Beschluss
1 L 156.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0718.1L156.12.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 13 BerlStrG bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis, sofern nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Allein die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 BerlStrG.(Rn.17)
2. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann.(Rn.18)
3. Die Versagung der Nutzung öffentlichen Straßenlandes mit der Begründung, dass die Zuspitzung des allgemeinen Wildwuchses von nicht genehmigten Altkleidersammelbehältern und den damit einhergehenden Verwahrlosungstendenzen im öffentlichen Raum unterbunden werden solle ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist neben der Behinderung von Verkehrsteilnehmern durch die Behälter zu berücksichtigen, dass im Bezirk genügend private Flächen zum Aufstellen von derartigen Behältnissen zur Verfügung stünden. Die damit geltend gemachten städtebaulichen Belange rechtfertigen zweifellos die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 13 BerlStrG bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis, sofern nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Allein die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 BerlStrG.(Rn.17) 2. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann.(Rn.18) 3. Die Versagung der Nutzung öffentlichen Straßenlandes mit der Begründung, dass die Zuspitzung des allgemeinen Wildwuchses von nicht genehmigten Altkleidersammelbehältern und den damit einhergehenden Verwahrlosungstendenzen im öffentlichen Raum unterbunden werden solle ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist neben der Behinderung von Verkehrsteilnehmern durch die Behälter zu berücksichtigen, dass im Bezirk genügend private Flächen zum Aufstellen von derartigen Behältnissen zur Verfügung stünden. Die damit geltend gemachten städtebaulichen Belange rechtfertigen zweifellos die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses.(Rn.18) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 60.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung betreffend 24 von ihr aufgestellter Altkleidercontainer in Berlin-Lichtenberg. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Kleidersammlung und –verwertung. Sie hatte ausweislich einer dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu entnehmenden Liste mit Stand vom 14.05.2012 insgesamt 68 Altkleidercontainer auf öffentlichem Straßenland im Bezirk Lichtenberg aufgestellt. Hinsichtlich einer Vielzahl dieser Standorte endeten die dafür erteilten Sondernutzungserlaubnisse im Laufe der ersten sechs Monate des Jahres 2012. Mit Schreiben vom 30.01.2012 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Sondernutzungserlaubnisse für 10 Standorte. Unter dem 14.02.2012 teilte das Bezirksamt Lichtenberg der Antragstellerin mit, zunächst eine Bestandsaufnahme der im Bezirk errichteten Altkleidercontainer vornehmen zu wollen und derweil das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Erlaubnisse auszusetzen. Mit Schreiben vom 15.05.2012 setzte das Bezirksamt die Antragstellerin davon in Kenntnis, die Nutzung öffentlichen Straßenlandes durch sie versagen und sie auffordern zu wollen, unerlaubt im öffentlichen Straßenland aufgestellte Container an 62 Standorten zu beseitigen. Die Antragstellerin wurde zudem ersucht, die Container binnen 7 Tagen zu entfernen. Ferner wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Antragstellerin machte davon zunächst mit Schreiben vom 24.05.2012 Gebrauch. Sie äußerte sich erneut mit Schreiben vom 01.06.2012, mit dem sie zugleich für die im Schreiben vom 30.01.2012 bereits erwähnten 10 Standorte sowie weitere 13 Stand-orte neuerliche Erlaubnisse beantragte. Mit Bescheid vom 07.06.2012 versagte das Bezirksamt die am 30.01.2012 und 01.06.2012 beantragte Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes zur Aufstellung von Altkleidersammelbehältern. Zur Begründung führte das Bezirksamt unter anderem an, dass bei einer Bestandsaufnahme im Bezirk festgestellt worden sei, dass etwa 85% der auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altkleidersammelbehälter eine illegale Nutzung darstellten. Auch die Antragstellerin habe ihre Behälter nachweislich mehrfach