Beschluss
1 L 18.12 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0417.1L18.12V.0A
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Leitsätze
Ein Ausländer hat sein Visumverfahren grundsätzlich vom Ausland aus zu betreiben. Denn eine vorläufige Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet während eines noch laufenden Visumsverfahrens ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen.(Rn.6)
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ausländer hat sein Visumverfahren grundsätzlich vom Ausland aus zu betreiben. Denn eine vorläufige Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet während eines noch laufenden Visumsverfahrens ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen.(Rn.6) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen (II.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO). II. Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, Frau A… vorläufig ein Visum zum Besuch des Antragstellers in Deutschland zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -). Im Visumsverfahren kommt hinzu, dass das Aufenthaltsgesetz so angelegt ist, dass ein Ausländer sein Visumsverfahren einschließlich eines sich an das Verwaltungsverfahren gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens grundsätzlich vom Ausland aus zu betreiben hat. Denn eine vorläufige Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet während eines noch laufenden Visumsverfahrens ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller und seiner Ehefrau A… durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Allein die befürchtete Dauer eines Gerichtsverfahrens kann unzumutbare Nachteile in diesem Sinne nicht vermitteln. Ein Ausländer, der einen Visumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung von der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die deshalb erforderliche gerichtliche Überprüfung, die grundsätzlich in einem Klageverfahren stattzufinden hat, einige Zeit in Anspruch nehmen wird und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst möglich ist, wenn dieses Verfahren zum Erfolg führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Entscheidung der Kammer in der Hauptsache ein Zeitraum von unter einem Jahr seit Klageeingang ins Auge gefasst ist. Das bloße Begehren des Antragstellers, schnellstmöglich ein Besuchsvisum für seine Ehefrau erteilt zu bekommen, begründet keine besondere Eilbedürftigkeit. Ob daneben ein Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), kann hier offen bleiben, erscheint indes als zweifelhaft. Die Antragsgegnerin weist nachvollziehbar darauf hin, dass mit dem Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums erkennbar die bisher fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug umgangen werden sollen. Ebenso erscheint die Rückkehrbereitschaft der Ehefrau als zweifelhaft. Diese Fragen können indes einer abschließenden Klärung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dort kann auch der vom Antragsteller aufgeworfenen weiteren Frage nachgegangen werden, ob seine Ehefrau einen Anspruch auf eine visafreie Einreise ins Bundesgebiet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 GKG.