Urteil
1 K 249.10
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0425.1K249.10.0A
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Leitsätze
1. Auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann Rechtsgrund im Sinne des öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs sein.(Rn.45)
2. Bedarf der Inhalt einer Vereinbarung noch der rechtsförmigen Umsetzung durch den Erlass eines Verwaltungsaktes, so handelt es sich dabei um ein bloßes Agreement ohne Rechtsbindungswillen.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann Rechtsgrund im Sinne des öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs sein.(Rn.45) 2. Bedarf der Inhalt einer Vereinbarung noch der rechtsförmigen Umsetzung durch den Erlass eines Verwaltungsaktes, so handelt es sich dabei um ein bloßes Agreement ohne Rechtsbindungswillen.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss zur Entscheidung übertragen hat. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 29.859,56 Euro gegen die Beklagten. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) besteht von vorneherein nicht. Denn die Beklagte zu 2) ist im Verhältnis zum Kläger stets nur als Vertreterin der Beklagten zu 1) aufgetreten. Dies geht eindeutig aus dem früheren Schriftverkehr und insbesondere auch aus dem Bescheid vom 16.10.2002 hervor, in dem es heißt: „Auf Antrag der H…, als Geschäftsbesorger der W…“. Danach war dem Kläger bekannt, dass die Beklagte zu 2) nur als Geschäftsbesorgerin und Vertreterin der Beklagten zu 1) tätig wurde. Anhand dieses Empfängerhorizontes ist auch die missverständliche Formulierung im Schreiben vom 16.02.2005, die H… erstatte die Beträge, so auszulegen, dass die Beklagte zu 2) dies lediglich in ihrer Funktion als Geschäftsbesorgerin für die Beklagte zu 1) täte. Trat die Beklagte zu 2) aber nur als Vertreterin der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger auf, gibt es keinen Anknüpfungspunkt für einen Anspruch des Klägers gegen sie, zumal auch die Voraussetzungen einer Vertreterhaftung nicht im Ansatz dargetan sind. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung gegen die Beklagte zu 1). Ein solcher ergibt sich weder als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, noch kann er auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt werden. Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten. Dabei handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 16.11.2007 - 9 B 36/07, NVwZ 2008, 212, 213 m.w.N.). Danach ist das ohne Rechtsgrund Geleistete zu erstatten. Die Leistung der 29.859,56 Euro durch das Bezirksamt erfolgte jedoch mit Rechtsgrund. Ob die Leistung – jedenfalls im Umfang der auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässigerweise als Vergütung und Erstattung der baren Auslagen gezahlten Beträge – auf § 11b Abs. 1 S. 4 VermG i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 1 VwVfG gestützt werden kann, kann hierbei offen bleiben. Denn auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann Rechtsgrund im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches sein (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 15.09.2011 − 2 S 654/11, NVwZ-RR 2012, 81). Die Zahlung der streitgegenständlichen Summe erfolgte aufgrund des Leistungsbescheides vom 16.10.2002. Dieser ist bestandskräftig. Auch eine Rücknahme im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Erstattungen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter nach dem VermG kommt angesichts des Zeitablaufs nach § 48 Abs. 4 VwVfG nicht mehr in Betracht. Der Kläger kann seine Klage auch nicht auf eine eigenständige vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) stützen. Es besteht weder ein in einer Urkunde niedergelegter, ausdrücklicher Vertrag nach §§ 54, 57 VwVfG zwischen dem Kläger und den Beklagten, noch ist dem von den Beteiligten