daraus ergebe, dass er im Jahr 2005 für den Vorstand in Betracht gezogen worden sei. Schließlich könne auch zumindest von den Grundeinstellungen der Funktionsträger, hier des M… und des M…, auf die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele des Vereins geschlossen werden. Der Vorstandsbeschluss aus dem Jahr 2003 regele nicht nur die Anwendung der Maßgaben des ECFR auf den Kläger selbst, sondern empfehle diese auch seinen Mitgliedern. So könne in vereinsrechtlichen Angelegenheiten ohnehin gar nicht zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern unterschieden werden. Auch in sonstigen Angelegenheiten liege aber jedenfalls in der Mitteilung, die vom Kläger zu treffenden Entscheidungen würden durch die Orientierung an den Empfehlungen des ECFR "abgesichert und für alle nachvollziehbar", eine auch an die Mitglieder gerichtete Empfehlung, sich ebenso zu verhalten, um auf der "sicheren Seite" zu seien. Es sei nicht vorstellbar, dass etwa Kursleiter des Klägers von jenem eingeholte Rechtsgutachten (Fatwas) des ECFR nur als "interne Gebrauchsanweisung" begriffen und nicht den Kursteilnehmern und Mitgliedern vermittelten. Schließlich beschäftigten sich die vom ECFR beziehungsweise dessen Vorsitzenden ... übernommenen Fatwas mit Themen, die wie beispielsweise Reisen und Musik nichts mit vereinsinternen Angelegenheiten zu tun hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst der von den Beteiligten eingereichten Anlagen Bezug genommen.