ohne die dafür erforderlichen Genehmigungen aufgestellt. Die Zuspitzung des allgemeinen Wildwuchses von nicht genehmigten Altkleidersammelbehältern und die damit einhergehenden Verwahrlosungstendenzen im öffentlichen Raum hätten unter anderem zu einem Beschluss des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin am 22.05.2012 geführt, wonach die Aufstellung von Altkleidercontainern stark begrenzt werden solle. Zudem sei neben der Behinderung von Verkehrsteilnehmern durch die Behälter zu berücksichtigen, dass im Bezirk genügend private Flächen zum Aufstellen von derartigen Behältnissen zur Verfügung stünden. Derzeit handele es sich bereits um etwa 300 Standorte, so dass keine Dringlichkeit zur Aufstellung von weiteren Behältern im öffentlichen Verkehrsraum erkennbar sei. Auch aus straßenrechtlichen Gründen seien die beantragten Genehmigungen zu versagen, da die Container in zunehmendem Maße eine Quelle für die Verschmutzung der Umgebung darstellten. Die vermehrte sowie teilweise illegale Aufstellung dieser Sammelbehälter und die damit einhergehende Verschmutzung führten dazu, dass ein gepflegtes Stadt- und Straßenbild nicht mehr zu erreichen sei. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 21.06.2012 - der Antragstellerin am 27.06.2012 zugestellt - forderte das Bezirksamt die Antragstellerin nach § 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 13 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) sowie nach § 14 Abs. 1 BerlStrG auf, 24 konkret bezeichnete Altkleidersammelbehälter bis spätestens zum 30.06.2012 zu beseitigen. Ferner drohte das Bezirksamt der Antragstellerin für den Fall der Nichtbeachtung dieser Aufforderung die zwangsweise Entfernung der Behälter aus dem öffentlichen Straßenland im Wege der kostenpflichtigen Ersatzvornahme an. Darüber hinaus ordnete das Bezirksamt die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte es aus, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes bei mehreren Streifengängen die im Bescheid genannten Container der Antragstellerin festgestellt hätten. Diese unterfielen dem Geltungsbereich des § 32 StVO, da sie im öffentlichen Straßenland aufgestellt seien und schon wegen ihrer Bauform eine Verkehrserschwernis durch Sichtbeeinträchtigung und eine Behinderung der Leichtigkeit des Verkehrs verursachten. Die Antragstellerin könne diesbezüglich aber keine Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO vorweisen. Die Container seien trotz mehrfacher Aufforderungen des Bezirksamtes gleichwohl von der Antragstellerin nicht vom öffentlichen Straßenland entfernt worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, weil die weitere Gefährdung der Allgemeinheit durch die fortgesetzten unerlaubten Sondernutzungen und die weiterhin vorliegenden Verkehrsbehinderungen nicht länger hingenommen werden könnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die rechtswidrig herbeigeführten Umstände auch wegen der damit verbundenen negativen Vorbildfunktion schnellstmöglich beseitigt werden müssten. Gegen den Bescheid vom 07.06.2012 legte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.06.2012 Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 29.06.2012, beim Bezirksamt per Fax am 02.07.2012 eingegangen, legte der Verfahrensbevollmächtigte zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.06.2012 ein und beantragte „die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass das Bezirksamt schon nicht in jedem Einzelfall überprüft habe, ob es überhaupt einer Ausnahmegenehmigung nach StVO wegen Gefährdung oder Erschwernis des Verkehrs bedurft habe. Die konkret von der Verfügung betroffenen Standorte lägen entweder nicht auf öffentlichem Straßenland oder erschwerten oder gefährdeten jeweils nicht den Verkehr. Aufgrund der fehlenden Bearbeitung des Antrags vom 30.01.2012 greife bezüglich der darin genannten Standorte zudem die Erlaubnisfiktion des § 11 Abs. 2 S. 5 BerlStrG. Für andere Standorte sei eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich, da öffentliches Straßenland nicht betroffen sei. Der Bescheid sei zudem rechtswidrig, da die Räumungsfrist zu kurz bemessen worden sei. Nach Zugang des Bescheids am 27.06. wären dafür nur drei Tage verblieben. Die Beseitigungsanordnung verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot. Denn eigentlicher Grund für die Verfügung sei der Beschluss des Bezirksamtes, wonach unter anderem ab 2012 maximal 60 Standorte im öffentlichen Straßenland zu genehmigen seien. Dies widerspreche aber der gesetzlichen Konstruktion eines Anspruchs auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG. Infolge des Beschlusses sei die gebotene Einzelfallprüfung willkürlich unterblieben. Es stelle zudem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Altkleiderverwertern dar, dass weiterhin andere Sammelbehälter, Telefonzellen, Litfaßsäulen und Werbetafeln privater Anbieter auf öffentlichen Flächen und Straßen zugelassen würden. Schließlich sei auch das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Entsorgung von Alttextilien nicht bedacht worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zudem fehlerhaft, da es ihr an einer Begründung in jedem Einzelfall fehle. Mit Schreiben vom 03.07.2012 lehnte das Bezirksamt das als Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung verstandene Begehren der Antragstellerin ab. Es wies darauf hin, dass die Antragstellerin den Geltungsbereich der straßenrechtlichen Vorschriften verkenne, da diese auch Gehwege, Grünstreifen, Seitenstreifen etc. umfassten. Dementsprechend seien sämtliche vom Bescheid vom 21.06.2012 erfassten Container auch auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Da vorliegend vorrangig Ausnahmegenehmigungen nach der StVO zu prüfen seien, komme eine Fiktion der Sondernutzungserlaubniserteilung nach BerlStrG nicht in Betracht. Zudem fehle es ohnehin an vollständigen Anträgen der Antragstellerin. Die Aufstellung der Container verstoße auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gegen die Vorschriften der StVO und sei daher zu untersagen. Obgleich die Antragstellerin mehrfach - unter anderem mit dem Schreiben vom 15.05.2012 - aufgefordert worden sei, die Container zu entfernen, sei sie im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Standorte nicht tätig geworden. Aufgrund dessen handele es sich bei der gesetzten Beseitigungsfrist auch nicht um eine unzumutbare Belastung. Mit dem am 02.07.2012 bei Gericht eingegangen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren fort. Sie beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.06.2012 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Beseitigungsaufforderungen überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, von den Folgen des Bescheids vorläufig verschont zu werden. Nach der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsaufforderung nebst Androhung der Ersatzvornahme als offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsaufforderungen ist § 14 Abs. 1 BerlStrG. Danach kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen, wenn eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Die Antragstellerin besitzt nicht die für das Aufstellen der Altkleidercontainer erforderliche Erlaubnis. Sie benötigt vorliegend jeweils eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO, denn die von ihr aufgestellten Altkleidercontainer sind Hindernisse auf der Straße, durch die der Verkehr erschwert werden kann. Zur Straße gehören außer der Fahrbahn unter anderem auch Seiten-, Grün- und Trennstreifen sowie Rad- und Gehwege (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BerlStrG sowie Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 14). Ausweislich der von der Antragstellerin als Anlage 3 eingereichten sowie der im Verwaltungsvorgang enthaltenen fotografischen Dokumentationen der verfahrensgegenständlichen Aufstellungsorte hat die Antragstellerin sämtliche Altkleidercontainer jeweils auf derartigen Bestandteilen öffentlicher Straßen aufgestellt. Infolge des Aufstellens der Altkleidercontainer stehen die jeweiligen Bereiche der betreffenden Straßenbestandteile zumindest dem Fußgängerverkehr nicht mehr zur Verfügung; dieser ist dort ersichtlich erschwert. Beispielhaft zeigt sich dies etwa an dem Standort R... gegenüber L.... Die Antragstellerin macht insoweit geltend, ihr Container befinde sich neben Glascontainern auf dem Grünstreifen, weshalb er sich nicht auf öffentlichem Straßenland befinde beziehungsweise jedenfalls keine Gefährdung oder Erschwernis des Verkehrs begründe. Aus