vorgelegten und dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Schriftwechsel ein anderweitiger Vertragsschluss zu entnehmen. Die Auslegung der Erklärungen des Klägers und der Beklagten, insbesondere der Schreiben vom 16.02.2005, 10.03.2005 und 04.04.2005 ergibt vielmehr, dass es den vermeintlichen Vertragsparteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlte. Ob ein Rechtsbindungswille der Beteiligten vorliegt oder nicht, ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. VG Stuttgart, Urteil v. 30.09.2010 - 2 K 3353/08, BeckRS 2010, 55573). Bei der Auslegung sind insbesondere sämtliche Begleitumstände, das Gesamtverhalten der Parteien einschließlich der Vorgeschichte des Rechtsgeschäfts, frühere Geschäftsgepflogenheiten und das Verhalten nach Vertragsschluss zu berücksichtigen (vgl. Singer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 133, Rn. 8). Anhand dessen ergibt sich vorliegend, dass der Kläger und die Beklagte zu 1) eine bloß unverbindliche Verständigung über die Rückabwicklung der geleisteten Zahlungen zur Vermeidung etwaiger Verwaltungsrechtsstreitigkeiten treffen wollten. Der Wortlaut des Schreibens vom 16.02.2005 weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der in diesem Schreiben niedergelegten Vorgehensweise ohnehin nur um eine „ins Auge gefasste Lösung“ handelt. Allenfalls könnte es sich dabei folglich um ein noch vom Kläger anzunehmendes Angebot der Beklagten zu 1) handeln. Gegen eine solche Einordnung spricht aber bereits, dass zum Zeitpunkt des Schreibens die für einen Vertragsschluss wesentlichen Punkte noch nicht vollständig geklärt waren. Denn der konkrete Umfang der Rückerstattungen war bis dahin noch offen, die von den Fachabteilungen erstellte Liste noch nicht endgültig abgestimmt. Erst mit Schreiben vom 04.04.2005 übersandte die Beklagte zu 2) dem Bezirksamt die endgültige Liste. Das Zustandekommen eines Vertrages auf Grundlage eines Angebotes setzt aber voraus, dass sich die Vertragsparteien über sämtliche wesentlichen Punkte (sog. Essentialia negotii) einig sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 54, Rn. 18). Da es sich bei dem genauen Umfang der Rückerstattung zweifelsohne um einen wesentlichen Punkt handelte, konnte auf der Basis des Schreibens vom 16.02.2005 mithin noch kein Vertrag geschlossen werden. Auch danach ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) aber kein Vertrag geschlossen worden, der die Beklagte zur Zahlung der Klageforderung verpflichten würde. Insoweit misst der erkennende Einzelrichter im Rahmen der Auslegung insbesondere dem Verhalten der Beteiligten nach dem vermeintlichen Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung zu. Denn bedarf der Inhalt einer Vereinbarung noch der rechtsförmigen Umsetzung durch den Erlass eines Verwaltungsaktes, so handelt es sich dabei um ein bloßes Agreement ohne Rechtsbindungswillen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 54, Rn. 24 f.). Das Bezirksamt erließ vorliegend mit Ausnahme des hier in Streit stehenden hinsichtlich sämtlicher von der Beklagten verwalteten Grundstücke und Zeiträume Rücknahmebescheide, auf deren Grundlage die Rückzahlungen erfolgen konnten. Rücknahmebescheide wären aber insgesamt nicht erforderlich gewesen, wenn die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Erstattung der geleisteten Beträge auf einer eigenständigen Vereinbarung hätte beruhen sollen. Der Erlass der Rücknahmebescheide belegt vielmehr, dass es sich bei der Absprache zwischen dem Bezirksamt und der Beklagten zu 1) lediglich um eine informelle Vereinbarung zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten handelte. Selbst wenn man mit dem Kläger aber eine vertragliche Vereinbarung annähme, so wäre gleichwohl die streitgegenständliche Forderung nicht davon erfasst. Zwar geht aus dem Schriftwechsel hervor, dass eine Regelung für sämtliche geleisteten Beträge gefunden werden sollte. Der konkrete Umfang der zu erstattenden Leistungen wurde von den Beteiligten aber durch gemeinsam abgestimmte Listen festgelegt. Bei Auslegung anhand der oben genannten Maßstäbe kann dies nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nur so verstanden werden, dass die Beteiligten damit abschließend die Höhe der Rückerstattungen regeln wollten. Denn die aufwändige Abstimmung derartiger Listen ergibt nur einen Sinn, wenn diese dann auch verbindliche Wirkung für beide Seiten entfalten sollen. In der danach verbindlichen Liste vom 04.04.2005 ist die streitgegenständliche Forderung aber gerade nicht enthalten. Ob die Beklagten bei der Erstellung der Listen gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben, kann insofern entgegen der Ansicht des Klägers offen bleiben. Denn jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung kann nicht allein aus dem Fehlverhalten einer Partei begründet werden. Aber auch auf ein vermeintliches Fehlverhalten der Beklagten gestützte Schadensersatzansprüche in Höhe der Klageforderung bestehen nicht. Denn es war nicht Aufgabe der Beklagten, für eine vollständige Forderungsübersicht für den Kläger zu sorgen. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass eine Informationspflicht der einen gegenüber der anderen Partei nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nur hinsichtlich solcher Umstände bestehen kann, die nur der einen Partei bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen diese weiß oder wissen muss, dass sie für die andere Partei von wesentlicher Bedeutung sind (so für den Fall vorvertraglicher Schadensersatzansprüche BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 236/06, NJW 2007, 3057, 3059 m.w.N.). Grundvoraussetzung der Begründung einer Informationspflicht ist danach stets, dass überhaupt ein Informationsgefälle zwischen den Beteiligten besteht (vgl. Emmerich, in: Säcker/Rixecker, Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, § 311, Rn. 72 ff. m.w.N.). Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Das Bezirksamt hatte die Leistungsbescheide erlassen und die entsprechenden Auszahlungen veranlasst. Folglich musste es auch Kenntnis über die gesamten Forderungen haben. Es bestand danach keine Informations- oder Aufklärungspflicht der Beklagten, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch hätte führen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 29.859,56 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rückabwicklung von Erstattungen für den gesetzlichen Vertreter nach dem Vermögensgesetz (VermG). Die Senatsverwaltung für Finanzen bestellte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 26.11.1992 zum gesetzlichen Vertreter nach § 11b Abs. 1 VermG unter anderem für das Grundstück L…. Die Beklagte zu 1) bediente sich insofern der Beklagten zu 2) als Geschäftsbesorger. Die Bewirtschaftung des Grundstücks L… war defizitär. Im Hinblick auf den Zeitraum vom 30.09.1993 bis zum 31.12.2000 setzte das Bezirksamt Lichtenberg mit Leistungsbescheid vom 16.10.2002 eine Erstattung der angefallenen Aufwendungen gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt 29.859,56 Euro fest, die auch entsprechend an die Beklagte ausgezahlt wurde. Die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagte zu 2), trat daraufhin ihre entsprechenden Forderungen gegen die bis dahin unbekannten Eigentümer durch Vertrag vom 21.10.2002 / 05.11.2002 an das Bezirksamt Lichtenberg ab. Mit Bescheid vom 09.12.2002 setzte das Bezirksamt zudem eine Erstattung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 4.833,96 Euro fest. Auch insoweit trat die Beklagte zu 1) ihre entsprechenden Forderungen ab. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 22.04.2004 zum Aktenzeichen 7 C 5.03, dass diese zwischen Kläger und Beklagten geübte Praxis rechtswidrig sei. Kläger und Beklagte traten daraufhin in Verhandlungen darüber ein, welche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu ziehen seien. Mit Schreiben vom 20.12.2004 teilte die Beklagte zu 2) dem Bezirksamt Lichtenberg unter anderem Folgendes mit: „Wegen eventueller Forderungen Ihrerseits gegen uns erklären wir Ihnen gegenüber wegen möglicherweise zwischenzeitlich eintretender Verjährung uns zukünftig nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Forderungen nicht bereits jetzt verjährt sind.“ Unter dem 16.02.2005 schrieb die Beklagte zu 2) an das Bezirksamt Lichtenberg unter anderem Folgendes: „zu der im Betreff genannten Angelegenheit hatten wir zu Folgendem Verabredungen getroffen: 1. Defizitausgleich Das Bezirksamt Lichtenberg hat uns in den vergangenen Jahren für 36 Grundstücke Defizitausgleiche gewährt, durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2004 ist diese Praxis als rechtswidrig bewertet worden. In Zukunft werden wir daher keine Defizitausgleiche mehr von Ihnen beanspruchen, allerdings stellt sich die Frage, wie mit den bereits gewährten Beträgen umzugehen ist. Die von uns ins Auge gefasste Lösung wollen wir hier nochmals ausführlich darstellen: - Die H… übernimmt sämtliche Forderungen gegen Alteigentümer wieder vom Bezirksamt, wozu diese rückabgetreten werden […] - Die H… erstattet dem Bezirksamt sämtliche gewährten Defizite, die zwischenzeitlich nicht durch Alteigentümer ausgeglichen worden sind, zurück, mithin einen Betrag von rund 120.000,00 €; eine zwischen den Fachabteilungen bei Ihnen und bei uns im Haus abgestimmte Liste liegt vor. - Ausschließlich, wenn die Alteigentümer der H… gegenüber erfolgreich einwenden können, die Forderungen seien im Zeitraum der Bearbeitung durch das Bezirksamt verjährt, kann die H… vom Bezirksamt Rückerstattung dieser verjährten Beträge verlangen. Diese Lösung stellt den Bezirk von praktisch sämtlichen Problemen hinsichtlich des Defizitausgleichs frei […] Wir bitten Sie höflichst, die vorgeschlagenen Verfahrensweisen bei Ihnen im Hause zu prüfen und uns eine Rückantwort dazu zukommen zu lassen, ob so verfahren werden kann.“ Es kam in der Folge dieses Schreibens zu weiteren Abstimmungen, insbesondere wurde die oben genannte Liste mehrfach überarbeitet. Unter dem 10.03.2005 schrieb das Bezirksamt Lichtenberg an die Beklagte zu 2): „Ich begrüße Ihre Entscheidung, den Defizitbetrag in Höhe von ca 120.000,00 € ohne Rechtsstreit auszugleichen. Die Rückzahlungsmodalitäten sowie der konkrete Betrag werden in Kürze mit Ihrem Haus abgestimmt.“ Mit Schreiben vom 04.04.2005 teilte die Beklagte zu 2) dem Bezirksamt Lichtenberg schließlich mit, dass eine von jenem erstellte Liste korrekt sei, allerdings um einen Abzugsposten ergänzt werden müsse. Die um diesen Posten von der Beklagten zu 2) ergänzte Liste wies in der Spalte „Betrag per 31.12.2000“ zur Zeile „L…“ keine Eintragung auf, in der Spalte „Betrag 01.01.- 31.12.2001“ fand sich der Eintrag „4.833,96“ und die Zeile „verbleibende Rückerstattung“ wies „91.919,98“ aus. Das Bezirksamt Lichtenberg nahm sodann unter anderem den Leistungsbescheid über 4.833,96 Euro mit Bescheid vom 11.11.2005 zurück und trat die Erstattungsansprüche gegen die Eigentümer wieder zurück an die Beklagte zu 1) ab. Die Beklagte zu 1) überwies den Betrag von 4.833,96 Euro an das Bezirksamt Lichtenberg. Eine Rücknahme des Bescheides vom 16.10.2002 erfolgte nicht. Im Hinblick auf die darin enthaltene Forderung in Höhe von 29.859,56 Euro gab es auch keine Rückabtretung an die Beklagten. Das Grundstück wurde mit Vertrag vom 21.06.2007 verkauft, der Kaufpreis hinterlegt. Ende 2007 meldeten sich die Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks L… in Erbengemeinschaft bei der Beklagten und forderten die Herausgabe des Verkaufserlöses. Sie machten geltend, die