den fotografischen Dokumentationen von Antragstellerin und Antragsgegner ergibt sich aber zweifelsfrei, dass der Container auf dem Gehwegunterstreifen aufgestellt worden ist. Damit steht er zum einen auf öffentlichem Straßenland. Zum anderen begründet er auch zumindest eine Verkehrserschwernis. Eine solche liegt vor, wenn der Verkehr nicht unmaßgeblich behindert wird (vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl. 2012, § 32 StVO, Rn. 6). Der Bilddokumentation ist zu entnehmen, dass durch den Altkleidercontainer zumindest eine nicht unerhebliche Sichtbehinderung geschaffen wird. So können etwa Fußgänger, die an dieser Stelle die Straße überqueren wollen – bspw. um die offensichtlich gegenüberliegende Bushaltestelle ggf. auch noch möglichst schnell erreichen zu wollen – den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn quasi erst mit Betreten derselben erkennen, da der Altkleiderbehälter anders als die daneben stehenden Glascontainer eine hohe Sichtbarriere bildet. Dies ist bei der durch die dort anzutreffende Straßenkreuzung ohnehin unübersichtlichen Verkehrssituation besonders hinderlich für die Sicherheit und Leichtigkeit sowohl des Fußgänger- als auch des Fahrzeugverkehrs. Zwar stellt sich die Verkehrserschwernis nach Auswertung der fotografischen Dokumentationen nicht bei allen 24 verfahrensgegenständlichen Standorten als derart schwerwiegend dar. Nach Auffassung der Kammer verbleibt aber in allen Fällen eine zumindest nicht unmaßgebliche Behinderung des Fußgängerverkehrs. Die Kammer konnte diese Überzeugung auch ohne weitere Beweisaufnahme bilden. Abgesehen davon, dass eine Ortsbesichtigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohnehin nicht zwingend geboten ist (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 916), sind die fotografischen Dokumentationen der Antragstellerin und des Antragsgegners im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, da sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt (vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 22.02.2012 – 4 B 9.12, BeckRS 2012, 48471). Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin für das Aufstellen der Altkleidercontainer danach benötigte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht erteilt. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist auch nicht fingiert worden, denn im Gegensatz zu § 11 Abs. 2 S. 5 BerlStrG enthält die StVO keine Erlaubnisfiktion. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass, obschon sie hier eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO benötigt, zu ihren Gunsten die Erlaubnisfiktion nach § 11 Abs. 2 S. 5 BerlStrG Wirkungen entfalten würde, weil ihr Antrag nicht binnen der in § 11 Abs. 2 S. 3 und 4 BerlStrG genannten Frist beschieden wurde. Zum einen ist nach dem Vortrag des Antragsgegners schon fraglich, ob die Antragstellerin überhaupt einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eingereicht hat. Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben. Denn gemäß § 13 BerlStrG bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis, sofern - wie hier - nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Allein die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 BerlStrG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2011 – OVG 1 S 174.11). Die Beseitigungsanordnungen sind auch ermessensfehlerfrei. Die Aufstellung der 24 verfahrensgegenständlichen Altkleidercontainer erweist sich bei summarischer Prüfung als nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens könnte in Bezug auf jeden einzelnen Aufstellungsort nur dann festgestellt werden, wenn die Antragstellerin jeweils einen - gebundenen - Anspruch auf Erteilung der benötigten Ausnahmegenehmigung hätte (vgl. schon VG Berlin, Beschluss v. 28.09.2011 – VG 1 L 265.11). Dies ist hier nicht der Fall. Denn gemäß § 46 StVO steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde. Hieran ändert auch der Umstand, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 46 StVO die grundlegenden Vorschriften über die straßenrechtliche Sondernutzung gemäß § 11 ff. BerlStrG und mithin insbesondere § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG anwendbar bleiben, nichts. Denn nach § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Vorliegend