streitgegenständliche Forderung sei verjährt, so dass sie den vollen Verkaufserlös verlangen könnten. Mit Schreiben vom 28.05.2008 an die Beklagte zu 2) forderte das Bezirksamt Lichtenberg die Rückerstattung der verauslagten 29.859,56 Euro bis zum 20.06.2008 und wies darauf hin, dass bei verspäteter Begleichung „Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basissatz ab Fälligkeitszeitpunkt“ erhoben würden. Der Kläger hat seine Klageschrift zunächst am 09.12.2008 beim Landgericht Berlin eingereicht. Sie ist der Beklagten zu 1) am 24.12.2008 und der Beklagten zu 2) am 29.12.2008 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 26.03.2010 hat das Landgericht Berlin den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Kammergericht den Verweisungsbeschluss des Landgerichts bestätigt. Der Kläger macht geltend, der Betrag von 29.859,56 Euro für den Zeitraum bis zum 31.12.2000 sei lediglich versehentlich nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt worden. Es habe aber Einvernehmen darüber bestanden, dass sämtliche zum Defizitausgleich geleisteten Zahlungen des Bezirksamtes Lichtenberg von der Beklagten zu 1) zu erstatten seien. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche Forderung nicht in der Liste aufgeführt sei, da sie im Rahmen der Erstellung dieser Liste ihre Pflichten verletzt hätten. Das Fortbestehen des Leistungsbescheides vom 16.10.2002 stehe der Klageforderung nicht entgegen, da er von der Vereinbarung mit den Beklagten überlagert worden sei. Die Rücknahme sei nur ein formeller Akt im Rahmen dieser Vereinbarung gewesen, jedoch nicht Voraussetzung für die Abwicklung der Vereinbarung. Bei der streitgegenständlichen Forderung handele es sich um einen zivilrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen die Eigentümer. Die Zahlung der Summe durch den Kläger an die Beklagten sei daher wirtschaftlich gesehen so etwas wie ein Darlehen. Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt, denn er finde seine Grundlage in der konstitutiven Vereinbarung zwischen Bezirksamt und Beklagten, die im Schreiben vom 16.02.2005 niedergelegt worden sei. Vor Ablauf des 31.12.2008 könne Verjährung daher nicht eingetreten sein. Selbst wenn man annehmen sollte, dass die Klageforderung nicht auf dieser Vereinbarung beruhte, so wäre sie gleichwohl nicht verjährt. Denn es seien Verhandlungen über die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt worden, die zu einer Hemmung der Verjährungsfrist geführt hätten. In der Vereinbarung sei insofern jedenfalls ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu sehen. Die Beklagte zu 2) habe mit dem Schreiben vom 20.12.2004 zudem auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich eines einzelnen Zeitraumes bei nur einem Grundstück sei zudem treuwidrig, da das Bezirksamt und die Beklagten ersichtlich eine Gesamtlösung für alle Grundstücke und Zeiträume hätten finden wollen. Die Beklagte zu 1) sei passiv legitimiert, da sie Partner der im Schreiben vom 16.02.2005 niedergelegten Vereinbarung gewesen sei. Denn die Beklagte zu 2) habe diese Erklärungen für die Beklagte zu 1) abgegeben. Die Beklagte zu 2) werde durch die Vereinbarung aber auch selbst verpflichtet, da sie in dem Schreiben ausdrücklich als Verpflichtete benannt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 29.859,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückabtretung der mit Vereinbarung vom 21.10.2002 / 05.11.2002 an den Kläger abgetretenen Ansprüche gegen die Eigentümer des Grundstücks Lückstraße 54/55 in Höhe von 29.859,56 Euro. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, der Rückforderungsanspruch des Klägers sei wegen des weiterhin bestandskräftigen Leistungsbescheides vom 16.10.2002 nicht gegeben. Bei der vom Bezirksamt geleisteten Zahlung handele es sich auch nicht um ein Darlehen an die Beklagte. Das zwischen gesetzlichem Vertreter und Behörde bestehende Über-/Unterordnungsverhältnisses schließe die Hingabe eines zivilrechtlichen Darlehens aus. Zudem berufen sie sich auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe von einem etwaigen Anspruch jedenfalls mit Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2004 Kenntnis erlangt, so dass nach den allgemeinen Vorschriften des BGB Verjährung mit Ablauf des 31.12.2007 eingetreten sei. Selbst wenn in dem Schreiben vom 16.02.2005 ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen sei, so sei Verjährung jedenfalls mit Ablauf des 17.02.2008 eingetreten. In dem Schreiben vom 20.12.2004 sei auch kein genereller Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu sehen. Es habe damit vor dem Hintergrund der damaligen Verhandlungen vielmehr lediglich eine Verjährung zum Jahreswechsel 2004 / 2005 ausgeschlossen werden sollen. Eine Weitergeltung über diesen Zeitpunkt hinaus sei hingegen nicht erklärt worden. Die Berufung auf Verjährung sei auch nicht treuwidrig, da der Kläger die Listen zur Bestimmung des Umfangs der Forderungen selbst mit erarbeitet habe und einen Überblick darüber haben müsse, welche Bescheide er erlassen habe. Zwischen dem Bezirksamt und den Beklagten sei auch keine konstitutive Vereinbarung über eine Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages geschlossen worden. Man habe sich vielmehr lediglich allgemein und ohne Rechtsbindungswillen verständigt, wie mit der neuen Rechtslage umzugehen sei, ohne einen Verwaltungsrechtsstreit hervorzurufen. Insofern sei auch dem Wortlaut des Schreibens vom 16.02.2005 eine bloße Absichtserklärung zu entnehmen; es werde etwa lediglich von der „ins Auge gefassten Lösung“ gesprochen. Es sei allein an dem Kläger gewesen, durch ein entsprechendes Verwaltungsverfahren für die Umsetzung zu sorgen. Hinsichtlich aller anderen Forderungen sei dies auch geschehen. Selbst wenn eine eigenständige Vereinbarung angenommen werden sollte, so sei die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten jedenfalls abschließend durch die gemeinsam abgestimmten Listen bestimmt worden. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) bestehe von vorneherein nicht. Dem Kläger sei seit Jahren bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 2) Geschäftsbesorgerin der Beklagten zu 1) und daher in deren Namen aufgetreten sei. Sowohl die ursprünglichen Leistungsbescheide, als auch die Abtretungserklärungen und die Rücknahmebescheide seien ausschließlich gegenüber der Beklagten zu 1), allerdings vertreten durch die Beklagte zu 2) erfolgt. Da das Schreiben vom 16.02.2005 dem laufenden Schriftverkehr entstamme, könne es nur so verstanden werden, dass die Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) gehandelt habe. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen machen geltend, Rechtsgrundlage der der Beklagten gewährten Leistung sei einerseits der Bescheid vom 16.10.2002, zum anderen die Vorschrift des § 11b Abs. 1 S. 4 VermG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dementsprechend fehle es an der Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine vertragliche Vereinbarung berufen. Denn ein derartiger öffentlich-rechtlicher Vertrag würde gemäß § 57 VwVfG der Schriftform bedürfen, die vorliegend nicht eingehalten worden sei. Es fehle hinsichtlich der Schreiben vom 16.02. und 10.03.2005 jedenfalls an dem erforderlichen Bindungswillen. Zudem wäre anderenfalls das Verhalten des Klägers, hinsichtlich der übrigen Grundstücke die Rückabwicklung durch Verwaltungsakt zu regeln, rechtswidrig gewesen. Denn der Kläger hätte die Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht durch Verwaltungsakt geltend machen dürfen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.02.2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Klägers verwiesen.