hat das Bezirksamt der von der Antragstellerin beantragten Nutzung überwiegende öffentliche Interessen entgegengehalten. Dies begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Denn das Bezirksamt hat mit dem Bescheid vom 07.06.2012 die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes mit der Begründung versagt, dass die Zuspitzung des allgemeinen Wildwuchses von nicht genehmigten Altkleidersammelbehältern und den damit einhergehenden Verwahrlosungstendenzen im öffentlichen Raum im Bezirk Lichtenberg unterbunden werden solle. Die Container stellten in zunehmendem Maße eine Quelle für die Verschmutzung der Umgebung dar. Die vermehrte sowie teilweise illegale Aufstellung dieser Sammelbehälter und die damit einhergehende Verschmutzung führten dazu, dass ein gepflegtes Stadt- und Straßenbild nicht mehr zu erreichen sei. Zudem sei neben der Behinderung von Verkehrsteilnehmern durch die Behälter zu berücksichtigen, dass im Bezirk genügend private Flächen zum Aufstellen von derartigen Behältnissen zur Verfügung stünden. Die damit geltend gemachten städtebaulichen Belange rechtfertigen zweifellos die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses (vgl. VG Berlin, Urteil v. 11.05.2010 – VG 1 K 618.09; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.12.2011 – OVG 1 B 66.10). Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Vornahme einer Legalisierungsentscheidung durch die Behörde hat. Dies geht hier zu Lasten der Antragstellerin, denn diese hat die verfahrensgegenständlichen Altkleidercontainer eigenmächtig aufgestellt, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Das Interesse der Behörde an der Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes überwiegt das private wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Verbleib der Container an deren Aufstellungsorten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass deren unverzügliche Beseitigung durch die Antragstellerin nach gegebenenfalls doch noch erfolgender Erteilung der benötigten Ausnahmegenehmigungen nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Altkleidercontainer ohne Weiteres erneut aufstellen könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls rechtmäßig ausgesprochen worden. Das Bezirksamt hat das besondere Vollzugsinteresse bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich schlüssig und hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die Anordnung nimmt in ihrem Text Bezug auf den von der Antragstellerin rechtswidrig herbeigeführten Zustand im öffentlichen Straßenland an den Aufstellungsorten der Altkleidercontainer und verhält sich insbesondere zu einer davon ausgehenden negativen Vorbildfunktion, die schnellstmöglich beseitigt werden müsse. Dies genügt den formellen Anforderungen an die Begründung. Schließlich ist auch die Androhung der Ersatzvornahme nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin (VwVfG Bln) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 9, 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 VwVG soll die Androhung des Zwangsmittels mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, wenn - wie hier - der sofortige Vollzug angeordnet wird. Der Antragsgegner hat insofern sein Ermessen in der vom Gesetzgeber intendierten Weise fehlerfrei ausgeübt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei war zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens die Aufstellung von Altkleidercontainern an 24 Standorten ist, die betreffend durch die Behörde jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hatte. Es ist insofern unerheblich, dass der Antragsgegner vorliegend die Standorte in einem Bescheid zusammengefasst hat, da es sich gleichwohl um 24 separate Beseitigungsanordnungen handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 28.09.2011 – VG 1 L 265.11; auch insofern bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2011 – OVG 1 S 174.11). Die Kammer hat daher je Beseitigungsanordnung nach Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts den Auffangwert in Höhe von 5.000,- € (§ 52 Abs. 2 GKG), der gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs jeweils zu halbieren war, in Ansatz gebracht. Der Wert des Verfahrensgegenstandes war danach in Höhe von 60.000,- Euro festzusetzen.